Beschluss
3 B 1708/21 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0131.3B1708.21SN.00
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Leitsätze
1. Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen in § 46 WaffG (juris: WaffG 2002) sind, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.(Rn.18)
2. Zur Entscheidung der Frage, ob das Verhalten der Antragstellerin bzw. eine Mitgliedschaft zum Komplex Nordkreuz, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachaufklärung.(Rn.24)
(Rn.32)
3. Ist der waffenrechtliche Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die Interessensabwägung grundsätzlich entsprechend den gesetztgeberischen Willen, wie er in § 45 WaffG (juris: WaffG 2002) zum Ausdruck kommt, zu Lasten der Antragstellerin aus.(Rn.34)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen in § 46 WaffG (juris: WaffG 2002) sind, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar.(Rn.18) 2. Zur Entscheidung der Frage, ob das Verhalten der Antragstellerin bzw. eine Mitgliedschaft zum Komplex Nordkreuz, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es weiterer Sachaufklärung.(Rn.24) (Rn.32) 3. Ist der waffenrechtliche Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig, fällt die Interessensabwägung grundsätzlich entsprechend den gesetztgeberischen Willen, wie er in § 45 WaffG (juris: WaffG 2002) zum Ausdruck kommt, zu Lasten der Antragstellerin aus.(Rn.34) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs einer ihr erteilten Waffenbesitzkarte. Die Antragstellerin ist seit dem 1. Juni 2017 im Besitz einer Waffenbesitzkarte mit einer Eintragung. Erworben und angemeldet wurde die Waffe ausweislich der Eintragung in der Waffenbesitzkarte von ihrem Ehemann, dem Antragsteller des Verfahrens 3 B 1600/21 SN, der unter derselben Adresse wie die Antragstellerin gemeldet ist. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Antragsgegner mit, dass die Antragstellerin mindestens seit Januar 2016 Mitglied der Gruppierungen NORD KREUZ / Nord Com sei, die rechtsextremistische Bestrebungen in der Vergangenheit verfolgt habe und diese wahrscheinlich bis heute weiterverfolge. Die Antragstellerin habe am 22. Januar 2016 an einem Treffen und am 17. Dezember 2016 an einer Schießsportveranstaltung dieses Personenkreises teilgenommen. Im November 2018 sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann einem Schützenverein beigetreten, dessen Vorsitzender ebenfalls dem genannten Personenkreis zugerechnet werde. Der Vorsitzende habe bis ins Jahr 2019 Kontakt zu einer weiteren Führungsperson des Personenkreises unterhalten und es seien rechtsextremistische Inhalte ausgetauscht worden. Mit Schreiben vom 1. September 2020 konfrontierte der Antragsgegner die Antragstellerin mit den Erkenntnissen und ermöglichte ihr im Rahmen einer waffenrechtlichen Anhörung Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin äußerte sich über Ihren Anwalt am 5. Oktober 2021. Sie gehöre weder der Gruppierung an, noch teile sie rechtsextremistische Ideologien. Sie bekenne sich zum Grundgesetz. Sie sei lediglich kurze Zeit Teilnehmerin in der Chatgruppe Nordkreuz gewesen. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Art und Weise am Inhalt beteiligt noch sonstige Äußerungen in diesem Zusammenhang getätigt. Am 12. April 2021, zugestellt laut Empfangsbekenntnis am 13. April 2021, erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid. In dem Bescheid wurden die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte widerrufen (Nummer 1), die Abgabe der Waffe und Munition an einen Berechtigten bzw. die Deaktivierung (Nummer 2), die Rückgabe der Waffenbesitzkarte an die Erlaubnisbehörde (Nummer 3) und eine Kostentragungspflicht der Antragstellerin (Nummer 4) angeordnet und im Bescheid die Kosten auf insgesamt 50 Euro festgesetzt. Begründet wurden die Anordnungen insbesondere mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, die sich im Wesentlichen aus den durch die Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen ergebe. Die Antragstellerin sei Mitglied einer verfassungsfeindlichen Vereinigung und von verfassungsfeindlichen Chatgruppen gewesen und habe diese unterstützt. Am 13. April 2021 legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Am 19. Oktober 2021 hat die Antragstellerin den streitgegenständlichen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingereicht, mit dem sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begehrt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass der Bescheid rechtswidrig sei. Sie sei nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Es mangle an Tatsachen, die eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ihrerseits begründen könnten. Das vorgelegte Material sei nicht geeignet, sie der Gruppierung zuzuordnen bzw. würden sich aus diesem keine waffenrechtlich relevanten Handlungen ihrerseits ergeben. Äußerungen Dritter könnten ihr in diesem Zusammenhang nicht zugerechnet werden. Hinweise auf ein staatsgefährdendes Verhalten gebe es nicht. Ebenso sei keine Betätigung ihrerseits in der Gruppierung mit Außenwirkung belegt. Die Teilnahme an einem Treffen sowie an einem Schießtraining seien, solange nicht Belege für Gegenteiliges vorgelegt würden, als sozialadäquate Verabredung zum Schießsport zwischen berechtigten Personen anzusehen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13. April 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2021 (Az. WaffG/FD 30/ Bo – Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse) anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus dem Ausgangsbescheid. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergebe sich aus ihrer Mitgliedschaft zur genannten Gruppierung. Ihre persönliche Nähe zu einem Mitglied (Ehemann), das sich mehrfach in der Öffentlichkeit über die Gruppierung und deren politische Ziele geäußert habe, sowie ihrer Teilnahme an Veranstaltungen und Mitgliedschaft in den Chatgruppen belege, dass sie der Vereinigung angehört bzw. diese unterstützt habe. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die richtige Einstellung ein wesentliches Kriterium für die Aufnahme in den Gruppenchat und für die Teilnahme an Veranstaltungen gewesen sei. Die Auswertung der internen Kommunikation belege vielfältig die verfassungsfeindliche Gesinnung der Mitglieder. So seien etwa zum Geburtstag Adolf Hitlers ein Bild mit einer Torte mit Hakenkreuz und dem Schriftzug „Sieg Heil Adolf“ geteilt worden. Weiter sei ein Bild von einem T-Shirt mit der Aufschrift „N.A.Z.I. – Nicht An Zuwanderung Interessiert“ verbreitet worden; ebenso ein Foto, das sich besprechende Wehrmachtssoldaten zeigt mit dem Spruch „Jungs Herrentag nach Polen, was meint ihr?“ sowie ein Aufruf zur Tötung des Journalisten Denniz Yücsel („Hängt ihn auf“). Zudem sei der rechtsextremistische Verschwörungstheoretiker Walter K. Eichelburg aus Österreich als „ideologischer Übervater der Gruppe“ angesehen worden, der sich wiederholt und offen menschenverachtend und gewaltverherrlichend geäußert habe. Auch habe die Gruppierung 200 Leichensäcke und Ätzkalk zur Beseitigung von Leichen unerwünschter Personen beschaffen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. II. Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass sich der Antrag nicht gegen die Kostenfestsetzung im Widerrufsbescheid vom 12. April 2021 richtet. Aus der Antragsbegründung ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Zudem wäre ein solcher Antrag unzulässig, da die Antragstellerin weder vorgetragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass die notwendigen Voraussetzungen eines solchen Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. 2. Soweit der Antrag sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnungen unter Nummer 2 (Übergabe der Waffe an einen Berechtigten oder Deaktivierung) und Nummer 3 (Rückgabe der Waffenbesitzkarten an die Erlaubnisbehörde) im Bescheid vom 12. April 2021 richtet, ist er unzulässig. Diesbezüglich hat der Widerspruch vom 13. April 2021 bereits aufschiebende Wirkung. Die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen in § 46 WaffG sind, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (vgl. Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 7. Kap. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Waffenbehörde Rn. 1046a-1047, beck-online; VGH München, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 21 CS 18.659, BeckRS 2018, 11773 Rn. 9). Vorliegend wurde diesbezüglich auch kein sofortiger Vollzug angeordnet. 3. Der Antrag, soweit er sich gegen den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 45 Abs. 5 WaffG) des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis unter Nummer 1 des Bescheides vom 12. April 2021 richtet, ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat das Gericht neben einer etwaigen gesetzlichen Wertung (vgl. § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG) und der Bewertung etwa eintretender Folgen für den Fall der Anordnung und den Fall der Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung für die Betroffenen und für das öffentliche Interesse auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – im Rahmen einer summarischen Prüfung – zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurück. Sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen anzusehen, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 20 B 1624/17 -, BeckRS 2018, 15381; VGH München, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 -, BeckRS 2018, 3069 Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 21 CS 17.1668 -, BeckRS 2018, 3070 Rn. 16). In Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag keinen Erfolg. Der Verfahrensausgang des Widerspruchs vom 13. April 2021 der Antragstellerin gegen den angefochtenen waffenrechtlichen Bescheid ist im derzeitigen Stadium als offen anzusehen. Die vorzunehmende Interessenabwägung führt jedoch vorliegend dazu, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis kann vorliegend nach der allein gebotenen summarischen Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilt werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Bei der Waffenbesitzkarte handelt es sich nach § 10 Abs. 1 WaffG um eine waffenrechtliche Erlaubnis. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass die Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Ob diese tatbestandliche Voraussetzung vorliegt, ist anhand einer umfassenden Prognose unter Einbeziehung und Bewertung aller relevanten Tatsachen vorzunehmen. An die Prognose selbst sind, entsprechend dem Gesetzeszweck, keine überhöhten Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17; VGH Kassel, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 A 814/17 -, Rn. 32; BT-Drs. 14/7758, S. 1, 54). Es ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Fehlverhalten i. S. d. Vorschrift erforderlich, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4/08 -, BeckRS 2008, 32586). Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 17) – der sich das Gericht anschließt – nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftige Verhaltensweisen im Sinne der Vorschrift begehen wird (so auch: Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 20); ein Restrisiko ist nicht hinzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Dies entspricht der gesetzlichen Intention, Sicherheitsrisiken durch Waffenbesitz möglichst gering zu halten. Das Risiko eines missbräuchlichen Umgangs soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245/97 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Steindorf, WaffR, 10. Aufl., § 5 WaffG Rn. 13). Sind hingegen Anhaltspunkte gegeben, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, so wird widerlegbar vermutet, dass die betroffene Person unzuverlässig ist (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 5 Rn. 21). Auf eine strafrechtliche Verurteilung kommt es im behördlichen waffenrechtlichen Verfahren nicht an, da es – anders als im strafrechtlichen Verfahren – nicht um eine Sanktion für begangenes Unrecht geht. Das Waffengesetz hat nach § 1 Abs. 1 WaffG das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen (vgl. Gade, in: Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 1 Rn. 4). Bei der gerichtlichen Beurteilung ist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris Rn. 35; BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 24 BV 19.510 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Annahme einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a. WaffG sind gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person u. a. in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (lit. aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb), gerichtet sind. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG gilt dies auch für Personen, die Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben; nach lit c. reicht die Unterstützung einer solchen Vereinigung aus. Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23) auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – der sich das erkennenden Gericht anschließt – die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 670/13 -, BeckRS 2018, 18810 Rn. 107). Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind mit dem egalitären Menschenwürdegehalt der Grundrechte nicht vereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, BeckRS 2017, 100243 Rn. 527). Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Eine kritische oder ablehnende Haltung reicht für sich genommen nicht aus. Ausreichend ist aber, dass die Person die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen sind hingegen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, BeckRS 2019, 20166 Rn. 23.; VG Berlin, Beschluss vom 16.3.2020 - 1 L 14/20 -, juris Rn. 16). Die Sicherheitsbehörden dürfen dabei auch an Äußerungen anknüpfen, wenn diese Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. gegen den Gedanken der Völkerverständigung erkennen lassen (so auch: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 72; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 3 L 306/21 -, juris Rn. 25). Nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, BeckRS 2015, 42545 Rn. 11) kann die Gruppenzugehörigkeit einer Person eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Dies gilt sogar dann, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betreffenden Person sprechen oder sogar die bisherige Unbescholtenheit dagegen spricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1/14, BeckRS 2015, 42545 Rn. 12, beck-online). Jedoch muss zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit eine kausale Verbindung bestehen. Die Gruppe muss bestimmte Strukturmerkmale aufweisen, die die Prognose tragen, dass die Person selbst zukünftig waffenrechtlich relevante Verhaltensweisen verwirklichen wird. Vorliegend kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob diese Voraussetzungen in der Person der Antragstellerin gegeben sind. Zur Entscheidung der Frage, ob die Verhaltensweisen der Antragstellerin bzw. eine Mitgliedschaft zum Komplex Nordkreuz, die auf Tatsachen gestützte Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es demnach weiterer Sachaufklärung. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin – gestützt auf Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden – der Gruppierung „Nordkreuz“ zugerechnet, die von dem Landesverfassungsschutz als rechtsextremistische Gruppierung eingestuft wird (vgl. Verfassungsschutzbericht 2019 Mecklenburg-Vorpommern S. 18) und deren Mitglieder sich in der bilateralen wie auch Gruppenkommunikation wiederholt rassistisch, antisemitisch und den Nationalsozialismus verherrlichend sowie relativierend geäußert haben. Zudem soll eine Person, welche rechtsextreme Verschwörungsmythen sowie Gewaltphantasien hinsichtlich der systematische Vernichtung von Menschen muslimischen Glaubens und politisch Andersdenkender verbreitet hat, als „ideologischen Übervater der Gruppe“ angesehen worden sein. Auch soll die Gruppierung geplant haben, 200 Leichensäcke und Ätzkalk zu beschaffen. Die Antragstellerin soll selbst am 22. Januar 2016 an einem Treffen sowie am 17. Dezember 2016 an einer Schießsportveranstaltung der Gruppierung teilgenommen haben. Die Teilnahme bestreitet die Antragstellerin nicht, ebensowenig wie die Mitgliedschaft in den Gruppenchats. Sie äußert diesbezüglich, dass es sich hierbei jedoch um keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten gehandelt habe. Auch haben ihr keinerlei Tätigkeiten mit Außenwirkung für die Gruppierung nachgewiesen werden können. Sie sei auch kein Mitglied der Gruppierung und ihre Chatzugehörigkeit ausschließlich passiv gewesen. Sie distanziere sich zudem von dem Gedankengut. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vermag dieser Vortrag zwar Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufbescheides begründen, er ist jedoch nicht ausreichend, um die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im gebotenen Maße zu entkräften. Vor diesem Hintergrund dürfte im Hauptsacheverfahren zu klären sein, inwieweit es sich bei dem Komplex Nordkreuz um eine Gruppierung handelt, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt hat und die Strukturmerkmale aufweist, die die Prognose tragen, dass die Mitglieder selbst zukünftig waffenrechtlich relevante Verhaltensweisen verwirklichen werden. Insbesondere wird zu klären sein, ob die Einlassungen der Antragstellerin im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, sie als eine Person erscheinen zu lassen, die weder rechtsextremistische Ideologien als für sich verbindlich beansprucht noch der genannten Gruppierung angehört bzw. sie unterstützt hat. Auch wird weiter zu klären sein, ob sich aus einer etwaigen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Ehemannes der Antragstellerin Auswirkungen auf die Bewertung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin selbst ergeben (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 1 B 355/08 -, BeckRS 2008, 41298). Anhaltspunkte hierfür ergeben sich vorliegend daraus, dass der Ehemann der Antragstellerin – gegen den selbst waffenrechtliche Verfügungen ergingen und die teilweise Gegenstand eigenständiger gerichtlicher Verfahren sind (vgl. 3 B 1600/21 SN und 3 A 1408/21 SN) – als Erwerber bzw. Anmelder der eingetragenen Waffe auf der Waffenbesitzkarte der Antragstellerin aufgeführt ist und beide unter derselben Adresse gemeldet sind. Ist mit dem Vorstehenden der Bescheid zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, so kann dem Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgs-aussichten im Hauptsacheverfahren der Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs geben werden. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist die sofortige Vollziehung gemäß § 45 Abs. 5 WaffG gewollt. In Fällen der Rücknahme und des Widerrufs ist im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten. Ein Überwiegen der privaten Interessen der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist daher nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall anzunehmen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 - juris Rn. 26). Das Gericht ist diesbezüglich angehalten, nur solche Umstände zu berücksichtigen, die von den Beteiligten auch vorgetragen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21 f.). Die Antragstellerin hat in diesem Sinne keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hinweisen und aufgrund derer eine Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis der Antragstellerin dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung weniger Gewicht. Ihr – ohnehin nicht näher substantiiertes – privates Interesse am weiteren Waffenbesitz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann nicht als hinreichend angesehen werden, um besondere Umstände anzunehmen, die eine Abweichung von dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug rechtfertigen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) und entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages i. H. v. 5.000 Euro. Von dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist eine Waffenbesitzkarte mit einer Eintragung betroffen. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges wird der hälftige Wert angesetzt.