OffeneUrteileSuche
Urteil

4 A 1828/16 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 03.11.2014 und sein Widerspruchsbescheid vom 02.06.2016 werden aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Straßenbaubeitragsbescheides. 2 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.11.2014 setzte der Beklagte nach erfolgter Anhörung des Klägers für das in seinem Miteigentum stehende Grundstück, Gemarkung V, Flur W, Flurstücke X und Y, Grundbuchblatt Z von Rostock-Stadt, für den Ausbau der A.-straße in Rostock einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 14.128,14 € fest. 3 Mit Schreiben vom 09.11.2014 legte der Kläger Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2016 als unbegründet zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.06.2016 zugestellt. 4 Am 08.07.2016 hat der Kläger Klage erhoben. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten vom 03.11.2014 und seinen Widerspruchsbescheid vom 02.06.2016 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung trägt er im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere vor: 10 Die Straßenbaubeitragssatzung sei im Januar 2007 wirksam im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Städtischer Anzeiger“ veröffentlicht worden. Dieses genüge den Vorgaben der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung, auch wenn die Bezugsmöglichkeiten im Bekanntmachungsblatt nicht unmittelbar angesprochen seien. Die im „Städtischen Anzeiger“ enthaltenen Angaben seien vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der öffentlichen Bekanntmachung hinreichend. Es sei für die Bürger ohne unzumutbare Erschwerung möglich, sich über die Bezugsmöglichkeiten zu informieren, da seine (des Beklagten) Adresse angegeben sei. Ein Mangel werde eingeräumt, es sei jedoch fraglich, ob dieser derart schwerwiegend sei, dass er tatsächlich zur Unwirksamkeit der Satzung führe. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig und begründet. 13 Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 14 Die Bescheide können sich nicht auf eine wirksame Satzung als Rechtsgrundlage stützen, da die Straßenbaubeitragssatzung der Hansestadt Rostock vom 24.07.2000 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 14.12.2010 nichtig ist. 15 Die Straßenbaubeitragssatzung in ihrer Ausgangsfassung ist im Wege des Abdruckes im „Städtischen Anzeiger“, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Hansestadt Rostock, am 10.01.2007 nicht wirksam öffentlich bekanntgemacht worden. Auf die Wirksamkeit dieser öffentlichen Bekanntmachung kommt es an, weil auch der Beklagte nicht behauptet, dass die frühere Satzungsbekanntmachung im Juli 2000 bereits zur Wirksamkeit geführt hat. Die Kammer sieht keine Veranlassung, der Frage der Wirksamkeit der ersten öffentlichen Bekanntmachung weiter nachzugehen. 16 Die erneute Bekanntmachung der Straßenbaubeitragssatzung vom 24.07.2000 im Jahre 2007 entspricht zwar der Bekanntmachungsregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Rostock in der maßgebenden Fassung vom 07.08.2006. Die Bekanntmachung erfolgte aber dennoch nicht ordnungsgemäß, weil der „Städtische Anzeiger“ keine hinreichenden Angaben zu seinen Bezugsmöglichkeiten enthielt, wie dies § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung vom 23.04.1999 (GVOBl. S. 295; nachfolgend: KV-DVO 1999) einem amtlichen Bekanntmachungsblatt auferlegt. Entspricht ein Bekanntmachungsblatt nicht den normativen Vorgaben, sind die in ihm zur Veröffentlichung eingerückten Satzungen nicht wirksam bekannt gemacht. Dies hat die Kammer in Parallelverfahren mit noch nicht rechtskräftigen Urteilen vom 14.01.2019 – 4 A 1827/16 SN u. a. – entschieden. 17 An dieser Kammerrechtsprechung wird auch unter Berücksichtigung der mittlerweile ergangenen in dieser Rechtsfrage abweichenden Entscheidungen der 2. Kammer des Gerichts (Urteile vom 17.01.2019 – 2 A 341/16 SN u.a. –) festgehalten. 18 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO 1999 muss das amtliche Bekanntmachungsblatt „die Bezugsmöglichkeiten angeben“. Es muss also dem Bezugsinteressenten mehrere – mindestens zwei – Wege aufzeigen, wie er in den Besitz des Blattes gelangen kann. 19 Als Fundstelle im „Städtischen Anzeiger“, an der hierzu etwas ausgesagt sein könnte, kommt allein dessen Impressum auf Seite 2 des Anzeigers in Betracht (so im Ergebnis auch: Urteil der 2. Kammer vom 17.01.2019 – a.a.O. – amtl. Umdruck S. 16-19): 20 Städtischer Anzeiger vom 10.01.2007: Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen 21 Der Inhalt dieses Impressums setzt in erster Linie § 7 Abs. 1 und 2 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: Landespressegesetz) um. Danach muss jedes im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erscheinende Druckwerk Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag die des Verfassers oder des Herausgebers angeben; bei den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs und für den Anzeigenteil ein Verantwortlicher zu benennen. 22 Allein der Umstand, dass die Impressumsangaben überwiegend durch das Landespressegesetz und die dort vorgegebenen Offenlegungspflichten veranlasst sind, steht allerdings nicht entgegen, diesem Impressum dennoch die Angabe der Bezugsmöglichkeiten des „Städtischen Anzeigers“ zu entnehmen – wenn sie denn dort hinreichend eindeutig in einer den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO 1999 entsprechenden Weise aufgeführt wären. Das ist indes nicht der Fall. 23 a) Das Wort „Bezugsmöglichkeiten“ ist im Impressum nicht enthalten; immerhin gibt es einen durch das Landespressegesetz nicht veranlassten Absatz, der im Fettdruck mit „Verteilung:“ überschrieben ist. Hier findet sich allerdings keine Adressenangabe, wohin sich ein Bezugsinteressent zwecks Aufnahme in den Verteiler (hinsichtlich eines Bezugs durch „Verteilung“) wenden muss, sondern es wird lediglich mitgeteilt, dass der Anzeiger „kostenlos an alle Haushalte der Hansestadt Rostock i.d.R. als Beilage des Hanse-Anzeigers“ verteilt wird. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass die bloße Mitteilung, an wen verteilt wird, keine hinreichende Angabe einer Bezugsmöglichkeit darstellt. Bedeutet die Angabe einer Bezugsmöglichkeit die Aufzeigung eines Weges für den Bezugsinteressenten, wie er unter zumutbarem Aufwand in den Besitz des Anzeigers gelangen kann, stellt die Angabe der kostenlosen Verteilung an alle Rostocker Haushalte keine Angabe einer Bezugsmöglichkeit dar. Denn es liegt auf der Hand, dass einem Interessenten ohne Haushalt in Rostock nicht zugemutet werden kann, sich einen solchen zu verschaffen, um bei der Verteilung Berücksichtigung zu finden. 24 Würde die Angabe der kostenlosen Verteilung abweichend doch als Angabe einer Bezugsmöglichkeit verstanden werden, weil immerhin ein großer Teil der Bevölkerung (die Bewohner eines Haushalts in Rostock) auch ohne eigene aktive Anforderung auf diesem Wege in den Besitz des Anzeigers gelangen, fehlte es jedenfalls an der Aufzeigung eines alternativen Weges für diejenigen Bezugsinteressenten, die durch die kostenlose Verteilung mangels Haushalts in Rostock nicht in den Besitz des Anzeigers gelangen. 25 Eine solche Angabe findet sich unter der Überschrift „Verteilung:“ im Impressum nicht. Eine Angabe der Bezugsmöglichkeit auch für auswärtig Wohnhafte ist aber erforderlich, weil durch das Satzungsrecht der Stadt nicht nur Haushaltsinhaber in Rostock betroffen werden. 26 Die von der Kammer vertretene Rechtsansicht, dass der Hinweis auf eine kostenlose Verteilung an alle Haushalte keine – jedenfalls hinreichende – Angabe einer Bezugsmöglichkeit darstellt, wird mindestens von Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald (Urteil vom 08.10.2014 – 1 L 168/11 –, Rn. 34, zitiert nach juris) hat judiziert, dass ein Verweis in der Hauptsatzung auf die kostenlose Verteilung des Stadtanzeigers an die Haushalte keine hinreichende Angabe der Bezugsmöglichkeit darstellt. Dabei hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Verteilung des Bekanntmachungsblattes überhaupt als eine Form des Bezugs anzusehen ist (a. a. O.). Auch wenn die diesbezügliche Entscheidung zu einer Angabe in der Hauptsatzung erging, kann sie in der vorliegenden Konstellation ebenfalls herangezogen werden, da in § 4 Satz 2 Nr. 2 lit. a der KV-DVO 1999 auch hinsichtlich der Hauptsatzung die Angabe der Bezugsmöglichkeiten vorgeschrieben war. 27 Nach der Auffassung des OVG Weimar (Urteil vom 24.09.2007 – 4 N 70/03 –, Rn. 34, zitiert nach juris) stellt der – dortige – Hinweis auf das „Erscheinen einmal monatlich kostenlos in jedem Haushalt“ nur einen (nicht ausreichenden) Hinweis auf die Verbreitung/Verteilung des Amtsblatts dar, jedoch keine Angabe der Bezugsmöglichkeiten. In der gleichen Weise entschied das OVG Weimar mit Urteil vom 14.10.2002 (– 4 N 340/95 –, Rn. 44, zitiert nach juris), dass der erforderliche Bezugshinweis durch die Angabe „kostenfrei in jeden erreichbaren Haushalt“ nicht gewährleistet ist, da sich diese Angabe nur auf die (reguläre) Verteilung bzw. Verbreitung des Amtsblatts bezieht und nicht auf seinen zu gewährleistenden Einzelbezug. 28 b) Unabhängig davon, dass zur Überzeugung der Kammer bereits die Angabe einer ersten Bezugsmöglichkeit fehlt, muss das amtliche Bekanntmachungsblatt nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO 1999 „die Bezugsmöglichkeit en angeben“; der Verordnungswortlaut verwendet den Plural, woraus die Erforderlichkeit der Angabe einer weiteren Bezugsmöglichkeit folgt (so auch: Urteil der 2. Kammer vom 17.01.2019 – a.a.O. – amtl. Umdruck S. 16). Nach Auffassung der Kammer lässt sich eine solche dem abgedruckten Impressum nicht entnehmen. 29 In der Angabe des Herausgebers mit postalischer Anschrift der Pressestelle der Hansestadt Rostock, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse vermag die Kammer keine Angabe einer zweiten Bezugsmöglichkeit erkennen (a. A.: VG Schwerin, Urteil vom 17.01.2019 – a. a. O. – amtl. Umdruck S. 18 f.). 30 Neben der Angabe der „Herausgeberin“ mit Adresse enthält das Impressum folgende Angaben: 31 – „Druck: Ostsee-Zeitung GmbH Co. KG“ mit Adressenangabe, 32 – „Anzeigen und Beratung: Frank Wodzicka“ mit Angabe der Kontaktdaten und 33 – „MV Media GmbH & Co. KG „Städtischer Anzeiger““ mit Adressenangabe. 34 Nachdem die Begriffe „Bezug über“ oder „Bezugsmöglichkeit“ im Impressum keine Erwähnung finden, kann der Bezugsinteressent damit vier (presserechtlich veranlasste) Adressen bzw. Kontaktinformationen zur Kenntnis nehmen, die für eine Bezugsnachfrage in Betracht kommen. Sich diesbezüglich an den presserechtlich verantwortlichen Herausgeber zu wenden, drängt sich jedenfalls nicht auf. Bei diesem ist eher selten der Vertrieb angesiedelt, über den regelmäßig der Einzelbezug oder ein Abonnement von Zeitungsmedien zu ordern bzw. abzuschließen ist. Richtige Ansprechpartner für eine Bezugsbestellung könnten auch die anderen angeführten Institutionen sein, etwa der Verlag, in dem gedruckt wird, der „Berater“ (diesbezüglich bleibt unklar, ob die Beratung auch die Möglichkeiten eines Bezuges umfasst) oder die „MV Media GmbH & Co. KG ‚Städtischer Anzeiger‘“, welche immerhin den „Städtischen Anzeiger“ als Zusatz in ihrem Namen führt. 35 Die Kammer stellt nicht in Abrede, dass ein Bezugsinteressent durch Nachfragen bei den aufgeführten Stellen herausfinden kann, wie er einen Bezug realisieren kann. Allein damit ist den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO 1999 zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht Genüge getan. Wenn der Verordnungsgeber ausdrücklich für ein amtliches Bekanntmachungsblatt verlangt, dass dieses einem bezugsinteressierten Leser selbst „die Bezugsmöglichkeiten angeben“ muss, dann reicht es nicht hin, wenn im Bekanntmachungsblatt ohne Hinweis, dass hier ein Bezug geordert werden kann, in ersichtlich anderem Zusammenhang verschiedene Verantwortlichkeiten und Adressen benannt werden. Dem kann auch nicht damit begegnet werden, dass einem Bezugsinteressenten nach der Rechtsprechung auferlegt wird, fehlende ergänzende Angaben gegebenenfalls selbst zu ermitteln (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2008 – OVG 10 B 10/07 –, Rn. 28, zitiert nach juris; so auch: Urteil der 2. Kammer vom 17.01.2019 – a.a.O. – amtl. Umdruck S. 18). Vorliegend fehlen keine „ergänzenden“ Angaben über den Bezug, dieser wird im Bekanntmachungsblatt vielmehr gar nicht angesprochen, eine Zuständigkeit insoweit nicht benannt. 36 c) Auch in der Angabe der Internetadresse des „Städtischen Anzeigers“ [„www.staedtischer-anzeiger.de“ unter der Überschrift „Herausgeberin:“] im Impressum kann die Angabe einer Bezugsmöglichkeit nicht gesehen werden (offengelassen in: VG Schwerin, Urteil vom 17.01.2019 – a. a. O. – amtl. Umdruck S. 18). Anders wäre dies möglicherweise dann, wenn die Erreichbar- und Herunterladbarkeit des Städtischen Anzeigers im Volltext über die Internetadresse als Bezugsmöglichkeit im Impressum oder an anderer Stelle im „Städtischen Anzeiger“ ausgewiesen wäre. Die Aufführung allein der Internetadresse unter der Überschrift „Herausgeberin:“ – wie erfolgt – weist aber keinerlei Zusammenhang zu einer etwaigen Bezugsmöglichkeit auf elektronischem Wege auf. Der Angabe der Internetadresse lässt sich für sich genommen nicht entnehmen, dass unter dieser der Anzeiger (sogar einschließlich eines allerdings zeitlich begrenzt zurückreichenden Archivs) im Volltext und mit der Möglichkeit der Herunterladbarkeit für einen Ausdruck bereitgestellt ist. Zudem stellte sich die Frage, ob eine Bezugsmöglichkeit über das Internet überhaupt eine „Bezugsmöglichkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO 1999 darstellt. 37 2. Soweit die Urteile der Kammer vom 14.01.2019 – 4 A 1827/16 SN u. a. – so verstanden werden könnten, dass auch ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 5 KV-DVO 1999 vorliegt, wird daran nicht mehr festgehalten. 38 3. Ob und inwieweit die streitgegenständlichen Bescheide auch mit Blick auf die weiter von der Klägerseite angesprochenen Aspekte rechtswidrig sind, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. 41 Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Entscheidung über die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO 1999 notwendigen Angaben über die Bezugsmöglichkeiten eines amtlichen Bekanntmachungsblattes kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Die aktuelle Verordnungsfassung hat insoweit denselben Wortlaut. 42 Beschluss: 43 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 14.128,14 € festgesetzt.