OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 1768/16 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei ca. 10 m hohen Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach eines Geschäftshauses. 2 Sie ist Erbbauberechtigte des mit einem 12 m hohen Geschäftshaus bebauten Grundstücks „C-Straße“ 2b, A-Stadt, katasteramtliche Bezeichnung Gemarkung Flurbezirk ..., Flur ..., Flurstück ... . Das Grundstück liegt im Gebiet des D-Hafens, für das kein Bebauungsplan besteht. 3 Im Dezember 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit folgenden Fragen: 4 „Ist die Errichtung von 2 Stück Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude „E 7“ (A-Stadt, C-Straße 2b) entsprechend LBauO M-V § 61 verfahrensfrei? 5 Ist die Errichtung von 2 Stück Klein-Windkraftanlagen ausschließlich zur Selbstversorgung auf dem bestehenden Gebäude „E 7“ ( A-Stadt, C-Straße 2b) planungsrechtlich zulässig?“ 6 Bei den geplanten Klein-Windkraftanlagen handelt es sich nicht um Windkraftanlagen mit einer klassischen Rotorenanlage, wie sie bei Anlagen im Außenbereich zu finden sind. Der Mast der Anlage wird durch vertikal verlaufende Streben mit leicht gebogenen, kurzen Rotorblättern verbunden, sodass eine vertikale Drehung entsteht. Dadurch entsteht bei ihrem Betrieb – anders als bei horizontalen Anlagen – keine großflächige Rotorenfläche. 7 Mit Vorbescheid vom 10. März 2015 wurden die Fragen negativ beantwortet. Es bestehe keine Verfahrensfreiheit. Der Gesetzgeber meine mit „sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung“ keine Klein-Windkraftanlagen. In den Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) heiße es dazu, verfahrensfrei seien Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne der §§ 39 bis 46 LBauO M-V. Dort würden Anlagen der Stromversorgung nicht behandelt, darum seien die Solaranlagen auch unter § 61 Abs. 1 Nr. 2b LBauO M-V (2006) extra aufgeführt. Das Vorhaben sei auch planungsrechtlich unzulässig. Es sei nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Nach der Art der baulichen Nutzung seien die Klein-Windkraftanlagen zulässig, da sie sich als technische Anlage zum bestehenden Gebäude darstellten. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung seien die Anlagen zulässig, da diese zwar die unmittelbar angrenzende Bebauung überragten, allerdings im Bebauungsmaß der näheren Umgebung blieben. Es würden jedoch die in § 34 BauGB benannten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes nicht erfüllt. Das Gebäude, auf dem die Klein-Windkraftanlagen errichtet werden sollten, liege im D-Hafen unmittelbar vor der historischen Altstadt. Die Ansicht der Hansestadt A-Stadt von der F. bzw. vom gegenüberliegenden Ufer sei bedeutend für die Stadt und präge ihr Erscheinungsbild. Diese Ansicht unterliege natürlich einer permanenten Veränderung und sei nicht statisch, negative Beeinträchtigungen seien jedoch zu vermeiden. Durch die geplante Höhe der Windkraftanlagen von ca. 10 m auf dem ca. 12 m hohen Gebäude und durch die Bewegung der Rotoren erfolge eine deutliche Störung. Auch wenn die Anlagen im Hinblick auf die Dimension der gesamten Stadtansicht von eher untergeordneter Bedeutung seien, so müsse beachtet werden, dass eine Genehmigung eine negative Vorbildwirkung hätte. Darüber hinaus befinde sich das Gebäude in der Umgebung von Denkmalen, sodass eine Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSchG M-V) erforderlich sei. 8 Die Klägerin erhob am 7. April 2015 Widerspruch. Verfahrensfreiheit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) LBauO M-V sei gegeben. Allein die Tatsache, dass Windkraftanlagen nicht ausdrücklich in der Handlungsempfehlung genannt seien, führe nicht dazu, dass diese nicht davon umfasst seien. Die Anlagen seien für die Selbstversorgung gedacht, sodass es sich um Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung handele. § 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) LBauO M-V stelle einen Auffangtatbestand für Anlagen dar, die gerade nicht namentlich aufgeführt würden. Auch würden gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Zwar würden Lärmimmissionen gerügt, allerdings führe das Bauamt selbst aus, dass die Einhaltung der maßgeblichen Werte der TA-Lärm eingehalten werden könnten. Zudem übersehe der Beklagte, dass die maßgebliche Umgebung durch das Verkehrsaufkommen auf der Straße „C-Straße“ negativ vorgeprägt sei. Durch die Klein-Windkraftanlagen würde diese negative Vorbelastung nicht erhöht. Weiter sei keine Beeinträchtigung des Ortsbildes zu erkennen. Das Ortsbild werde nur in dem Umfang geschützt, wie es durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB möglich wäre. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht ausgeschlossen sei, wenn das beabsichtigte Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht verhindert werden könne. So liege der Fall hier. Es sei nicht ersichtlich, dass Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach eines Bestandsgebäudes nicht Gegenstand einer Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 BauGB sein könnten. Im Ergebnis gehe von den geplanten Klein-Windkraftanlagen keine Beeinträchtigung des Ortsbildes aus, da dieses Vorhaben den vorgenannten Schutzzweck des § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht berühre. Selbst wenn die geplanten Anlagen dem Verbot der Beeinträchtigung des Ortsbildes unterfielen, würden sie nicht das Ortsbild beeinträchtigen, da sie aufgrund ihrer Dimension von untergeordneter Bedeutung seien. Die Klein-Windkraftanlagen seien für den Durchschnittsbetrachter nicht wahrnehmbar. Die technische Neuartigkeit allein und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sei nicht geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Auch bestehe keine Beeinträchtigung der Umgebung von Denkmälern. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2016, zugestellt am 2. Juni 2016, wurde der Widerspruch zurückgewiesen . Es fehle bereits am Sachbescheidungsinteresse. Eigentümerin des Grundstücks sei die A-Stadt. Aus dem Erbbaurechtsvertrag ergebe sich, dass die Grundstückseigentümerin zustimmen müsse, wenn das Gebäude und sämtliche baulichen Anlagen abgebrochen oder wesentlich verändert würden. Durch das geplante Vorhaben liege eine wesentliche Veränderung des Gebäudes vor, sodass eine Zustimmung der Eigentümerin erforderlich sei. Diese sei bisher nicht erteilt worden und könne auch nicht erteilt werden. Hilfsweise seien auch die Widerspruchsargumente zurückzuweisen. Nach der seit dem 31.10.2015 geltenden Fassung der LBauO M-V seien Klein-Windkraftanlagen bis 10 m Gesamthöhe, gemessen „von der Geländeoberfläche und Rotordurchmesser“ bis 3 m verfahrensfrei. Aufgrund der Gebäudehöhe einschließlich Höhe der streitbefangenen Anlage ergebe sich eine Höhe von mehr als 10 m, sodass nach der LBauO M-V vom 31.10.2015 eine Verfahrensfreiheit aufgrund der Höhe sowie auch des Gebietscharakters ausscheide. Ebenso füge sich die Anlage mit einer Gesamthöhe von ca. 10 m auf dem Bestandsgebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein. Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sei hierfür auch die Höhe der baulichen Anlage maßgeblich. Prinzipiell seien die baulichen Anlagen im Bereich der Straße „C-Straße“ deutlich niedriger. Die Klein-Windkraftanlage unterscheide sich von ihrer Struktur her deutlich von der Bebauung des restlichen Gebietes und erscheine aufgrund ihrer Massivität und Platzierung optisch als dominant und wirke auch unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebietes als auffallender Fremdkörper. Aufgrund der Höhe und der Platzierung seien auch Beeinträchtigungen des Ortsbildes im Sinne des Erscheinungsbildes gegeben. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass letztlich jedes höhere Bauwerk Einfluss auf die nähere oder weiter entfernte Silhouette habe, denn das Hervortreten eines oder mehrerer Windräder mit einer solchen Kubatur und Gestaltung vor der Silhouette besitze bereits vom Ansatz her eine andere städtebauliche Qualität als das eines normalen Baukörpers. Das Ortsbild sei auch insoweit schützenswert, als die Silhouette einen eigenen Charakter aufweise. Die streitbefangene Anlage würde die Oberkante der dahinterliegenden Bebauung („G-Straße“) erreichen und sogar teilweise überschreiten und damit in die Ansicht der H-Kirche hineinragen. Da es sich um eine technische Anlage und eben nicht um ein Gebäude handele, liege hier eine besondere Wirkung vor. Da die Anlagen jeweils diagonal im Bereich der Gebäudeecken angeordnet werden sollen, seien sie auch aus verschiedenen Standpunkten erkennbar und wirkten daher in den D-Hafen sowie die Promenade hinein. Das Vorhaben sei des Weiteren durchaus geeignet, negative Vorbildwirkung zu entfalten, die die Errichtung weiterer vergleichbarer Anlagen erwarten lasse und diese dann im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes genehmigungsfähig wären. Darüber hinaus sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes aufgrund des Dauertons durch die Rotorenbewegung sowie die stete Bewegung der Rotoren für die in den umliegenden Gebäuden Wohnenden und Arbeitenden überaus wahrscheinlich. 10 Die Klägerin hat am 4. Juli 2016 Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt sie die Gründe aus dem Widerspruch vor. Darüber hinaus habe sie – die Klägerin – ein Sachbescheidungsinteresse. Sie habe ein Erbbaurecht und könne das Grundstück wie ein Eigentümer nutzen. Wenn der Beklagte der Ansicht sei, sie überschreite ihre Befugnisse als Erbbauberechtigte, müsse er zivilrechtliche Schritte einleiten. Weiter handele es sich um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage und nicht um einen Abbruch oder eine wesentliche Veränderung des bereits vorhandenen Gebäudes. Aus diesem Grunde sei die Zustimmung des Beklagten nicht erforderlich. Weiter seien die geplanten Anlagen planungsrechtlich zulässig. Sie beeinträchtigten nicht das Ortsbild. Der Begriff des Ortsbildes stelle auf einen größeren maßstabsbildenden Bereich ab, als die auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung. Es sei zu berücksichtigen, dass praktisch jedes neue Bauwerk das Ortsbild verändere. Die geplanten Anlagen fügten sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar sei die Bebauung auf der Straßenseite des klägerischen Sitzes niedrig. Die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei aber teilweise höher als die beiden Klein-Windkraftanlagen. Der prägende Rahmen werde daher nicht überschritten. Auch gingen keine Belästigungen und Störungen von den beiden geplanten Anlagen aus, sodass nicht das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Auch die Rotorbewegungen stellten keine unzumutbaren Belästigungen dar. Es werde keine permanente Drehbewegung geben. Die Rotoren schalteten sich bei höheren Windstärken automatisch ab. Außerdem würden die Drehbewegungen nur bei Tageslicht wahrgenommen. Im Übrigen stelle der Beklagte nur pauschal auf die umliegende Wohnbebauung ab. Betroffen könnten jedoch nur solche Nutzungsbereiche sein, die höher als die Dachebene ihres – der Klägerin – Gebäudes lägen. Aufgrund der Höhe der geplanten Anlagen könne eine Beeinträchtigung lediglich für die oberen Geschosse gegeben sein. Selbst dann sei dies nur bei einer Blickrichtung nach oben der Fall, da bei der Nutzung von Gebäuden die Blickrichtung in der Regel horizontal sei. In diesem Fall sei eine Beeinträchtigung nicht gegeben. Rahmenpläne der Gemeinde seien bei der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Klein-Windkraftanlagen nicht zu berücksichtigen und es komme bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht auf den städtebaulichen Willen des Beklagten an. 11 Die Klägerin beantragt, 12 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2016 zu verpflichten, über die Bauvoranfrage der Klägerin erneut zu entscheiden und der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid zu erteilen, 13 2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt im Wesentlichen die Gründe aus dem Vorbescheid sowie dem Widerspruchsbescheid vor. Er stellt klar, anzuwenden sei die LBauO M-V in der Fassung von 2006, da der Antrag im Jahr 2014 gestellt worden sei. Der Klägerin sei dahingehend zuzustimmen, dass das Vorhaben nicht allein deswegen planungsrechtlich unzulässig sei, weil es in der Umgebung neuartig und bisher in dieser Form nicht vorhanden sei. Es sei aber unzulässig, da es sich nicht nach dem Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge. Die nähere Umgebung sei begrenzt durch die Straße „C-Straße“, da diese aufgrund ihrer Vielspurigkeit und des hohen Verkehrsaufkommens trennende Wirkung habe. Die rahmengebende nähere Umgebung beschränke sich auf die Nachbargebäude auf der Wasserseite und reiche bis zum J.-Schuppen „C-Straße“ 2c. Die Häuser in diesem Bereich hätten eine nur geringe Höhe und Geschossigkeit. Darüber hinaus seien die Störungen und Belästigungen, die von den Klein-Windkraftanlagen ausgingen, für die angrenzende Wohn- und Gewerbenutzung unzumutbar. Das Gebot der Rücksichtnahme würde verletzt. Die vom Betrieb der Windräder ausgehenden Emissionen seien dabei sowohl optischer als auch akustischer Art. Die Bewegung der Windräder an sich und die damit verbundenen „Reflektionen“ und Schattenwürfe beeinträchtigten die Nutzung der Räume in den umliegenden Gebäuden in hohem Maße. Weiter sei das Ortsbild schutzwürdig, da die Uferpromenade durch homogene Gliederung und historische Hafengebäude geprägt sei und dem D-Hafen seine Besonderheit verleihe. Die Klein-Windkraftanlagen harmonierten nicht mit dem Umfeld. Die Silhouette des D-Hafens würde durch die Anlagen aufgebrochen. Das historische Ortsbild, das eines der Wahrzeichen der Stadt sei, verlöre seine Prägung. Auch ergebe sich aus dem „Rahmenplan D-Hafen“, dass die Stadtsilhouette zu schützen sei. Er weise an vielen Stellen auf die besondere Struktur des D-Hafens hin. Zwar handele es sich beim Rahmenplan lediglich um einen informellen Plan, der keine Außenwirkung gegenüber der Klägerin habe, er beschreibe aber eindeutig die städtebauliche Zielstellung der Stadt, die Bebauung am D-Hafen betreffend, der das streitbefangene Vorhaben diametral entgegenstehe. Auch aus der Denkmalbereichsverordnung „Innenstadt“ ergebe sich der städtebauliche Wille, die historische Stadtsilhouette ungestört zu erhalten, da sie als Schutzgegenstand der Satzung benannt werde. Als besonders bedeutsam werde die Stadtsilhouette mit ihrer Höhenstaffelung – beginnend mit der Wasserfläche der F., folgend die durchlaufende Kaikante, die niedrige Bebauung im D-Hafen, die am Hang gestaffelt stehenden Gebäude der nördlichen Altstadt und darüber die Bauten der „G-Straße“, überragt von der H-Kirche – hervorgehoben. 17 Am 1. Februar 2018 hat die Berichterstatterin im Rahmen eines Ortstermins die nähere Umgebung des Vorhabenstandorts in Augenschein genommen. Auf das Protokoll sowie die Fotodokumentation wird verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 19 Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Diese war am 2. Juni 2016 bewirkt. Daher endete die Klagefrist am 2. Juli 2016. Dieser Tag war ein Samstag. Gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO) endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen (u.a.) Samstag fällt. Der nächste Werktag war Montag, der 4. Juli 2016, der Tag der Klageerhebung. II. 20 Die Klage ist unbegründet. 21 Ob der Klägerin aufgrund der Zustimmungsregelung im Erbbaurechtsvertrag das Sachbescheidungsinteresse fehlt, was mit Blick auf die Regelungen des Erbbaurechtsvertrags eher zweifelhaft sein dürfte, kann letztendlich offen gelassen werden, da das Vorhaben aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig ist. 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Der negative Bauvorbescheid des Beklagten vom 10. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 23 Gemäß § 75 Satz 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Nach § 75 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die LBauO M-V findet Anwendung in der Fassung vom 18. April 2006, die bis zum 30. Oktober 2015 gültig war, da der Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides im Dezember 2014 gestellt wurde und gemäß § 87 LBauO M-V 2015 die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen sind. 24 1. Die Frage danach, ob die Klein-Windkraftanlagen einem Tatbestand der Verfahrensfreiheit unterfallen, ist bereits nicht vom Anwendungsbereich des § 75 LBauO M-V umfasst und daher keine statthafte Bauvoranfrage. Ein Bauvorbescheid kommt nur in Betracht, wenn das Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist (vgl. Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, Rn. 1096). Daraus folgt, dass die Frage nach der Erfüllung eines Verfahrensfreiheitstatbestandes eines Bauvorhabens nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein kann, sondern eine diesem vorgelagerte Frage darstellt. 25 2. Die Frage danach, ob die Errichtung der Klein-Windkraftanlagen planungsrechtlich zulässig ist, hat der Beklagte zu Recht verneint. 26 a) Die Klein-Windkraftanlagen sind baugenehmigungspflichtig. Sie fallen nicht unter den Verfahrensfreiheitstatbestand gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) LBauO M-V 2006. Danach sind sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung verfahrensfrei. Der Handlungsempfehlung zum Vollzug der LBauO M-V 2006 zufolge sind Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne der §§ 39 bis 46 LBauO M-V 2006 gemeint. Verfahrensfrei sind danach neben dem Einbau der (selbständigen) Anlagen auch der Austausch oder deren Änderung und Beseitigung. Bei nachträglichem Einbau vorgenannter Anlagen bleibt es bei der Verfahrensfreiheit, soweit nicht Änderungen vorgenommen werden, die konzeptionell in den Gebäudebestand eingreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung der LBauO M-V 2006 aus dem Jahr 2005. Danach sind – wie sich auch aus der Handlungsempfehlung ergibt – Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des Sechsten Abschnitts des Dritten Teils, §§ 39 ff., gemeint. Dort sind Aufzüge, Leitungsanlagen, Lüftungsanlagen, Feuerungsanlagen, sanitäre Anlagen, Kleinkläranlagen, Aufbewahrung fester Abfallstoffe und Blitzschutzanlagen genannt. Klein-Windkraftanlagen sind von §§ 39 bis 46 LBauO M-V 2006 nicht erfasst. 27 Baumaßnahmen bedürfen – und bedurften auch bereits nach der im Jahr 2014 geltenden LBauO M-V 2006 – grundsätzlich einer Baugenehmigung, § 59 LBauO M-V. Lediglich in den durch das Gesetz genannten Ausnahmen kann von der Erteilung einer Baugenehmigung abgesehen werden. Aus dem sich daraus ergebenden Grundsatz des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt folgt eine restriktive Anwendung des Verfahrensfreiheitstatbestandes für „sonstige“ oder vergleichbare Anlagen. Bei der streitgegenständlichen Klein-Windkraftanlage handelt sich nicht um eine mit den in §§ 39 bis 46 LBauO M-V 2006 vergleichbare Anlage, da die höhenmäßigen Ausmaße von Klein-Windkraftanlagen nicht mit den dort genannten Anlagen vergleichbar sind. Auch mit den unter den Verfahrensfreiheitstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 4 LBauO M-V 2006 fallenden Masten, Antennen und ähnlichen Anlagen ist die Klein-Windkraftanlage nicht vergleichbar. Dagegen sprechen deren Emissionspotential, das über eine Antennenanlage hinausgeht sowie das nicht statische, sondern gerade bewegliche Erscheinungsbild einer Klein-Windkraftanlage. 28 Auch nach der gegenwärtig anwendbaren Fassung des § 61 LBauO M-V wäre die Errichtung der streitgegenständlichen Klein-Windkraftanlagen genehmigungspflichtig. In § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) LBauO M-V 2015 sind Windenergieanlagen zwar Gegenstand eines eigenen Verfahrensfreiheitstatbestandes. Danach sind Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und in Mischgebieten, verfahrensfrei. Die geplanten Klein-Windkraftanlagen, für sich betrachtet, haben eine Höhe von insgesamt knapp unter 10 m. Sie sollen allerdings auf dem Dach eines Gebäudes errichtet werden, das 12 m hoch ist. Aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. c) LBauO M-V 2015 ergibt sich, dass die Höhe der Windenergieanlage von der Geländeoberfläche aus zu messen ist. Damit ist nicht das Dach eines Flachdaches gemeint. Vielmehr ist auf das Gelände, also den Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, abzustellen. Für dieses Verständnis der Norm spricht der Wortlaut der Tatbestände § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) und b) LBauO M-V 2015, die die Verfahrensfreiheit von Solaranlagen regeln. § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) LBauO M-V 2015 sind verfahrensfrei Solaranlagen an und auf Dach- und Außenwandflächen, während § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) LBauO M-V 2015 die Verfahrensfreiheit gebäudeunabhängiger Solaranlagen regelt. Aus dem Nichtvorliegen einer vergleichbaren Unterscheidung bei Windenergieanlagen und dem Wort „Geländeoberfläche“ ist zu entnehmen, dass der untere Bezugspunkt der Höhe einer Windenergieanlage gerade nicht notwendig deren Fuß und damit auch nicht die Dachfläche oder sonstige einer anderen baulichen Anlage sein soll. 29 b) Die Klein-Winkraftanlagen sind auch bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 34 BauGB, da sich das Gebäude auf dem die Vorhaben errichtet werden sollen, außerhalb eines Bebauungsplangebiets, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. 30 Die räumlichen Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Zwar gilt grundsätzlich die Formel, dass unter der „näheren Umgebung“ zum einen diejenige Umgebung zu verstehen ist, auf die sich das Vorhaben auswirken kann, sowie, diejenige Umgebung, die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Zwar darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt. Vielmehr muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Baugrundstücks insofern berücksichtigt werden, als auch sie noch prägend auf es einwirkt. Das gilt insbesondere für die hier in Rede stehenden Einfügenskriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung. 31 Die maßgebliche nähere Umgebung erstreckt sich von der F. im Norden bis zur „C-Straße“ im Süden und von dem letzten Gebäude vor dem Kreisel „C-Straße“ am alten Werftkran im Osten bis zum I. im Westen. Die Straße „C-Straße“ entfaltet aufgrund ihrer Breite sowie Vierspurigkeit – an Kreuzungen fünf- bis sechsspurig – trennende Wirkung. Diese wird verstärkt durch die andersartige Nutzung auf der – vom klägerischen Gebäude – gegenüberliegenden Straßenseite. Während auf der Straßenseite zur F. ausschließlich gewerbliche Nutzung vorhanden ist, befindet sich auf der anderen Straßenseite auch, bzw. je nach Gebäude primär, Wohnnutzung. Im Osten wird die nähere Umgebung begrenzt durch die dort vorhandene Freifläche. Im Westen entfalten die Straße, an die sich ein großer Parkplatz anschließt sowie das Abbiegen der Promenade und das in die F. hineinreichende Stück Land trennende Wirkung. 32 Bei der so eingegrenzten näheren Umgebung handelt es sich ihrem städtebaulichen Charakter nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO um ein faktisches Gewerbegebiet. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Allgemein zulässig sind in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Tankstellen und nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO Anlagen für sportliche Zwecke. In der näheren Umgebung befinden sich zwei Restaurants, ein Geschäft für Industrie- und Yachtausrüstung mit Yachtservice, das klägerische Unternehmen, der J.-Schuppen, die Verbraucherzentrale K. sowie ein Surfshop. Zudem liegt gegenüber dem streitgegenständlichen Gebäude der D-Hafen Ost, in dem Segelboote und Yachten liegen. 33 Nach der Art der baulichen Nutzung können Klein-Windkraftanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Gebieten zulässig sein. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. An einer erkennbaren räumlich-gegenständlichen Unterordnung fehlt es, wenn die Nebenanlage wegen ihrer Abmessungen als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, mit anderen Worten, wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht aufkommen lässt. Eine Windenergieanlage auf schlankem Mast und mit schmalen Rotorflügeln kann im Hinblick auf ihr geringes bauliches Volumen in der optischen Wirkung derart zurücktreten, dass sie beispielsweise gegenüber einem Einfamilienhaus auch räumlich-gegenständlich als untergeordnet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, BRS 40, Nr. 64, S.155). 34 Die räumlich-gegenständliche Unterordnung reicht aber für die Zulässigkeit einer Nebenanlage nicht aus. Diese darf auch der Eigenart des Baugebietes nicht widersprechen. Die Eigenart des Baugebietes richtet sich nach der Bebauung in der näheren Umgebung. Entscheidend dafür, ob eine Windenergieanlage der Eigenart des Baugebietes widerspricht sind Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks. Die „Weiträumigkeit“ oder „Dichte“ der Bebauung ist eine Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung ist. Ein Gebiet, das so „weiträumig“, so „aufgelockert“ bebaut ist, dass auf jedem Grundstück eine Windenergieanlage aufgestellt werden kann, ohne dass dadurch auf Nachbargrundstücken die Aufstellung sinnvoll zu betreibender Windenergieanlagen beeinträchtigt würde und ohne dass der Betrieb solcher Anlagen durch die Bebauung und den Bewuchs der Nachbargrundstücke behindert werden könnte, hat eine die Zulässigkeit solcher Windenergieanlagen begünstigende Eigenart. Andererseits hat ein dicht bebautes Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und einer großen überbaubaren Grundstücksfläche eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließende Eigenart. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es eine breite Skala von mehr oder weniger „weiträumig“ oder „eng“ bebauten oder bebaubaren Gebieten, für die sich nicht auf den ersten Blick bejahen oder verneinen lässt, ob Windenergieanlagen ihrer Eigenart widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18.81 –, BRS 40, Nr. 64, S.156). Ob es sich bei den streitgegenständlichen Klein-Windkraftanlagen um Nebenanlagen in diesem Sinne oder, trotz ihrer Selbstversorgungsfunktion, um gewerbliche Hauptnutzung handelt, kann in diesem Fall dahingestellt bleiben. 35 Jedenfalls fügen sich die Klein-Windkraftanlagen aufgrund ihrer Höhe nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung nicht ein. Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß § 16 BauNVO bestimmt durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen. Für das Einfügen im Rahmen von § 34 BauGB kommt es allerdings nicht auf die Feinheiten der §§ 16 ff. BauNVO, sondern auf die äußerlich sichtbaren Kriterien an (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18/92 – und Beschluss vom 3. April 2014 – 4 B 12/14 –). Bei der Gebäudehöhe muss sowohl auf die Firsthöhe als auch auf die Traufhöhe abgestellt werden. Auf die Zahl der Vollgeschosse kommt es dagegen in der Regel nicht an. Letztlich entscheidend für das Einfügen ist der äußere Gesamteindruck. Auch ein Gebäude, das etwas höher ist als die Nachbargebäude, kann sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, wenn es eine kleinere Grundfläche hat und daher das Gebäudevolumen insgesamt noch nicht wesentlich über die benachbarten Gebäude hinaus geht. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen, z.B. Werbeanlagen oder Masten (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2018, § 34 Rn. 50 f.). Masten sowie Klein-Windkraftanlagen bleiben hinsichtlich ihres Bauvolumens und ihrer Grundfläche weit hinter einem Gebäude zurück, insoweit ist vor allem die Höhe für das Einfügen maßgeblich. Die in der Umgebung vorhandene Höhe baulicher Anlagen darf durch das Vorhaben nicht oder nur unwesentlich überschritten werden. Sind in der näheren Umgebung Anlagen unterschiedlicher Höhen vorhanden, ist grundsätzlich eine Höhe innerhalb dieses Rahmens zulässig (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2018, § 34 Rn. 42). 36 Die knapp unter 10 m hohen Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach des 12 m hohen Gebäudes überragen die restliche Bebauung der näheren Umgebung. Dort befinden sich fast ausschließlich ein- bis zweigeschossige Gebäude. Das höchste Gebäude in der maßgeblichen näheren Umgebung ist der L-Speicher. Nur diesen würden die Klein-Windkraftanlagen auf dem Dach des klägerischen Gebäudes nicht überragen. Allerdings steht der Speicher am Rand der näheren Umgebung und ist mit seiner Höhe in der näheren Umgebung einzigartig. Als Solitär kommt ihm keine prägende Wirkung in dem Sinne zu, dass er den Maßstab für die in der näheren Umgebung zulässige Höhe bilden könnte. Auch das Gebäude „C-Straße“ 2d wird – wie sich aus der eingereichten Dokumentation der Klägerin ergibt – durch die Klein-Windkraftanlagen auf dem Gebäude „C-Straße“ 2b überragt. Die Höhe der Klein-Windkraftanlagen wird von der lediglich ein- und zweigeschossigen Hauptbebauung in der unmittelbaren Umgebung nicht, auch nicht annähernd, erreicht. Hinzu kommt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Anlagen nicht um statische Gebilde, sondern um Anlagen handelt, die wegen ihres sich bewegenden Rotors und aufgrund ihres von der Umgebungsbebauung völlig abweichenden Erscheinungsbildes viel auffälliger wirken als die in der näheren (wie auch weiteren) Umgebung. Daher können die Klein-Windkraftanlagen auch nicht mit den Masten der Segelboote – sofern es sich dabei überhaupt um einzubeziehende bauliche Anlagen handelte – gleich gestellt werden, die gegenüber dem Gebäude, auf dem die Anlagen errichtet werden sollen, im Wasser liegen. 37 Allerdings ist zu beachten, dass auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, sich in die Umgebung einfügen können. Beim Einfügen im Sinne des § 34 BauGB geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Das Gebot des Einfügens soll nicht als starre Festlegung auf den gegebenen Rahmen allen individuellen Ideenreichtum blockieren; es zwingt nicht zur Uniformität. Auch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen nicht einhält, kann daher (ausnahmsweise) dann zulässig sein, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Solche Spannungen können sich beispielsweise daraus ergeben, dass das Vorhaben einer bestimmten Ruhelage die Grundlage entzieht oder es die Gefahr herauf beschwört, den gegebenen Zustand in negativer Richtung in Bewegung zu bringen, weil die Rahmenüberschreitung nicht durch irgendeine Besonderheit begründet ist, durch die sich das Baugrundstück von den Nachbargrundstücken unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 – 4 B 15/99 –, BRS 62 Nr. 101). 38 Das Abweichen vom vorgesehenen Rahmen führt zur Unzulässigkeit der Vorhaben, da es geeignet ist, bodenrechtlich-beachtliche und ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen. Solche Anlagen treten als neue, zusätzliche Elemente belastender in Erscheinung als ein Bauwerk, welches den in dem in Rede stehenden Bereich bereits vorhandenen baulichen Anlagen jedenfalls vom Grundtyp her ähnlich ist und deshalb in seinen Besonderheiten weniger markant wirkt. Im hiesigen Fall ist zudem zu erwarten, dass das Vorhaben aufgrund nicht auszuschließender Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen in das Gebiet hineinträgt. Auf den Grundstücken innerhalb der näheren Umgebung besteht aufgrund der vorhandenen Freiflächen der Platz für weitere Klein-Windkraftanlagen, die auch – wie bei der Klägerin – auf dem jeweiligen Gebäude errichtet werden könnten. Aufgrund der günstigen Lage an der F., an der stets Wind oder eine Brise weht, ist nicht auszuschließen, sondern vielmehr wahrscheinlich, dass weitere Bauherren einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windkraftanlage zur Energiegewinnung stellen werden. Solchen Anträgen könnte der Beklagte – bei Erteilung des Bauvorbescheides gegenüber der Klägerin – schwerlich etwas entgegensetzen. 39 Ob zudem das Ortsbild durch die Klein-Windkraftanlagen tatsächlich beeinträchtigt ist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BauGB), kann dahinstehen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Die Berufung war auf der Grundlage von § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 43 Beschluss 44 Der Streitwert wird auf 2.000 € festgesetzt. 45 Gründe 46 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. den diesbezüglichen Angaben der Klägerin, die auf Ziffer 9.1.2.5 Streitwertkatalog 2013 abstellen.