Beschluss
6 D 494/18 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsgläubiger. Gründe 1 Der Vollstreckungsgläubiger begehrt mit seinem Antrag den Erlass einer Vollstreckungsverfügung nach § 169 Abs. 1 VwGO zur Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2017 aus dem hiesigen Verfahren 6 B 1165/17 SN. 2 Der Vollstreckungsantrag ist abzulehnen, weil es an einer hinreichenden Vollstreckungsanordnung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) fehlt. Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz, wobei Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vgl. § 4) der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs ist (§ 169 Abs. 1 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Halbsatz 1 VwVG wird die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet. Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf (§ 3 Abs. 4 VwVG). 3 Ausgehend insbesondere vom Wortlaut des § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO, von der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der vorgenannten Vorschriften kann auf eine entsprechende Vollstreckungsanordnung der Behörde, die den zu vollstreckenden Anspruch geltend macht, gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht verzichtet werden (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.11.2016 – OVG 3 K 90.15 –, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 169 Rn. 3; Waldhoff, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl., § 169 Rn. 4). Die demnach erforderliche Vollstreckungsanordnung kann allerdings im Antrag des Vollstreckungsgläubigers an das Verwaltungsgericht auf Durchführung der Vollstreckung liegen (vgl. auch OVG Bautzen, Beschl. v. 25.08.2016 – 1 E 122/15 –, juris Rn. 10; VG Leipzig, Beschl. v. 13.02.2014 – 2 N 15/13 –, juris Rn. 3). Dies scheidet jedoch dann aus, wenn der Vollstreckungsantrag nicht vom Gläubiger selbst, sondern von seinem Prozessbevollmächtigten gestellt wird (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 06/2011, § 169 Rn. 36 a.E.). Die Vollstreckungsanordnung ist eine innere Angelegenheit der Verwaltung, die sich in einem bestimmten behördlichen (hoheitlichen) Handeln manifestieren muss. Auch wenn für die Anordnung eine bestimmte Form oder ein bestimmter Inhalt nicht vorgeschrieben sind, bedarf es schon aus Gründen der Rechtssicherheit ihrer Manifestation, weil sie die Vollstreckung "einleitet" (§ 3 Abs. 1 VwVG) und neben dem „Ob“ auch den Umfang und die Art der Vollstreckung bestimmt. Da die Anordnungsbehörde bei der Vollstreckungsanordnung hoheitlich tätig wird, kann sie ihre diesbezügliche Kompetenz in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nicht mittels einer Prozessvollmacht übertragen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem (nach gerichtlichem Hinweis) nicht geltend gemacht wird, dass der Vollstreckungsgläubiger selbst in der erforderlichen Weise tätig geworden ist, insbesondere durch eine irgendwie geartete originäre Verlautbarung über die Anordnung der Vollstreckung. 4 Damit kann hier unentschieden bleiben, ob der Vollstreckungsantrag hinreichend bestimmt ist. Anders als bei der Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 VwGO, bei welcher der Vollstreckungsgläubiger nach dem Vollstreckungsantrag die Regie der Durchführung der Vollstreckung ganz dem Vollstreckungsgericht überlassen muss, ist die öffentliche Hand bei § 169 VwGO Herrin des Vollstreckungsverfahrens (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., § 169 Rn. 38). Soweit auch im Hinblick auf die Bestimmung von Art und Umfang der Vollstreckung eine selbstständige (gesonderte) Vollstreckungsanordnung der Behörde nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 3 Abs. 1, 4 VwVG unterbleibt, müssen diese Fragen jedenfalls durch den Vollstreckungsantrag beantwortet werden (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 02.11.2016 – OVG 3 K 90.15 –, juris Rn. 8). Ob im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen sowohl das Vollstreckungsobjekt als auch die Vollstreckungsart angegeben werden müssen und bei einer Vollstreckung in bewegliches Vermögen entsprechend der Unterscheidung in den §§ 281 ff. der Abgabenordnung zumindest zwischen der Vollstreckung in bewegliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte zu differenzieren ist (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2016 – OVG 3 K 65.15 –, juris Rn. 3 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.12.1991 – 9 S 2886/91 –, juris Rn. 3; VG Potsdam, Beschl. v. 18.06.2015 – 8 M 15/13 –, juris Rn. 3; VG Leipzig, Beschl. v. 14.12.2009 – 1 N 12/09 –, juris Rn. 13; VG Augsburg, Beschl. v. 08.01.2013 – Au 5 V 12.1392 –, juris Rn. 18; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 169 Rn. 5; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl., § 169 Rn. 36), kann hier offen bleiben. 5 Ob die beantragte Beauftragung gerade des Vollstreckungsgläubigers selbst mit der Ausführung der Vollstreckung zulässig ist, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung mehr (unzulässig nach OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.11.2016 – OVG 3 K 65.15 –, juris Rn. 5). 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil hier eine Festgebühr anfällt (vgl. Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).