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Urteil

15 A 121/19 SN

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand 1 Die Kläger sind russische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit und begehren die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. 2 Die Kläger reisten nach eigenen Angaben im Dezember 2014 auf dem Luftweg nach Deutschland ein. Sie stellten bereits am 2. Januar 2015 Asylanträge. Sie wurden am 16. November 2015 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört und führten im Wesentlichen aus: Sie hätten ihre Heimat verlassen, weil sie von Kriminellen, die der Kläger zu 1 als Zeuge vor Gericht als Einbrecher belastet habe, bedroht worden seien. Nachdem die Kläger zu 1 und zu 2 sich zwischenzeitlich in Wolgograd aufgehalten hätten, seien sie bei einer Rückkehr nach Armenien im Jahr 2006 sofort erneut bedroht worden. Im Herbst 2014 sei schließlich ihr Hund überfahren worden und sie seien auch in Russland, wo sie mittlerweile lebten, weiter bedroht worden. Sie besäßen nach einer Einbürgerung in die Russische Föderation und einer Ausbürgerung aus Armenien nur noch die russische Staatsangehörigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung Bezug genommen. 3 Nachdem das Bundesamt ihre Asylanträge mit Bescheid vom 11. November 2016 - Az. 5879641-160 - vollumfänglich abgelehnt hatte, erhoben sie Klage - 15 A 3456/16 As SN - und verfolgten damit ihr Begehren weiter. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. März 2017 wies das erkennende Gericht die Klage ab. Es hielt die Angaben der Kläger für nicht glaubhaft. Zudem hätte ihnen interner Schutz (§ 3e AsylG) zur Verfügung gestanden. Das Urteil wurde rechtskräftig, nach dem mit einem Berufungszulassungsantrag nur die weitere Überprüfung der Befristungsentscheidung des Bundesamtes begehrt worden war (hierzu Beschluss des OVG Greifswald vom 9. Mai 2017 - 1 LZ 254/17 -, juris, mit dem der Berufungszulassungsantrag in jenem Verfahren zurückgewiesen wurde). 4 Am 17. Januar 2019 stellten die Kläger erneute Anträge auf Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens. In dem Formular zur Niederschrift dieses Antrags gaben sie an, dass ihre Fluchtgründe dieselben geblieben seien, die Situation aber schlimmer geworden sei. Es sei gefährlich für ihr Leben, zurück nach Russland zu gehen. 5 Mit Bescheid vom 22. Januar 2019 - Az. - lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab, ebenso diejenigen auf Abänderung des Bescheides vom 11. November 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 6 Die Kläger haben am 24. Januar 2019 Klage erhoben und diese nicht näher begründet. In der mündlichen Verhandlung sind sie angehört worden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2019 ( ) aufzuheben sowie 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, für die Kläger festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Hinblick auf die Russische Föderation bestehen und den vorgenannten Bescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. 13 Mit Beschluss vom 7. Februar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte nach entsprechendem Hinweis trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). 16 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet. 17 Bei der Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besondere Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung und an die Urteilsbegründung zu stellen. Die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet - mit der gravierenden Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung - setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen muss sich zudem klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1 AsylG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Darlegungspflicht wird die Gewähr für die materielle Richtigkeit verstärkt. Die Entscheidungsgründe müssen die Maßstäbe erkennen lassen, die der Klageabweisung als offensichtlich unbegründet zugrunde liegen, und sich nach diesen Maßstäben mit dem Einzelfall auseinandersetzen. (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. April 2018 - 2 BvR 2435/17 -, Rn. 20, juris, m. v. w. Nachw.) 18 Dabei erfordert die Darlegung besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Asylantrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat (BVerfG, a. a. O.) oder, wie hier, als (schlicht) unzulässig. Die Abweisung als offensichtlich unbegründet kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei Klagen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz, also dem Asylgesetz, erfolgen, wozu auch die Entscheidung über den Folgeantrag, § 71 AsylG, zählt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 - Rn. 3f., juris, zur entsprechenden Fallgestaltung sowie Rn. 11 m. w. Nachw.; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 6). 19 Gemessen an diesen Vorgaben ist die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben offensichtlich keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Es liegen auch offensichtlich keine Gründe für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vor. 20 Die Antragsgegnerin hat die Folgeanträge zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Antragsteller nicht vorliegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§ 3 ff., § 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. 21 Die Kläger haben zur Begründung ihres Folgeantrages lediglich angegeben, die Gründe für ihre Flucht - die bereits Gegenstand der ersten Asylentscheidung der Beklagten waren - bestünden fort und „die Situation“ sei schlimmer geworden. 22 Zum einen dient das Folgeverfahren aber nicht dazu, über einmal entschiedene Fluchtgründe erneut zu entscheiden, so dass die Kläger mit ihrem Vortrag als solchem, ihre Fluchtgründe bestünden fort, nicht gehört werden können. 23 Welche „Situation schlimmer“ geworden sein soll, ist zum anderen in keiner Weise ersichtlich. Das erste Asylverfahren der Kläger war mangels Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsgeschichte erfolglos; außerdem, weil nicht nachzuvollziehen war, weshalb nicht staatlicher Schutz gegen die angeblich ihnen nachstellenden Kriminellen zur Verfügung stehen sollte. Inwiefern sich im Hinblick darauf eine Sachlage verschlechtert haben könnte - und nach weiterem Zeitablauf nicht sogar verbessert - ist nicht im Ansatz vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die Kläger haben insbesondere weiterhin ihre Verfolgungsgeschichte und den Ausschluss der Möglichkeit, staatlichen Schutz zu erlangen, darzustellen versucht („keine Märchengeschichte“; Kriminalität auch der Polizei; warum sie sonst hier sein sollten). Eine Verschlechterung der Sachlage oder sonst die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aus einem der genannten Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist damit unter keinem Blickwinkel ersichtlich. Soweit die Kläger - neben den verhältnismäßig ausführlichen Versuchen, das Gericht von den ihnen angeblich drohenden Gefahren zu überzeugen - auch angegeben haben, auch ihre Eltern würden „jetzt“ verfolgt, ist dies erstens gänzlich substanzarm geblieben, zweitens ist auch insofern der Verweis auf die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe nur pauschal mit dem Hinweis darauf, dass die Polizei zu „denen“ gehöre zurückgewiesen worden, drittens soll die Verfolgung „jetzt“ auch der Eltern bereits 2014/2015 angefangen haben, also bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens, so dass sich zudem auch insofern daraus keine neuen Umstände ergeben können. Aus den gegebenen Erkenntnismitteln folgt, unabhängig davon, ob sich das Gericht von selbst auf die Suche nach Anhaltspunkten für etwaige Gefahren, die den Klägern drohen könnten, begeben muss (vgl. dagegen §§ 15 Abs. 1, 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG), schließlich ebenso wenig eine Verschlechterung der Situation für Armenier oder Kriminalitätsopfer in der Russischen Föderation. 24 Es bestehen auch offensichtlich keine Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Hierfür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich. Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, wonach bei ihnen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten. Der - eher nebenbei erfolgte - Verweis auf den sich gut an die Heimat (und eben die dortigen Gefahren) erinnernden Kläger zu 3 deutet auch nicht etwa auf Anhaltspunkte für krankheitsbedingte Probleme hin. Die Beklagte hat sich dem angegriffenen Bescheid zutreffend nicht darauf beschränkt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen, sondern in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auch festgestellt, dass auch keine Gründe vorliegen, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG eine Änderung des Bescheides vom 11. November 2016 rechtfertigen könnten. 25 Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten (§ 167 Abs. 2 VwGO) bedarf es wegen der Unanfechtbarkeit des Urteils nicht.