Beschluss
3 B 1551/21 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0915.3B1551.21SN.00
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Leitsätze
1. Der Kreistagspräsident kann im Rahmen seines Haus- und Ordnungsrechts eine 3G-Regel gegenüber den Kreistagsmitgliedern für den Zugang zu einer Kreistagssitzung anordnen.(Rn.20)
2. Der Begriff der 3G-Regel ist hinreichend bestimmt.(Rn.30)
3. Die Einhaltung der 3G-Regel stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um den Gesundheitsschutz der im Sitzungssaal Anwesenden sowie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreistages sicherzustellen.(Rn.58)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Kreistagspräsident kann im Rahmen seines Haus- und Ordnungsrechts eine 3G-Regel gegenüber den Kreistagsmitgliedern für den Zugang zu einer Kreistagssitzung anordnen.(Rn.20) 2. Der Begriff der 3G-Regel ist hinreichend bestimmt.(Rn.30) 3. Die Einhaltung der 3G-Regel stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um den Gesundheitsschutz der im Sitzungssaal Anwesenden sowie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreistages sicherzustellen.(Rn.58) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 1. und 2. die persönliche Teilnahme und Mitwirkung an der Kreistagssitzung am 16. September 2021 auch ohne Vorlage eines Impf-, Test- oder Genesenennachweises zu gestatten, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Antragsteller begehren bei verständiger Würdigung ihres Antrags (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass sie mit „persönlicher Teilnahme und Mitwirkung“ die Anwesenheit im Sitzungssaal an der streitgegenständlichen Kreistagssitzung meinen. Denn die „persönliche“ Teilnahme an der Sitzung wird ihnen bereits im Rahmen einer Teilnahme und Mitwirkung per Video- und Tonübertragung ermöglicht. 2. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Sie können sich vorliegend auf subjektiv-öffentliche Rechte aus organschaftlichen Verfahrensrechten – hier aus § 105 Abs. 2 Satz 1 und 2 KV M-V – als Mitglieder des kommunalen Vertretungsorgans berufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 - 7 B 118/89, NVwZ 1990, 165; VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2021 - 1 A 770/20 SN, Rn. 34, juris). Vorliegend kommt eine mögliche Verletzung des freien Mandats aus § 105 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 KV M-V in Betracht. Kernaufgabe des einzelnen Mitglieds des Kreistages ist es innerhalb der vorgesehenen kommunalen Gremien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben teilzunehmen und an den Entscheidungen mitzuwirken. Entsprechend sind etwa eine Teilnahme- und Mitarbeitspflicht an den Sitzungen in § 105 Abs. 2 Satz 3 KV M-V normiert und in der Geschäftsordnung des Kreistages Ludwigslust-Parchim-Stadt (GO KT) näher ausgestaltet (§ 104 Abs. 6 KV M-V). Aus dieser Pflicht erwächst zugleich auch das Recht auf Mitarbeit in Form eines Rechts auf Anwesenheit bei den Kreistagssitzungen, Antragsrechte sowie das Recht an Beschlussfassungen mit Stimmengewicht teilzunehmen zu können (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 29. November 1985 - 2 R 155/85, BeckRS 9998, 91047; VG Dresden, Beschluss vom 22. März 2021 - 6 L 213/21, BeckRS 2021, 5202 Rn. 4). Durch die Anordnung des Antragsgegners in der Ladung zur Kreistagssitzung am Donnerstag, den 16. September 2021, um 17:00 Uhr, mit dem Inhalt: „In Ausübung meines Hausrechtes lege ich für den Zugang zum Kreistagssaal die 3G-Regel fest.“ besteht die Möglichkeit einer Verletzung des Teilnahmerechts der Kreistagsmitglieder an den Sitzungen. Der Antrag richtet sich auch in zulässiger Weise gegen den Kreistagspräsidenten als Antragsgegner. Richtiger Gegner im Kommunalverfassungsstreitverfahren ist das Organ oder der Organteil, demgegenüber die geltend gemachte Innenrechtsposition bestehen soll oder dem die behauptete Rechtsverletzung anzulasten ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2011 - 10 LB 79/10, Rn. 41, juris; VG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 1 V 791/21, BeckRS 2021, 15023 Rn. 15). Demnach konnten die Antragsteller ihren Antrag gegen den Antragsgegner richten, denn von diesem ist die behauptete Beeinträchtigung ihrer Mandatsausübung angekündigt worden. 3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, ob und mit welchem Inhalt es eine einstweilige Anordnung erlässt. Die von der Entscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sind dabei gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung sind grundsätzlich die Bedeutung und die Dringlichkeit des in Frage stehenden Anspruchs des Antragstellers sowie die Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Interessen Dritter und die Frage, ob die durch die Anordnung möglicherweise entstehenden Nachteile für die Allgemeinheit, den Antragsteller oder für Dritte von Auflagen abhängig gemacht werden können, einzustellen. Darüber hinaus sind die Erfolgsaussichten in einem zu erwartenden oder bestehenden Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann geboten, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des materiellen Rechts spricht, so dass der Rechtssuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen wird. Der Antragsteller muss dabei den materiell-rechtlichen Anspruch, für den er vorläufigen Rechtsschutz begehrt (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hat die zu treffende Regelung im Verfahren des Eilrechtschutzes - wie hier - eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Folge, ist sie ausnahmsweise nur dann zu treffen, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88, BeckRS 9998, 165078; SächsOVG, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Beschränkung des Zutritts zum Sitzungssaal, in dem der Kreistag seine Sitzung durchführen will, auf eine sogenannte 3G-Regelung am 16. September 2021 ist voraussichtlich rechtmäßig und stellt keine rechtswidrige Einschränkung des Rechts der Antragsteller auf freie Mandatsausübung dar. Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 107 Abs. 1 Satz 5 KV M-V i. V. m. § 22 Abs. 1 GO KT. Der Antragsgegner ist für die Regelung des Zugangs zum Sitzungssaal des Kreistages zuständig. Nach § 107 Abs. 1 Satz 5 KV M-V leitet die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Nach § 22 GO KT nimmt die Kreistagspräsidentin oder der Kreistagspräsident das Hausrecht im Rahmen der Durchführung von Kreistagssitzungen wahr und sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung. Das Haus- und Ordnungsrecht des Kreistagspräsidenten bzw. der Kreistagspräsidentin erstreckt sich auf den Sitzungssaal, die Zugänge zum Sitzungssaal sowie auf alle im Sitzungssaal befindlichen Personen (vgl. Schröder/Freund/Wellmann u.W., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern 2018, KV § 107 Erl. 2 i. V. m. § 29 Erl. 3.3 bis 3.4; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer/Gentner, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung, 4. Auflage 2014, § 107 Rn. 8). Im übrigen Veranstaltungsgebäude bzw. auf dem sonstigen Gelände hat hingegen der oder die verantwortliche Bürgermeisterin oder Bürgermeister bzw. Landrätin oder Landrat je nach Zuordnung des Gebäudes zum entsprechenden Zuständigkeitsbereich das Hausrecht inne (vgl. Schröder/Freund/Wellmann u.W., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern 2018, KV § 107 Erl. 2 i. V. m. § 29 Erl. 3.4). In Mecklenburg-Vorpommern wird das Haus- und Ordnungsrecht zudem als Universalrecht angesehen, welches sich gegen sämtliche Anwesende im Sitzungsraum richten kann (vgl. Schröder/Freund/Wellmann u.W., Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern 2018, KV § 107 Erl. 2 i. V. m. § 29 Erl. 3.3 bis 3.4; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer/Gentner, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung, 4. Auflage 2014, § 107 Rn. 8). Es wird nicht, wie in einzelnen anderen Bundesländern zwischen Ordnungsmaßnahmen mit Innenwirkung, nämlich gegen Gremiumsmitglieder, und dem Hausrecht mit Außenwirkung gegen Dritte, also Gremiumsexterne differenziert (so auch in NRW: BeckOK KommunalR NRW/Rohde, 16. Ed. 1. Juni 2021, GO NRW § 51 Rn. 15 und 16; OVG Münster, Beschluss vom 28. Februar 2020 – 15 A 272/19, BeckRS 2020, 3055 Rn. 10). Aufgrund dieses strukturellen Unterschieds ist die von den Antragstellern angeführte Rechtsprechung des OVG Saarlouis (Beschluss vom 19. November 2020 – 2 B 350/20, BeckRS 2020, 31625 und Beschluss vom 28. Februar 2020 – 15 A 272/19, BeckRS 2020, 3055) nicht übertragbar. Darüber hinaus beinhaltet das Haus- wie auch das Ordnungsrecht ein präventives Element, das auch den Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. deren Abwehr der Gremiumsmitglieder umfasst und Einschränkungen gegen die Gremiumsmitglieder rechtfertigen kann. Dies gilt auch, soweit teilweise in der Rechtsprechung terminologisch unterschieden wird, ob sich eine Maßnahme auf das Hausrecht (Gremiumsexterne) oder das Ordnungsrecht (Gremiumsinterne) stützt (vgl. zur Thematik und Kritik an der Entscheidung des OVG Saarlouis: Wilrich NVwZ 2021, 131; siehe für Bayern: VGH Bayern, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 4 CE 21.1599, BeckRS 2021, 16416 Rn. 14; BeckOK KommunalR Bayern/Wernsmann/Neudenberger, 11. Ed. 1. August 2021, GO Art. 53 Rn. 2a; für Sachsen: VG Dresden, Beschuss vom 22. März 2021 - 6 L 213/21, BeckRS 2021, 5202 Rn. 14; für Hessen BeckOK KommunalR Hessen/Deicke-Schäfer, 16. Ed. 1. Mai 2021 HKO § 32 Rn. 11b; für Nordrhein-Westfalen: VG Minden, Beschluss vom 8. September 2021 - 2 L 595/21, BeckRS 2021, 25417 Rn. 22; sowie Bremen: VG Bremen, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 1 V 791/21, BeckRS 2021, 15023 Rn. 24). Demnach ist der Antragsgegner zuständig. Die Verfügung bezieht sich ausschließlich auf den direkten Zugang zum Kreistagssaal am Tag der Sitzung und gerade nicht auf sonstige Gebäude- bzw. Geländeteile. Die Anordnung bezieht sich zudem auf alle Personen innerhalb dieses Zuständigkeitsbereiches. Dass nach § 7 Corona-LVO M-V die Pflicht besteht, die Auflagen aus Anlage 36 bei Sitzungen kommunaler Vertretungen einzuhalten, hindert den Antragsgegner grundsätzlich nicht, im Rahmen seines Haus-und Ordnungsrechts darüberhinausgehende Maßnahmen aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung anzuordnen. Die hier relevanten Vorschriften aus der Corona-LVO M-V stellen ein Mindestmaß von Schutzmaßnahmen dar, das durch die Verantwortlichen sichergestellt werden muss, es entbindet sie jedoch nicht von einer eigenständigen Sachverhaltsermittlung und -bewertung und gegebenenfalls daraus resultierenden Anordnungen. Unbenommen des Haus- und Ordnungsrechtes des Antragsgegners kann der Kreistag daneben einen eigenständigen Beschluss über weitere Corona-Schutzmaßnahmen treffen, solange diese nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen (vgl. auch: BeckOK KommunalR Hessen/Deicke-Schäfer, 16. Ed. 1. Mai 2021, HKO § 32 Rn. 11). Vorgaben hinsichtlich des Verfahrens und der Form ergeben sich weder aus der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Darsow/Gentner/Glaser/Meyer/Gentner, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung, 4. Auflage 2014, § 107 Rn. 9), der Geschäftsordnung des Kreistages noch aus der Hauptsatzung des Landkreises. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bestehen keine sonstigen rechtlichen Bedenken gegen die streitgegenständliche Anordnung. Die Anordnung ist bestimmt genug. Was unter dem Begriff 3G-Regelung zu verstehen ist, ist hinreichend bestimmt. Die 3G-Regeln umfassen, dass der Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen gestattet wird. Ein negativer Test wird hierbei nachgewiesen durch Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden ist (vgl. u.a. § 1a, § 1c Corona-LVO M-V; § 7 COVID-19- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV). Zudem werden – wie sonst kaum – Aufklärungskampagnen und Informationsmaterial zu den konkreten Anforderungen und gesetzlichen Bestimmungen bereit gestellt (so etwa auf der Seite der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bund-laender-beratung-corona-1949606, zuletzt abgerufen am 15.09.2021; und auch im Land: https://www.regierung-mv.de/corona/, zuletzt abgerufen am 15.09.2021), sodass auch von einem Grundverständnis in der Bevölkerung zur Begrifflichkeit ausgegangen werden kann. Mit der Anordnung wird der legitime Zweck verfolgt, die an der Sitzung teilnehmenden Personen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – durch die Kreistagsmitglieder selbst, wie auch durch anwesende Dritte, insbesondere die Öffentlichkeit – zu schützen und so die Funktionsfähigkeit des Kreistages zu erhalten. Hierdurch wird unter anderem dem Gesundheitsschutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG entsprochen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1981 – 1 BvR 612/72, BeckRS 9998, 103641; sowie Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, § 2 Verfassungs- und europarechtliche Vorgaben Rn. 24 m.w.N.) sowie die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kreistages als demokratisch legimitiertem Organ sichergestellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte vorliegend gewahrt sein. Die Maßnahme dürfte geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Bei der vorliegenden Bewertung ist zu beachten, dass der Antragsgegner seine Ordnungsgewalt nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben hat; ihm jedoch auch ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1988 – 7 B 123/87, BeckRS 9998, 46868; vgl. für Bayern: BeckOK KommunalR Bayern/Wernsmann/Neudenberger, 11. Ed. 1. August 2021, GO Art. 53 Rn. 2; vgl. für Hessen: BeckOK KommunalR Hessen/Deicke-Schäfer, 16. Ed. 1.Mai 2021, HKO § 32 Rn. 11). Der Eingriff ist geeignet, die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu reduzieren, da durch die Maßnahmen die Ansteckungsgefahr als solche reduziert wird und so das Risiko von Ausbrüchen von COVID-19 Erkrankungen, ausgehend von einer Kreistagssitzung, entgegen zu wirken. Die angeordnete 3G-Regel sieht vor, dass nur Personen Zutritt zu den Sitzungsräumlichkeiten gewährt wird, die vollständig genesen, geimpft oder über ein aktuelles Negativ-Testergebnis verfügen. Laut einer Risikobewertung zu COVID-19 des Robert-Koch-Instituts vom 8. September 2021 (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2021) steigen in den letzten Wochen die Fallzahlen im Bundesgebiet in allen Altersgruppen wieder rasch an. Weiter wird in dem Bericht ausgeführt: „Die Zahl der Todesfälle befindet sich aktuell auf niedrigem Niveau, mit leicht steigender Tendenz. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt derzeit ebenfalls wieder an. Unter den hospitalisierten COVID-19-Fällen steigt der Anteil der jüngeren Altersgruppen an. Es lassen sich zunehmend weniger Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit (z.B. im Zusammenhang mit Reisen) dokumentiert, Übertragungen finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt. Größere Ausbrüche wurden bei Veranstaltungen berichtet, z.B. Tanz-, Gesangs- und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen.“ Hierdurch wird deutlich, dass selbst bei scheinbar niedrigem Infektionsgeschehen ein nicht nur unerheblicher Anstieg der Infektionen bei Vernachlässigung der Einhaltung von Schutzvorgaben jederzeit und unvorhersehbar möglich ist. Dies resultiert insbesondere aus der höheren Ansteckungsrate durch die Delta-Virusmutation. Zwar liegt die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis des Antragsgegners aktuell bei 20,3. Jedoch grenzt er an einen Landkreis an, in dem die 7-Tages-Inzidenz bereits bei 75,3 liegt (vgl. die offiziellen Zahlen unter: https://www.mv-corona.de/, zuletzt abgerufen am 15.09.2021). Die 3G-Regel reduziert dieses Risiko und ist daher grundsätzlich geeignet die o. g. Zielsetzung zu verwirklichen. Die Anordnung ist auch erforderlich, denn ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Bei Genesenen und Geimpften handelt es sich um Personen, von denen ein erheblich niedrigeres Ansteckungsrisiko ausgeht und bei denen eine etwaige Erkrankung mit erheblich milderen Verläufen einhergeht. Das Robert-Koch-Institut führt hierzu in seinem aktuellen Lagebericht zur Pandemie (Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 09.09.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-09-09.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 15.09.2021) aus: „Der bei weitem größte Teil der seit der 5. KW übermittelten COVID-19-Fälle war nicht geimpft. Durch einen Vergleich des Anteils vollständig Geimpfter unter COVID-19-Fällen mit dem Anteil vollständig Geimpfter in der Bevölkerung ist es möglich, die Wirksamkeit der Impfung grob abzuschätzen (sog. Screening-Methode nach Farrington https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/8225751/). Die nach dieser Methode geschätzte Impfeffektivität liegt für den Gesamtbeobachtungszeitraum 5.-35. KW für die Altersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 87 % und für die Altersgruppe ≥60 Jahre bei ca. 86 %. Für den Zeitraum der letzten vier Wochen (32.-35. KW) liegt die geschätzte Impfeffektivität für die Altersgruppe 18-59 Jahre bei ca. 85 % und für die Altersgruppe ≥60 Jahre bei ca. 83 %.“ Getestete werden aufgrund des im Zeitpunkt der Momentaufnahme geringeren Übertragungsrisikos mit den Gruppen gleichgestellt. Entsprechend sollen nur Personen, die zu einer dieser Gruppen gehören, der Zugang zu den Sitzungsräumlichkeiten gewährt werden. Allen anderen verbleibt die Möglichkeit der Teilnahme per Ton- und Videoübertragung. Müssten sich Geimpfte und Getestete, wie die Antragsteller es vortragen, zusätzlich einer Testung unterziehen, würde dies keinen milderen, sondern einen intensiveren Eingriff darstellen, für den es eine eigenständige Rechtfertigung bräuchte. Hierin dürfte auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen sein, denn dass nur ungeimpfte und nicht genesene Personen einer Testpflicht unterliegen, ist aufgrund der weiterhin hohen Schutzwirkung der Impfung bzw. einer Infektion für diese Personengruppen gerechtfertigt. Hinsichtlich der Geimpften besteht laut Robert-Koch-Instituts (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 15.09.2021) aktuell „nur“ eine Gefährdung im moderaten Bereich – gleiches dürfte für die Gruppe der Genesenen gelten; für die ungeimpfte oder nur einmal geimpfte Bevölkerung wird eine Gefährdung hingegen weiter als hoch eingeschätzt. Die Schutzwirkung kann demnach als sehr hoch angesehen werden, das Robert-Koch-Institut führt hierzu im wöchentlichen Lagebericht (Wöchentlicher COVID-19-Lagebericht vom 09.09.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2021-09-09.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 15.09.2021) aus: „Geschätzte Impfeffektivität gegen weitere COVID-19-assoziierte Endpunkte für den Zeitraum der letzten vier Wochen (32.-35. KW): - Schutz vor Hospitalisierung: ca. 96 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 94 % (Alter ≥60 Jahre) - Schutz vor Behandlung auf Intensivstation: ca. 97 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 94 % (Alter ≥60 Jahre) - Schutz vor Tod: ca. 100 % (Alter 18-59 Jahre) bzw. ca. 91 % (Alter ≥60 Jahre)“ Die Anordnung des Antragsgegners dürfte aller Voraussicht nach auch verhältnismäßig im engere Sinne sein. Die verfolgten legitimen Ziele stehen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in das Recht der Antragsteller auf freie Mandatsausübung. Abstrakt stehen der Gesundheitsschutz und die Funktionsfähigkeit des Kreistages als demokratisch legitimiertes Gremium, der freien Mandatsausübung der Antragsteller gegenüber. Auch wenn der Gesundheitsschutz und die allgemeine Funktionsfähigkeit eine hohe Gewichtigkeit im grundgesetzlichen Gefüge einnehmen, so kommt ihnen nicht per se ein Vorrang vor dem Recht der freien Mandatsausübung zu. Es kommt daher vorliegend auf eine Abwägung unter Beachtung der relevanten Umstände an. Die Minimierung des Infektionsrisikos vor dem Hintergrund der Sicherung des reibungslosen und effektiven Ablaufs der Sitzungen des Kreistages und die Minimierung der Ansteckungsgefahr der Anwesenden aus gesundheitlichen Gründen im Sinne des Rücksichtnahmegebots überwiegen vorliegend wesentlich das Interesse der Antragsteller, in Pandemiezeiten ohne die genannten Zugangsvoraussetzungen an Sitzungen des Kreistages in Präsenz teilnehmen zu können. Hierbei ist in die Bewertung einzustellen, dass der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am 25. August 2021 (vgl. BT-Drs. 19/32091) im Hinblick auf die Corona-Pandemie den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Weiter erachtet das Robert-Koch-Institut in einer Stellungnahme vom 14. September 2021 es weiter für notwendig, dass für Zusammenkünfte im Innenbereich - selbst bei niedrigem Infektionsgeschehen - die Einhaltung der 3G-Regeln erforderlich ist, um das aktuelle Infektionsgeschehen weiter einzudämmen (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Downloads/Vorbereitung-Herbst-Winter-Aktualisierung.pdf?__blob=publicationFile, zuletzt abgerufen am 15.09.2021). Der Gesundheitsschutz der übrigen Anwesenden ist gleichsam in die Abwägung einzustellen. Demgegenüber ist nur eine geringfügige Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Einhaltung der 3G-Regeln gegeben. Wenn sie weder genesen noch geimpft sind, können sie vor Ort einen kostenlosen Schnelltest – wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 14. September 2021 zugesichert hat – durchführen lassen oder selbst durchführen. Selbst wenn hierin ein körperlicher Eingriff zu sehen sein sollte, wie es die Antragsteller unterstellen, dürfte dieser nur gering sein. Es sei hierauf verwiesen, dass auch für Schülerinnen und Schüler im gesamten Bundesgebiet nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen regelmäßige Testungen auf das Coronavirus vorgesehen sind (vgl. u. a. § 1a 3. SchulCoronaVO M-V). Zudem können die Antragsteller einen Selbsttest durchführen, sodass eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen ist. Außerdem gibt es bereits diverse Testmöglichkeiten, die ohne einen nennenswerten körperlichen Eingriff auskommen. So gibt es Spuck- und Lolli-PCR-Tests, bei denen keine Verletzung – wie sie die Antragsteller behaupten – zu erwarten sind und die – nach aktuellem wissenschaftlichem Stand - äquivalent effektiv sind (vgl. für die Lolli-Test: Joachim/Dewald/Suárez/u.W., Research Paper: Pooled RT-qPCR testing for SARS-CoV-2 surveillance in schools - a cluster randomised trial, abrufbar unter: https://www.thelancet.com/journals/eclinm/article/PIIS2589-5370(21)00362-X/fulltext, zuletzt abgerufen am 15.09.2021). Zudem können die Antragsteller alternativ per Ton- und Videoübertragung an der Sitzung teilnehmen und so selbst vollumfänglich an der Sitzung teilhaben. Dass demgegenüber eine digitale Anwesenheit mit Nachteilen verbunden sei, wurde nicht substantiiert dargetan. Die Antragsteller führen diesbezüglich lediglich aus, dass sie ansonsten „Kreistagsmitglieder zweiter Klasse“ wären, ohne dies mit Argumenten zu unterlegen. In Zeiten der Pandemie hat sich zudem gezeigt, dass digitale Sitzungen ein effektives Mittel zur Aufrechterhaltung der Entscheidungsfindung von Gremien darstellen unter Beibehaltung der herkömmlichen Partizipationsmöglichkeiten. 4. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (i. V. m. Ziffern 1.1.3, 1.5. und. 22.2 des Streitwertkatalogs).