Urteil
5 A 1332/18 SN
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Kläger, ukrainische Staatsangehörige mit ukrainischer Volkszugehörigkeit, reisten zusammen mit dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 3. sowie einer weiteren Tochter der Klägerin zu 1. bzw. Schwester der Kläger zu 2. und 3. am 25.04.2016 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 28.04.2016 Asylanträge und die Klägerin zu 1. wurde am 30.11.2016 persönlich zu ihren Asylgründen angehört. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger hat seinen Asylantrag zurückgenommen, so dass das Verfahren von der Beklagten eingestellt wurde. Für die Tochter bzw. Schwester wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 24.01.2017 ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG durch die Beklagte festgestellt. 2 Die Klägerin zu 1. führte bei der Beklagten zu ihren und den Asylgründen der Kläger zu 2. und 3. im Wesentlichen aus, sie habe die Ukraine verlassen, da ihre Tochter sehr krank sei. In der Bundesrepublik gebe es eine bessere medizinische Versorgung. Ihre Tochter sei schon immer hier behandelt worden. Die medizinische Behandlung der Tochter sei von ihr und ihrem Mann finanziert worden. Nach 2014 sei es immer schwieriger geworden. Ihr Mann habe zum Dienst einberufen werden sollen. Diesen habe er nicht leisten wollen, um die Finanzierbarkeit der Behandlung der Tochter nicht zu gefährden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. 3 Mit Bescheid vom 09.07.2018lehnte die Beklagte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. 4 Die Kläger haben am 10.07.2018 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Befristungsentscheidung sei fehlerhaft. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht vollständig ausgeübt habe. Die Tochter der Klägerin zu 1. habe Krebs und würde ohne familiäre Unterstützung in Deutschland nicht hinreichend versorgt. 5 Die Klägerin zu 1. wurde in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 informatorisch angehört. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie habe sich von ihrem Mann getrennt. Es habe schon in der Ukraine Probleme mit ihrem Mann gegeben, aber erst hier in Deutschland sei sie soweit zur Ruhe gekommen, auch wegen der Behandlung ihrer Tochter, dass sie sich von ihm habe trennen können. Ihr Mann bedrohe sie und sei auch gewalttätig gegen sie geworden. Er warte in der Ukraine darauf, dass sie zurückkomme. Was sie dann erwarte, wisse sie nicht ganz genau. Ihre erwachsene Tochter sei im Alltag aufgrund ihrer Tumorerkrankung von ihr abhängig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte bzw. Flüchtlinge anzuerkennen, hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen und die Beklagte zu verpflichten, sie hinsichtlich Ziffer 6. des Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 11 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 29.01.2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten der Familie, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20.03.2019 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Diese haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegen auch keine Gründe für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Zudem ist die Befristungsentscheidung rechtsfehlerfrei ergangen. 15 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Die Verfolgung muss von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. 16 Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. 17 Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – Az. 9 C 109.84 – juris). Es ist zudem der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. 18 Gemessen an diesen Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass den Klägern, die die Ukraine allein wegen der Erkrankung der Tochter bzw. Schwester und damit unverfolgt verlassen haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Dabei kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zu 1. zu einer Bedrohungslage durch ihren Mann, der erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt wurde, glaubhaft ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Drohungen des Mannes ihr gegenüber bereits die Schwelle einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erreichen und an ein besonderes persönliches Merkmal anknüpfen. Jedenfalls macht sie eine Bedrohung durch einen nichtstaatlichen Akteur geltend. Handlungen Dritter sind nur dann dem Staat zurechenbar, wenn der Staat derartige Verfolgungen anregt, stillschweigend hinnimmt oder duldet. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. zuletzt Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018 und vom 22.09.2019, jeweils S. 12). Von nichtstaatlichen Akteuren kann gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung nur ausgehen, wenn die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann Schutz vor Verfolgung geboten werden vom Staat, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten. Gemäß § 3d Abs. 2 AsylG muss der Schutz vor Verfolgung wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. 19 Gemessen an diesen Anforderungen ist das Gericht aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Kläger der Auffassung, dass nicht ersichtlich, dass die ukrainischen Sicherheitsbehörden erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteure zu gewähren (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2016 – 11 ZB 16.30679 –, Rn. 7, juris; VG München, Beschluss vom 12.06.2017 – M 16 S 17.31633 –, Rn. 23, juris; VG Würzburg, Urteil vom 25.08.2017 – W 6 K 16.31955 –, Rn. 21, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 24.11.2017 – B 5 K 16.30976 –, Rn. 24, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 08.03.2018 – B 5 K 16.31001 –, Rn. 28, juris). 20 Die Kriminalitätsrate ist in der Ukraine zwar nach wie vor hoch und die Situation wird zusätzlich durch die weitverbreitete Korruption und die mangelhafte Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden verschärft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015). Ferner haben die ukrainischen Sicherheitsbehörden nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018 und 22.02.2019 sowjetische Traditionen noch nicht völlig abgestreift (jeweils S. 8). Reformen werden von Teilen des Staatsapparats abgelehnt. Auch wird ausgeführt, dass die Justiz in der Praxis politischem Druck ausgesetzt und durch Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit geschwächt gewesen sei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 15). 21 Hingegen ist nach aktuellen Auskünften auch festzustellen, dass sich die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis zunehmend an westeuropäischen Standards orientiert und wichtige Reformen erfolgreich durchgeführt worden sind, u. a. im Bereich der Polizei (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018, S. 5, 10, und vom 22.02.2019, S. 5, 10). Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen und die ukrainische Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 15). Der zu verzeichnende Anstieg der Kriminalität wird auch damit in Zusammenhang gebracht, dass die neu geschaffene Nationalpolizei öfter von der Bevölkerung gerufen wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 24). 22 Bereits im April 2014 wurde ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 16). Das Parlament hat am 02.06.2016 mit der Ergänzung der Verfassung, der Verabschiedung einer neuen Justizgesetzgebung und außerdem mit neuen Gesetzen zur Urteilsvollstreckung eine lange erwartete Justizreform auf den Weg gebracht (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine-Analysen, 15.06.2016, S. 2 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 20). Zwar ist auch zu beobachten, dass die Umsetzung der Justizreform in der Ukraine bisher nicht vollumfänglich dazu führt, dass das alte System abgeschafft wird. So wird etwa bei der Besetzung des Obersten Gerichtshof in der Ukraine bemängelt, dass ihm vorwiegend Richter des alten Systems angehören (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.11.2017, S. 3). Dennoch sind wichtige Schritte zur Schaffung neuer Strukturen und Besetzung der Gerichte mit unabhängigen Richtern gemacht worden. Die Arbeit an der Erneuerung der Gerichte wird fortgesetzt, die Eignungsprüfung für amtierende Richter eingeleitet. Die juristische Ausbildung für zukünftige Juristen, darunter Richter, wird reformiert. So wurde beispielsweise im August 2017 eine einheitliche Aufnahmeprüfung mit externer unabhängiger Bewertung (ZNO) für das Jurastudium auf MA-Niveau eingeführt. Insgesamt ist daher festzustellen, dass Fortschritte erzielt werden (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.11.2017, S. 5). 23 Von Gesetzes wegen werden zudem alle wesentlichen verfahrensrechtlichen Garantien gewährleistet. Die EU errichtete eine „EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 17). Im Jahr 2015 wurde eine neue Nationalpolizei geschaffen, die für ihre Integrität gelobt wird (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017, S. 5, und vom 22.09.2019, S. 8). Die Polizeireform, die seit 2015 nach und nach in allen Landesteilen durchgeführt wird, hat viel Anerkennung gefunden, auch wenn keine vollständige Ersetzung alter Milizangehöriger durch neue Polizisten erfolgte. Alle früheren Milizangehörigen mussten sich einer Überprüfung und Zusatzausbildung unterziehen oder aus dem Dienst ausscheiden. Tausende von neuen Polizeibeamten, ein Viertel von ihnen Frauen, wurden eingestellt. Sie erhalten eine qualifizierte Ausbildung, werden besser bezahlt und gelten als nicht bestechlich (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 09.03.2016, S. 3). 24 Des Weiteren erließ das ukrainische Parlament am 14.10.2014 verschiedene Maßnahmen, um gegen die weit verbreitete Korruption vorzugehen (vgl. Home Office, Country Information an Guidance, Ukraine: Fear of organised criminal gangs, Mai 2016, S. 5 f., 24 ff.; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 28). Als Ergebnis gibt es in der ukrainischen Gesetzgebung fünf Kernstücke zur Korruptionsbekämpfung (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 09.03.2016, S. 11 ff.). So wurden insbesondere Behörden zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption geschaffen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 23.04.2015; Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 09.03.2016, S. 11 ff.). Das Nationale Antikorruptionsbüro NABU ist ein Strafverfolgungsorgan, das bevollmächtigt und beauftragt ist, Korruptionsvergehen staatlicher Organe - vor allem unter Staatsangestellten im gehobenen und höheren Dienst - aufzudecken, zu untersuchen, zu verhindern und zu beenden. Das NABU hat sich im Kampf gegen die Korruption als kompromisslos erwiesen, unabhängig von den politischen Verflechtungen der involvierten korrupten Personen. Seine Tätigkeit genießt die Unterstützung westlicher Länder (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 12.10.2016, S. 7 ff.). Es gibt mittlerweile auch eine spezielle Staatsanwaltschaft zur Korruptionsbekämpfung und den dem Präsidenten unterstellten Nationalrat zur Korruptionsbekämpfung. Die Zahl der wegen Korruptionsvergehen verfolgten Beamten ist deutlich angestiegen (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 12.10.2016, S. 6 f.). Das Gericht verkennt bei der Bewertung nicht, dass die für Ende 2017 geplante Schaffung eines Antikorruptionsgerichtshofes zunächst nicht realisiert werden konnte (vgl. nur Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.11.2017, S. 2 ff.). Auch gab es Bestrebungen im Parlament, die Unabhängigkeit des NABU durch eine parlamentarische Kontrolle zu schwächen. Jedoch ist dieser Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen worden nach heftiger Kritik u.a. auch der Zivilgesellschaft in der Ukraine. Die EU und der IWF hatten die Auszahlung von Hilfskrediten verweigert, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 5 f.). Am 07.06.2018 stimmte nun das Parlament für die Einrichtung eines Korruptionsgerichtshofs. Das Gericht soll innerhalb von zwölf Monaten eingerichtet werden. Der Präsident der Venedig-Kommission bestätigte, dass das Gesetz den Empfehlungen der Kommission entspricht (Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 15.06.2018, S. 23). 25 Unterstützt von der ebenfalls neu gegründeten Antikorruptionsstaatsanwaltschaft, wurden bis 01.10.2016 243 Korruptionsverfahren eröffnet. Viele der Vergehen waren aber eher geringfügig. Als hochrangiger Fall ist die Anklage des Parlamentsabgeordneten Oleksandr Onyshchenko zu nennen, dessen Immunität dafür aufgehoben wurde. Onyshchenko ist aber weiterhin flüchtig. Zwischen Juli 2015 und Juli 2016 wurden in der Ukraine 952 Personen wegen Korruption verurteilt. Davon wurden 312 mit Bußgeldern belegt (70% der Bußgelder blieben unter UAH 20.000), 336 Personen erhielten Bewährungsstrafen und 137 Verurteilungen wurden wieder aufgehoben. 128 Personen wurden zu Gefängnisstrafen verurteilt, wogegen in 95 Fällen noch Rechtsmittel anhängig sind. 3 dieser 952 Personen waren Beamte in nennenswerter Position. Generalstaatsanwaltschaft und Justiz stehen zwar in der öffentlichen Kritik, weil so wenig hochrangige Korruptionsfälle verfolgt werden. Es gibt auch Berichte, dass die Generalstaatsanwaltschaft NABU absichtlich behindert. Im August 2016 gab es einen Zugriff von Organen der Generalstaatsanwaltschaft auf das NABU-Hauptquartier in Kiew wegen angeblicher illegaler Abhöraktionen des NABU gegen die Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 29 f.). Trotz dieser Schwierigkeiten bei der Korruptionsbekämpfung in der Ukraine, die auch durch Vorbehalte innerhalb der Ukraine begründet sind, ist aber insgesamt festzustellen, dass ein institutioneller Rahmen für die Bekämpfung von Korruption geschaffen und durch ein System zur systematischen Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse von Staatsbediensteten gestärkt wurde (vgl. zuletzt Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.02.2019, S. 5). Und trotz verschiedener Angriffe auf die Unabhängigkeit des NABU und die Antikorruptionsstaatsanwaltschaft gibt es seit 1991 erstmals eine unabhängige Ermittlungsbehörde, die nicht vor Ermittlungen und Angriffen zurückschreckt und sich dem Kampf gegen Korruption stellt (vgl. Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 25.01.2018, S. 21 f.). Auch nach dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparancy International ist eine leichte Verbesserung der Situation über die Jahre zu verzeichnen (vgl. von Platz 142 mit 26 Punkten im Jahr 2014 auf Platz 130 mit 30 Punkten im Jahr 2017, Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen, Ukraine Analysen, 10.10.2018, S. 7). 26 Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den ukrainischen Strafverfolgungsbehörden - einschließlich der ukrainischen Polizei - aussichtslos wäre. Die Darlegungslast im Hinblick auf ihre Bemühungen, nationalen Schutz in Anspruch zu nehmen bzw. darzulegen, warum das persönlich nicht zumutbar sein könnte, liegt bei den Klägern („erwiesenermaßen“). Die Kläger, die zuletzt in T. gelebt haben, haben sich vor der Ausreise nicht an die Polizei gewandt. Insoweit führte die Klägerin zu 1. aus, sie habe sich erst hier in Deutschland von ihrem Mann getrennt. In der Ukraine sei es üblich, dass Frauen Konflikte mit ihren Männern ertragen, wenn Kinder in der Familie seien. Auch seien ihre Söhne nicht von ihrem Mann bedroht worden, nur sie sei betroffen. Häusliche Gewalt ist zwar ein ernstes Problem in der Ukraine, vor allem im Zusammenhang mit dem Konflikt im Osten der Ukraine. Sie ist aber verboten. Man kann dafür unmittelbar für fünf Tage von der Polizei festgenommen werden. Es gab 2016 bis September 922 Anzeigen wegen häuslicher Gewalt, von denen 833 vor Gericht kamen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt, 26.07.2017, Stand: 28.11.2018, S. 55). Zudem gibt es, wenn auch nicht flächendeckend und in gesetzlich vorgesehener Anzahl, Schutzeinrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt jedenfalls in den städtischen Zentren, insbesondere in der Hauptstadt (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Ukraine: Gender-based violence, May 2018, S. 28 ff.; siehe auch zu Dnepropetrovsk IOM, Auskunft vom 14.02.2017: Unterkünfte und Beratung bis zu einer Dauer von 90 Tagen). Daneben gibt es u.a. eine Hotline, die Betroffene rund um die Uhr anrufen können (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note Ukraine: Gender-based violence, May 2018, S. 30). 27 2. Die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, da unter Verweis auf die obigen Ausführungen unter 1. keine politische Verfolgung geltend gemacht wird und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass diese droht. 28 3. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Überdies sind die Kläger im Hinblick auf die geäußerte Befürchtung, vom Mann bzw. Vater bedroht zu werden, auf innerstaatlichen Schutz zu verweisen, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 3c Nr. 3, 3d AsylG. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen. 29 4. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG können für die die Kläger für die Ukraine nicht festgestellt werden. 30 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können nur in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21.11.2014 – 13a B 14.30107 –, Rn. 25, juris). Dies ist hier im Hinblick auf eine mögliche Existenzsicherung in der Ukraine nicht der Fall. 31 Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2016 (S. 14), vom 07.02.2017 (S. 15), vom 12.03.2018 (S. 18) und vom 22.03.2019 (S. 18) sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017 – 11 ZB 17.30602 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12.08.2015 – M 16 K 14.31091 –, Rn. 20, juris). Ukrainische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 30; Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013, S. 10 ff.). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen, kirchliche und andere religiöse Gemeinschaften unterstützen Menschen in sozialen Notlagen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 28; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21.01.2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 20.01.2015). Insbesondere helfen verschiedene Institutionen Obdachlosen, Geflüchteten, aber auch Rückkehrern mit Übergangsunterkünften, Essen, Kleidung, Matratzen, Medikamenten und Hygieneartikeln (vgl. Auskünfte des IOM vom 19.07.2016 und 07.04.2016 sowie ACCORD, Situation von ostukrainischen Binnenvertriebenen in der Westukraine, 29.11.2016). 32 Zwar wird ferner in aktuellen Auskünften ausgeführt, dass ohne zusätzliche Einkommens-quellen bzw. private Netzwerke es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich ist, ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018, S. 18). Die Klägerin zu 1. ist aber gesund und arbeitsfähig. Sie hat elf Jahre die Schule besucht, mit Abitur abgeschlossen und zuletzt als Friseurin und Haarstylistin selbständig gearbeitet. Ängste im Hinblick auf eine nicht mögliche Existenzsicherung hat sie nicht geschildert. Ihre Mutter lebt zudem noch in T. und ein Bruder sowie die Großfamilie. Sie konnte die Behandlung ihrer Tochter auch mittels Arbeitskraft finanzieren. Diese finanzielle Belastung fällt durch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes für die Tochter weg. Ferner ist der Vater der Kläger zu 2. und 3. jedenfalls diesen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er befindet sich auch in der Ukraine. Auch gibt es ansonsten die Möglichkeit, staatliche Unterstützung als alleinerziehende Mutter zu erhalten (vgl. Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013, S. 11: Leistungen für alleinerziehende Mütter und Väter für Kinder bis zum 6. Lebensjahr – mindestens 291,60-486 UAH, für Kinder zwischen 6 und 18 Jahren mindestens 363 - 605 UAH). 33 Es liegt auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Auf die obigen Ausführungen unter 1. und zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird entsprechend Bezug genommen. Es ist weder eine individuell-konkrete Gefahr durch den Mann bzw. Vater der Kläger erkennbar noch eine aufgrund der zu erwartenden Existenzbedingungen. 34 Überdies ist unerheblich, ob eine Trennung der Kläger von ihrer sich in Deutschland befindlichen Tochter bzw. Schwester rechtlich mit Blick auf Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK überhaupt zulässig ist. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, mithin Folgen, die durch die Abschiebung als solche entstehen und nicht in den spezifischen Verhältnissen im Herkunftsstaat liegen, sind von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 – 9 C 8.99 – und vom 15.10.1999 – 9 C 7.99 –, juris). 35 5. Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. 36 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen ebenfalls nicht. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 – 7 A 11058/15 – alle juris). 37 Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls oder eines Ermessensfehlgebrauchs sind nicht ersichtlich. Auch die Begründung der Beklagten ist hinreichend. Die Beklagte hat im Begründungsteil des Bescheides ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt, ihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass die Befristung auf 6 Monate angemessen sei. Dabei hat sie ausweislich der Ausführungen im Bescheid berücksichtigt, dass sich eine schwer erkrankte Angehörige, die Tochter bzw. Schwester der Kläger, im Bundesgebiet befindet und nach Aussagen der Klägerin zu 1. ständige Pflege benötigt. Die Tochter bzw. Schwester der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides bereits ein Abschiebungsverbot zuerkannt bekommen, ihre Tumorerkrankung war bekannt, sie hatte einen Grad der Behinderung von 100 zuerkannt bekommen mit dem Merkzeichen G. Auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Nachsorgebericht vom 14.12.2018 und den Ausführungen der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung lassen sich keine Gesichtspunkte erkennen, die nicht bereits der Befristung zugrunde gelegt worden sind. Die Zuerkennung eines Pflegerades ist nach Ausführungen der Klägerin zu 1. zwar beantragt worden, aber es gibt noch keine Entscheidung. Auch ist die Klägerin zu 1. nicht als Vormund bestellt worden. 38 Soweit die Befristung auf 6 Monate als nicht angemessen angesehen wird, hat das Gericht aufgrund des Ermessensspielraums der Beklagten lediglich eine Vertretbarkeitskontrolle vorzunehmen. Rechtlich erhebliche Fehler können gegeben sein, wenn ein Belang zwar gesehen, aber falsch gewichtet wurde. Dies kann das Gericht nicht erkennen. In Fällen, in denen keine zu berücksichtigenden Belange vorgebracht werden, setzt die Beklagte regelmäßig eine Frist von 30 Monaten fest (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – Az. 11 ZB 16.30463 – Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 – Az. 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 – Az. 1 LZ 23/17). Hier ist sie deutlich darunter geblieben. Aus dem Zweck der Ermessensnorm selbst ergibt sich keine Gewichtung des berücksichtigten Belangs. Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist es zwingend, dass ein Ausländer, der abgeschoben wurde, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten darf. Auch mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK lässt sich ein Rechtsfehler nicht herleiten. Geschützt wird zwar die Familie und damit grundsätzlich die Bindung von Eltern und ihren Kindern. Aber aus den Normen lässt sich kein unbedingter Anspruch auf Einreisegestattung und Aufenthalt herleiten. Die Kläger haben auch über § 11 Abs. 4 AufenthG bei geänderten Umständen (z.B. erhebliche Verschlechterung der Erkrankung, Pflegegrad, Vormundschaft) die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung abändern zu lassen. Ferner ist, wie oben ausgeführt, nicht zu prüfen, ob eine Trennung der Kläger von dem sich in Deutschland befindlichen Familienmitglied rechtlich überhaupt zulässig ist. 39 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.