OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 A 1280/17 As SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid vom 13. März 2017, Az.:, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides, mit welchem ihr Asylantrag wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Italien angeordnet worden ist. 2 Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige. Sie reiste am 5. November 2016 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. November 2016 einen Asylantrag. 3 Auf Grund des erzielten Eurodac Treffers für Italien (IT 2) ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2017 die italienischen Behörden um Übernahme der Klägerin. Die italienischen Behörden beantworteten das Ersuchen nicht. 4 Mit Bescheid vom 13. März 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate befristet. 5 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei, da Italien aufgrund der dort erfolgten Antragstellung gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III- Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III- Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 6 Gegen den Bescheid hat die Klägerin mit bei Gericht am 27. März 2017 eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben sowie einstweiligen Rechtsschutz beantragt. 7 Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Abschiebung nach Italien unzulässig sei. Die Beklagte habe in dem angegriffenen Bescheid nichts dafür mitgeteilt, auf welcher Grundlage die Zuständigkeit eines anderen Staates sicher feststehen solle. Anhaltspunkte reichten insofern nicht aus. Ein Eurodac-Treffer sei strukturell nicht in der Lage, die Zuständigkeit eines anderen Staates zu belegen, sondern nur die Registrierung in diesem. Notwendige Konsequenz aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den subjektiven Rechten wäre die vollständige Überprüfung der Zuständigkeit des anderen Staates durch die Beklagte. 8 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2017 - …- aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. 13 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 5. April 2017 – 16 B 1281/17 As SN – ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden. 14 Gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhoben. Diese ist darauf gestützt worden, dass das Gericht mit einem/einer Richter(in) auf Zeit nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen war. 15 Mit Bescheid vom 19. September 2017 hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 13. März 2017 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin oder ihres beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgesetzt. Da eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht absehbar sei, werde von der Möglichkeit der förmlichen Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung Gebrauch gemacht. Im Einklang mit dem Konzept des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems solle die Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht zu Folgen bei der Möglichkeit zum Überstellungsvollzug in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat führen. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung könnten die Mitgliedstaaten von Amts wegen die Durchführung der Überstellung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung unterbreche den Ablauf der Überstellungsfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 -). 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 20 Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsüberganges auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III- Verordnung rechtswidrig geworden und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden. 22 Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und den Erlass der Abschiebungsanordnung nach Italien liegen nicht (mehr) vor. 23 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin III- Verordnung) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 24 Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 DÜ III-VO. Hiernach ist derjenige Mitgliedsstaat für die Prüfung eines Asylverfahrens zuständig, dessen Land-, See oder Luftgrenze von der Klägerin illegal überschritten worden ist. Aus dem Umstand, dass die der Klägerin zugeordnete Eurodac-Nummer nach dem Länderkürzel „IT“ die Ziffer 2 aufweist, ergibt sich, dass die Klägerin von Italien als illegal Eingereister erfasst worden ist. 25 Art. 13 Abs. 1 DÜ III-VO nimmt explicit auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (Eurodac-VO) Bezug. Gemäß Art. 24 Abs. 4 Eurodac-VO wird die Kennziffer „2“ (nach den Kennbuchstaben „IT“ für Italien) für Personen vergeben, die nach Art. 14 Abs. 1 Eurodac-VO erfasst wurden. Nach dieser Vorschrift nimmt jeder Mitgliedstaat jedem mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der - aus einem Drittstaat kommend - beim illegalen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird oder der sich weiterhin im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält und dessen Bewegungsfreiheit während des Zeitraums zwischen dem Aufgreifen und der Abschiebung auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses nicht durch Haft, Gewahrsam oder Festnahme beschränkt wurde, unverzüglich den Abdruck aller Finger ab. 26 Somit ist Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III- Verordnung verpflichtet, die Klägerin spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuches oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III- Verordnung aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. 27 Nachdem die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 9. Januar 2017 nicht reagiert haben, ist die Zuständigkeit am 9. März 2017 für die Bearbeitung des Asylantrages nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO auf Italien übergegangen. Eine formelle Übernahmeerklärung ist nicht erforderlich. 28 Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III- Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat (hier: Italien) aber nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Für den Beginn des Fristlaufes ist dabei auf die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, abzustellen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III- Verordnung). Befindet sich die zu überstellende Person in Haft oder ist flüchtig, kann die Überstellungsfrist auf zwölf bzw. achtzehn Monate verlängert werden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III- Verordnung). 29 Die Frist für die Überstellung wurde dann durch den fristgemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Bescheid vom 13. März 2017 und das damit bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterbrochen. Bei dem Antrag – welcher zu einem normierten Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung führt – handelt es sich um einen Rechtsbehelf mit „aufschiebender Wirkung“ im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III- Verordnung (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III- Verordnung, zweite Variante). 30 Bei einem rechtzeitigen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung darf eine Abschiebung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden (siehe dazu: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris). Denn die Überstellungsfrist wird dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11 und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 - juris, Rn. 18 ff; VGH München, Urteil vom 29. März 2017 - 15 B 16.50080 - juris, Rn. 14). Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-Verordnung, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen werde und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dem Mitgliedstaat ist stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - [Petrosian] juris, Rn. 43 ff.). Damit entfällt die Rechtfertigung für einen weiteren Aufschub des Fristanlaufes und es ist sichergestellt, dass den Mitgliedstaaten – ausgehend von dem Ziel der Bestimmung, ihnen bei beiden Varianten die gleiche Frist von sechs Monaten zur Durchführung der Überstellung einzuräumen – keine kürzere, aber auch keine längere Frist zur Regelung der Modalitäten zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - BVerwGE 156, 9 - 19, juris, Rn. 14). 31 Die Frist zur Überstellung ist damit nach sechs Monaten nach Ergehen des Beschlusses 5. April 2017 (16 B 1281/17 As SN) und zwar am 5. Oktober 2017 abgelaufen. 32 1. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat zu keiner erneuten Unterbrechung der Überstellungsfrist geführt, da es sich bei ihr nicht um einen „zusätzlichen“ Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III- Verordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren handelt. Der Rechtsbehelf ist nach deutschem Recht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, welcher zunächst zu einem Abschiebungsverbot führt (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die verfassungsrechtliche Klärung ist entgegen der Auffassung der Beklagten davon nicht umfasst. Die im § 32 BVerfGG geregelte einstweilige Anordnung selbst würde zwar die Beklagte und die Ausländerbehörde verpflichten, keine Abschiebung vorzunehmen, hätte aber ebenfalls keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III- Verordnung, denn das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz gegenüber den Fachgerichten, so dass es nicht im selben Rechtszug über den ersten Antrag auf Aussetzung der Überstellung entscheidet (Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin III- Verordnung). 33 2. Die Überstellungsfrist ist insbesondere auch nicht durch die Aussetzungsentscheidung der Beklagten nach § 80 Abs. 4 VwGO vom 19. September 2017 erneut unterbrochen worden (vgl. VG Schwerin, Kammerurteil vom 17. Juli 2017 - 16 A 2667/16 As SN -). 34 Zwar kann eine Unterbrechung der Überstellungsfrist grundsätzlich durch eine behördliche Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nach § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris, Rn. 18) hat in dem Fall, in welchem das Verwaltungsgericht zwar die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage anordnete (Beschluss vom März 2014), dann aber die Klage abwies (Urteil vom November 2014) und das Oberverwaltungsgericht nach Zulassung der Berufung (Beschluss vom September 2015) der Klage stattgab (Urteil vom Februar 2016), wie folgt ausgeführt: 35 „Etwaigen Unwägbarkeiten bei der Durchführung der Überstellung, die sich daraus ergeben können, dass die Überstellungsfrist mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung automatisch in Gang gesetzt wird, der Klägerin nach Zulassung der Berufung aber jederzeit einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung stellen kann, dem das Berufungsgericht bei entsprechenden Erfolgsaussichten stattgeben wird, kann das Bundesamt dadurch begegnen, dass es jedenfalls in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung bestehen, von sich aus nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung förmlich aussetzt. Eine derartige behördliche Entscheidung steht in ihren Wirkungen einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich und hat zur Folge, dass die Verfügung weiterhin nicht vollzogen werden darf (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) und damit die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wird. Unionsrecht steht einem solchen Vorgehen für diese Fallkonstellation nicht entgegen. Dies ergibt sich im Anwendungsbereich der Dublin III-VO aus der ausdrücklichen Ermächtigung in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch im Geltungsbereich der Dublin II-VO zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach der zweiten Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO führt, ergibt sich daraus, dass es sich bei dem dort verwendeten Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung nach den nationalen Vorschriften zur Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 19 zur Nachfolgeregelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO).“ 36 Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann demnach das Bundesamt auch nach einer bestätigenden Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Vollziehung der Abschiebungsanordnung erneut aussetzen, wenn es dennoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seines Verwaltungsaktes hat. Auch wenn nur Art. 27 Abs. 3 Dublin III- Verordnung und nicht Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III- Verordnung (zweite Variante) benannt wird, so soll sich Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung auf den vorangehenden Abs. 3 beziehen und insoweit das Rechtsbehelfsverfahren ausgestalten. 37 Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine erneute Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung jedoch nicht gegeben, weil bereits die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 VwGO für eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach nationalem Recht nicht vorliegen. 38 Gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ist die Behörde grundsätzlich befugt, bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes eine Aussetzungsentscheidung zu treffen. Sie hat die Vollziehung auszusetzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 113). Sodann soll die Behörde in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach pflichtgemäßen Ermessen die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Abs. 1 S. 1 VwGO aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Posser/Wolff VwGO, 2. Auflage, § 80 Rn. 126, Sodan/Ziekow/Putter VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 107, Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 303; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 116). Darauf stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris, Rn. 18) ab. Dem entspricht auch die unionsrechtliche Regelung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung, wonach die Behörden zu einer eigenen Aussetzungsentscheidung ermächtigt werden, wenn sie rascher als Gerichte Informationen über das Vorliegen systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III- Verordnung erhalten oder bestimmte humanitäre Erwägungen im Einzelfall ein solches Vorgehen sofort notwendig machen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 27, Rn. K19). 39 Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, wenn überhaupt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und mit der behördlichen Aussetzung „nur“ der Ablauf der Überstellungsfrist verhindert werden soll. Denn im vorliegenden Fall geht die Beklagte weiterhin von der Rechtmäßigkeit des eigenen Verwaltungsaktes und der – zumindest materiell-rechtlichen – Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Denn es geht hier – wie in allen anderen Parallelverfahren auch – um die Problematik der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts und damit ausschließlich um einen den Verwaltungsakt nicht betreffenden Verfahrensmangel. Die Aussetzung nach § 80 Abs. 1 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung kann jedoch ohne das Vorliegen von Zweifeln an der eigenen Entscheidung nicht ausschließlich dazu dienen, das Überstellungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Schwebezustand zu halten. Es ist insoweit nicht allein ausreichend, dass diese Entscheidung nicht abzusehen ist und die Überstellungsfrist daher sehr wahrscheinlich abläuft, zumal die Beklagte sich verpflichtet hat, keine Überstellung vorzunehmen. Darin ist somit eine Zweckentfremdung von § 80 Abs. 1 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung zu sehen, welche nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führen kann. Entgegen der Zielrichtung von § 80 Abs. 1 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III- Verordnung soll die Aussetzung nicht den Interessen der Klägerin als Schutz vor einer Abschiebung (z. B. aus humanitären Erwägungen) gegenüber dem Vollziehungsinteresse der Beklagten dienen, sondern ausschließlich den bevorstehenden Ablauf der Überstellungsfrist entgegen dem klägerischen Begehren verhindern. Diese Handhabung zum bloßen Hinauszögern der Überstellung widerspricht insbesondere auch dem dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedanken (Erwägungsgrund 5 der Dublin III- Verordnung). 40 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die seitens der Beklagten vorgetragene Mitteilung an den Mitgliedsstaat, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, da ein „Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung“ eingelegt worden sei. Schon aus dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 Dublin III- Verordnung ergibt sich, dass nach der Dublin-VO ein Antragsteller bei einem Gericht um Rechtsschutz nachsuchen kann. Dieses Gericht hat dann über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes zu entscheiden. Aus dem Wortlaut ergibt sich somit, dass diese Aufgabe in Deutschland lediglich dem Verwaltungsgericht zukommt. Weder eine weitere Instanz noch das Bundesverfassungsgericht werden insoweit vom Wortlaut dieser Vorschrift mit umfasst (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 27, Rn. K18). Zwar hätten (auch vorläufige) Entscheidungen dieser Gerichte für die deutschen Behörden eine zu beachtende Binnenwirkung, sie verpflichten durch die Dublin-VO aber nicht den Mitgliedsstaat in gleicher Weise. 41 Mit dem Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit für die Prüfung des klägerischen Antrages auf internationalen Schutz somit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. 42 Es liegt neben der durch den Ablauf der Überstellungsfrist eingetretenen objektiven Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheides auch eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin vor. Sie kann sich auf die eingetretene Zuständigkeit der Beklagten berufen und hat nach materiellem Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III- Verordnung zuständige Beklagte das Asylverfahren durchführt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - [Ghezelbash] und C-155/15 - [Karim], juris) hat bestätigt, dass ein Asylantragsteller mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III- Verordnung als fehlerhaft erweist und insoweit einen umfassenden Individualrechtsschutz anerkannt. So kann sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juli 2017 (EUGH - C-670/16 - Celex-Nr. 62016CJ0670 Rn. 41 ff., insb. Rn. 62) eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung – unabhängig davon, ob der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat seine Aufnahmebereitschaft positiv erklärt hat oder nicht – auf den Ablauf einer in Art. 23 Abs. 2 Dublin III- Verordnung genannten Fristen berufen. 43 Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht (mehr) vor, da die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG war infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ebenfalls aufzuheben. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.