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Urteil

3 A 199/21 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1210.3A199.21SN.00
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Leitsätze
1. Es existiert kein normierter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.(Rn.26) 2. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i. V. m. einem (ehemaligen) Beamtenstatus unter Heranziehung der Zwei-Stufen-Theorie. (Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es existiert kein normierter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.(Rn.26) 2. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i. V. m. einem (ehemaligen) Beamtenstatus unter Heranziehung der Zwei-Stufen-Theorie. (Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet nach § 40 Abs. 1 VwGO. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen gesetzlichen Rechtswegzuweisung, so richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 6 B 10.07 -, BeckRS 2007, 23485). Öffentlich-rechtlich sind danach Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Maßgeblich ist dabei allein die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71). Jedoch können Rechtsschutzsuchende ihr Begehren selbst autonom bestimmen. Wird ein öffentlich-rechtlicher Anspruch eingeklagt, obwohl ein solcher nur privatrechtlich besteht, ist der Verwaltungsrechtsweg dennoch eröffnet. Wird ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, der überhaupt nicht existiert, kommt es darauf an, welchem Rechtsgebiet der Anspruch zuzurechnen wäre, wenn es ihn gäbe (vgl. Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 40 Rn. 205). Nach diesen Kriterien ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Vorliegend hat das Gericht mit gerichtlichem Hinweis vom 30. September 2021 darauf hingewiesen, dass es keine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage erkennen kann und allenfalls eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage bestehen dürfte. Entsprechend wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen werden sollte. Der Kläger erwiderte daraufhin im Schriftsatz vom 14. Oktober 2021, dass es ein öffentlich-rechtliches Begehungs- und Jagdausübungsrecht für alle verbeamteten Förster nach deren Pensionierung gebe, welches sich einklagbar aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beamtenverhältnis ergebe. Danach ist das Klagebegehren maßgeblich auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs ausgerichtet. Vorliegend ist die allgemeine Leistungsklage und nicht die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine statthafte Verpflichtungsklage setzt voraus, dass die begehrte Amtshandlung objektiv ein Verwaltungsakt ist; auf die subjektive Sicht des Klägers kommt es nicht an (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK VwGO, Stand: Oktober 2019, VwGO § 42 Rn. 54 f.; VGH Mannheim, Urteil vom 1. Juni 1990 - 8 S 637/90 -, BeckRS 9998, 47828). Begehrt der Kläger ein hoheitliches Tun, Dulden oder Unterlassen, das keine Verwaltungsaktqualität hat, so ist die allgemeine Leistungsklage statthaft. Letzteres ist der Fall, da die begehrte Amtshandlung vorliegend objektiv kein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Abs. 1 VwVfG (M-V) ist. Nach der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der von dem Kläger begehrte Anspruch ist jedoch ausschließlich privatrechtlich ausgestaltet; mithin fehlt es an einer Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die angegriffenen Schreiben stellen auch keine (formalen) Verwaltungsakte dar. Es fehlt ihnen bereits an der entsprechenden Form. Die Schreiben sind schon nicht verwaltungsakttypisch aufgebaut. Es fehlen Entscheidungssatz, Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung. Auch ist nicht erkennbar, dass die Beklagte überhaupt eine Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffen wollte. Vielmehr handelt es sich um informatorische Schreiben, denen kein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Regelungsgehalt entnommen werden kann. Es fehlt dem Kläger jedoch die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog, da eine Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte des Klägers durch die Beklagte unter Zugrundelegung seines Vorbringens nicht möglich erscheint. Die Klagebefugnis liegt vor, wenn ein Rechtssatz gegeben ist, der die Verwaltung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen objektiv verpflichtet (vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, Stand: Juli 2021, VwGO § 42 Abs. 2 Rn. 53; (vgl. Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 42 Rn. 72). Es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsordnung einen öffentlich-rechtlichen Anspruch kennt, der das Klagebegehren tragen könnte. Bei der Beklagten handelt es sich um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BImAG, also eine juristische Person i. S. d. § 61 Nr. 1 VwGO, die der Verwaltung zuzurechnen ist. Ein normierter öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung eines Jagdausübungsrechts i. S. d. klägerischen Begehrens besteht nicht. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ergibt sich auch nicht – wie es der Kläger vorträgt – aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz i. V. m. einem (ehemaligen) Beamtenstatus unter Heranziehung der Zwei-Stufen-Theorie. Vielmehr ist eine abgeleitete Jagdausübungsberechtigung bzw. Jagderlaubnis – wie sie der Kläger vorliegend begehrt – gesetzlich ausschließlich und abschließend privatrechtlich ausgestaltet. Das Jagdrecht umfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Gemäß § 3 Abs. 1 BJagdG steht das Jagdrecht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Das Jagdausübungsrecht ist Teil des Jagdrechts und umschreibt die rechtliche Befugnis zur Ausübung der Jagd innerhalb eines Jagdbezirks (vgl. Witt, in: Dombert, AgrR, Teil D. Verwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2016, § 21 Jagdrecht Rn. 5 f.; Karsten/Gaede, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, StGB § 292 Rn. 4). Der Jagdausübungsberechtigte muss dieses Recht nicht persönlich ausüben, sondern er kann sich Dritter bedienen. In letztgenannten Bereich wird die Beklagte jedoch nicht hoheitlich, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig, sondern handelt im Rahmen der Fiskalverwaltung. Ein Rückgriff auf die Zwei-Stufen-Theorie scheidet daher aus (vgl. hierzu Kramer/Bayer/Fiebig/Freudenreich, JA 2011, 810, 815). Abgeleitete Jagdausübungsrechte werden ausschließlich privatrechtlich auf Dritte übertragen. Dies kann etwa durch Unterpacht, Weiterverpachtung, Erteilung von Erlaubnisscheinen oder entgeltliche Vergabe von Einzelabschüssen erfolgen (vgl. Gies, in: Düsing/Martinez, 1. Aufl. 2016, BJagdG § 3 Rn. 12; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Stand: Mai 2021, BJagdG § 3 Rn. 9). Ein Rechtserwerb in Form der Jagdpacht bzw. Rechtspacht erfolgt über § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG und wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet, auf den die zivilrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes und die Jagdgesetze der Bundesländer Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne: Gies, in: Düsing/Martinez, 1. Aufl. 2016, BJagdG § 11 Rn. 1; Witt, in: Dombert, AgrR, Teil D. Verwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2016, § 21 Jagdrecht Rn. 38; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Stand: Mai 2021 Rn. 1, BJagdG § 11 Rn. 16). Überlässt ein Pächter einem Erlaubnisscheininhaber die Jagdausübung über eine bestimmte Fläche in ihrer Gesamtheit, liegt eine Unterpacht vor (vgl. Gies, in: Düsing/Martinez, 1. Aufl. 2016, BJagdG § 11 Rn. 97). Daneben können Jagdgäste, angestellte Jäger und Jagdaufseher an der Jagd auch durch eine Jagderlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 3 BJagdG beteiligt werden. Für die konkrete normative Ausgestaltung sind die Länder zuständig. In Mecklenburg-Vorpommern können nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LJagdG M-V Jagdausübungsberechtigte Jagdgästen eine Jagderlaubnis nach § 11 BJagdG erteilen. Jagdgäste nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V sind nicht Jagdausübungsberechtigte im Sinne der jagdgesetzlichen Bestimmungen (so auch: Witt, in: Dombert, AgrR, Teil D. Verwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage 2016, § 21 Jagdrecht Rn. 55; Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, Stand: Mai 2021, BJagdG § 3 Rn. 9). Sie üben vielmehr ein fremdes Recht aus. Diese Berechtigung wird ebenfalls durch privatrechtlichen Vertrag begründet (vgl. Schulz, Das Jagdrecht in Mecklenburg-Vorpommern, Stand: September 2019, LJagdG § 13 Erl. 6). Erfolgt die Ausübung unentgeltlich, liegt ein (privatrechtliches) Gefälligkeitsverhältnis vor (vgl. Gies, in: MAH MietR, § 76 Landpacht, Jagdpacht und Fischereipacht, 5. Auflage 2019, Rn. 224; Gies, in: Düsing/Martinez, 1. Aufl. 2016, BJagdG § 11 Rn. 97). Erfolgt die Ausübung entgeltlich, handelt es sich um einen Vertrag eigener Art, der die Züge einer Innengesellschaft trägt (vgl. Gies, in: MAH MietR, § 76 Landpacht, Jagdpacht und Fischereipacht, 5. Auflage 2019, Rn. 221). Entsprechend dieser gesetzgeberischen Wertung ist das Verhältnis zwischen den Beteiligten stets zivilrechtlich ausgestaltet. Die Beklagte handelt in diesem Bereich nicht hoheitlich, sondern steht jeglichem anderen Jagdausübungsberechtigten gleich und handelt daher ausschließlich fiskalisch. Auch ist dem Gericht nicht ersichtlich, dass es überhaupt eine einheitliche Handhabung der Beklagten hinsichtlich ehemaliger Forstbeamter dahingehend gibt, dass ihnen im Ruhestand stets Zugang zu den vormals verwalteten Gebieten gewährt und ihnen dort die Jagdausübung erlaubt wird. Die Beklagte verwaltet bundesweit Liegenschaften, Objekte und Wälder. Dass im Einzelfall ehemaligen Forstbeamten die Jagdausübung privatrechtlich eingeräumt wird – wie es der Kläger für fünf Personen vorträgt –, begründet keine öffentlich-rechtliche Verwaltungspraxis. Selbst im Falle der Zulässigkeit, wäre die Klage aus den genannten Gründen auch unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Der Kläger begehrt ein Begehungs- und Jagdausübungsrecht auf einem Gelände, welches durch die Beklagte verwaltet wird. Der Kläger ist Forstbeamter im Ruhestand und war während seiner Dienstzeit rund 34 Jahre u. a. für die Liegenschaft nunmehr des Bundesforstbetriebes T… Betriebsteil L… zuständig, welche durch die Beklagte verwaltet wird. Die Liegenschaft befindet sich in dem Gemeindegebiet der Stadt L…. Diese hat eine Verordnung zur Beschränkung des Betretens des Geländes des ehemaligen Truppenübungsplatzes L… (im Folgenden: Verordnung) erlassen. In § 3 der Verordnung wird ein allgemeines Betretensverbot angeordnet. In § 4 Abs. 1 der Verordnung sind Ausnahmen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 lit. b. der Verordnung gehören zu den ausgenommenen Personen „Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie Beauftragte der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“. Nach § 4 Abs. 2 der Verordnung können durch den Verordnungsgeber weitere Ausnahmen im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 1. Mai 2020 an die Beklagte mit dem Begehren, ihm eine Genehmigung zum Betreten des Waldgebietes zu erteilen. Die Beklagte lehnte dieses Ansinnen mit Schreiben vom 26. Mai 2020 ab und teilte mit, dass das Gebiet für die Öffentlichkeit gesperrt sei. Der Kläger zähle auch nicht zu dem Personenkreis, der von dem Verbot laut der Verordnung ausgenommen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht. Hiergegen richtete sich der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2020. Er begründet dies damit, dass alle ehemaligen Forstbeamten Zugang zu ihrem ehemaligen Revier hätten. Er werde ungleich behandelt und diskriminiert. Die Beklagte reagierte hierauf mit Schreiben vom 28. Juli 2020 erneut ablehnend. Eine Ungleichbehandlung wie auch eine Diskriminierung sei nicht gegeben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt auch dieses Schreiben nicht. Der Kläger hat am 9. Juni 2020 Klage erhoben. Er trägt vor, dass ihm ein Anspruch auf Zugang und Ausübung der Jagd zustehe, da es üblich sei, dass allen verbeamteten Förstern des Bundesforsts Zugang zu ihrem ursprünglichen Revier gewährt werde und die Jagdausübung dort gestattet sei. Namentlich seien ihm vier ehemalige Kollegen bekannt, denen derartige Rechte eingeräumt worden seien. Durch dieses Verhalten habe die Beklagte eine ständige Verwaltungspraxis begründet. Ihm sei weiter bekannt, dass einem weiteren Kollegen ein solches Betretens- und Jagdausübungsrecht erst eingeräumt, später jedoch wegen angeblicher Verfehlung wieder entzogen worden sei. Er habe sich jedoch keine Verfehlung zuschulden kommen lassen. Er sei über 34 Jahre in dem Gebiet tätig und habe bereits mit besonderer Anerkennung an der Kampfmittelräumung teilgenommen und diese begleitet. Er wisse sich in dem Areal entsprechend zu verhalten. Anderslautende Aussagen seien unzutreffend. Auch Kapazitätsgründe stünden seinem Anspruch nicht entgegenstehen. Vielmehr werde zur Bejagung des Reviers auf externe Dritte zurückgegriffen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2020 verpflichtet, dem Kläger das Betreten und Jagen auf der Liegenschaft des Bundesforstbetriebes T… Betriebsteil L… zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Verwaltungsrechtsweg bereits nicht eröffnet sei, da seitens der Beklagten kein hoheitliches Handeln vorliege. Es liege vielmehr fiskalisches Handeln in einem Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten vor. Die begehrte Gestattung richte sich ausschließlich nach zivilrechtlichen Maßstäben, da sie durch zivilrechtlichen Vertrag begründet werde. Entsprechend seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Öffentlich-rechtliche Normen, die den begehrten Anspruch ihr gegenüber begründen könnten, gebe es nicht. Daneben sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gestattung des Betretens des betreffenden Grundstücks noch auf Gestattung der Jagdausübung. Die einschlägige Verordnung der Gemeinde L… enthalte ein generelles Betretensverbot für das Areal und sehe nur Ausnahmen für einen bestimmten Personenkreis vor. Unter die Ausnahmen fielen nach § 4 Abs. 1 lit. b. der Verordnung zwar auch Mitarbeitende und Beauftragte von ihr – der Beklagten –, jedoch bestehe kein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf eine Beauftragung zur Jagd seitens des Klägers. Eine solche erfolge zivilrechtlich. Für die Erteilung von weiteren Ausnahmen hinsichtlich des Betretens sei nach § 4 Abs. 2 der Verordnung ausschließlich die Gemeinde zuständig. Eine solche Ausnahmegenehmigung begehre der Kläger jedoch nicht, sondern er strebe einen Status als Beauftragter der Beklagten an. Hierauf habe er jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Zudem sei der Kläger nicht zuverlässig. Weiter stünden Kapazitätsgründe einer Erteilung entgegen. In dem Areal sei eine besondere Zuverlässigkeit notwendig, da es als ehemaliger Truppenübungsplatz munitionsbelastet sei. Der Kläger sei jedoch in seiner Zeit als Beamter mehrfach mit Vorgesetzen und Kollegen in Konflikt geraten und habe eigenmächtig gehandelt. Das notwendiges Vertrauensverhältnis, welches in dem besonders sensiblen und gefahrenträchtigen Bereich notwendig sei, bestehe nicht. Zudem gebe es keine Verwaltungspraxis von ihr – der Beklagten – dahingehend, dass ehemalige Förster während des Ruhestandes stets Zugang zu ihren ehemaligen Revieren erhalten und die Jagd ausüben dürften. Am 30. September 2021 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass für das geltend gemachte Begehren keine öffentlich-rechtliche, sondern allenfalls eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommen dürfte. Entsprechend wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass der Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen werden sollte. Der Kläger erwiderte hierauf und stellte klar, dass er keinen zivilrechtlichen, sondern einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus dem ehemaligen Beamtenverhältnis i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz geltend mache. Es handle sich dabei um einen Anspruch auf der ersten Stufe – hinsichtlich des Zugangs („ob“) – im Sinne der Zwei-Stufen-Theorie. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.