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Urteil

6 A 3831/16 SN

VG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfordert eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung; fehlt diese, ist die Anordnung rechtswidrig. • Die Klage gegen eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. • Ein Anspruch des Schuldners auf Aushändigung eines Ausdrucks der Eintragung durch die Vollstreckungsbehörde besteht nicht; Einsicht/Abruf sind bei berechtigtem Bedürfnis beim zentralen Vollstreckungsgericht selbst zu beantragen. • Bei geringen Forderungshöhen sind die weitreichenden Folgen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ermessensfehler bei Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis • Die Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis erfordert eine nachvollziehbare Ermessensentscheidung; fehlt diese, ist die Anordnung rechtswidrig. • Die Klage gegen eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft kann wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, wenn sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat. • Ein Anspruch des Schuldners auf Aushändigung eines Ausdrucks der Eintragung durch die Vollstreckungsbehörde besteht nicht; Einsicht/Abruf sind bei berechtigtem Bedürfnis beim zentralen Vollstreckungsgericht selbst zu beantragen. • Bei geringen Forderungshöhen sind die weitreichenden Folgen einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung besonders zu berücksichtigen. Der Kläger wehrte sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Norddeutschen Rundfunks wegen ausstehender Rundfunkbeiträge (Gesamtforderung ca. 409,08 Euro). Das Vollstreckungsersuchen führte dazu, dass der Beklagte den Kläger zur Abgabe einer Vermögensauskunft lud; nach Ausbleiben des Klägers ordnete der Beklagte am 2. Juni 2016 die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Der Kläger widersprach und erhob Klage mit dem Begehren, die Bescheide und die Eintragungsanordnung aufzuheben und einen Ausdruck der Eintragung zu erhalten. Der Beklagte verteidigte die Maßnahmen; vor Gericht trat der Kläger im Termin nicht auf. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit insbesondere der Eintragungsanordnung und der Auskunftsbegehren. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist formell zulässig; gegen die Ladung zur Vermögensauskunft fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich dieses Verfahrensteil in der Hauptsache erledigt hat (§ 88, § 42 VwGO). • Ermessen: Die Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 AO unterliegt Ermessen. Hier liegt ein Ermessensfehler vor, weil weder Bescheid noch Widerspruchsbescheid Anhaltspunkte für eine pflichtgemäße Ermessensausübung enthalten; eine Begründung für die Entscheidung fehlt. • Intendiertes Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Selbst bei einem intendierten Ermessen hätte der Beklagte angesichts der vergleichsweise geringen Forderungshöhe (ca. 435,08 Euro) und der schwerwiegenden Folgen der Eintragung Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit anstellen und dokumentieren müssen; dies unterblieb. • Rechtsfolgen und Folgenbeseitigung: Ein Anspruch des Klägers, dass die Vollstreckungsbehörde für ihn einen Ausdruck der Eintragung vom zentralen Vollstreckungsgericht abruft, besteht nicht. Rechtsgrundlagen wie § 802g ZPO oder § 882f ZPO greifen nicht zugunsten eines solchen Abrufs; Schuldner haben eigene Einsichtsrechte beim zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882f ZPO, § 5 SchuFV). • Folgenlöschung: Die Beseitigung der Eintragung regelt § 882e Abs. 3 ZPO; eine Löschung erfolgt bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung, die die Aufhebung der Eintragungsanordnung bestätigt, und ist elektronisch mitzuteilen (§ 284 Abs. 11 AO, § 882h Abs. 1 ZPO). • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 155 Abs. 1 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO). Das Gericht hob die Anordnung zur Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis (Bescheid 2. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2016) auf, weil die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt und nicht substantiiert begründet hat. Die Klage gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (Bescheid 18. April 2016) war hingegen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unbegründet bzw. unzulässig, sodass dieser Teil abgewiesen wurde. Einen Anspruch des Klägers auf die Aushändigung eines Ausdrucks der Eintragung durch die Vollstreckungsbehörde lehnte das Gericht ab; der Schuldner muss die Einsicht bzw. den Ausdruck beim zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht geltend machen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.