Beschluss
2 B 2149/16 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 der Antragsgegnerin aufzugeben, einen Baustopp oder eine ansonsten geeignete Maßnahme gegenüber der Beigeladenen anzuordnen, um zu verhindern, dass auf der Grundlage der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin für das Vorhaben Neubau eines Wohngebäudes mit Garage auf dem Grundstück …, …, Gemarkung …, Flur …, Flurstück … im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 12. Mai 2016 die in der Baugenehmigung bewilligte Garage im Vorgarten errichtet wird, 3 hat keinen Erfolg. 4 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin steht von vornherein kein Recht zu, von der Bauaufsichtsbehörde der Antragsgegnerin die Einhaltung der Vorschrift des § 10 der Satzung der Antragstellerin zur Ortsgestaltung in den Orten der Gemeinde vom 15. Mai 2014 (im Folgenden: Ortsgestaltungssatzung) zu verlangen. 5 Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unstatthaft ist (vgl. z.B. W.–R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 20) oder ob es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehlt (vgl. z.B. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 123 Rn. 69). In einem Hauptsacheverfahren, gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen § 10 Ortsgestaltungssatzung, würde es der Antragstellerin jedenfalls an der Klagebefugnis fehlen. Das schließt die Zulässigkeit des hier zu entscheidenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ungeachtet des dogmatischen Anknüpfungspunktes – fehlende Statthaftigkeit oder fehlende Antragsbefugnis – aus. 6 Die Antragstellerin kann gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht geltend machen, dass dieses gegen § 10 Ortsgestaltungssatzung verstoße. Der Antragstellerin fehlt es diesbezüglich an einem ihr gegenüber der Antragsgegnerin zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Abwehr eines ortsgestaltungssatzungswidrigen Vorhabens. Das folgt aus der seit Inkrafttreten der Landesbauordnung vom 18. April 2006 (GVOBl. S. 102) unveränderten Vorschrift des § 86 Abs. 2 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V), wonach die Gemeinde die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt. 7 § 10 Ortsgestaltungssatzung findet seine Ermächtigungsgrundlage in der (ebenfalls unverändert gebliebenen) Vorschrift des § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V und stellt damit eine örtliche Bauvorschrift dar. 8 Aus der in § 86 Abs. 2 LBauO M-V getroffenen Anordnung, dass die Gemeinde die örtliche Bauvorschrift als Satzung im übertragenen Wirkungskreis erlässt, folgt, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf einen von ihr gesehenen Verstoß gegen die Ortsgestaltungssatzung nicht auf ihr gemeindliches Selbstverwaltungsrecht und damit auch nicht auf die ihr als Ausfluss desselben zustehende Planungshoheit berufen kann. Zwar wird für Landesbauordnungen, die Ortsgestaltungssatzungen ebenfalls dem übertragenen Wirkungskreis zuordnen (anders das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht, vgl. Heintz in: Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW, 11. Auflage 2008, § 86 Rn. 2), teilweise vertreten, trotz fehlenden Bezugs zur gemeindlichen Planungshoheit müsse sich eine Gemeinde gegen die Nichtbeachtung einer Vorschrift ihrer Ortsgestaltungssatzung gegenüber der Baugenehmigungsbehörde zur Wehr setzen können (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 05. August 1993 – 1 A 11772/92 – NVwZ–RR 1994, 429 unter Hinweis auf die gemeindliche Kompetenz zur positiven Baugestaltungspflege, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1997 – 4 NB 15.97 – BRS 59 Nr. 19; offen gelassen vom OVG Greifswald, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 M 40/11 – NordÖR 2012, 344). Dem folgt das Gericht mit dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 ME 176/13 – NVwZ–RR 2014, 430) indessen nicht. 9 Mit der in § 86 Abs. 2 LBauO M-V unterschiedslos für sämtliche örtliche Bauvorschriften getroffenen Anordnung, dass örtliche Bauvorschriften im übertragenen Wirkungskreis ergehen (vgl. differenzierend § 84 Abs. 4 Satz 1 und 2 Niedersächsische Bauordnung – NBauO –, wonach Spielplatz -, Stellplatz-, und Fahrradabstellanlagensatzungen dem eigenen Wirkungskreis zugeordnet werden), hat der Landesgesetzgeber sämtliche örtlichen Bauvorschriften ausdrücklich dem Regime der Fachaufsicht, wie es auch sonst für das Bauordnungsrecht gilt, unterstellt. Dem entspricht, dass die Abweichungsvorschrift des § 67 LBauO M-V im Falle der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften keinerlei Einvernehmens- und auch kein Anhörungserfordernis zu Gunsten der Gemeinde vorsieht. Hat der Gesetzgeber der LBauO M-V mithin örtliche Bauvorschriften explizit dem übertragenen Wirkungskreis und damit uneingeschränkt dem Bereich fachaufsichtsbehördlicher Weisungsbefugnis zugeordnet, verbietet es sich – wie auch sonst im hierarchischen behördlichen Instanzenzug – der Gemeinde ein eigenes Abwehrrecht gegen die Bauaufsichtsbehörde zuzubilligen. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass § 86 Abs. 3 LBauO M-V der Gemeinde ermöglicht, örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan oder andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. Ob und mit welchen Wirkungen eine Gestaltungsvorschrift in den Bebauungsplan als Festsetzung nach § 9 Abs. 4 BauGB aufgenommen werden kann, richtet sich nach dem Landesrecht. Der Erlass einer örtlichen Bauvorschrift nach § 86 LBauO M-V durch Bebauungsplan ändert daher nichts daran, dass die (in den Bebauungsplan) integrierten Vorschriften materiell-rechtlich ihren Charakter als Normen des (dem übertragenen Wirkungskreis zugeordneten) Landesbauordnungsrechts behalten (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). 10 2. Selbst wenn man den Antrag der Antragstellerin für zulässig erachten wollte, könnte er keinen Erfolg haben. Denn, wie bereits in dem im vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gleichen Rubrums ergangenen Beschluss (VG Schwerin, Beschluss vom 06. Juli 2016 – 2 B 2149/16 SN [Anmerkung der Dokumentationsstelle: richtiges Beschlussverfahren 2 B 1196/16 SN] ) angemerkt, steht § 10 Ortsgestaltungssatzung im Hinblick auf die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss von Garagen und Carports in Vorgärten nicht in Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V. 11 Danach kann die Gemeinde örtliche Bauvorschriften erlassen unter anderem über die Gestaltung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und kann dabei bestimmen, dass Vorgärten nicht als Arbeitsflächen oder Lagerflächen genutzt werden dürfen. Anders als etwa § 86 Abs. 1 Nr. 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ermächtigt § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V gerade nicht zum Erlass einer Bestimmung, nach der Stellplätze nicht in Vorgärten errichtet werden dürfen. Ein solches Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in § 86 Abs. 1 Nr. 5 LBauO M-V hineinlesen. Denn mit Inkrafttreten der LBauO M-V vom 18. April 2006 hat der Landesgesetzgeber gerade explizit auf die bis dahin in § 86 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V 1998 enthaltene Ermächtigung zur ortsrechtlichen Regelung des Ausschlusses von Stellplätzen in Vorgärten verzichtet (vgl. auch die Begründung des Regierungsentwurfs der LBauO 2006, LT-Drs. 4/1810 S. 185). 12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 9.10 analog des Streitwertkatalogs 2013. Den sich danach ergebenden Hauptsachestreitwert i.H.v. 15.000,00 Euro hat das Gericht in Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für das hier zu entscheidende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.