Urteil
3 A 1440/16 As SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2016:1114.3A1440.16ASSN.0A
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Leitsätze
Einem militärdienstpflichtigen Syrer droht im Falle der - zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung allein aufgrund illegaler Ausreise, länger währendem Aufenthalt in Europa sowie Asylantragstellung.(Rn.14)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2016, Gesch.-Z.: …, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem militärdienstpflichtigen Syrer droht im Falle der - zu unterstellenden - Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung allein aufgrund illegaler Ausreise, länger währendem Aufenthalt in Europa sowie Asylantragstellung.(Rn.14) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2016, Gesch.-Z.: …, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Soweit die Beklagte den Antrag des Klägers über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes hinaus abgelehnt hat, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, § 113 Abs. 5 VwGO. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sind vorliegend gegeben. Der Kläger befindet sich zur Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen einer bei ihm vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens. Er hat zwar Syrien nicht wegen einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen, doch droht ihm eine derartige Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es gibt vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) Syrien verlassen hat. Die von ihm berichtete Verletzung während einer bewaffneten Auseinandersetzung auf dem Gelände seiner Universität vermag das Gericht nicht als asylerheblichen Übergriff auf den Kläger zu werten. Der Kläger hat insoweit selbst kundgetan, dass dieser Angriff nicht gezielt auf ihn erfolgte. Dementsprechend ist für das Gericht nicht erkennbar, dass dem Kläger selbst vor seiner Ausreise konkret eine staatliche Verfolgung drohte. Gleiches gilt auch in Bezug auf die von ihm berichtete Tötung von Mitgliedern seiner Familie. Auch hierzu hat er nicht dargelegt, dass diese Familienmitglieder gerade im Visier von Sicherheitskräften der Regierung oder anderer Bürgerkriegsbeteiligten waren. Vielmehr handelt es sich insoweit augenscheinlich um Auswirkungen des Bürgerkriegs, die auch die Zivilbevölkerung betreffen, ohne dass diese gezielt aus asylerheblichen Gründen Opfer derartige Angriffe sind. De Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht schon aufgrund seiner legalen Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland im Falle einer – unterstellten – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Eine Rückkehr nach Syrien wird dem Kläger aufgrund des zuerkannten Schutzstatus zwar nicht tatsächlich abverlangt. Zwecks Prüfung des weitergehenden Schutzbegehrens ist jedoch eine solche Rückkehr zu unterstellen und das Schutzbedürfnis nach Maßgabe der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung herrschenden Verhältnisse zu beurteilen (§ 77 Abs. 1 AsylG). Zwar sind gemäß § 28a AsylG zur Ermittlung einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auch solche Ereignisse in Betracht zu ziehen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, doch ist vorliegend nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger im Falle seiner – unterstellten – Rückkehr über den Flughafen Damaskus oder eine andere Grenzkontrollstelle Syriens Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG aus Verfolgungsgründen des § 3b AsylG ausgesetzt wäre. Als „beachtlich wahrscheinlich“ ist eine drohende Verfolgung nach Auffassung des Gerichts dann anzusehen, wenn es dem Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht zuzumuten wäre, nach Syrien zurückzukehren. Maßgeblich ist insoweit eine qualifizierte Prognose unter Einbeziehung aller vorhandenen Erkenntnisquellen, die zu dem Ergebnis kommen muss, dass bei Gewichtung und Abwägung aller feststellbaren Umstände die Rückkehr nach Syrien bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Im Hinblick auf die mutmaßlich betroffenen Rechtsgüter ist nicht eine „quantitative“ Betrachtungsweise angezeigt in dem Sinne, dass die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung mehr als 50 % betragen müsste. Es ist vielmehr darauf abzustellen, dass eine Verfolgung dann als beachtlich wahrscheinlich erscheint, wenn anzunehmen ist, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen, mithin dem Kläger eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzumutbar erscheint. Besteht in diesem Sinne die „reale Möglichkeit“ einer staatlichen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 – Az.: 9 C 118.90, zit. nach Juris) hat dazu ausgeführt: „Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“ Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Abwägungsfaktoren besteht für den Kläger nach Auffassung des Gerichts angesichts seiner legalen Ausreise, des länger währenden Aufenthaltes in Deutschland sowie seiner Asylantragstellung nicht die reale Möglichkeit im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der staatlichen Verfolgung im Falle seiner – unterstellten – Rückkehr nach Syrien. Das Gericht geht nicht davon aus, dass allein bei illegaler – und erst recht nicht bei legaler - Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie einer Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Sinne einer „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ droht (a.A. für den Fall einer illegalen Ausreise vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18.07.2012 – Az.: 3 L 147/12 -, Rn. 25 ff., zit. nach Juris). Bereits die vom OVG Sachsen-Anhalt dokumentierten Referenzfälle weisen größtenteils individuelle Besonderheiten auf, die nach Auffassung des Gerichts nicht einmal den Schluss zulassen, dass allein eine illegale Ausreise sowie der Aufenthalt in Europa und eine Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr staatlicher Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Syrien auslösen. Denn die dort berichteten Fälle staatlicher Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien lassen zumeist oppositionelle Aktivitäten oder aber sonstige individuelle Besonderheiten, wie die Verwandtschaft zu vermuteten Oppositionellen, erkennen. Auch in den letzten Jahren nach der Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt, in denen der Bürgerkrieg in Syrien mit unverminderter Härte geführt worden ist, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, aus denen heraus es nunmehr als beachtlich wahrscheinlich gesehen werden kann, dass allein die illegale – und erst recht nicht die legale - Ausreise, der Aufenthalt in Europa sowie eine Asylantragstellung bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Falle der Rückkehr auslösen würden. Dabei ist sich das Gericht der Tatsache bewusst, dass durch den seit April 2011 verfügten allgemeinen Abschiebungsstopp seitens aller europäischen Staaten praktisch keine Referenzfälle entstehen konnten, so dass sich die Prognose einer Rückkehrgefahr notwendigerweise auf allgemeine Erkenntnisse über die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland sowie auf die Einschätzungen sachverständiger Personen und Institutionen stützen muss. Dabei ist aus der Sicht des Gerichts zunächst festzustellen, dass der syrische Staat, obwohl er sich in den letzten Jahren zeitweise erheblich durch die oppositionellen Gruppierungen in die Defensive gedrängt sah, nicht in der Weise reagiert hat, dass er jegliche Reisetätigkeit seiner Bürger untersagt hat. Allerdings ist es grundsätzlich militärdienstpflichtigen Männern nicht erlaubt, Syrien zu verlassen, es sei denn, sie verfügen über eine offizielle Bescheinigung des Militärs, dass sie derzeit vom Militärdienst befreit sind, zum Beispiel wegen eines Studiums vom Militärdienst zurückgestellt sind oder eine Reisegenehmigung haben, weil sie z.B. im Ausland berufstätig sind. Militärdienstpflichtige Männer der Jahrgänge 1985-1991 erhalten grundsätzlich keine Reisegenehmigung (vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015). Insgesamt gesehen hat der syrische Staat aber noch im Jahr 2015 ca. 800.000 Reisepässe ausgestellt bzw. verlängert. Teilweise wird über den Hintergrund dieser Maßnahme dahingehend gemutmaßt, dass der syrische Staat an den daraus erzielten Einnahmen zur Erhöhung des Staatshaushaltes interessiert sei (vgl. VG Köln, Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A, Seite 6 des Urteilsabdrucks, zitiert nach Juris). Im Ergebnis ist aber aus der Sicht des Gerichts jedenfalls festzustellen, dass der syrische Staat augenscheinlich in der Ausreisemöglichkeit für diesen erheblichen Personenkreis bei Abwägung zwischen Einnahmen und der Gefahr der Bildung einer machtvollen Opposition im Ausland letzterer nicht die ausschlaggebende Bedeutung beimisst. Insgesamt ist zudem festzustellen, dass von den ca. 5 Millionen in das Ausland geflüchteten syrischen Staatsbürgern jährlich Hunderttausende zurück nach Syrien reisen, weil sie ihr Besitztum kontrollieren, Dokumente ausstellen lassen oder verlängern oder Familienangehörige besuchen wollen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01.2016). Daraus ist zunächst nach Auffassung der Kammer zu schließen, dass nicht jeder in das Ausland geflüchtete syrische Staatsangehörige im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in der Gefahr steht, als mutmaßlicher Oppositioneller staatlicher Verfolgung zu unterliegen. Denn falls eine erhebliche Anzahl von Rückkehrern bei ihrer Einreise über die übliche Einreiseprozedur, die eine Abfrage in Datenbanken sowie eine Befragung der Einreisenden zum Gegenstand hat, mit dem Ziel festzustellen, ob nach diesen Personen gesucht wird, hinaus festgenommen, verhört und im Rahmen dessen asylerheblichen Übergriffen ausgesetzt würde, wäre dieser beachtlicher Reiseverkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Erliegen gekommen. Angesichts des bekannten äußerst brutalen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte im Rahmen von Festnahmen und Verhören würde im Sinne der oben genannten Erwägungen ein vernünftig denkender Mensch das Risiko eines derartigen Übergriffs im Rahmen der Einreise nicht eingehen. Dabei ist auch davon auszugehen, dass ein solches Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte bei den Einreisekontrollen alsbald bekannt würde, weil sowohl das „Herauspicken“ aus dem Strom der Einreisenden als auch etwaige spätere Übergriffe – wenn sie denn in größerem Umfang stattfinden würden – alsbald bekannt werden und das Verhalten der im Ausland lebenden Syrer lenken würden. Zwar gehen in der vorgenannten Quelle (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, …, 19.01 2016) zwei dort als Quellen benannte Personen davon aus, dass abgelehnte Asylbewerber grundsätzlich bei der Einreise nach Syrien in der Gefahr stehen, festgenommen bzw. verhaftet zu werden. Die von diesen Quellen benannten Einzelfälle, die zudem in ihrer weiteren Entwicklung den Quellen zufolge nicht überprüft werden konnten, vermögen jedoch nach Auffassung des Gerichts keine generelle gesteigerte Rückkehrgefahr für abgelehnte Asylbewerber zu begründen. Im Übrigen begründen diese beiden Quellen ihre Auffassung zur besonderen Rückkehrgefahr abgelehnter Asylbewerber nicht. Das Gericht misst deshalb der Tatsache größere Bedeutung bei, dass der UNHCR in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, kein Risikoprofil des Inhalts festgelegt hat, dass Personen – unabhängig von legaler oder illegaler Ausreise – allein wegen ihres Aufenthalts in Europa und einer Asylantragstellung die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1A (2) der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen (vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38 ff.). Nach Auffassung des Gerichts wird das Fehlen eines Risikoprofils für diese Gruppe auch nicht dadurch relativiert, dass nach der allgemeinen Einschätzung des UNHCR es wahrscheinlich sei, dass die meisten Asyl suchenden Syrer die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen, da sie eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention haben (vgl. UNHCR a. a. O., Rn. 36). Bei der Gründlichkeit der Arbeit des UNHCR sowie der Differenziertheit der Risikoprofile ist es nach Auffassung des Gerichts auszuschließen, dass dem UNHCR diese zahlenmäßig mittlerweile beachtliche Gruppe „entgangen“ sein könnte. Das Fehlen eines solchen konkreten Risikoprofils weist vielmehr nach Auffassung des Gerichts eindeutig darauf hin, dass der UNHCR diese Gruppe nicht als in besonderer Weise gefährdet ansieht. Auch wenn das Gericht rechtlich nicht an die Einschätzung des UNHCR gebunden ist, misst es seinen Einschätzungen aufgrund dessen Aufgabe und Sachkunde besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – Az.: C-528/11 -, Rn. 44, zit. nach Juris). In gleicher Weise ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, dass auch nach dortiger Einschätzung eine besondere Rückkehrgefahr aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes nicht besteht. Die Auskunft, „dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden haben“, versteht das Gericht nicht so, dass die Botschaft zu dieser Frage schlicht nichts sagen könnte, denn sie bezieht sich in ihrer Antwort auch auf die Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeitet. Demnach ist diese Auskunft nach Auffassung des Gerichts so zu verstehen, dass es auch nach Auswertung aller verfügbaren Erkenntnisquellen keine Hinweise darauf gibt, dass allein der Auslandsaufenthalt eine gesteigerte Rückkehrgefahr begründet, mithin eine solche gesteigerte Rückkehrgefahr nicht besteht. Soweit Gerichte, nachdem die Beklagte von der flächendeckenden Zuerkennung des Flüchtlingsstatus für syrische Asylbewerber ohne Anhörung in der Zeit vom Herbst 2015 bis zum März 2016 wieder zu einer differenzierten Entscheidungspraxis aufgrund mündlicher Anhörung zurückgekehrt ist, weiterhin der Auffassung sind, dass unverfolgt ausgereisten syrischen Staatsbürgern allein aufgrund der illegalen oder sogar legalen Ausreise, eines länger währenden Aufenthalts in Europa sowie der Asylantragstellung der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei, weil ihnen im Falle einer – unterstellten – Rückkehr staatliche Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG aufgrund einer bei ihnen vermuteten oppositionellen Haltung drohe (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 29.06.2016 – Az.: RN 11 K 16.30732 -; VG Köln Urt. v. 23.06.2016 – Az.: 20 K 1599/16.A -; VG Meiningen, Urt. v. 01.07.2016 – Az.: 1 K 20205/16 Me -; VG Schleswig, Gerichtsbescheid v. 15.08.2016 – Az.: 12 A 149/16 -; VG Würzburg, Urt. v. 02.09.2016 – Az.: W 2 K 16.30743 -; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 – Az.: 1 K 5093/16.TR -; VG Magdeburg, Urt. v. 12.10.2016 – Az.: 9 A 175/16 –; VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016 – Az.: AN 9 K 16.30474 -; VG München, Urt. v. 25.10. 2016 – Az.: M 13 K 16.32208 –; alle zit. nach Juris) , vermag das Gericht sich aus den o.g. Gründen dieser Auffassung nicht anzuschließen. Die diesen Entscheidungen weiterhin zu Grunde liegende Argumentation auf der Basis der Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt kann nach Auffassung des Gerichts aufgrund der zwischenzeitlich massiv veränderten Flüchtlingsströme nicht mehr aufrechterhalten werden. Zwar geht auch dieses Gericht davon aus, dass das syrische Regime weiterhin mit unverhältnismäßiger, willkürlicher und rücksichtsloser Gewalt gegen Kritiker und Oppositionelle vorgeht, was sich insbesondere während des Bürgerkrieges an zahlreichen Fällen von willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, Tötungen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte und Mordanschlägen dokumentieren lässt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 19.10.2016, a. a. O., Rn. 22 m.w.N.). Dies dient nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht als hinreichender Beleg dafür, dass jedem Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund des Sachverhalts einer illegalen oder sogar legalen Ausreise, einem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie gegebenenfalls einer Asylantragstellung bereits eine oppositionelle Haltung unterstellt wird (ebenso für den Fall einer legalen Ausreise VG Trier, Urt. v. 19.7.2016, – Az.: 1 K 1552/16.TR -; ferner OVG NW, Beschl. v. 05.09.2016 – 14 A 1802/16.A -, zit. nach Juris). Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass für illegal oder legal ausgereiste Syrer, die sich eine Zeit lang in Europa aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, gegenüber anderen Personengruppen ein erhöhtes Rückkehrrisiko besteht. Es gibt derzeit keine Erkenntnisse darüber, dass aus der Sicht der syrischen Machthaber bei in das Ausland geflohenen Syrern unterschieden wird zwischen solchen, die lediglich in den Nachbarländern wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei Schutz und humanitäre Hilfe gesucht haben, während denjenigen, die mittlerweile zu Hunderttausenden nach Europa weitergereist sind, grundsätzlich eine oppositionelle Haltung zugerechnet würde. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass syrische Sicherheitskräfte bei der Einreise zurückkehrender Personen aus Europa versucht sein könnten, Erkenntnisse über oppositionelle Entwicklungen in den europäischen Ländern durch intensive Befragung – einhergehend mit asylerheblichen Misshandlungen – zu gewinnen. Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die syrischen Geheimdienste in Europa nach ihren Möglichkeiten jegliche oppositionelle Entwicklungen beobachten und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln bemüht sind, das Entstehen oder Etablieren einer wirksamen Opposition zu verhindern. Das Gericht vermag aber nicht zu erkennen, dass insoweit europäische Länder und insbesondere die Bundesrepublik Deutschland aus der Sicht der syrischen Regierung einen grundsätzlich anderen Stellenwert haben als die Anrainerstaaten, in denen sich noch weitaus mehr Flüchtlinge befinden und von denen ebenfalls ein bedeutsamer Teil Syrien illegal – insbesondere über die nördliche Grenze zur Türkei über das von der syrischen Opposition gehaltene Territorium – verlassen haben dürfte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch in diesen Anrainerstaaten die syrischen Sicherheitskräfte bemüht sind, jegliche oppositionelle Tätigkeiten aufzuspüren und – soweit möglich – zu verhindern. Es gibt hingegen keinerlei Erkenntnisse, dass die syrische Regierung oder die syrischen Geheimdienste zwischen grundsätzlich unverdächtigen Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten und grundsätzlich verdächtigen Flüchtlingen aus Europa unterscheiden. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass sich eine beachtliche Rückkehrgefahr erst aus weitergehenden Kriterien als der illegalen – und erst recht der legalen - Ausreise, dem länger währenden Aufenthalt in Europa sowie der Asylantragstellung ergibt, wie zum Beispiel dem konkreten Verdacht einer oppositionellen Betätigung während der Abwesenheit aus Syrien. Eine besondere Rückkehrgefahr vermag das Gericht vorliegend auch noch nicht darin zu erkennen, dass der Kläger wehrdienstpflichtig ist. Diese Tatsache wird zur Überzeugung des Gerichts allerdings dazu führen, dass der Kläger im Falle einer unterstellten Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bereits bei seiner Einreise festgehalten und unmittelbar zum Wehrdienst eingezogen würde. Zwar ist der Kläger legal ausgereist, weil er im Zeitpunkt seiner Ausreise noch wegen seines Studiums vom Wehrdienst zurückgestellt war, doch ist diese Zurückstellung zwischenzeitlich objektiv abgelaufen, weil sie jeweils nur für ein Jahr gewährt wird. Die Tatsache dass im Wehrpass des Klägers eine Zurückstellung für zwei Jahre vermerkt ist, ist augenscheinlich auf ein Schreibversehen des ausfüllenden Beamten zurückzuführen. Das Gericht geht insoweit nicht davon aus, dass die objektiv nach Ablauf der Rückstellung erfolgende Rückreise dem Kläger unmittelbar als Wehrentziehung ausgelegt und insoweit zur Festnahme mit der beachtlichen Gefahr asylerhebliche Übergriffe führen würde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Sicherheitsbehörden bei seiner Einreise unmittelbar seine Einberufung zum Wehrdienst veranlassen würden. Die demnach unmittelbar drohende Einberufung zum Wehrdienst selbst stellt allerdings nach Auffassung des Gerichts noch keinen asylerheblichen Übergriff im Sinne des § 3a AsylG dar (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 -; BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - C 6/80 -, beide zit. nach Juris). Denn hierbei handelt es sich gerade nicht um eine ausgrenzende Maßnahme, sondern um eine Verpflichtung, die grundsätzlich alle wehrpflichtigen Männer des Staates trifft. Dies gilt auch für die Verpflichtung zum Eintritt in eine Armee, die ihrerseits Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG begeht (a.A. VG Würzburg, Urt. v. 2.9.2016 – Az.: W 2 K 16.30743, zit. nach Juris). Als asylerhebliche Verfolgungshandlung ist vielmehr erst die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt anzusehen, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Vorliegend hat der Kläger allerdings in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass er sich aus Gewissensgründen bei erster Möglichkeit seiner Einberufung zum Wehrdienst entziehen und gegebenenfalls sogar desertieren würde, weil er keinesfalls im Bürgerkrieg gegen seine Landsleute kämpfen will. Aufgrund dessen droht ihm dann aber eine Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, weil es für das Gericht unzweifelhaft feststeht, dass auch die syrische Armee – wie andere Bürgerkriegsparteien ebenfalls – im Rahmen ihrer Kriegshandlungen Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht (vgl. UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 13 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Falle seiner Einberufung selbst unmittelbar in der Gefahr steht, einer Einheit anzugehören, die konkret derartige Verbrechen begeht. Vielmehr ist es ausreichend dass er insgesamt in einer Armee dienen müsste, die solche völkerrechtswidrigen Handlungen begeht. Das Gericht ist zudem der Überzeugung, dass die demnach drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auch aus einem Verfolgungsgrund des § 3b AsylG im Sinne der notwendigen Verknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erfolgen würde. Es erscheint beachtlich wahrscheinlich, dass eine Entziehung vom Militärdienst – in welcher Form auch immer – dem Kläger als Ausdruck einer oppositionellen Haltung ausgelegt und die Strafe deshalb auch an eine bei ihm vermutete politische Einstellung anknüpfen würde. Gerade in der angespannten Bürgerkriegslage steht zu befürchten, dass jedes nicht linientreue Verhalten einer solchen Qualität von den Sicherheitskräften auch aus generalpräventiven Gründen mit drastischen Strafen belegt wird, um als oppositionell vermutete Verhaltensweisen im Keim zu ersticken. Aus diesem Grunde ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er wurde am … Januar 1991 geboren. Sein letzter Aufenthaltsort in Syrien war Daraa. Dieser Ort liegt im Süden von Syrien in der Nähe zu Jordanien und den Golanhöhen. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 5. Januar 2016 von Syrien aus mit dem Bus nach Beirut. Von dort aus flog er in die Türkei. Dann reiste er mit einem Boot nach Griechenland und von dort aus über die sogenannte Balkanroute am 17. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 22. Januar 2016 einen Asylantrag bei der Beklagten. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, dass er bei einem Gefecht in seiner Universität durch eine Handgranate verletzt worden sei. Viele seiner Kommilitonen seien gestorben. Sein Bruder sei ebenfalls beschossen und durch zwei Schüsse verletzt worden. Er sei später daran gestorben. Bei dem Gefecht in der Universität sei er nicht gezielt angegriffen worden, sondern es seien überall Handgranaten geschmissen worden. Im Übrigen sei ihm nichts weiter zugestoßen. Seinen Vater und einen Bruder habe er durch den Krieg verloren. Vor kurzem sei auch eine Schwester durch den Krieg verstorben. Seine Frau habe er in Syrien gelassen, weil sie aus finanziellen Gründen nicht zusammen das Land verlassen konnten. Auch wenn sie das Geld gehabt hätten, hätte er seine Frau nicht mitgenommen, weil der Weg nach Deutschland zu gefährlich gewesen sei. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger ein Wehrheft vor, wonach er vom 15. März 2015 bis 18. März 2017 vom Wehrdienst zurückgestellt worden sei. Als Grund ist vermerkt „3. Jahr Fakultät für Rechtswissenschaft“. Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Der Bescheid wurde dem Kläger am 2. Juni 2016 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 15. Juni 2016 Klage erhoben, die im schriftlichen Verfahren nicht weiter begründet worden ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2016 (Az.: ) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen, die Klage abzuweisen. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.