Urteil
15 A 3692/16 As SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2016 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die am ... März 1995 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben die eritreische Staatsangehörigkeit. Sie gehört der Volksgruppe Tigrinya an, ist christlich-orthodoxen Glaubens und spricht amharisch. In einem am 6. August 2015 erklärte sie in einem Gespräch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), sie sei „vor ca. zwei Jahren“ (= August 2013) aus Eritrea ausgereist und am 22. Juli 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Am 6. August 2015 stellte sie einen Asylantrag. 3 Den Antrag, den sie auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beschränkte begründete sie wie folgt: Mit ihrer Mutter sei sie mit drei Jahren (=1998) nach Äthiopien geflohen. In Eritrea hätten sie in Assab gewohnt. Nach einem Monat seien sie in den Sudan gegangen, wo sie bis zu Tode ihrer Mutter in ihrem 12. Lebensjahr (= 2007) gelebt hätten. Auf der Suche nach einem besseren Leben sei sie nach Libyen gegangen. Sie habe viel Leid gehabt. Sie habe niemanden in Eritrea. Nationaldienst habe sie nicht geleistet. Ihr Vater sei vor ihrer Geburt zum Militärdienst mitgenommen worden und dort verstorben, wie ihre Mutter ihr erzählt habe. Im Sudan sei sie bis 2013 gewesen. Einen Aufenthaltsstatus habe sie dort nicht gehabt. Ihre Mutter habe einen in Eritrea wohnenden Bruder, über den sie nichts wisse. Im Sudan und Libyen habe sie als Hausmädchen gearbeitet. Im Sudan sei sie wegen fehlender Aufenthaltspapiere von der Polizei verhaftet worden und habe 6 Monate im Gefängnis verbracht. Sie habe etwas bezahlt, um aus dem Gefängnis zu kommen. 4 Mit Bescheid vom 28. November 2016 erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus: Der Klägerin stehe der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die Flüchtlingseigenschaft stehe der Klägerin indessen nicht zu, da sie keiner flüchtlingsrelevanten Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen sei. Allein die Furcht vor der Einberufung zum Nationaldienst und vor einer Gefangennahme genüge hierfür nicht. Der Bescheid ist am 1. Dezember 2016 zugestellt worden. 5 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 9. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie auf ihre Angaben im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der Anhörung. Aus Sicht der eritreischen Behörden halte sie sich im Ausland auf. Die Asylantragstellung werde zusätzlich als oppositionelle Tätigkeit gewertet. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihr – der Klägerin - unter entsprechend teilweiser Änderung des Bescheides vom 28. November 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 12 Das Gericht konnte die Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die Beklagte ist unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungsgemäß geladen worden. II. 13 Die Klage ist zulässig, insbesondere auch fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist auch begründet, soweit der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt worden ist. Diesbezüglich ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 4 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 14 1. Nach Auffassung des Gerichts ist die Klägerin eritreische Staatsangehörige. Dies wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Aufgrund ihres Lebensalters unterliegt sie nach den Erkenntnissen des Gerichts der Dienstpflicht zum nationalen Dienst bzw. könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea zeitnah zum Militärdienst eingezogen werden. 15 Zum Nationaldienst siehe zunächst EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff. 16 Deshalb ist ihr nach Auffassung des Gerichts der Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) zuzuerkennen, da ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit jedenfalls nach ihrer wahrscheinlichen Einberufung zum Nationaldienst ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung drohen könnte. Ob eine Verfolgung auch wegen ihrer Ausreise im Alter von drei Jahren aus Eritrea drohen könnte, lässt das Gericht im vorliegenden Fall dahinstehen. 17 2. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer Flüchtling ist, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist unerheblich, ob er ein zur Verfolgung führendes Merkmal tatsächlich aufweist, sofern ihm ein solches Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). 18 Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Furcht der Klägerin vor Verfolgung begründet, weil ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen, die i.S.d. § 3a Abs. 3 AsylG an Verfolgungsgründe i.S.d. jedenfalls des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG anknüpfen. 19 3. Dabei kommt es aus der Sicht des Gerichts nicht darauf an, ob die Klägerin Eritrea verfolgt oder unverfolgt verlassen hat, sondern allein auf die Frage, mit welchen Maßnahmen sie im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte. 20 a) Bezüglich dieser Prognose kann auch nicht allein auf ein bei objektiver Betrachtung der Klägerin zuzurechnendes Verhalten – z.B. eine exilpolitische Betätigung – abgestellt werden, sondern es ist vielmehr in den Blick zu nehmen, wie die eritreischen Staatsorgane unter Berücksichtigung der Erkenntnislage wahrscheinlich das Verhalten der Klägerin würdigen würden. Dabei kommen nach Auffassung des Gerichts der Entziehung vom nationalen Dienst sowie der illegalen Ausreise grundsätzlich maßgebliche Bedeutung zu. 21 Näher dazu VG Schwerin, Urteil vom 29. Februar 2016 – 15 A 3628/15 As SN –, juris Rn. 22 ff., 55 ff. sowie VG Schwerin, Urteil vom 08. Juli 2016 – 15 A 190/15 As –, juris Rn. 32 ff. jeweils unter Bezugnahme auf Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13. November 2014 - Az. 10 K 2815/13.A –, juris Rn. 18 ff.; vgl. nunmehr auch VG Schwerin, Urteil vom 20. Januar 2017 – 15 A 3003/16 As SN -, Umdruck, S. 4 ff. mwN (zur Veröffentlichung vorgesehen). 22 b) Das Gericht hält im Übrigen auch angesichts der neueren Entwicklung in Eritrea insbesondere bezüglich der derzeitigen Handhabung der sog. Diaspora- oder Aufbau-Steuer 23 - dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht Eritrea vom 21. November 2016 (Stand: November 2016), S. 17; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 15. August 2016 zu Eritrea: Rückkehr; Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea Update Nationaldienst und illegale Ausreise vom 22. Juni 2016 (aktualisiert am 10. August 2016), S. 32 ff.; EASO, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise (November 2016), S. 27 ff. - 24 an dieser Linie fest. Dafür spricht Folgendes: 25 aa) Eritrea wird politikwissenschaftlich als totalitäres Regime eingeschätzt. 26 Näher Hirt, Sanktionen gegen Eritrea: Anstoß für Reformen oder „Akt der Verschwörung?“, GIGA-Focus (Afrika) 1/2010, S. 1 (2); Dangmann, Eritrea, in: Gieler (Hrsg.), Staatenlexikon Afrika, 2016, S. 151 (161 f.); ausführlich zu totalitären Systemen: Linz, Totalitäre und autoritäre Regime, Potsdamer Textbücher 4, (2000), 20 ff.; ders., Typen politischer Regime und die Achtung der Menschenrechte, in: Jesse (Hrsg.), Totalitarismus im 20. Jahrhundert, 2. Aufl. 1999, 519 (550 f.) je mwN. 27 Insoweit ist die Unberechenbarkeit des Handels der staatlichen Organe Eritreas kennzeichnend und typisch. Aus einer Vielzahl von mündlichen Verhandlungen ist mittlerweile für das Gericht deutlich geworden, dass in Eritrea kritisches Hinterfragen von staatlichen Anordnungen ebenso wie die Ablehnung des Empfangs der Waffe während des nationalen Dienstes und insbesondere der Verdacht, dass der Betroffene sich dem nationalen Dienst entziehen will oder einem anderen bei der Entziehung oder der illegalen Ausreise behilflich war, häufig zu Inhaftierung und auch länger währenden, unbestimmten Haftzeiten führen kann. Kennzeichnend ist dabei augenscheinlich, dass diese Strafen nicht in einem rational nachvollziehbaren formalisierten Verfahren ausgesprochen werden, sondern vielmehr in wenig vorhersehbarer Weise von einzelnen Entscheidungsträgern vor Ort getroffen werden. 28 Ausführlich EASO, Fokus Eritrea (Mai 2015), S. 32 ff.; 38 f., 41 ff.; EASO, Nationaldienst, S. 18 f. mit Hinweisen aus Berichten aus den Jahren 2015 und 2016; ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe (Tuor), Eritrea: Wehrdienst und Desertion (Februar 2009), S. 11 ff.; vgl. auch Kibreab, Eine moderne Form der Sklaverei, in: Evangelisches Missionswerk in Deutschland e. V. (Hrsg.), Eritrea: Von der Befreiung zur Unterdrückung (April 2015), S. 28 ff.; Hirt, Zivildienst oder Zwangsarbeit? Der eritreische Nationalservice, in: ebenda, S. 37 ff. 29 Maßgeblich ist dabei aber auch, dass in der Gesamtschau eine harte und im Vollzug zumeist erniedrigende Bestrafung ohne gerichtliches oder geordnetes Verfahren nicht nur in Einzelfällen, sondern häufig stattfindet. Als Folge der Unberechenbarkeit staatlicher Organe Eritreas ist die häufige Einlassung von Klägern zu werten, sie könnten nicht sagen, warum sie inhaftiert oder auch später wieder freigelassen worden seien. Dies ist weniger Ausdruck eines farblosen Vorbringens erfundener Sachverhalte als vielmehr die Ratlosigkeit, warum in ihrem konkreten Fall die staatlichen Organe konkret mit der dargestellten Härte gehandelt haben. 30 bb) Aus der jedenfalls seit 2014 bekannt gewordenen Praxis, wonach illegal ausgereiste Personen, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben und nunmehr freiwillig nach Eritrea nach Unterzeichnung einer Reue-Erklärung und Zahlung der 2 %- Diaspora-Steuer zurückkehren, straffrei bleiben sollen, 31 - dazu EASO, Nationaldienst, S. 28; die Diaspora-Steuer gibt es schon seit mindestens 2011; vgl. Nr. 10 und 11 der Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 2023 (2011) -; vgl. auch Neue Zürcher Zeitung am Sonntag vom 13. Dezember 2014, Dubiose Aktivitäten: Die harte Hand von Eritreas Regime in der Schweiz, https://www.nzz.ch/nzzas/nzz-am-sonntag/die-harte-hand-von-eritreas-regime-in-der-schweiz-1.18444408 (Das Auswärtige Amt hat die Aufbausteuer bereits in seinem Lagebericht vom 11. April 2005 [Stand: März 2005], S. 16 erwähnt.) - 32 lässt sich nach Auffassung des Gerichts wegen der geschilderten Unberechenbarkeit des Regimes derzeit nicht schließen, dass die Rückkehrer in diesen Fällen keine Verfolgung mehr zu befürchten haben. Dafür fehlt es bislang an ausreichenden Erfahrungswerten. Zunächst handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine relativ kurzzeitige Praxis der eritreischen Behörden, so dass sich angesichts des willkürlichen Verhaltens in der Vergangenheit nicht überblicken lässt, ob und wie lange sich die Behörden daran halten werden. Zudem fehlt es an Rechtsicherheit, weil die dazu ergangene Richtlinie nicht veröffentlicht wurde (EASO, Nationaldienst, S. 9). Es handelt sich insbesondere um keine Amnestie der Rückkehrer, die sich dem nationalen Dienst entzogen haben (vgl. SEM, Nationaldienst, S. 29). Aus dem Inhalt der Reue-Erklärung, die rückkehrwillige Eritreer abgeben müssen, kann nicht geschlossen werden, dass Eritrea auf seinen Strafanspruch verzichtet hat, auch wenn es derzeit scheint, dass die Rückkehrer nicht bestraft werden: 33 I [...] confirm [...] that I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course. ( Ich bestätige [...], dass ich es bereue, eine Straftat begangen zu haben, indem ich nicht den nationalen Dienst beendet habe und bereit bin, eine angemessene Strafe zu gegebener Zeit zu akzeptieren. [Übersetzung des Gerichts]). 34 - Eine englische Übersetzung des Formblatts Immigration and Citizenship Service Request Form ist beispielsweise über den zitierten Artikel der NZZ abrufbar: http://static.nzz.ch/files/4/6/2/Eritrea+Formular_1.18443462.pdf . vgl. auch: United Nations Security Council, New York. Letter dated 11 July 2012 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolutions 751 (1992) and 1907 (2009) concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council. S/2012/545. 13.07.2012. S. 62-64. http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/Somalia%20S%202012%20545.pdf 35 Bereits nach dem Wortlaut dieser Erklärung erscheint es zweifelhaft, ob sie die eingereisten Personen vor Verfolgung hinreichend schützen würde. Dieser bezieht sich nicht auf die illegale Ausreise (ebenso SEM, Nationaldienst, S. 37). Vielmehr deutet vieles darauf hin, dass das genannte Schreiben und die Zahlung der Diaspora-Steuer keine Sicherheit für die Rückkehr von Eritreern garantieren. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte zu solchen Rückkehrern, um den Schluss zu ziehen, dass diese Personen vor Verfolgung sicher sind. Soweit ersichtlich, können auch nur freiwillig eingereiste Personen in den Genuss der Straffreiheit gelangen, nicht aber zwangsweise abgeschobene Personen. 36 Dazu auch Upper Tribunal, aaO Nr. 333, 334, 348 f.; a. A. etwa VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 31. 37 Die vom SEM insoweit gesammelten Erkenntnisse beruhen zudem auf Gesprächen, die vom eritreischen Außenministerium organisiert und jeweils von einem Mitarbeiter des Ministeriums übersetzt wurden (SEM, Nationaldienst, S. 29). Dadurch ergeben sich durchgreifende Bedenken am Wahrheitsgehalt der gemachten Angaben. 38 In der Gesamtschau ist es den Asylbewerbern nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, die Diaspora-Steuer zu entrichten, um unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Dies kann aber insbesondere auch dann nicht gelten, wenn sie nach Eritrea abgeschoben werden sollen, also die Ausreise nicht freiwillig geschieht. Allenfalls kurzfristige Aufenthalte in Eritrea erscheinen danach gefahrlos möglich zu sein. 39 cc) Nach Einschätzung des Gerichts nehmen zudem eritreische Behörden Verweigerungen oder Unregelmäßigkeiten im Rahmen des nationalen Dienstes zum Anlass, auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen. Zwar dienen regelmäßig Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung nicht der politischen oder religiösen Verfolgung, sondern werden ungeachtet solcher Merkmale im Regelfall allgemein und unterschiedslos gegenüber allen Deserteuren oder Verweigerern aus Gründen der Aufrechterhaltung der Disziplin verhängt. Nicht jede Sanktionierung ist automatisch eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Denn die Einberufung zum Wehrdienst und die Bestrafung einer gesetzwidrigen Verweigerung der Erfüllung der Wehrpflicht stellen grundsätzlich nicht Maßnahmen politischer Verfolgung dar. Es ist das Recht eines jeden - auch totalitären - Staates, die Ableistung des Wehrdienstes im Rahmen seiner Gesetze grundsätzlich von allen davon erfassten Bürgern unterschiedslos zu verlangen. 40 Vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 24. März 2000 – 9 B 96.35177 - juris Rn. 39; VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 27; ferner EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – Shepherd,- C-472/13 – Rn. 47 ff., zu den erforderlichen Maßnahmen eines Staates zur Durchsetzung seines legitimen Rechts auf Unterhaltung seiner Streitkräfte. 41 In eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schlägt eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung aber um, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt wird, die durch diese Maßnahme gerade wegen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmals getroffen werden soll. 42 Vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2015 - 5 A 465/14 - [juris/BAMF], Umdruck, S. 4 ff. 43 Gleiches gilt, wenn die zuständigen Behörden aus der Verwirklichung der Tat auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person schließen und die strafrechtliche Sanktion nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dient. Die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe wegen Wehrdienstentziehung gibt regelmäßig insbesondere dann Anlass zur Prüfung ihrer Asylrelevanz, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und solche Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden 44 - vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 – juris Rn. 19 - 45 bzw. ein solches staatliches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann. 46 So EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – Shepherd,- C-472/13 – Rn. 50 ff. unter Hinweis auf Generalanwältin Sharpton, Schlussanträge, Nr. 80. 47 Der eritreische Staat befindet sich eigener Auffassung zu Folge wegen weiter bestehender Differenzen mit Äthiopien nach Beendigung des Krieges im Mai 2000 in einem Zustand der weder Krieg noch Frieden („ no war no peace -Situation“) sei, weshalb die Mobilmachung aufrechterhalten blieb. 48 Vgl. EASO, Länderfocus Eritrea, S. 40; dies., Nationaldienst, S. 36 mwN; amnesty international, Gutachten: Staatsangehörigkeitsfragen und Militärdienst vom 15. August 2016 - AFR 40-16.007 - an das erkennende Gericht im Verfahren 15 A 4193/15 As SN, S. 3. 49 Dies bedeutet, dass Strafen einem entsprechend höheren Strafrahmen entnommen werden können. Die nach der Erkenntnislage ohne gerichtliches Verfahren willkürlich verhängten strafrechtlichen Sanktionen dienen in Eritrea nicht nur der Disziplinierung von Armeeangehörigen und der Ahndung kriminellen Unrechts 50 - so aber VG Regensburg, Urteil vom 27. Oktober 2016 – RN 2 K 16.31289 –, juris Rn. 35; Bundesverwaltungsgericht (Schweiz), Urteil vom 30. Januar 2017 - D-7898/2015, Umdruck, S. 41 ff. (Nr. 5) in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 6. April 2010 -D-3892/2008 -, Umdruck, S. 9 ff., Nr. 5.3 ff.); VG Schwerin, Urteil vom 23. November 2016 - 15 A 1444/16 As SN - 51 sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern. 52 Ebenso Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 K 2357/16 –, juris LS und Rn. 12 ff. unter Hinweis auf Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 22. Januar 2015 – 3 K 403/14 –, juris Rn. 31 ff. mwN.; vgl. auch VG Hannover, Urteil vom 26.Oktober 2016 - 3 A 5251/16 -, (juris), Umdruck, S. 5 ff.; ausführlich VG C-Stadt, Beschluss vom 05. Oktober 2016 – 4 A 3618/16 –, juris LS 1 und Rn. 6 ff., 15, 17 ff.; ebenso Bundesverwaltungsgericht (Österreich), Spruch vom 20. Dezember 2016 - W232 2114135-1 -, Umdruck, S. 8 f., 10 ff. 53 5. Ob dies im vollen Umfang auch im Fall der Klägerin gilt, ist fraglich: 54 a) Ihr wäre es zwar nicht zuzumuten, nach Zahlung der Diaspora-Steuer nach Eritrea in der Hoffnung zurückzukehren, nicht bestraft zu werden. Nach ihren glaubhaften Schilderungen hat sie aber im bereits im Alter von drei Jahren zusammen mit ihrer Mutter Eritrea illegal verlassen. Ob die eritreischen Behörden das als gleichzeitigen strafbaren Entzug vom Nationaldienst betrachten, ist fraglich. Es kann hier offenbleiben, ob anzunehmen ist, dass die Klägerin bei ihrer Rückkehr deshalb verfolgt würde. Es ist fraglich, ob sie - wie oben dargestellt -, ohne dass ein formelles Verfahren durchgeführt würde, deshalb mit einer erheblichen, entwürdigenden und unverhältnismäßigen Bestrafung wegen illegalem Grenzübertritt und Entziehung vom Wehrdienst rechnen. 55 Vgl. insoweit VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 – VG 6 K 1995/15.A –, juris LS 1 und Rn. 15, dessen weitergehende Begründung das erkennende Gericht aber nicht teilt. 56 b) Unabhängig hiervon muss sie aber mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ihrer Einberufung zum Nationaldienst rechnen. Dabei muss sie insbesondere befürchten, in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt zu werden. Dieser Verfolgungsgrund der geschlechtsspezifischen Verfolgung wird von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG hinsichtlich Angehöriger einer sozialen Gruppe erfasst. 57 Vgl. näher Marx, AsylG, § 3b Rn. 22; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AsylVfG/AsylG, § 3b Rn. 12 ff. mwN. 58 Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind weibliche Rekruten im eritreischen Nationaldienst sexuellen Übergriffen (sexuelle Nötigung bis hin zur Vergewaltigung) durch militärische Vorgesetzte ausgesetzt. Bei einer Weigerung kann das Opfer bestraft werden. 59 Ebenso Auswärtiges Amt, Lagebericht 2016, S. 12; ausführlicher: EASO, Focus Eritrea, S. 34, 39 mwN; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Wehrdienst, aaO, S. 16 mwN. 60 Bei dieser Sachlage ist der Klägerin jedenfalls aus diesem Grund der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. III. 61 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Von einer Erklärung der Vollstreckbarkeit des Urteils sieht das Gericht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO ab.