Beschluss
7 B 3350/15 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.755,86 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller vermietet gewerbsmäßig Wohnungen zum Zwecke der Prostitution unter. Er wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Ordnungsverfügung sowie einer zu deren Durchsetzung erfolgten Zwangsgeldfestsetzung. 2 Im vorliegenden Streitfall befindet sich die von ihm gemietete und untervermietete Wohnung in der Stadt C-Stadt im 1. Obergeschoss des Mehrparteien-Mietshauses D-Straße n. C-Stadt ist im Regionalen Raumentwicklungsprogramm G. von 2011 als Grundzentrum ausgewiesen und hatte laut dem Statistischen Bericht des Landesamts für innere Verwaltung vom 22. September 2014 am 31. Dezember 2013 eine Bevölkerung von 6.517 Personen und laut dem jüngsten Bericht vom 18. September 2015 am 31. Dezember 2014 eine Bevölkerung von 6.581 Personen. 3 Am 14. April 2014 stellten Beamte der Kriminalpolizei fest, dass in der Wohnung — entsprechend einschlägiger Werbung im Internet — die Prostitution ausgeübt wurde. Den angetroffenen Prostituierten wurde in Umsetzung von § 1 der Landesverordnung über das Verbot der Prostitution vom 30. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 384) – ProstVerbV M-V – die Fortsetzung ihrer Tätigkeit untersagt. Die Eigentümer des Hausgrundstücks wurden aufgesucht und ebenfalls über die ProstVerbV M-V belehrt. Sie kündigten in der Folgezeit das Mietverhältnis mit dem Antragsteller zum August 2014 und forderten diesen zur Räumung der Wohnung auf, zuletzt mit einer Nachfrist zum Ablauf des Jahres 2015; dies belegten sie bei Anhörungen gegenüber dem Antragsgegner. 4 Gegenüber dem unter dem 29. Januar 2015 ebenfalls angehörten Antragsteller erließ der Antragsgegner sodann die angegriffene Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2015, mit der er ihm „ab dem Tage der Zustellung der Verfügung die Untervermietung oder Zurverfügungstellung der [genannten] Wohnung zum Zwecke der Ausführung der Prostitution“ untersagte (Tenorpunkt I.), die sofortige Vollziehung dieser Untersagung anordnete (II.) und dem Antragsteller ein Zwangsgeld von 5.000 € für den Fall androhte, „dass er die Untervermietung oder Zurverfügungstellung der Wohnung zum Zwecke der Prostitution nicht innerhalb der in Ziffer 1 d[…]es Bescheides festgesetzten Frist einstelle[…]“ (III.). Die Ordnungsverfügung war auf § 13 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – und § 1 ProstVerbV M-V gestützt, die Zwangsgeldandrohung auf §§ 86 und 88 SOG M-V; die sofortige Vollziehung wurde gesondert begründet. Hierauf und auf die weiteren Bescheidsgründe, insbesondere zur Störerauswahl, wird Bezug genommen. 5 Der Antragsteller ließ gegen die Ordnungsverfügung, die ihm am 1. Juni 2015 zugestellt worden war, am 11. Juni 2015 Widerspruch einlegen; hierüber ist noch nicht entschieden. 6 Die Kriminalpolizei setzte nachfolgend den Antragsgegner davon in Kenntnis, dass am 20. Juli 2015 in der genannten Wohnung eine Prostituierte, die wegen verbotener Ausübung der Prostitution auch schon vor Gericht gestanden hatte, zum dritten Mal seit 2014 in einer Gemeinde im Sinne von § 1 ProstVerbV M-V bei der Ausübung ihres Gewerbes angetroffen wurde; sie habe ausgesagt, der Antragsteller habe ihr mitgeteilt, dass die Prostitution in der Wohnung zulässig sei. 7 Hierauf erließ der Antragsgegner am 22. Juli 2015 gegen den Antragsteller einen Leistungsbescheid mit einer Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 5.000 €, in dem er auch Verwaltungskosten von 23,45 € erhob. 8 Der Antragsteller legte hiergegen am 18. August 2015 anwaltlich Widerspruch ein; hierüber ist ebenfalls noch nicht entschieden. Ferner beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Leistungsbescheids. 9 Mit Schreiben vom 20. August 2015 setzte der Antragsgegner die Vollziehung aus. 10 Am 2. September 2015 hat der Antragsteller sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er bestreitet die Wirksamkeit der ProstVerbV M-V und deren rechtmäßige Anwendung im vorliegenden Fall und beantragt schriftsätzlich, 11 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 28. Mai 2015 wiederherzustellen 12 und 13 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Zwangsmittelfestsetzung vom 23. Juli 2015 anzuordnen. 14 Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, 15 den Antrag abzulehnen, 16 und verteidigt seine Bescheide. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen. II. 18 Die Eilanträge haben keinen Erfolg. 19 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gegen die Grundverfügung vom 28. Mai 2015 ist zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen. 20 Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung; unter diesen Umständen gewichtet die Kammer das vom Antragsgegner mit der Verfügung verfolgte und dort im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründete öffentliche Interesse höher als das Individualinteresse des Antragstellers, bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen — erkennbar nicht erfolgsträchtigen — Widerspruch weiter seine untersagte gewerbliche Betätigung fortsetzen zu dürfen. 21 Der Antragsgegner ist als untere allgemeine Ordnungsbehörde — anders als hinsichtlich der der Bauaufsicht vorbehaltenen Bekämpfung unerlaubter Nutzungsänderungen von Wohnraum — für die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Verstößen gegen die ProstVerbV M-V zuständig. Gegen die Gestaltung des ordnungsbehördlichen Verwaltungsverfahrens ist nichts zu erinnern. Zutreffend qualifizierte der Antragsgegner die beharrlichen Verstöße gegen die ProstVerbV M-V als eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne der polizeilichen Generalklausel des § 13 SOG M-V, die ihn zur Konkretisierung des in § 1 ProstVerbV M-V normierten Unterlassensgebots durch eine Ordnungsverfügung im Sinne von § 16 SOG M-V gegenüber dem Antragsteller ermächtigt. 22 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nämlich von der Wirksamkeit des Verbots gemäß § 1 ProstVerbV M-V auszugehen. Mit der landesweit geltenden Vorschrift wurde „zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes […] für das gesamte Gebiet von Gemeinden bis zu 15.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen“. 23 Mit § 1 ProstVerbV M-V nahm die seinerzeitige Landesregierung die Ermächtigung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch – EGStGB – wahr, wonach die Landesregierung zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern durch Rechtsverordnung verbieten kann, der Prostitution nachzugehen. Sie tat dies teilweise, nämlich nur hinsichtlich Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern, und insoweit „gebündelt“ hinsichtlich aller betroffenen Gemeinden einer solchen Einwohnerzahl; auch diese Verfahrensweise ist durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt, deren Ausnutzung trotz ihrer Formulierung im Singular nicht den Erlass Dutzender oder gar hunderter Einzel-Verordnungen der Landesregierung mit je nur einer betroffenen Gemeinde erfordert(e) (vgl. auch die entsprechende Verordnungsgebungspraxis etwa in § 1 Satz 1 der bayerischen Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 26. Mai 1975 [GVBl. S. 80] in der Fassung der Verordnung vom 14. März 1989 [GVBl. S. 91] — Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern —, in § 1 der baden-württembergischen Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 3. März 1976 [GBl. S. 290] — Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern —, in § 1 der saarländischen Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 25. Oktober 1982 [Amtsbl. S. 819] — Gemeinden bis zu 35.000 Einwohnern —, in § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Landesregierung über das Verbot der Prostitution vom 10. September 1991 [SächsGVBl. S. 351] — Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern — und in § 1 Satz 1 der Thüringer Verordnung über das Verbot der Prostitution vom 24. April 1992 [GVBl. S. 157] — Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern). 24 Die Möglichkeit des Prostitutionsverbotes gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB dient dazu, „empfindlichen“ örtlichen Sozialstrukturen Schutz vor den von der Prostitution ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Anstand und die Jugend, etwa im Rahmen des Anbahnungsgeschehens oder durch das Verhalten von „Freiern“, zu bieten. Der Verordnungsgeber hat sein Ermessen bei einer auf die Bekämpfung typischer Gefahrenlagen abzielenden Betrachtungsweise auszuüben. Dabei kommt es allerdings nicht auf Anzeichen einer konkreten Gefährdungslage an; Voraussetzung zum Erlass der Verordnung ist lediglich das Bestehen einer abstrakten Gefährdung für die zu schützenden Rechtsgüter. Für die Gültigkeit der Verordnung genügt es, dass ein Bezug auf die gesetzliche Zweckbestimmung vorliegt und dass die Norm geeignet erscheint, dem mit der Ermächtigung verfolgten Zweck zu dienen (vgl. die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. November 1982 – Vf. 26-VII-80, Vf. 27-VII-80, Vf. 13-VII-81, Vf. 16-VII-81, Vf. 17-VII-81, Vf. 18-VII-81 –, amtliche Entscheidungssammlung VerfGH Bd. 35, S. 137 [141]). In zulässiger Weise typisierend bejahte der Verordnungsgeber einen solchen Handlungsbedarf allgemein für Gemeinden mit bis zu 15.000 Einwohnern. Wegen der Art und Überschaubarkeit der Sozialstruktur wäre dort Prostitution — im Vergleich zur Anonymität größerer Städte — jeweils verstärkt wahrnehmbar. Auch der Bundesgesetzgeber würdigte die besondere Sozialstruktur kleinerer und mittelgroßer Gemeinden, wie sich aus der Regelung in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB ergibt, wonach die Einrichtung von Sperrbezirken, die sich auf Teile des Gemeindegebietes beschränken, überhaupt erst bei Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern möglich ist. Bei kleineren Gemeinden käme ein örtlich noch weiterhin beschränktes Prostitutionsverbot regelmäßig mit dem gesetzlichen Kasernierungsverbot des Art. 297 Abs. 3 EGStGB in Konflikt. 25 Auch die nach Verordnungserlass erfolgte zivil- und sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983) führte nicht zur Relativierung der Bedeutung von Jugendschutz und Schutz des öffentlichen Anstands. Das Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – stellte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 – 6 C 28.13 – (Gewerbearchiv 2015, S. 258) zu Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB klar, dass auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes ein Tätigwerden des Verordnungsgebers nicht voraussetzt, dass die Ausübung der Prostitution eine Belästigung der Öffentlichkeit oder Gefährdung Jugendlicher in konkreten Einzelfällen hervorruft; vielmehr genügt für den Erlass einer Verbotsverordnung die prognostische Beeinträchtigung für Gebiete mit einer besonderen Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, also z. B. solche mit hohem Wohnanteil sowie mit Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen; in diesen Gebieten begründet die Ausübung der Prostitution die abstrakte Gefahr von typischerweise mit der Prostitutionsausübung eingehenden Beeinträchtigungen und „milieubedingter Unruhe“. Bei kleineren Wohngemeinden und damit im Anwendungsbereich von Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGStGB liegt diese Prognose auf der Hand. 26 Die an die Einwohnerzahl der Gemeinden anknüpfende Regelung des Geltungsbereichs von § 1 ProstVerbV M-V erscheint bei summarischer Betrachtung ebenfalls bedenkenfrei. Für die Anwendung des Verbots ergibt sich zwar bei wörtlicher Betrachtung ein möglicherweise zeitlich variierender Geltungsbereich der Verordnungsregelung, je nachdem, ob infolge Bevölkerungszu- oder -abnahme in einzelnen Gemeinden die Schwelle von 15.000 Einwohnern über- oder unterschritten wird. Dann „schrumpften“ sich etwa seit 1991/1992 laut den verfügbaren statistischen Berichten die Städte Pasewalk, Demmin, Wolgast, Anklam und Bergen auf Rügen in den Geltungsbereich von § 1 ProstVerbV M-V „hinein“; es wäre aber auch denkbar, dass einige hiervon oder weitere Gemeinden etwa durch den gebündelten Zuzug von Flüchtlingen oder auch bei kommunalen Neugliederungen auf Gemeindeebene stark anwüchsen und damit den Geltungsbereich des Verbots künftig verließen. Bedenklich wäre eine solche Regelung vielleicht, weil es dem Normunterworfenen bisweilen nicht ohne eingehendere Erkundigungen möglich wäre, zu ermitteln, ob er sich in einer Gemeinde mit Prostitutionsverbot befindet oder nicht — wenn auch etwa demjenigen, der die für die Anlage einer „Modelwohnung“ notwendigen, nicht ganz unerheblichen Investitionen tätigt, die vorherige Einholung solcher Erkundigungen grundsätzlich zuzumuten sein dürfte. Besonders bei einer ständigen Bevölkerungsfluktuation um den Schwellenwert von 15.000 Einwohnern herum könnten die Schwierigkeiten allerdings groß sein. Jedoch bietet sich alternativ eine Lesart von § 1 ProstVerbV an, die das letztgenannte Problem vermeidet, indem man nämlich das mit der Verordnung Mitte 1992 ausgesprochene Verbot als auf die seinerzeit der Regelung unterfallenden Gemeinden beschränkt ansieht. 27 Die genaue Gesamtbedeutung der verordnungsrechtlichen 15.000-Einwohner-Schwelle braucht jedoch vorliegend nicht geklärt zu werden, denn das in § 1 ProstVerbV M-V ausgesprochene Verbot gilt jedenfalls auch für das Gebiet der Stadt C-Stadt und damit für die dort belegene Wohnung in der D-Straße n. Abzustellen ist bei der Betrachtung des zu schützenden Sozialgefüges auf die (auch bei Volkszählungen festzustellende) Zahl der Einwohner mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz (vgl. das Urteil des BVerwG vom 20. November 2003 – 4 C 6.02 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, S. 743 f.). Es braucht daher nicht ermittelt zu werden, ob, wie der Antragsteller geltend macht, mindestens temporär die Schwelle von 15.000 in der Stadt C-Stadt aufhältigen Personen überschritten wird; denn die Bevölkerungszahl der Stadt lag durchweg deutlich darunter (Ende 1991: 7.286 Personen, Ende 2014: 6.581 Personen; auch der leichte Bevölkerungsanstieg im Jahr 2014 stellt diese Feststellung nicht in Frage). 28 Auf die vom Antragsteller diskutierte Frage, in welcher konkreten Entfernung vorliegend z. B. soziale Einrichtungen oder Schulen jeweils zum im Streit stehenden Etablissement stehen, kommt es damit nicht an. Im Übrigen ist er der Darlegung nicht entgegengetreten, dass die „E.“ (Schuleinrichtung der Fa. E. GmbH in der D-Straße m) und der F.-Kindergarten recht nahe beim streitgegenständlichen Objekt liegen (letzterer laut Antragsteller allerdings in vierminütiger Entfernung). Die konkrete Situation in der Gemeinde Stadt C-Stadt, bei der es sich im Wesentlichen um einen kleinen, dem Wohnen dienenden Ort mit Gewerbeflächen am Ortsrand und zur nahen Autobahn hin handelt, deutet auch insofern nicht auf atypische Umstände für eine Gefahrenbeurteilung hin. Der vom Antragsteller geltend gemachten „Harmlosigkeit“ und „Unverfänglichkeit“ des Treibens in der offenbar am Klingelschild mit „Pussy Doll“ gekennzeichneten, von unterschiedlichen Bewohnerinnen kurzfristig genutzten Wohnung mag man zudem konkret entgegenhalten, dass die Eingabe der Anschrift in eine gebräuchliche „Internet-Suchmaschine“ eine Vielzahl von für das Gewerbe der Untermieterinnen des Antragstellers einschlägigen Angeboten zutage fördert, u. a. auf einem für den Personenkreis der „Freier“ bezeichnenden Situs „www.ausfahrt-girls.com“. 29 Die Ordnungsverfügung genügt auch einzelfallbezogen den Geboten der Verhältnismäßigkeit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung. Die Kriminalpolizei und der Antragsgegner gingen gegenüber allen mit dem Rechtsverstoß der Ausübung der Prostitution in Verbindung zu bringenden Verantwortlichen vor. Ein Vorrang, dass Ordnungsverfügungen zur Unterbindung von bereits ausgeübten rechtswidrigen Nutzungen einer Wohnung an den nutzenden Mieter als „Verhaltensstörer“ zu richten seien, ist jedenfalls in den Konstellationen zu verneinen, bei denen die die Wohnung jeweils konkret nutzenden Mieter, namentlich hier die Prostituierten, häufig wechseln (vgl. den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 2007 – 1 ZB 06.2296 –, juris Rdnr. 22 m. w. Nachw.); so liegt es angesichts der von den Prostituierten angegebenen kurzen Mietzeiten auch hier. Im Übrigen wurden jene, wie gesagt, auch polizeilich in Anspruch genommen, ebenso wie die Hauseigentümer. Die ordnungsrechtliche Verantwortung liegt sogar vorrangig bei dem jeweils aktiven (Unter-)Vermieter, wenn er, wie vorliegend ausweislich seiner Antragsschrift der Antragsteller, die Verantwortlichkeit für den Betrieb mit wechselnden, wohl auch nicht ohne sein Zutun ausgewählten Mieterinnen übernimmt und damit die Unterbindung des Betriebes nachhaltig am ehesten durch ihn erfolgen kann. Die Verfügung ist auch verhältnismäßig. Allein der Umstand, dass offenbar seit geraumer Zeit die streitgegenständliche Wohnung für Prostitutionszwecke genutzt wurde und dieses Wissen beim Antragsgegner evtl. vorhanden war oder hätte sein können, vermag nicht die Rechtswidrigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens zu begründen; Anhaltspunkte für eine bewusste Duldung sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller widerspricht sich bei seinem eine solche behauptenden Vorbringen übrigens selbst, wenn er ansonsten die angebliche Unauffälligkeit seiner Gewerbeausübung betont. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner auf andere Weise als durch den Einsatzbericht der Kriminalpolizei von der verbotenen Prostitutionsausübung erfahren hätte, der er dann auch zügig entgegenwirkte. 30 Der weitere Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Leistungsbescheid mit der Festsetzung des Zwangsgelds und von Verwaltungsgebühren und Auslagen ist bereits unzulässig. Antragsgemäß setzte nämlich der Antragsgegner dessen Vollziehbarkeit bereits vor Befassung des Gerichts mit Schreiben vom 20. August 2015 „bis zur Entscheidung des Landkreises bzw. bis zum Gerichtsentscheid“ aus. Es besteht daher gegenwärtig kein anerkennenswertes Interesse an Rechtsschutz in Gestalt der vom anwaltlich vertretenen Antragsteller begehrten Anordnung gleichen Inhalts. 31 Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Antragstellers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – zugrunde. Die Kammer geht für die Grundverfügung von dem „Auffangstreitwert“ gemäß § 52 Abs. 2 GKG aus und halbiert diesen wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung; bei Anwendung des „Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit“ von 2013 wirkt sich die Zwangsgeldandrohung nicht streitwerterhöhend aus. Ebenfalls in Anwendung dieses „Streitwertkatalogs“ setzt die Kammer den Betrag des festgesetzten Zwangsgelds und der festgesetzten Verwaltungskosten zu einem Viertel an.