OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 D 2/13

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2013:0226.3D2.13.0A
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für einen Antrag nach § 172 VwGO ist im Regelfall eine Frist von weniger als einem Monat nach Rechtskraft des dem Verfahren zugrunde liegenden Urteils angemessen.(Rn.4) 2. Den Ablauf von Rechtsmittelfristen hat die Behörde selbst zu ermitteln, ohne Rechtskraftmitteilungen des Gerichts abzuwarten.(Rn.7) 3. Auf asylrechtliche Urteile aufbauende Vollstreckungsverfahren sind Verfahren im Sinne der §§ 80, 83b AsylVfG.(Rn.8)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für einen Antrag nach § 172 VwGO ist im Regelfall eine Frist von weniger als einem Monat nach Rechtskraft des dem Verfahren zugrunde liegenden Urteils angemessen.(Rn.4) 2. Den Ablauf von Rechtsmittelfristen hat die Behörde selbst zu ermitteln, ohne Rechtskraftmitteilungen des Gerichts abzuwarten.(Rn.7) 3. Auf asylrechtliche Urteile aufbauende Vollstreckungsverfahren sind Verfahren im Sinne der §§ 80, 83b AsylVfG.(Rn.8) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Somit ist gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen. Ihr wäre bei streitiger Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe des § 172 VwGO ein Zwangsgeld angedroht worden. Der am 4. Januar 2013 gestellte Antrag der Vollstreckungsgläubiger, der Vollstreckungsschuldnerin zur Vollstreckung der Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. September 2012 – 8 A 657/10 As – ein Zwangsgeld anzudrohen, war zulässig. Den Vollstreckungsgläubigern stand insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Nach § 172 VwGO kann das Gericht auf Antrag ein Zwangsgeld androhen, wenn eine Behörde ihrer Verpflichtung aus einem Urteil nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht nachkommt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Urteil ist am 2./5. November 2012 den beteiligten zugestellt worden. Es war demnach am 2. bzw. 5. Dezember 2012 rechtskräftig geworden. Der Vollstreckungsschuldnerin wäre es möglich und auch zuzumuten gewesen, bis Ende Dezember 2012 ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen. Wenn auch im Gesetz keine Frist genannt hat, nach deren Ablauf ein Vollstreckungsantrag gestellt werden kann, geht das Gericht davon aus, dass für einen solchen Antrag im Regelfall jedenfalls eine Frist von weniger als einem Monat nach Rechtskraft des dem Verfahren zugrunde liegenden Urteils angemessen ist. Die Annahme der Vollstreckungsschuldnerin, das Bundesverwaltungsgericht habe im Beschluss vom 21. Dezember 2001 – 2 AV 3.01 – (Buchholz § 172 Nr. 1) eine Frist von nahezu drei Monaten zugebilligt, ist so nicht zutreffend. Vielmehr hat das Gericht dort lediglich ausgeführt, dass die Behörde im dort zu entscheidenden Fall „nahezu drei Monate und damit ausreichend Zeit“ gehabt habe, „ihre Pflicht zu erfüllen“. Eine (feste) Frist hat das Bundesverwaltungsgericht gerade nicht angenommen. Missverständlich insoweit v. Nicolai, in: Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 172 Rn. 4: „Das BVerwG billigt eine Frist von fast drei Monaten zu.“ Bei Fällen wie dem vorliegenden, in der die Rechtslage relativ unkompliziert ist, kann jedenfalls erwartet werden, dass die Behörde zügig ihren Verpflichtungen nachkommt, zumal sie bereits während des Laufes der Rechtsmittelfrist Zeit hatte zu prüfen, welche Maßnahmen zur Erfüllung des Urteils erforderlich sind. Soweit vorgeschlagen wird (v. Nicolai, aaO Rn. 4 aE), eine solche Frist könne erst mit dem Rücklauf der Verwaltungsvorgänge bei der Behörde anlaufen, ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls im Falle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hierauf nicht ankommen kann. Denn das Bundesamt verzichtet regelmäßig auf Rücksendung der Verwaltungsvorgänge. Wenn die Vollstreckungsschuldnerin darauf verweist, nach ihrer Verwaltungspraxis werde vor Erteilung des Bescheides die Rechtskraftmitteilung des Gerichts abgewartet, mag dies zwar der Verwaltungsvereinfachung dienen, entspricht aber nicht den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Vollstreckungsgegnerin kann den Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst berechnen. Wenn sie kein Rechtsmittel einlegt, weiß sie, dass der sie verpflichtende (belastende) Ausspruch des Urteils für sie in Rechtskraft erwachsen ist (hier: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft). Dies gilt selbst, wenn die Gegenseite gegen den sie belastenden Teil des Urteils Rechtsmittel einlegen sollte (hier: Begehren auf Verpflichtung der Anerkennung als Asylberechtigte). Streitgegenstand des Zulassungs- und ggf. Berufungsverfahrens wäre nur das von den Vollstreckungsgläubigern weiter verfolgte Verpflichtungsbegehren, mit dem sie in der 1. Instanz unterlegen sind. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das vorliegende Verfahren ist ein Asylverfahren im Sinne von §§ 80, 83b AsylVfG. Dabei handelt es sich um alle Verfahren, die den Zugang zum Asylverfahren, seine Durchführung und seine Rechtsfolgen betreffen. Danach sind Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz nicht nur Hauptsache- und Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch sämtliche Nebenverfahren wie dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren. Vgl. Hofmann, in: Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, 1. Aufl. 2008, § 83b AsylVfG Rn. 2; ferner Bergmann, in: Renner, Ausländerrecht, § 74 Rn. 11, § 80 AsylVfG Rn. 2. Es würde auch einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn das Hauptsacheverfahren zwar gerichtskostenfrei ist, aber für ein darauf aufbauendes Vollstreckungsverfahren Gerichtskosten zu erheben wären.