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Beschluss

2 B 3786/16 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24. Oktober 2016 gegen die Baugenehmigung nebst Befreiungen des Antragsgegners vom 6. Oktober 2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Oktober 2016 gegen die Baugenehmigung nebst Befreiungen des Antragsgegners vom 6. Oktober 2016 anzuordnen, 3 hat Erfolg. 4 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt und wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses auf dem westlich gelegenen Grundstück A-Straße, A-Stadt, nebst zwei Befreiungen hinsichtlich der im vorliegend geltenden Bebauungsplan festgesetzten Traufhöhe und Dachneigung. 5 Der Antrag ist zulässig und begründet. 6 Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 7 Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Antragsteller aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. 8 Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erweist sich nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer entgegen § 37 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) in nachbarrechtsrelevanter Weise als unbestimmt. 9 Aus dem Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts (vgl. § 37 VwVfG M-V) folgt für die Baugenehmigung, dass sich aus ihr in erster Linie, insbesondere in Verbindung mit den durch den Genehmigungsvermerk zu ihrem Bestandteil gemachten Bauvorlagen, eindeutig und zweifelsfrei ergeben muss, welches Vorhaben genehmigt worden ist. Inhalt, Umfang und Reichweite der genehmigten Nutzung müssen eindeutig erkennbar sein, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen kann. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, Baurecht 2005, 1459; VG Schwerin, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 A 1167/11 –, amtl. Umdruck S. 10 f.). Ist die Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt und infolgedessen die Verletzung von Nachbarrechten bei der Ausführung des Vorhabens nicht auszuschließen, ist die Baugenehmigung im Regelfall als nachbarrechtswidrig aufzuheben (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 A 1167/11 –, amtl. Umdruck S. 11; vgl. auch Urteil vom 4. Februar 2010 – 2 A 402/08 –, amtl. Umdruck S. 8 ff.). 10 Gemessen daran wird die streitige Baugenehmigung vom 6. Oktober 2016 nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, was zu einem eigenständigen Abwehrrecht der Antragsteller führt. Die Baugenehmigung lässt im Hinblick auf die Art der genehmigten Nutzung Merkmale des Vorhabens des Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es zur Wahrung auch der nachbarlichen Rechte der Antragsteller bedurft hätte. 11 Die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen richtet sich vorliegend nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB), da sich das streitgegenständliche Grundstück – wie auch das Grundstück der Antragsteller – im Geltungsbereich des derzeit in seiner 1. Änderungsfassung vom 21. August 2003 in Kraft befindlichen Bebauungsplans Nr. 2 „Technopark Nienhagen“ befindet. Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst – gemessen an den Bedingungen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – derzeit offensichtlich. Eine Überprüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans mit gegebenenfalls weiteren Ermittlungen kann im Übrigen auch nicht Gegenstand des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sein, sondern muss einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 12 Nach den textlichen Festsetzungen in Ziffer 2.5 des Bebauungsplans sind in den festgesetzten Sondergebieten nach § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) u.a. Wohnungen und Wohngebäude für im Gemeindegebiet tätige Gewerbetreibende sowie notwendige Aufsichts- und Bereitschaftspersonen und im Gemeindegebiet freiberuflich Tätige zulässig. Diese Festsetzung gilt auch für das SO 12, in dem sich die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen befinden. Voraussetzung für eine zulässige Wohnnutzung ist damit die Knüpfung an eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des jeweiligen Bauherrn im Gemeindegebiet. In der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans wird dabei klargestellt, dass der räumliche Zusammenhang zwischen dem Gewerbebetrieb und der zugeordneten Wohnnutzung dahingehend ausgeweitet wurde, dass nunmehr der Bezug zwischen Wohnung und Gewerbebetrieb nicht nur auf den A-Park beschränkt, sondern auch auf das übrige Gemeindegebiet ausgedehnt werden sollte. 13 Die Einhaltung der Festsetzung in Ziffer 2.5 des Bebauungsplans durch das Vorhaben des Beigeladenen wird mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht sichergestellt. Die Genehmigung bezieht sich lediglich auf die Erweiterung eines Geschäfts- und Wohnhauses. Die nach dem Bebauungsplan notwendige Verknüpfung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Wohnnutzung ist dagegen weder ausdrücklich Gegenstand der Baugenehmigung, noch wird darauf in den mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen. Nach den Planzeichnungen sollen nach Neuerrichtung und Bestandsumbau des Gebäudes auf dem Grundstück des Beigeladenen eine große Wohnung im Neubauteil sowie zwei kleinere Wohnungen im Erdgeschoss und mehrere Büroräume im Ober- und Staffelgeschoss des Bestandsgebäudes entstehen. Welchen gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzungen die geplanten Büroräume dienen sollen, bleibt dabei ebenso unklar wie ein Zusammenhang der drei separaten Wohneinheiten mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit, sei es im Gebäude selbst, im Bebauungsplangebiet oder im sonstigen Gemeindegebiet. Eine aussagekräftige Baubeschreibung hierzu fehlt völlig. Der Beigeladene hat im Verlauf des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu lediglich vorgetragen, dass er beabsichtige, Teile seines Unternehmens in das streitgegenständliche Objekt zu verlegen und hierzu sowohl im 1. Obergeschoss als auch im 2. Obergeschoss Büroräume einrichten zu wollen. Im Übrigen beabsichtige er, mit seiner Familie in das erweiterte Geschäfts- und Wohnhaus einzuziehen. Abgesehen davon, dass diese Angaben des Beigeladenen wenig aussagekräftig sind und sich insbesondere nicht in den genehmigten Bauvorlagen widerspiegeln, enthält die Baugenehmigung keinerlei Auflagen oder Hinweise, um die so geplante Nutzung abzusichern. Dies gilt umso mehr für die weiteren beiden im Gebäude geplanten Wohneinheiten, zu deren Zweckbindung der Beigeladene nichts vorgetragen hat. 14 Angesichts der Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller sich insoweit auf einen ihnen zustehenden Gebietserhaltungsanspruch berufen können. 15 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Nachbar gegen die bauaufsichtliche Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung wenden kann, ohne dass es darauf ankommt, ob mit dem Vorhaben im Einzelfall eine für den Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigung verbunden ist. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz unterhalb des eine konkrete unzumutbare Beeinträchtigung verlangenden Rücksichtnahmeverstoßes beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 m.w.N.). Als Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz gelten die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG a.a.O.; VG Schwerin, Urteil vom 20. August 2015 – 2 A 16/13 –, amtl. Umdruck S. 9). 16 Nach den vorstehenden Grundsätzen könnten sich auch die Antragsteller darauf berufen, dass der Beigeladene sein Grundstück nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans nutzt. 17 Soweit der Beigeladene geltend macht, dass das Wohnhaus der Antragsteller seinerseits den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, weil es nicht (auch) gewerblich genutzt werde, ist zwar nicht auszuschließen, dass die Antragsteller selbst die mit der Gebietsfestsetzung verbundenen Beschränkungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht einhalten. In diesem Fall könnten die Antragsteller sich voraussichtlich nicht mittels des Gebietsgewährleistungsanspruchs gegen das Vorhaben des Beigeladenen wenden, weil sie an dem notwendigen wechselseitigen nachbarlichen Austauschverhältnis nicht teilhätten. Für das baunachbarrechtliche Verhältnis ist anerkannt, dass eine ungenehmigte Nutzung, die bauplanungsrechtlich unzulässig und auch nicht durch Bestandsschutz gedeckt ist, grundsätzlich kein Schutzobjekt eines nachbarrechtlichen Abwehrrechts sein kann (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 – 2 A 2753/11 –, Rn. 9, juris). 18 Ob die Antragsteller ihr Wohnhaus angesichts des Umstandes, dass der Sitz des Unternehmens des Antragstellers zu 2. sich in B-Stadt befindet, tatsächlich nicht entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans nutzen, kann jedoch nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt werden. Hierzu wären weitere Ermittlungen, etwa eine Inaugenscheinnahme vor Ort oder eine Einvernahme der Antragsteller als Partei, notwendig, die einem eventuell nachfolgenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass das Wohnhaus der Antragsteller jedenfalls teilweise auch gewerblich genutzt wird, indem – wie es nach seinen Angaben auch der Beigeladene vorhat – Teile des Unternehmens des Antragsteller zu 2. von seinem Wohnsitz im Plangebiet aus geführt werden. Dass der Antragsteller zu 2. trotz seines Alters tatsächlich noch als Geschäftsführer der A-GmbH tätig ist, ergibt sich im Übrigen aus der Internetseite des Unternehmens, wo der Antragsteller als einer der beiden Geschäftsführer aufgeführt ist. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Da der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit unterliegt, erscheint es billig, ihn an der Kostentragungslast zu beteiligen. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG sowie Ziffern 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog 2013.