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Urteil

3 A 1870/16 As SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:0802.3A1870.16.00
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Leitsätze
Eine staatenlose Palästinenserin, die sich in Syrien aufgehalten, dort bis zu ihrer Ausreise unter dem Schutz der UNRWA gestanden hat und sich nicht freiwillig dieses Schutzes begeben hat, ist "ipso facto" als Flüchtling anzuerkennen.(Rn.27)
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2016, Geschäftszeichen …, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn ich die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine staatenlose Palästinenserin, die sich in Syrien aufgehalten, dort bis zu ihrer Ausreise unter dem Schutz der UNRWA gestanden hat und sich nicht freiwillig dieses Schutzes begeben hat, ist "ipso facto" als Flüchtling anzuerkennen.(Rn.27) Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2016, Geschäftszeichen …, verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn ich die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig, als er den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hat, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 113 Abs. 5 VwGO. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – RL 2004/83 1 – ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung. Das OVG des Saarlandes hat zur Situation staatenloser Palästinenser aus Syrien im Hinblick auf den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Folgendes ausgeführt OVG Saarland, Urteil vom 18. Januar 2018 – 2 A 521/17 – zit. nach Juris, Rn. 26 ff.): „Von dieser Bestimmung sollen vor allem die durch den arabisch-israelischen Konflikt 1948/49 betroffenen und in der Folgezeit von der UNRWA betreuten palästinensischen Flüchtlinge erfasst werden, die in Jordanien, in Syrien, im Libanon, im Gaza-Streifen und auf der Westbank leben. Im Vordergrund der Schutz- und Beistandsgewährung standen dabei humanitäre Erwägungen gegenüber Personen, die infolge dieses Konflikts ihr Heim und ihren Unterhalt verloren hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie politische Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK waren. Art. 1 D Abs. 1 GFK beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf diejenigen, die bereits bei Abfassung der GFK im Jahre 1951 von der UNRWA betreut wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch auf Flüchtlinge anzuwenden, die zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen haben und bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden. Das ist bei dem Kläger der Fall, denn er ist ausweislich der von ihm im Berufungsverfahren im Nachgang zur mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten englischsprachigen „Family Record“ (Report No.: ...) der UNRWA vom 2.11.2014 (Family Registration ID: ...) als Familienangehöriger des M... (Registration No ...), also seines Vaters, als palästinensischer Flüchtling (Registration No ...) bei dieser registriert. Damit ist nach den obigen Ausführungen der Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes der UNRWA im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG geführt und somit davon auszugehen, dass sich der Schutz der UNRWA auch auf den Kläger erstreckt hatte. Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und ohne erkennbare Überzeichnung angegeben, in Damaskus zwar nicht in einem Flüchtlingscamp gewohnt zu haben (was sich mit der vorgelegten UNRWA-Bescheinigung deckt: „In Camp No“), aber von der UNRWA seit jeher Leistungen in Gestalt von (vor dem Bürgerkrieg) Lebensmitteln und (seit dem Bürgerkrieg) gelegentlichen finanziellen Zuwendungen erhalten zu haben. Damit steht unabhängig von seinem Wohnort in einem Damaszener Wohnviertel und außerhalb eines Flüchtlingslagers fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen hat. Der Kläger unterfällt des Weiteren nicht dem Ausschlussgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil für ihn der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ergibt, sind Abs. 1 und 2 wieder anwendbar, wenn Schutz oder Beistand von der UNRWA nicht länger gewährt wird. Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme; ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als überholt anzusehen. Auch nach dieser ist freilich die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Vielmehr kommt es allein auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund vom Willen des Betroffenen unabhängiger Zwänge an, weil dieser „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es der UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Für die Beurteilung im Einzelnen können danach die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie sinngemäß herangezogen werden. Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz des Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willenunabhängig waren. Der Wegfall des Schutzes wird zunächst dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Hierfür spricht ebenso, dass sowohl seinem Vater als auch seiner Mutter mit Bescheiden der Beklagten vom 15.12.2015 (sogar) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Des Weiteren hat der Kläger bereits bei seiner Bundesamtsanhörung nachvollziehbar angegeben, dass er im syrischen Bürgerkrieg (selbst) Bombardierungen, Raketeneinschläge und den Tod von Zivilisten erlebt habe. Darüber hinaus sind palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen und bleiben besonders verletzlich. Es muss daher angenommen werden, dass es der UNRWA unmöglich war und ist, dem Kläger im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass der Kläger sich bei seiner Ausreise aus Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und seine Ausreise aufgrund von Zwängen, die von seinem Willen unabhängig erscheinen, nicht als freiwillig anzusehen ist. Weiterhin stand dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Vielmehr muss gesehen werden, dass nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage sowohl Jordanien als auch der Libanon - als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens - ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen haben (und zwar bereits vor der vorliegend im November 2015 erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien). Es kann auch nicht begründet davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht nicht nur die dort weiterhin herrschende Bürgerkriegssituation sowie die bereits angeführte besondere Betroffenheit palästinensischer Flüchtlinge von dieser entgegen, die nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass ein Großteil der Palästinenser im Laufe des Bürgerkriegs mindestens einmal innerhalb Syriens vertrieben wurde. Darüber hinaus wurden nämlich viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder sind diese für die UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50 % der Schulen; zu zahlreichen Flüchtlingslagern - einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh - besteht nach Angaben der UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit. 18 Auch andere Quellen berichten, dass von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien fünf entweder zerstört wurden oder für die UNRWA unzugänglich sind und in anderen Palästinenser eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist. Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z.B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist. Da schließlich die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde, 21 ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention (und damit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG), was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird.“ Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. Auf den vorliegenden Fall bezogen hat dies folgende Auswirkungen: nachdem die Klägerin einen Nachweis über ihre Registrierung bei der UNRWA vorgelegt hat, an dessen inhaltlicher Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin während ihres Aufenthalts in Syrien unter dem Schutz der UNRWA stand. Dies ergibt sich auch aus ihrem sonstigen Vorbringen, soweit sie sich bereits bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geäußert hat. Das Gericht hat zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin sich freiwillig des Schutzes der UNRWA begeben hat. Vielmehr verhält es sich so, wie in der oben genannten Rechtsprechung des OVG Saarland angeführt, dass die UNRWA in der Zeit des Bürgerkriegs in Syrien nicht in der Lage war, der Klägerin den adäquaten Schutz zu gewähren. Die grundsätzliche Gefährdung der Klägerin in Syrien hat die Beklagte auch bereits anerkannt, indem sie ihr subsidiären Schutz gewährt hat. Allerdings hat die Tatsache, dass die Klägerin bereits in Syrien unter dem Schutz der UNRWA stand und diesen nicht freiwillig aufgegeben hat, zur Konsequenz dass sie „ipso facto“ als Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG anzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist staatenlose Palästinenserin; das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts war bislang Syrien. Sie begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Die Klägerin wohnte eigenen Angaben zufolge in einem Palästinenserlager in der Nähe von Damaskus. Sie reiste am 28. April 2015 mit dem Flugzeug von Damaskus nach Qamischli und von dort aus illegal über die türkische Grenze. Von dort aus reiste sie über die sogenannte Balkanroute zunächst nach Deutschland ein. Sie reiste dann weiter nach Schweden, wo sich Geschwister von ihr befanden. Nachdem ihr Asylantrag in Schweden abgelehnt wurde, reiste sie wiederum nach Deutschland und stellte hier am 6. Juni 2015 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung gab sie an, dass sie als Lehrerin bei der UNRWA gearbeitet habe. Die Lage im Palästinenserlager sei bedrohlich geworden, weil sich dort zwei Seiten bekämpft hätten. Sie habe den Fluchtweg über Qamischli gewählt, weil sie gehört habe, dass Palästinenser kein Visum zur Ausreise erhalten. Sie sei im Zeitpunkt ihrer Ausreise krank gewesen. Mit Bescheid vom 20. Juni 2016 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung der teilweise ablehnenden Entscheidung führte sie aus, dass weder eine individuelle Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal erkennbar seien. Der Bescheid wurde der Klägerin am 1. Juli 2016 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 11. Juli 2016 Klage erhoben. Die Klage ist im schriftlichen Verfahren nicht weiter begründet worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2016 – – zur Ziffer 2 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen. Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten ist der Antrag zu entnehmen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug. Das Gericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom selben Tage ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2018, die Beklagte durch Generalerklärung auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klägerin hat im Laufe des Gerichtsverfahrens einen „Family Record“ eingereicht, wonach sie und ihre Familie bei der UNRWA registriert sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.