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Urteil

3 A 667/09

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2011:1129.3A667.09.0A
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Leitsätze
1. Eine (massive) Beschädigung an einer Vielzahl von Bäumen einer Allee im Rahmen von Rohrverlegungsarbeiten auf angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen stellt als Beschädigung von geschützten Landschaftsbestandteilen in M-V (hier: § 27 LNatG M-V) einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 Abs. 1 va (EG) Nr. 1782/2003 iVm. Anhang 111 dieser Verordnung (konkret: Art. 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten) dar und kann deshalb zu einer Kürzung der Betriebsprämie führen (Cross-Compliance).(Rn.36) 2. Ein derartige Beschädigung ist dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann zuzurechnen, wenn die sie verursachende Maßnahme (Rohrverlegungsarbeiten) zwar nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb selbst durchgeführt worden ist, wohl aber in dessen Einverständnis. Dies gilt - unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung dieser Betriebe - erst recht, wenn die natürlichen Personen, die hinter dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem ausführenden Betrieb stehen, personenidentisch sind.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine (massive) Beschädigung an einer Vielzahl von Bäumen einer Allee im Rahmen von Rohrverlegungsarbeiten auf angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen stellt als Beschädigung von geschützten Landschaftsbestandteilen in M-V (hier: § 27 LNatG M-V) einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 4 Abs. 1 va (EG) Nr. 1782/2003 iVm. Anhang 111 dieser Verordnung (konkret: Art. 3 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten) dar und kann deshalb zu einer Kürzung der Betriebsprämie führen (Cross-Compliance).(Rn.36) 2. Ein derartige Beschädigung ist dem landwirtschaftlichen Betrieb auch dann zuzurechnen, wenn die sie verursachende Maßnahme (Rohrverlegungsarbeiten) zwar nicht vom landwirtschaftlichen Betrieb selbst durchgeführt worden ist, wohl aber in dessen Einverständnis. Dies gilt - unbeschadet der gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung dieser Betriebe - erst recht, wenn die natürlichen Personen, die hinter dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem ausführenden Betrieb stehen, personenidentisch sind.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn die Ablehnung der Bewilligung einer weitergehenden Betriebsprämie 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der 'Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001' (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270 S. 1) muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 einhalten. Diese Verordnung ist zwar inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16) aufgehoben worden. Sie ist indes in den Fällen der vorliegenden Art, wenn es um die Gewährung der Betriebsprämie für Wirtschaftsjahre geht, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 liegen, weiterhin anzuwenden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 05.05.2011 - 2 L 170/09 -, RdL 2011, 230). Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt werden. Die Grundanforderungen an die Betriebsführung werden gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Anhang III dieser Verordnung in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in verschiedenen Bereichen festgelegt, in dem Bereich 'Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen', dem Bereich 'Umwelt' und dem Bereich 'Tierschutz'. Zum Bereich 'Umwelt' gehört nach Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/2003 u. a. Art. 3 der 'Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten', die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - vom 30.04.1998 (BGBl. I S. 823) in nationales Recht umgesetzt wurde – dem Vorgänger des vorliegend anzuwendenden Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193). Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten, unter Berücksichtigung der in Art. 2 genannten Erfordernisse die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für alle unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie gehören hierzu u. a. Maßnahmen zur Pflege und ökologisch richtigen Gestaltung der Lebensräume in und außerhalb von Schutzgebieten. Nach Art. 2 treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten (das sind sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welche der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind) auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht. Gemäß § 20 Abs. 1 BNatSchG bestimmen die Länder, dass Teile von Natur und Landschaft zum – so Nr. 2 – Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden können. Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, mit den dort in Nr. 1 bis 4 genannten Schutzzwecken. Alleen können, wie sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG ergibt, geschützte Landschaftsbestandteile darstellen; alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten, § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. § 27 des Landesnaturschutzgesetzes M-V - LNatG M-V - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. 2003 S. 1) stellt Alleen unter besonderen Schutz: "(1) Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten." Diese Norm entspricht im Übrigen auch der nunmehr geltenden Regelung des § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes, Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzgesetzes vom 23.02.2010, GVOBl. M-V S. 66. Da diese Norm nicht zwischen öffentlichen und privaten Alleen differenziert, ist es ohne Relevanz, ob einzelne der betroffenen Alleebäume auf Grund und Boden der Klägerin stehen. Soweit die Klägerin meint, erst mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern vom 12.07.2011, GVOBl. M-V S. 462, sei eine tragfähige Grundlage für eine Einbeziehung der Richtlinie 79/409/EWG in das Agrarbeihilferecht erfolgt, überzeugt dies die Kammer nicht. Zwar wurden erst durch diese Landesverordnung Schutzgebiete ausgewiesen; der Alleenschutz erfolgt indes im Rahmen des Schutzes geschützter Landschaftsbestandteile, § 29 BNatSchG, der – wie auch in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 79/409/EWG angesprochen - auch außerhalb von Schutzgebieten greift. 1. Nach den Feststellungen der zuständigen Naturschutzbehörde vom Juli 2008 bzw. des „Gutachten(s) zur Ermittlung des Schadensausmaßes für eine geschädigte Lindenallee zwischen der Kreisstraße 36 und der Ortslage L. “ vom 08.07.2008 der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C. K. ist es bei Kanalverlegearbeiten auf den an der Gemeindestraße von der Klägerin genutzten Ackerflächen zu massiven Beschädigungen an einer Vielzahl der Linden der dortigen Allee gekommen, insbesondere an deren Wurzelwerk. Danach sind an insgesamt 165 Linden Schäden im Wurzelraum erfasst worden. Von den Verletzungen und Abrissen seien nicht nur die Fein- und Schwachwurzeln betroffen, die Schäden dehnten sich bis in den Grob- und sogar Starkwurzelbereich aus; sie seien als nachhaltig einzuschätzen. Darüber hinaus seien an wenigstens 28 Linden nachhaltige Stammverletzungen vorhanden, daneben an mindestens weiteren 50 Linden Stammschädigungen, die keinen reinen Neuschaden besäßen oder nur Rindenabschürfungen am unteren Stamm aufwiesen. Schließlich seien an mindestens 107 Linden Kronenschädigungen entstanden, die nicht durch den herkömmlich auf der Straße fließenden Straßenverkehr verursacht worden seien. An der inhaltlichen Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens hegt die Kammer keine Zweifel; durch die zu jedem Baum gefertigten Fotographien sind die erlittenen Schäden hinreichend dokumentiert. Auch die von der Sachverständigen vorgenommenen Schadenseinschätzungen teilt die Kammer – zumal die Klägerin das Ergebnis ihrer Absicht, die Allee sachverständig begutachten zu lassen (so Schriftsatz vom 17.02.2009 an die untere Naturschutzbehörde), nicht vorgelegt hat. Angesichts dessen, dass bereits eine Beschädigung von geschützten Landschaftsbestandteilen untersagt ist, geht die Argumentation der Klägerin fehl, die Bäume erfreuten sich nach wie vor „bester Gesundheit“, wie durch aktuelle Fotografien dokumentiert oder durch eine Inaugenscheinnahme vor Ort festgestellt werden könne. Denn eine Beschädigung ist rechtlich nicht nur dann relevant, wenn sie zeitnah zum Absterben des geschädigten Baumes führt – es ist insoweit gerichtsbekannt, dass erlittene Schäden oft erst nach längeren Zeiträumen sich auswirken. Die gesetzlichen Regelungen dürften zwar insoweit einschränkend auszulegen sein, als „Bagatellbeschädigungen“ nicht hierunter zu fassen sind, die nach allgemeiner Erfahrung die Standsicherheit und die Lebensdauer des betroffenen nicht negativ zu beeinflussen geeignet sind; hiervon kann vorliegend nach der Dimension der Schäden indessen keine Rede sein. Auch ist entgegen der klägerischen Sicht nicht erforderlich, konkret die Vögel/Vogelarten zu bezeichnen, welche in ihrem dortigen Lebensraum beeinträchtigt sind. 2. Diese Schädigung der Alleebäume ist der Klägerin als Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung anzulasten. Als unzutreffend erweist sich die klägerische Auffassung, nach Art. 6 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei eine Kürzung nur dann zulässig, wenn es sich bei der gegen die Grundlagen der Betriebsführung verstoßenden Handlung um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handele. Insoweit übersieht die Klägerin die in der fraglichen Norm (Buchst. b)) gleichfalls vorgesehene Alternative, dass sich die Nichterfüllung bezieht auf „landwirtschaftliche Flächen des Betriebs einschließlich stillgelegter Flächen“. Diese Anwendbarkeit dieser Regelung dürfte dann näher zu hinterfragen sein, wenn etwa eine schadensverursachende Maßnahme gegen den Willen des Betriebsinhabers erfolgt sein sollte – wovon vorliegend aber keine Rede sein kann. Wenn indessen – wie vorliegend - die Maßnahme mit Einverständnis des Betriebsinhabers erfolgt ist, wächst ihm die Verantwortlichkeit für deren „ordentliche“ Durchführung zu. Hinzu kommt vorliegend, dass hinter der „begünstigten“ Fa. B. L. GmbH & Co. KG als natürliche Personen allein die Personen stehen, die (als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) die Klägerin bilden. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der fraglichen europarechtlichen Normen, wenn durch eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der beteiligten Betriebe bei (zumindest im Wesentlichen) identischen verantwortlichen natürlichen Personen die rechtlich vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse von der Förderung „umgangen“ werden könnten. Zudem wurde vorliegend die „Gesellschaftstrennung“ von den Beteiligten nicht durchgängig praktiziert, ist doch die Baugenehmigung für die Aquakulturanlage – auf deren Antrag hin – der Klägerin erteilt worden. 3. Auch das Maß der vorgenommenen Kürzung (mit fünf Prozent) ist nicht zu beanstanden. Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen im Fall der Nichteinhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung sind gemäß Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 in den Vorschriften der Art. 65 ff. VO (EG) Nr. 796/2004 erlassen worden. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden u. a. Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird nach Art. 66 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen vorgenommen, der dem Betriebsinhaber aufgrund von Beihilfeanträgen gewährt wird, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags, Satz 2 der Norm. Allerdings kann das zuständige Amt für Landwirtschaft nach Art. 66 Abs. 1 Unterabsatz 2 dieser Norm auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht (unter anderem) beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen; von der letztgenannten Möglichkeit hat das Amt Gebrauch gemacht – angesichts der Dimension von Schwere und Ausmaß des festgestellten Verstoßes nach Überzeugung der Kammer zu Recht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Kürzung ihrer Betriebsprämie für das Jahr 2008 wegen eines Verstoßes gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Com-pliance). Die Klägerin besteht aus drei Brüdern; diese sind weiterhin die (einzigen) Kommanditisten der Fa. „B. L. GmbH & Co. KG“, welche (u. a.) eine Aquakulturanlage betreibt, und die einzigen Gesellschafter von deren Komplementärgesellschaft. Zwischen der Kreisstraße 36 und dem Ort L. (zur Gemeinde A-Stadt im jetzigen Landkreis Rostock – vormals Güstrow - gehörend) befindet sich eine ca. 1,6 km lange, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Gemeindestraße; westlich an dieser Straße befinden sich 97 Linden, östlich hiervon 95 Linden. Die Klägerin bewirtschaftet die beiderseits der Gemeindestraße liegenden Ackerflächen im Rahmen ihres Landwirtschaftsbetriebes; nach ihren Angaben stehen die Linden teilweise auf ihrem Grund und Boden. Im Mai 2008 erfolgte westlich und östlich der Gemeindestraße eine Verlegung von Rohrleitungen in einer Tiefe von 110 cm mittels eines Baggers – und zwar in der Nähe zu den Linden, so dass es zu deren Beschädigung kam. Nach dem daraufhin erstellten „Gutachten zur Ermittlung des Schadensausmaßes für eine geschädigte Lindenallee zwischen der Kreisstraße 36 und der Ortslage L. “ vom 08.07.2008 der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen C. K. waren erhebliche Schäden festzustellen. Mit Bescheid vom 17.12.2008 gewährte das Amt für Landwirtschaft Bützow (als Rechtsvorgänger des Beklagten) der Klägerin für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von 194.663,02 Euro. Aus der Berechnung des Gesamtbetrages ergibt sich, dass eine Kürzung wegen „CC-Beanstandungen“ in Höhe von 10.245,42 Euro vorgenommen wurde, das sind 5 % der Prämie. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 12.01.2009 Widerspruch ein; die erfolgte Kürzung sei rechtswidrig. Die Klägerin habe weder etwas mit Herrn B. P. (einem der drei Gesellschafter), gegen den eine Ordnungswidrigkeit wegen Beschädigung der Lindenallee im Raum stehe, noch etwas mit der B. L. GmbH & Co. KG zu tun. Letztere sei Bauherr der Aquakulturanlage, zu der die fraglichen Rohrleitungen gehörten. Der Vorwurf gegenüber Herrn B. P. bzw. der B. L. GmbH & Co. KG könne schon deshalb aus Rechtsgründen nicht zu einer Kürzung der der Klägerin zustehenden Betriebsprämie führen; für das Verhalten Dritter sei diese nicht im Sinne der CC-Vorschriften verantwortlich. Abgesehen davon sei ein schutzgutbezogener Verstoß nicht ersichtlich. Daraufhin zog das Amt für Landwirtschaft Bützow Unterlagen der unteren Naturschutzbehörde des damaligen Landkreises Güstrow bei und wies sodann den klägerischen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2009 als unbegründet zurück. Gemäß Art. 23 der VO (EG) Nr. 73/09 werde der Gesamtbetrag der Direktzahlungen gekürzt oder gestrichen, wenn die Grundanforderungen der Betriebsführung im betreffenden Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt würden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung sei, die dem Betriebsinhaber anzulasten sei. Gemäß Art. 5 dieser Verordnung würden die Grundanforderungen an die Betriebsführung unter Bezugnahme auf die im Anhang II der Verordnung aufgeführten Rechtsvorschriften festgelegt. Gemäß der hier maßgeblichen Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten seien die Mitgliedsstaaten unter anderem dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für alle unter Art. 1 fallenden Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen bzw. gemäß Art. 3 Abs. 2a zur Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensstätten und Lebensräume, diese sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten, richtig zu pflegen und ökologisch richtig zu gestalten. Dieser Verpflichtung entspreche unter anderem die Regelung des § 27 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG). Diese Norm bezwecke den Schutz der Alleen, der Schutz von Baumreihen in der Agrarlandschaft trage jedoch gleichzeitig zur Umsetzung der Anforderungen des Art. 3 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten bei. Diese und andere Regelungen der europäischen Vogelschutzrichtlinie seien gemäß Anlage II zu Art. 5 der VO (EG) Nr. 73/09 als „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ zu beachten und damit Cross Compliance - relevant. Bei der Beurteilung von Schädigungen an Alleen und Baumreihen im Rahmen von Cross Compliance sei daher auf die Funktion dieser Landschaftselemente als Lebensraum von Vögeln abzustellen. Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73/09 seien die landwirtschaftlichen Flächen in einem „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ zu erhalten. Nach Anhang III dieser Verordnung sei unter anderem die Zerstörung von Lebensräumen zu vermeiden und die Beseitigung von Landschaftselementen sei verboten. Die Umsetzung der EU-Vorschriften in nationales Recht sei durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) erfolgt, wonach unter anderem Baumreihen zu erhaltende Landschaftselemente im Sinne des § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV seien. Eine Beihilfekürzung komme nur dann in Betracht, wenn der Verstoß dem Betriebsinhaber anzulasten sei. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Herrn B. P., Mitgesellschafter der Klägerin, diene die Rohrleitung der Ableitung von Prozesswasser aus der Aquakultur der B. L. GmbH & Co. KG – deren Betriebsinhaber mit jenen der Klägerin identisch seien – zur Verregnung auf den angrenzenden Feldern der Klägerin. Die Verlegung der Leitung sei auf Eigentumsflächen der Klägerin erfolgt, die im Jahr 2008 als landwirtschaftliche Fläche genutzt und zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen beantragt worden seien. Vorliegend sei es unerheblich, ob der Landwirtschaftsbetrieb selbst oder die Firma Bioenergie den Schaden verursacht habe. Denn zum einen liege hier Personen- bzw. Gesellschafteridentität vor und zum anderen müsse der Landschaftsbetrieb den Auftragnehmer (für die Rohrverlegung) sorgfältig einweisen, um CC-Verstöße zu vermeiden. Das sei im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen. Die Klägerin hat am 27.04.2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, die Voraussetzungen für eine Kürzung der Betriebsprämie lägen nicht vor; sie habe keine Regelungen zum Vogelschutz verletzt. Zunächst sei schon die Verantwortlichkeit der Klägerin für jegliche Verletzung von Vorschriften des Vogelschutzes nicht gegeben, da sie den Verstoß nicht zu verantworten habe. Nach dem Wortlaut der einschlägigen Norm müsse die den geltend gemachten Verstoß zugrunde liegende Handlung dem Betriebsinhaber „unmittelbar anzulasten“ sein. Vorliegend sei die Klägerin Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, für den die Betriebsprämie beantragt worden sei. Auf der anderen Seite stehe die B. L. GmbH & Co. KG, in deren Namen Herr B. P. die Leitungsarbeiten in Auftrag gegeben habe. Diese Firma betreibe einen Aquakulturbetrieb, sie sei jedoch nicht Betriebsinhaberin des Betriebes, für den die in Rede stehende Betriebsprämien beantragt worden seien. Es spiele auch keine Rolle, dass die Gesellschafter beider Unternehmen personenidentisch seien; nach dem klaren Wortlaut des Art. 23 VO (EG) Nr. 73/09 komme eine Kürzung nur infrage, sofern der Betriebsinhaber – hier also die Klägerin – gegen die Grundlagen der Betriebsführung verstoßen habe. Dies sei hier eindeutig nicht der Fall, die hinter den Unternehmen stehenden Personen seien insoweit nicht relevant, als sie nicht selbst als natürliche Personen Betriebsinhaber seien. Dies gelte vor allem für Herrn B. P., der zwar Gesellschafter beider Unternehmen, als solcher jedoch nicht persönlich Betriebsinhaber sei. Das Handeln der B. L. GmbH & Co. KG bzw. des von ihr beauftragten Bauunternehmens könne deshalb auch nicht der Klägerin zugerechnet werden, die Geschäfte des einen Unternehmens seien völlig unabhängig von denen des anderen. Eine Vermischung der Verantwortlichkeiten unterliefe elementare gesellschaftsrechtliche Grundsätze. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid komme es demnach auch nicht darauf an, ob das mit den Bauarbeiten beauftragte Unternehmen sorgfältig ausgewählt und angewiesen worden sei. Diese Pflicht treffe einzig den Auftraggeber, also die B. L. GmbH & Co. KG. Selbst wenn dieser ein solches Verschulden zur Last gelegt würde, könne dies nicht der Klägerin zugerechnet werden. Unabhängig davon seien aber auch die übrigen Kürzungsvoraussetzungen nicht gegeben. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid, der sich auf Art. 23 VO (EG) Nr. 73/09 stütze, beruhe die Kürzung im Ausgangsbescheid auf Art. 6 VO (EG) Nr. 1782/2003. Nach Abs. 2 dieser Norm sei eine Kürzung aber nur dann zulässig, wenn es sich bei der gegen die Grundlagen der Betriebsführung verstoßenen Handlung um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handele. Wenn hier ein Verstoß gegen diese Grundsätze anzunehmen wäre, so beruhte dieser jedoch nicht auf einer solchen landwirtschaftlichen Tätigkeit. Auftraggeberin der Bauarbeiten sei die B. L. GmbH & Co. KG gewesen, diese führe keinen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern unterhalte Aquakulturanlagen, zu deren Zweck auch die fraglichen Leitungen verlegt worden seien. Diese dienten daher nicht landwirtschaftlichen Zwecken, sondern hätten allein im Zusammenhang mit dem Betrieb der nicht landwirtschaftlichen Aquakulturanlage gestanden. Selbst unter Zugrundelegung des Art. 23 VO (EG) Nr. 73/09 seien die Voraussetzungen für eine Kürzung der Betriebsprämie nicht gegeben. Zwar sei richtig, dass zu den Grundlagen der Betriebsführung nach Anlage II zu Art. 5 VO (EG) Nr. 73/09 auch die Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG zähle. Es sei jedoch nicht ersichtlich, gegen welche Norm des Vogelschutzes die Klägerin verstoßen haben solle. Soweit auf § 27 LNatSchG hingewiesen werde, seien Alleen und Baumreihen gesetzlich geschützt. Nach Ansicht des Beklagten diene diese Norm zudem der Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie 79/409/EWG und rechtfertige daher eine Kürzung der Betriebsprämie, dies sei dem klaren Wortlaut der Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen. Schutzgut des § 27 LNatSchG sei einzig der Bestand von Alleen und Baumreihen, etwaige positive Auswirkungen auf den Vogelbestand dürften hier zwar erwünscht sein, gesetzlich festgeschrieben sei dieser Schutzzweck jedoch nicht. Weiterhin sei weder dem Leistungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen, welche Vogelarten hier durch eine etwaige Beschädigung der Lindenallee betroffen sein sollten. Dabei sei auch davon auszugehen, dass insbesondere Zugvögel freie Flächen zur Rast nutzten und sich nicht auf Bäumen an viel befahrenen Straßen niederließen. Auch der im Widerspruchsbescheid zitierte § 2 Abs. 2 DirektZahlVerpflV sei kein tauglicher Grund für die Kürzung der Betriebsprämie nach Art. 23 VO (EG) Nr. 73/09. Es müsste dafür die Beseitigung eines Landschaftselementes vorgenommen worden sein, dies sei hier allein schon deshalb nicht der Fall, weil bei den betreffenden Leitungsverlegungsarbeiten keine Allee-Bäume beseitigt worden seien. Zwar scheine es zu einer Verletzung der Wurzeln einiger Bäume gekommen zu sein, dies vermöge jedoch nicht den Tatbestand der Beseitigung zu erfüllen. Es sei vielmehr nicht absehbar, inwieweit sich der Baumbestand tatsächlich verringern werde. In diesem Zusammenhang könne auch von der Zerstörung von Lebensraum nicht die Rede sein, hierzu möge der Beklagte zunächst einmal den Nachweis erbringen, welche Vogelarten die Allee tatsächlich als Lebensraum nutzten. Selbst in diesem Fall sei aber nicht ersichtlich, wie die Beschädigung von Baumwurzeln das Habitat in den Baumkronen lebender Vögel beeinträchtigen solle. Die Klägerin beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Amtes für Landwirtschaft Bützow vom 17.12.2008 und unter Aufhebung dessen Widerspruchsbescheides vom 27.03.2009 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2008 in Höhe von 10.245,42 Euro zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und macht geltend, gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 im Abschnitt 4 – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft – des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) könnten Alleen geschützte Landschaftsbestandteile sein. § 27 des LNatSchG M-V stelle Alleen unter besonderen Schutz, indem dort ausgeführt werde, Alleen und einseitige Baumreihen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen und Feldwegen seien gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen oder einseitigen Baumreihen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen könnten, seien verboten. Dieses nationale Regelungspaket sei materiell als Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten zu sehen, da es - jedenfalls auch – der Erhaltung einer ausreichenden Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume wildlebender Vögel diene. Schutzgut des § 27 LNatSchG sei somit nicht einzig der Bestand von Alleen und Baumreihen. Nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag der Klägerin sei Herr B. P. geschäftsführungsbefugter Gesellschafter. Er habe als vertretungsberechtigter Gesellschafter der B. L. GmbH & Co. KG die Leitungsarbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin veranlasst. Als geschäftsführender Gesellschafter der Klägerin sei er folglich dazu verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass CC-Verstöße bei der Durchführung der Verlegearbeiten vermieden würden, insbesondere die beauftragten Arbeiter unter Hinweis auf die CC-Verpflichtungen einzuweisen und erforderlichenfalls zu beaufsichtigen. Dies sei offensichtlich, wie das insoweit beeindruckende Gutachten verdeutliche, nicht geschehen. Das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich der Nichtzurechenbarkeit der festgestellten Verstöße entspräche im Hinblick auf die weitestgehende Personenidentität der Gesellschafter sowohl bei der Klägerin als auch bei dem Fischzuchtunternehmen der B. L. GmbH & Co. KG nicht der Lebenswirklichkeit. Vielmehr entspreche die eigene öffentliche Darstellung seiner Rolle in diesem Unternehmen durch den klägerischen Gesellschafter B. P. dieser Wirklichkeit. In – dem Gericht vorgelegten – Beiträgen stelle sich Herr P. selbst stets als „Gesamtunternehmer“ bzw. als Manager der Unternehmenszweige Landwirtschaft, Bioenergie und Fischzucht dar. Die Kammer hat die Akten der Staatsanwaltschaft Rostock 476 Js 25805/09 OWI zum Verfahren beigezogen. Danach erließ unter dem 19.11.2008 der damalige Landrat des Landkreises Güstrow – Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde – gegenüber Herrn B. P. einen Bußgeldbescheid und setzte ein Bußgeld in Höhe von 30.000,- Euro fest. Herr P. habe 172 Bäume der Lindenallee entlang der 1.600 m langen Gemeindestraße von der Kreisstraße K 36 bis zur Ortslage L. durch die Veranlassung der Verlegung unterirdischer Leitungen im Wurzelbereich der Bäume beschädigt. Hiergegen legte der Betroffene Einspruch ein. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Güstrow am 14.06.2010 wurde der Betroffene wegen fahrlässiger Beschädigung von 172 Linden durch die Verlegung einer unterirdischen Leitung zu einer – wie vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen beantragten – Geldbuße in Höhe von 3.000,- Euro verurteilt (971 OWi 456/09). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges sowie des gefertigten Schadensgutachtens.