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Urteil

3 A 482/17 As SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0424.3A482.17.00
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Leitsätze
Die Voraussetzungen für eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sind nicht gegeben, wenn überhaupt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und mit der behördlichen Aussetzung „nur“ der Ablauf der Überstellungsfrist verhindert werden soll, weil das Bundesamt außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens eine Stillhalteerklärung abgegeben hat.(Rn.50)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017, Geschäftszeichen: …, wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen für eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sind nicht gegeben, wenn überhaupt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und mit der behördlichen Aussetzung „nur“ der Ablauf der Überstellungsfrist verhindert werden soll, weil das Bundesamt außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens eine Stillhalteerklärung abgegeben hat.(Rn.50) Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017, Geschäftszeichen: …, wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kläger hierzu mit Schriftsatz vom 21. September 2017 und die Beklagte durch die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 jeweils ihr Einverständnis erteilt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist in der Konstellation, in der ein Asylbewerber wie vorliegend die Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit der Bundesrepublik für die Prüfung seines Asylantrages nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin III-VO begehrt, als Anfechtungsklage statthaft (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A - juris, Rn. 18 m.w.N.). Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist auf Grund des Ablaufes der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsüberganges auf die Bundesrepublik gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO rechtswidrig geworden und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt das Gericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung vom 20. Juli 2017 (BGBl. I, S. 2780) anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig und den Erlass einer Abschiebungsanordnung betreffend den zunächst zuständigen Mitgliedstaat Polen liegen nicht mehr vor. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Polen war zunächst für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig (vgl. die Gründe des Beschlusses im Verfahren 16 B 483/17 As SN). Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat aber nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Für den Beginn des Fristlaufes ist dabei auf die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, abzustellen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). Befindet sich die zu überstellende Person in Haft oder ist flüchtig, kann die Überstellungsfrist auf zwölf bzw. achtzehn Monate verlängert werden (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). In dem vorliegenden Fall ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 24. November 2016 Polen um die Wiederaufnahme der Kläger (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO). Mit der Annahme des Überstellungsgesuchs durch die polnischen Behörden am 23. Dezember 2016 begann die sechsmonatige Überstellungsfrist erstmalig zu laufen, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Frist für die Überstellung wurde dann durch den fristgemäßen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG vom 30. Januar 2016 und das damit bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG unterbrochen. Bei dem Antrag – welcher zu einem normierten Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung führt – handelt es sich um einen Rechtsbehelf mit „aufschiebender Wirkung“ i.S.d. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO, zweite Variante). Mit dem Zugang des gerichtlichen Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 20. Februar 2017 begann die Überstellungsfrist erneut zu laufen. Denn die Überstellungsfrist wird dann erneut in Lauf gesetzt, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11 und Beschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22/15 - juris, Rn. 18 ff; VGH München, Urteil vom 29. März 2017 - 15 B 16.50080 - juris, Rn. 14). Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen werde und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. Dem Mitgliedstaat ist stets eine zusammenhängende sechsmonatige Überstellungsfrist zuzubilligen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - [Petrosian] juris, Rn. 43 ff.). Endet die aufschiebende Wirkung vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, kann die Überstellungsentscheidung ab diesem Zeitpunkt vollzogen werden und es sind nur noch die Modalitäten der Überstellung zu regeln. Damit entfällt die Rechtfertigung für einen weiteren Aufschub des Fristanlaufes und es ist sichergestellt, dass den Mitgliedstaaten – ausgehend von dem Ziel der Bestimmung, ihnen bei beiden Varianten die gleiche Frist von sechs Monaten zur Durchführung der Überstellung einzuräumen – keine kürzere, aber auch keine längere Frist zur Regelung der Modalitäten zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - BVerwGE 156, 9 - 19, juris, Rn. 14). Die Frist zur Überstellung ist dann nach sechs Monaten am 20. August 2017 abgelaufen. Die erhobene Verfassungsbeschwerde hat nicht zu einer Unterbrechung der Frist geführt, da es sich bei ihr nicht um einen „zusätzlichen“ Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.d. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren handelt. Der Rechtsbehelf ist nach deutschem Recht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG, welcher zunächst zu einem Abschiebungsverbot führt (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Auch eine einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG würde zwar die Beklagte und die Ausländerbehörde verpflichten, keine Abschiebung vorzunehmen, hätte aber ebenfalls keine aufschiebende Wirkung i.S.d. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO. Denn das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz gegenüber den Fachgerichten, so dass es nicht im selben Rechtszug über den ersten Antrag auf Aussetzung der Überstellung entscheidet (Art. 27 Abs. 3 lit. c Satz 2 Dublin III-VO). Die Überstellungsfrist ist insbesondere auch nicht durch die Aussetzungsentscheidung der Beklagten nach § 80 Abs. 4 VwGO vom 1. August 2017 erneut unterbrochen worden. Zwar kann eine Unterbrechung der Überstellungsfrist grundsätzlich durch eine behördliche Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nach § 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris, Rn. 18) hat in dem Fall, in welchem das Verwaltungsgericht zwar die aufschiebende Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage anordnete (Beschluss vom März 2014), dann aber die Klage abwies (Urteil vom November 2014) und das Oberverwaltungsgericht nach Zulassung der Berufung (Beschluss vom September 2015) der Klage stattgab (Urteil vom Februar 2016), ausgeführt: Etwaigen Unwägbarkeiten bei der Durchführung der Überstellung, die sich daraus ergeben können, dass die Überstellungsfrist mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung automatisch in Gang gesetzt wird, der Kläger nach Zulassung der Berufung aber jederzeit einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf Fortdauer der aufschiebenden Wirkung stellen kann, dem das Berufungsgericht bei entsprechenden Erfolgsaussichten stattgeben wird, kann das Bundesamt dadurch begegnen, dass es jedenfalls in Fällen, in denen aufgrund der Zulassung der Berufung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung bestehen, von sich aus nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Abschiebungsanordnung bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung förmlich aussetzt. Eine derartige behördliche Entscheidung steht in ihren Wirkungen einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich und hat zur Folge, dass die Verfügung weiterhin nicht vollzogen werden darf (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO) und damit die Überstellungsfrist erneut unterbrochen wird. Unionsrecht steht einem solchen Vorgehen für diese Fallkonstellation nicht entgegen. Dies ergibt sich im Anwendungsbereich der Dublin III-VO aus der ausdrücklichen Ermächtigung in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung auch im Geltungsbereich der Dublin II-VO zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist nach der zweiten Variante des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO führt, ergibt sich daraus, dass es sich bei dem dort verwendeten Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ um einen unionsrechtlichen Begriff handelt, der alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung nach den nationalen Vorschriften zur Ausgestaltung des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollzogen werden darf (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 27. April 2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 19 zur Nachfolgeregelung in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kann demnach das Bundesamt auch nach einer bestätigenden Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Vollziehung der Abschiebungsanordnung erneut aussetzen, wenn es dennoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seines Verwaltungsaktes hat. Auch wenn nur Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO und nicht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO (zweite Variante) benannt wird, so soll sich Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auf den vorangehenden Abs. 3 beziehen und insoweit das Rechtsbehelfsverfahren ausgestalten. Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine erneute Unterbrechung der Überstellungsfrist i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung jedoch nicht gegeben, weil bereits die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 VwGO für eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach nationalem Recht nicht vorliegen. Gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ist die Behörde grundsätzlich befugt, bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes eine Aussetzungsentscheidung zu treffen. Sie hat die die Vollziehung auszusetzen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht oder nicht mehr gegeben sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 113). Sodann soll die Behörde in analoger Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach pflichtgemäßen Ermessen die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Abs. 1 S. 1 VwGO aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Posser/Wolff VwGO, 2. Auflage, § 80 Rn. 126, Sodan/Ziekow/Putter VwGO, 4. Auflage, § 80 Rn. 107, Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 80 Rn. 303; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 116). Darauf stellt auch das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6/16 - juris, Rn. 18) ab. Dem entspricht auch Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, wonach die Behörden zu einer eigenen Aussetzungsentscheidung ermächtigt werden, wenn sie rascher als Gerichte Informationen über das Vorliegen systemischer Mängel nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO erhalten oder bestimmte humanitäre Erwägungen im Einzelfall ein solches Vorgehen sofort notwendig machen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 27, Rn. K19). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben, wenn überhaupt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen und mit der behördlichen Aussetzung „nur“ der Ablauf der Überstellungsfrist verhindert werden soll, weil das Bundesamt außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens eine Stillhalteerklärung abgegeben hat. Denn im vorliegenden Fall geht die Beklagte weiterhin von der Rechtmäßigkeit des eigenen Verwaltungsaktes und der – zumindest materiell-rechtlichen – Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. In Frage steht ausschließlich die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts, und damit ein den Verwaltungsakt nicht betreffender Verfahrensmangel. Die Aussetzung nach § 80 Abs. 1 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO kann jedoch ohne das Vorliegen von Zweifeln an der eigenen Entscheidung nicht ausschließlich dazu dienen, das Überstellungsverfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einem Schwebezustand zu halten. Es ist nicht allein ausreichend, dass diese Entscheidung nicht abzusehen ist und die Überstellungsfrist daher sehr wahrscheinlich abläuft, weil die Beklagte gegenüber dem Bundesverfassungsgericht erklärt hat, bis zu einer Entscheidung keine Überstellung vorzunehmen. Aus der Begründung des Aussetzungsbescheides geht eindeutig hervor, dass dem Ablauf der Überstellungsfrist begegnet werden sollte, weil es sich bei der Verfassungsbeschwerde nicht um einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung i.S.d. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO handelt. Darin ist jedoch eine Zweckentfremdung von § 80 Abs. 1 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO zu sehen, welche nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist führen kann. Diese Handhabung zum bloßen Hinauszögern der Überstellung widerspricht auch dem dem Dublin-System innewohnenden Beschleunigungsgedanken. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass die Grundrechte des Asylbewerbers nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verletzt werden. Mit dem Ablauf der Überstellungsfrist ist die Zuständigkeit für die Prüfung des klägerischen Antrages auf internationalen Schutz somit auf die Bundesrepublik übergegangen. Da die Aussetzung ab dem 20. August 2017 nicht verlängert oder erneuert wurde, kann dahinstehen, ob sie darauf gestützt werden könnte, dass zwischenzeitlich das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen möglicherweise systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Polen unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO). Ist ein Mitgliedstaat nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, kann sich der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG jedenfalls dann auf die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates berufen, wenn die (Wieder-)Aufnahme-bereitschaft eines anderen (unzuständigen) Mitgliedstaates nicht positiv feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 24/15 - NVwZ 2016, 1495 = juris, Rn. 20 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 - juris, Rn. 6). Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 7. Juni 2016 - C-63/15 - [Ghezelbash] und C-155/15 - [Karim], juris) hat bestätigt, dass ein Asylantragsteller mit Einwendungen gegen die Zuständigkeitsbestimmung nicht ausgeschlossen ist, wenn sich eine Zuständigkeitsbestimmung nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als fehlerhaft erweist und insoweit einen umfassenden Individualrechtsschutz anerkannt. Hiervon ausgehend bedurfte es keiner eigenen Ermittlungen des Gerichts zu einer möglicherweise noch fortbestehenden Übernahmebereitschaft des unzuständigen Mitgliedstaates Polen. Die polnischen Behörden wurden entgegen Art. 9 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zum einen überhaupt nicht über die behördliche Aussetzungsentscheidung der Beklagten (Abs. 1) unterrichtet. Zum anderen wurde eine tatsächlich bestehende (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Polens bei Kenntnis dieser Umstände nicht substantiiert dargelegt. Wie beim sonstigen Ablauf der Überstellungsfrist hätte die Beklagte im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten substantiiert vortragen müssen, ob Polen die behördliche Aussetzungsentscheidung nach Neubeginn des Fristlaufes akzeptiert und noch aufnahmebereit ist. Hierfür ist die Beklagte darlegungspflichtig. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (Ziffer 3. des Bescheides) ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziffer 4. des Bescheides) war infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Aufhebung des Bescheides, mit welchem ihr Schutzgesuch wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als unzulässig abgelehnt wurde. Die Kläger – Eheleute mit vier minderjährigen Kindern – sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließen sie die Russische Föderation am 14. September 2016 und reisten über Weißrussland nach Polen, wo sie am ... 2016 internationalen Schutz beantragten. Aus Polen reisten sie nach zwei Monaten am ... 2016 in die Bundesrepublik weiter und stellten hier am ... 2016 Asylanträge. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Kläger zu 1. bis 3. ergab am ... Eurodac-Treffer ... für die Antragstellung in Polen. Weiterhin waren die Kläger im Besitz von vorläufigen polnischen Identitätszertifikaten, ausgestellt jeweils am ... . Das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit der gestellten Asylanträge wurden am 30. November 2016 durchgeführt. Auf das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten vom ... Dezember 2016 erklärten die polnischen Behörden – das Office for Foreigners of the Republic of Poland – mit Schreiben vom ... Dezember 2016 die Zustimmung zur Aufnahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO. Mit Bescheid vom 20. Januar 2017, ausweislich des Verwaltungsvorganges am 25. Januar 2017 zur Post gegeben, lehnte die Beklagte die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1. des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2. des Bescheides), und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3. des Bescheides). Des Weiteren wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4. des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Polen auf Grund der dort gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO für die Behandlung der Anträge zuständig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Polen führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta vorliege. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Gegen den Bescheid vom 20. Januar 2017 haben die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, Klage erhoben sowie einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Zuständigkeit Polens nicht sicher feststehe. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20. Februar 2017 - 16 B 2483/17 As SN -, ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Beklagten am 24. Februar 2017 zugegangen, den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat die Kammer den Rechtsstreit in der Hauptsache zur Entscheidung dem Einzelrichter übertragen. Am 2. März 2017 hat die Beklagte den polnischen Behörden mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung zum 20. Februar 2017 entfallen sei. Gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz hat die Klägerin Verfassungsbeschwerde erhoben und einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung gestellt. Diese sind darauf gestützt worden, dass das Gericht mit einem Richter auf Zeit nicht ordnungsgemäß besetzt war. Mit Schreiben vom 9. März 2017 - 2 BvR 501/17 - hat das Bundesverfassungsgericht der Beklagten mitgeteilt, dass es im Hinblick auf Bestätigungen der Beklagten in älteren Parallelverfahren (2 BvR 780/16 u.a.) davon ausgehe, dass bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Abschiebung der Kläger erfolgen wird, und insofern um kurze schriftliche Bestätigung gebeten. Darauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2017 dem Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilt, dass Verfassungsbeschwerde erhoben worden sei und das Bundesverfassungsgericht wie stets erwarte, dass von einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde oder die Antrag auf einstweilige Anordnung keine Überstellung erfolgt, und insofern um Bestätigung gebeten. Mit Bescheid vom 1. August 2017 hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 20. Januar 2017 nach § 80 Abs. 4 VwGO ausgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Überstellungsfrist bislang am 20. August 2017 ende. Da allerdings weiterhin in diesem wie anderen gleichgelagerten Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Schwerin eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht absehbar sei, werde von der Möglichkeit der förmlichen Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung Gebrauch gemacht. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde solle nicht dazu führen, dass die Überstellung schon durch reinen Zeitablauf unmöglich gemacht wird. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedstaaten von Amts wegen die Durchführung der Überstellung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aussetzen. Die Aussetzungsentscheidung unterbreche den Ablauf der Unterstellungsfrist. Die Beklagte hat den polnischen Behörden mit Schreiben vom 1. August 2017 mitgeteilt, dass eine Überstellung der Kläger wegen eines erneuten Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung derzeit nicht möglich sei. Mit Schriftsatz vom 7. August 2017 hat die Beklagte dem Gericht den Bescheid vom 1. August 2017 mit dem Hinweis übersandt, dass damit nach ihrer Auffassung ein den Ablauf der Überstellungsfrist hemmender Umstand vorliege. Daraufhin haben die Klägerin am 21. September 2017 einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 20. Februar 2017 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, der mit Beschluss vom 30. November 2017 (16 B 3778/17 As SN) als unzulässig abgelehnt wurde. Nach Auffassung der Klägerin sei das Aufrechterhalten des Bescheides vom 20. Januar 2018 rechtswidrig, da die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Die Aussetzungsentscheidung vom 1. August 2017 sei rechtwidrig und bleibe wirkungslos. Die eingelegte Verfassungsbeschwerde entfalte tatsächlich keine aufschiebende Wirkung, da eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht ergangen sei. Dass die Beklagte gegenüber dem Bundesverfassungsgericht freiwillig erklärt habe, die Kläger vorerst nicht abschieben zu lassen, könne nicht dazu führen, dass eine Rechtverkürzung auf Klägerseite eintrete. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017 – aufzuheben, Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, durch die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 20. Januar 2017 sei die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.