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Beschluss

2 B 1964/18 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, 2 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 19. September 2017 (Haus IV) und vom 13. Oktober 2017 (Haus III) anzuordnen, 3 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf den Grundstücken F-Straße 1a und 1b, A-Stadt, Gemarkung A-Stadt, Flur 61, Flurstücke 21, 22, 24, Teil A aus 25, stillzulegen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. I. 5 Die Antragsteller wenden sich gegen zwei der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungen für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit fünf bzw. sechs Wohneinheiten, die Teil eines Gesamtvorhabens von vier neu zu errichtenden Wohnhäusern und der Sanierung eines Bestandsgebäudes in der A-Altstadt sind. Die Antragsteller sind Eigentümer des westlich der u.a. streitgegenständlichen Flurstücke 21 und 22 gelegenen Flurstücks 20 (C-Straße in A-Stadt). 6 Das Grundstück der Antragsteller ist mit einem wohl aus der Mitte des 18. Jahrhunderts stammenden Wohnhaus bebaut. Eine (schriftliche) Baugenehmigung existiert nicht. Die Antragsteller erwarben das Grundstück im Jahr 2014. Die Erschließung des Grundstücks der Antragsteller erfolgte bislang über die öffentlich-rechtlich gewidmete Straße „G-Straße“ (Flurstück 25), die von der Straße „H-Straße“ im Süden zunächst in nördliche Richtung verläuft, dann nach Osten abzweigt und sodann wiederum nach Norden zum Flurstück 20 der Antragsteller führt. 7 Mit notariellem Kaufvertrag vom 7. Juni 2017 verkaufte die A-Stadt u.a. eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 955 m² der öffentlichen Verkehrsfläche des Flurstücks 25 an die Beigeladene. In § 3 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Beigeladene, ab Besitzübergabe und auch während der laufenden Baumaßnahmen die Erschließung für die Anlieger der Grundstücke G-Straße 3, 4 und 5 sicherzustellen. In § 3 Abs. 5 des Vertrages – Dienstbarkeit für private Anlieger – heißt es sodann: 8 „Der Käufer räumt dem jeweiligen Eigentümer und deren Besuch der Grundstücke 9 – Gemarkung A-Stadt, Flur 61, Flurstück 27 - eingetragen im Grundbuch von A-Stadt Blatt 6055 10 – Gemarkung A-Stadt, Flur 61, Flurstück 28 - eingetragen im Grundbuch von A-Stadt Blatt 650 11 – Gemarkung A-Stadt, Flur 61, Flurstück 20 - eingetragen im Grundbuch von A-Stadt Blatt 5555 12 ein Geh- und Fahrrecht in der Weise ein, dass diese berechtigt sind, die im beigefügten Lageplan grün umrandet gekennzeichneten Teile aus dem Flurstück 25, 26, 22 und zukünftig auch Flurstück 27 der Flur 61 der Gemarkung A-Stadt (zukünftige Wegeführung für Fahrzeuge im Areal „G-Straße“) zu nutzen. Der Lageplan (Anlage VI) ist Bestandteil dieser Urkunde. 13 Das Recht bezieht sich auf das Überfahren der Grundstücke, nicht zum Abstellen von Fahrzeugen. Kurzzeitiges Parken zum Be- und Entladen ist zulässig. Die ordnungsgemäße Herrichtung sowie Instandhaltung der Flächen und die Verkehrssicherungspflicht obliegen ausschließlich dem Käufer. 14 Es wird bewilligt und beantragt, die vorstehend bestellte Grunddienstbarkeit zugunsten der vorgenannten Grundstücke mit dem Inhalt der Nutzung der in der Anlage gekennzeichneten Zufahrtswege in die neu anzulegenden Grundbücher von A-Stadt für die vorgenannte Flurstücke an rangbereiter Stelle einzutragen.“ 15 Die Antragsteller erwarben ihrerseits aufgrund eines notariellen Kaufvertrages vom 27. September 2017 von der A-Stadt eine weitere, noch unvermessene Teilfläche des Flurstücks 25, die sich direkt vor ihrem Grundstück befindet. In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages heißt es hierzu: 16 „Die Stadt A-Stadt ist Eigentümerin folgenden Grundbesitzes: 17 Flurstück 25, Flur 61, Gemarkung A-Stadt, groß 2.345 m², eingetragen im Grundbuch von A-Stadt, Blatt 9602, gelegen G-Straße in A-Stadt. Das Grundstück ist unbebaut. Das Flurstück gehört derzeit noch zum öffentlichen Verkehrsraum. Das Verfahren zur Einziehung eines Teilstücks läuft. Dem Käufer ist bekannt, dass eine Teilfläche an die A-Stadt - I-Stadt eG veräußert wurde. Der Käufer hat sein Einverständnis zum Vorhaben der A-Stadt - I-Stadt eG gegeben. Ein Lageplan vom 31.05.2017 mit dem dargestellten Bauvorhaben wird als Anlage IV zum Kaufvertrag gegeben (Datei am 03.08.2017 übergeben). Die Erschließung ist für die Anlieger G-Straße 4 und 5 gesichert. Für den Käufer (Eigentümer des Grundstücks C-Straße) wird ein Geh- und Fahrrecht für das im Grundbuch von A-Stadt Blatt 5555 verzeichneten Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 61, Flurstück 20 dinglich gesichert.“ 18 Bereits mit Bescheid der A-Stadt vom 31. Mai 2017 hatte die Beigeladene eine Sondernutzungserlaubnis zur Baustelleneinrichtung erhalten. Hierin sind u.a. die folgenden Bestimmungen aufgenommen worden: 19 „1) Die Sondernutzung findet ausschließlich auf der Fläche statt, die Ihnen hiermit benannt wird (siehe Planskizze Seite 2). 20 2) Sie beinhaltet eine Fläche von bis zu 990 m² (Gehwege, Parkflächen, Straße) und schließt die Reservierung von Gehwegen und Straße sowie angrenzende Parkflächen ein, so dass die Zu- und Abfahrt zur Hausadresse G-Straße 05 bis zur Entwidmung ständig gewährleistet ist.“… 21 Die auf Seite 2 der Sondernutzungserlaubnis aufgenommene Planzeichnung weist die genaue Streckenführung von der Straße Am H-Straße über den G-Straße bis zum Wohnhaus der Antragsteller aus und trägt den Vermerk: „Zu- Abfahrt zum/vom G-Straße 04 – 05 ist ständig zu gewährleisten!“. 22 Mit Verfügung vom 29. September 2017 zog der Antragsgegner einen Teil des Flurstücks 25, der u.a. direkt an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, ein. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 Widerspruch und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist. Über Widerspruch und Wiedereinsetzungantrag ist bislang nicht entschieden worden. 23 Mit Bescheiden vom 19. September 2017 und 13. Oktober 2017 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragten Baugenehmigungen für die Häuser IV und III des Vorhabens. Die erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigungen wurden ebenfalls erteilt. Mit Bescheid vom 24. April 2018 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen zudem für das Haus III eine Nachtragsgenehmigung bezüglich des Einbaus von zwei Wintergärten, der Kubaturänderung der darunter liegenden Balkone, einer Reduzierung der Fensterbreiten sowie des Einbaus zusätzlicher Fenster im 2. Obergeschoss. 24 Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigungen am 23. Oktober 2017 Widerspruch. Zur Begründung beriefen sie sich im Wesentlichen darauf, dass durch das Bauvorhaben und die damit verbundene Teileinziehung der öffentlichen Verkehrsfläche des Flurstücks 25 die notwendige Erschließung ihres Grundstücks nicht mehr gegeben sei. 25 Am 8. Oktober 2018 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei Gericht gestellt. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren bisherigen Vortrag. Der Antragsgegner und die Beigeladene sind diesem Vorbringen jeweils entgegengetreten. II. 26 1. Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier der Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 27 Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ist offen, ob die angefochtenen Baugenehmigungen rechtswidrig sind und die Antragsteller zugleich in ihren Rechten verletzen. Demgemäß ist gegenwärtig auch nicht absehbar, ob die Antragsteller im Widerspruchsverfahren und einem eventuell nachfolgenden Anfechtungsklageverfahren die Aufhebung der Baugenehmigungen erreichen können (dazu nachfolgend unter a.). Bei einer solchen Sachlage ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Gegenüberstellung derjenigen Folgen vorzunehmen, die im Falle der sofortigen Ausnutzung der streitgegenständlichen Baugenehmigungen durch die Beigeladene eintreten würden, wenn sich im Widerspruchsverfahren und einem eventuell nachfolgenden Anfechtungsklageverfahren die Genehmigungen als (nachbar-)rechtswidrig erwiesen, mit denjenigen Folgen, die im Falle der Anordnung und Wiederherstellung des Suspensiveffekts von Widerspruchsverfahren und nachfolgender Klage eintreten würden, wenn sich die Baugenehmigungen am Ende als rechtmäßig erwiesen. Als Ergebnis dieser Abwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigungen das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Suspensierung des streitgegenständlichen Vorhabens (dazu nachfolgend unter b.). 28 a. Die Antragsteller können sich auf die geltend gemachte wegfallende öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung ihres Grundstücks durch die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen nur dann berufen, wenn sie hierdurch gleichzeitig in eigenen nachbarlichen Rechten verletzt sind. Die Frage, ob dies der Fall ist, kann vorliegend jedenfalls nach den Prüfungsmaßstäben des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilt werden. 29 aa. Die Antragsteller können sich gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen und dem daraus nach ihrer Auffassung folgenden Wegfall der Erschließung ihres Grundstücks zunächst nicht auf eine Verletzung des aus Art. 14 Grundgesetz (GG) folgenden Eigentumsrechts berufen. 30 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Juni 2016 – 15 CS 16.789 –, Rn. 15 - 17, juris, m.w.N.). Durch diese den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf Belästigungen und Störungen des Nachbarn durch ein Bauvorhaben besitzt das Bauplanungsrecht mit den §§ 31, 34 und 35 Baugesetzbuch (BauGB) sowie mit § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Regelungen, die Umfang und Grenzen des Nachbarschutzes umfassend bestimmen. Welche Beeinträchtigungen seines Grundeigentums der Nachbar hinnehmen muss und wann er sich gegen ein Bauvorhaben wenden kann, richtet sich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebotes, das in den genannten Vorschriften enthalten ist. Insoweit ist für weitergehende Ansprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 5/87 –, Rn. 40, juris). 31 Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG dann zustehen, wenn die Umsetzung der Baugenehmigung in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung des Baugrundstücks selbst zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB an seinem Grundstück führt und damit gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Eigentumsrechte bewirkt, ohne dass ihm im Übrigen hiergegen ein sonstiger effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Juni 2016 – 15 CS 16.789 –, Rn. 15 - 16, juris). 32 Eine solche oder vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Vielmehr liegt der umgekehrte Fall vor, da durch die Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung die wegemäßige Erschließung des Grundstücks der Antragsteller künftig dadurch beeinträchtigt wird, dass eine Erschließung über eine öffentliche Wegefläche nicht mehr vorliegt und auch nicht anderweitig öffentlich-rechtlich gesichert ist. In diesem Fall wird das Nachbargrundstück – hier das Wohngrundstück der Antragsteller – durch die Baugenehmigung nicht selbst und unmittelbar in Anspruch genommen. Die von den Antragstellern vorgetragene Belastung betrifft vielmehr nur eine mittelbare Folge hinsichtlich der künftigen Benutzbarkeit ihres Grundstücks. In dieser Konstellation kann eine Rechtsverletzung nicht wegen schwerer und unzumutbarer Betroffenheit des Eigentumsrechts über Art. 14 Abs. 1 GG begründet werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Juni 2016 – 15 CS 16.789 –, Rn.17, juris). 33 bb. Ob die Antragsteller sich darüber hinaus auf eine hier aus § 34 BauGB folgende Verletzung des Rücksichtnahmegebotes berufen können, ist fraglich. 34 Nach der bereits vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist zwar die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit einem (entgegenstehenden) privatrechtlichen Überfahrtsrecht bzw. Wegerechts des Nachbarn nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich vorliegend aus § 72 Abs. 5 Landesbauordnung M-V (LBauO M-V), wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter – wie z.B. eines kraft Gewohnheitsrechts entstandenen oder wegen § 917 BGB bestehenden Überfahrtsrechts auf dem Baugrundstück – mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01. Juni 2016 – 15 CS 16.789 –, Rn. 19, juris). 35 Vorliegend steht allerdings kein privates (Wege-)Recht der Antragsteller in Rede, das durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Vielmehr wehren sie sich dagegen, dass ihre bisherige Erschließung über ein öffentliches Wegegrundstück, das Flurstück 25, infolge des Verkaufs an die Beigeladenen und der Einziehung des betreffenden Teilstücks dieser Fläche als Voraussetzung der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen entfallen würde, ohne dass dies durch die Eintragung einer Baulast kompensiert wird. Dass ein rechtlich geschütztes Interesse der Antragsteller an der Aufrechterhaltung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung ihres bebauten Grundstücks nicht von vornherein ausgeschlossen sein kann, liegt – etwa im Blick auf spätere Bauvorhaben der Antragsteller, denen der Einwand der fehlenden öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung entgegen gehalten werden könnte – auf der Hand. Zwar ist die bisher die Erschließung vermittelnde öffentliche Verkehrsfläche eingezogen worden. Daraus folgt allerdings nicht zwingend, dass die Antragsteller allein auf Rechtsbehelfe gegen diese Einziehung angewiesen sind. Denn die „Herausvermessung“ der hier in Rede stehenden Flächen aus dem Flurstück 25 und deren Zuordnung zu dem „Baugrundstück“ ist Teil der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Erläuterungen des Bauantrags, so dass die straßenrechtliche Einziehung Teil des Bauvorhabens der Beigeladenen und damit Voraussetzung der dieser erteilten Baugenehmigung sein dürfte. 36 Die Bestandskraft der Einziehung des bisher der Erschließung des Grundstücks der Antragsteller dienenden Teils des Flurstücks 25 ist derzeit allerdings noch offen, da die Antragsteller hiergegen Widerspruch erhoben und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Widerspruchsfrist gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller hängen so von Rechtsfragen ab, die sich im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgrund einer summarischen Prüfung nicht in der einen oder anderen Richtung mit überwiegender Richtigkeitsgewissheit beantworten lassen. Das betrifft insbesondere – wie bereits erwähnt – eine mögliche Rechtswidrigkeit der Einziehungsverfügung des Beklagten vom 29. September 2017 und deren Auswirkungen auf die streitgegenständlichen Baugenehmigungen. Die Entscheidung dieser Frage ist derzeit noch nicht absehbar und kann in diesem Stadium des Verfahrens auch nicht hinreichend geklärt werden. Die Problematik knüpft zudem (auch) an Tatsachenfragen an, deren Klärung ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. So ist derzeit offen, ob das Wohnbauprojekt der Beigeladenen nicht auch durch die Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise (z. B. auf Anwohner) der betreffenden Teilfläche des Flurstücks 25 im Rahmen einer Teileinziehung (vgl. § 9 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz M-V – StrWG M-V) anstatt der einer erfolgten vollständigen Einziehung verwirklicht werden könnte. 37 Ist mithin, weil abhängig von einer näheren Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht und einer damit zusammenhängenden (straßen-)rechtlichen Bewertung, der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines eventuell nachfolgenden Hauptsacheklageverfahrens offen, hat das Gericht für die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutzantrag eine von den – derzeit nicht prognostizierbaren – Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. 38 b. Diese fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Maßgebend dafür ist, dass den Antragstellern kein schwerwiegender, insbesondere kein irreparabler Nachteil entsteht, wenn das Vorhaben der Beigeladenen zunächst weiter verwirklicht wird, ohne dass (endgültig) geklärt ist, wie eine zukünftige öffentlich-rechtliche Erschließung des Grundstücks der Antragsteller zu gestalten ist. 39 So ist die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller (auch) mit Kraftfahrzeugen derzeit faktisch gewährleistet. Die der Beigeladenen durch die A-Stadt erteilte Sondererlaubnis zur Baustelleneinrichtung sieht ausdrücklich vor, dass die Zu- und Abfahrt zum Grundstück C-Straße der Antragsteller bis zur Entwidmung vollständig gewährleistet werden muss. Zwar haben die Antragsteller insoweit vorgetragen, dass die Zufahrt zu ihrem Grundstück in einem schlechten Zustand sei und ständig von Baufahrzeugen und –Maschinen versperrt werde. Dies dürfte allerdings vor allem den stattfindenden Bauarbeiten geschuldet sein, die generell geeignet sind, Unannehmlichkeiten und Störungen für die betroffenen Anlieger mit sich zu bringen. Dass die Antragsteller überhaupt nicht mehr zu ihrem Grundstück gelangen können, haben sie nicht substantiiert vorgetragen. 40 Im Hinblick auf eine zivilrechtliche Sicherung der Zufahrtsrechte der Antragsteller ist darauf zu verweisen, dass die Beigeladene im Grundstückskaufvertrag mit der A-Stadt vom 7. Juni 2017 u.a. den Antragstellern ein Geh- und Fahrrecht zu deren Grundstück über die Flurstücke 25, 26 und 22 und zukünftig über das Flurstück 27 eingeräumt hat. Die Beigeladene hat zudem auch die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in die – nach Vereinigung der zum Vorhabengrundstück gehörenden Flurstücke – noch anzulegenden Grundbücher von A-Stadt beantragt und bewilligt. Dass die Eintragung dieser Grunddienstbarkeit zugunsten des Grundstücks der Antragsteller künftig nicht erfolgen wird, ist für die Kammer angesichts der geschilderten Umstände nicht ersichtlich. Auch im Kaufvertrag der Antragsteller mit der A-Stadt vom 27. September 2017 über ein weiteres Teilstück des Flurstücks 25 ist ausdrücklich aufgenommen worden, dass die „Erschließung“ für die Anlieger G-Straße 4 und 5 „gesichert“ ist und für die Antragsteller als Käufer ein Geh- und Fahrrecht für das im Grundbuch von A-Stadt Blatt 5555 verzeichneten Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur 61, Flurstück 20 dinglich gesichert werde. Hiermit ist zwar noch nicht die notwendige öffentlich-rechtliche Erschließung für das Wohngrundstück der Antragsteller gesichert, da hierfür zusätzlich zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch die Eintragung einer entsprechenden Baulast (§ 83 LBauO M-V) in das Baulastenverzeichnis erforderlich ist. Dass die Beigeladene sich dauerhaft weigern könnte, eine notwendige Baulast zu übernehmen, ist ihrem bisherigen Vorbringen jedoch ebenso wenig zu entnehmen wie eine etwa beabsichtigte Vereitelung des den Antragstellern bereits schuldrechtlich eingeräumten Wegerechts. 41 Angesichts dieser Umstände ist es den Antragstellern zumutbar, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, da sie faktisch gegenüber ihrer bisherigen Erschließungssituation – abgesehen von Unannehmlichkeiten durch die stattfindenden Bauarbeiten – derzeit keine unzumutbaren Nachteile durch das Bauvorhaben der Beigeladenen hinnehmen müssen. Demgegenüber steht das Interesse der Beigeladenen an der weiteren Durchführung ihres Vorhabens, das bei einer vorläufigen Suspensierung der streitgegenständlichen Baugenehmigung und einer damit verbundenen Einstellung der Bauarbeiten wesentlich erschwert werden könnte. So ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass angesichts der Größe und des Umfangs des Wohnbauprojekts der Beigeladenen ein erhebliches finanzielles Risiko in Rede steht. Sollte das Bauvorhaben zunächst auf unabsehbare Zeit gestoppt werden, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verwirklichung zukünftig stark gefährdet bzw. gar vereitelt werden könnte. Insgesamt geht die hier gebotene Interessenabwägung damit zu Lasten der Antragsteller aus. 42 2. Soweit die Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die Stillegung der Baustelle begehren, bleibt der Antrag ebenfalls erfolglos. Dafür wäre nur dann Raum, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die erteilte Baugenehmigung angeordnet worden wäre. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Ziffer II 1.5, II 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Das Gericht hat den sich danach für ein entsprechendes Klageverfahren ergebenden Streitwert von 10.000,00 EUR für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.