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Urteil

3 A 263/21 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0505.3A263.21SN.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Jagdscheins. Der ablehnende Bescheid vom 7. September 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Es ist dabei auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG abzustellen. Diese ist Voraussetzung für die Erteilung des Jagdscheins (siehe Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG; sowie die Ausführungen bei Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 11. Kap. Jäger Rn. 1379, beck-online). Der Kläger ist vorliegend als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen. Insbesondere liegen die Unzuverlässigkeitsgründe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) und Nr. 3 lit. a) aa) und lit. b) WaffG vor, da seit der Beendigung der NPD-Mitgliedschaft des Klägers noch keine 10 Jahre verstrichen sind und der Kläger innerhalb der letzten fünf Jahre aktiv Bestrebungen verfolgt und unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, indem er unter anderem weiterhin sich rechtsextremistisch betätigt sowie die (ideologischen) Bestrebungen der NPD unterstützt hat; ein atypischer Fall liegt nicht vor. Insoweit werden auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil der Kammer vom 5. Mai 2022 im waffenrechtlichen Verfahren unter dem Az.: 3 A 209/18 SN verwiesen. Zudem liegt ein aktuell vollziehbares Waffen- und Munitionserwerbs- und -besitzverbot nach § 41 Abs. 1 bzw. Abs. 2 WaffG vor, das der Erteilung eigenständig entgegensteht. Ein solches hat der Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2018 gegenüber dem Kläger erlassen und unter 3. den sofortigen Vollzug angeordnet. Das hiergegen gerichtete einstweilige Rechtsschutzverfahren des Klägers, mit dem Begehren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, wurde vom Verwaltungsgericht Schwerin wurde mit Beschluss vom 18. Mai 2018 - 7 B 210/18 SN - abgelehnt. Auch die gegen das erlassene Verbot gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren wurde mit Urteil vom 5. Mai 2022 - 3 A 209/18 SN - abgewiesen; insoweit wird auf die Ausführungen in den jeweiligen Entscheidungen verwiesen. Da nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, ist der Jagdschein zu versagen. Für die Behörde besteht kein Ermessensspielraum, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Wenngleich der Beklagte vorliegend in seinem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid - terminologisch unsauber – von einer Ermessensreduktion auf Null ausgegangen ist, ist dies unschädlich. Einer Ermessensentscheidung des Beklagten bedurfte es schon nicht. Weitere Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten sprechen, wurden seitens des Klägers nicht substantiiert dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist vorliegend kein Raum, da der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg hat, er die Kosten des Verfahrens nach der Kostengrundentscheidung zu tragen hat und ihm kein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist in einem solchen Fall generell kein Raum (vgl. BeckOK VwGO, VwGO § 162 Rn. 86.3 m. w. N.). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Beschluss vom 23. Juni 2022 Der Streitwert wird auf 8.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Jagdscheins. Der Kläger war in der Vergangenheit Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition. Der vorangehend erteilte Jagdschein war bis zum 31. März 2020 gültig. Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 teilte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten mit, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Verbotserfahrens gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) festgestellt habe, dass die NPD insgesamt verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Der Kläger sei aktives Mitglied der NPD. Von 2009 bis zu den Kommunalwahlen 2014 sei er Kreistagsmitglied für die NPD in Nordwestmecklenburg gewesen und zwischen 2012 bis 2014 Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes in Nordwestmecklenburg. Im Jahr 2014 kandidierte er bei der Kommunalwahl erneut für die NPD, errang jedoch kein Mandat mehr. Er gehöre zudem der „Dorfgemeinschaft Jamel“ an, welche „eine national befreite Zone“ anstrebe. Er sei als Verantwortlicher im Sinne des Presserechts der rechtsextremistischen Publikation „De Meckelbörger Bote – Volkstreues Mitteilungsblatt für Nordwestmecklenburg“ in Erscheinung getreten. Weiter stehe der Kläger im Impressum der „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklung-Genossenschaft e.G.“ mit Sitz im „Thinghaus“ Grevesmühlen mit zwei weiteren bekannten Rechtsextremisten als Vorstandsmitgliedern. Der Aufsichtsratsvorsitzende sei ebenfalls ein ehemaliger NPD-Funktionär. Mit Schreiben vom 11. September 2017 wurde der Kläger förmlich mit diesen Erkenntnissen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er nahm mit Schreiben vom 18. September 2017 umfangreich Stellung. Obwohl seine NPD-Mitgliedschaft noch keine fünf Jahre zurückliege, sei er waffenrechtlich zuverlässig, da eine Ausnahmesituation vorliege. Hierfür spreche sein privater wie auch beruflicher Werdegang. Zudem habe er während seiner Zeit in der NPD niemals, weder aktiv noch passiv, Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richteten. Er habe vielmehr an der verfassungsgemäßen Ordnung durch seine parteipolitischen Aktivitäten mitgewirkt. Er habe niemals gegen das Grundgesetz verstoßen, habe keine Gewalt angewendet oder angedroht. Er habe keine Vorstrafen und sei niemals im Umgang mit Waffen auffällig geworden. Die NPD habe er aus Gründen der Nicht-Übereinstimmung von Parteiinhalt und seiner Lebensphilosophie mit Wirkung zum 1. Januar 2015 verlassen. Unter dem 11. Januar 2018 erließ der Beklagte einen jagdrechtlichen Bescheid. Unter Nr. 1 erklärte der Beklagte den am 25. April 2017 auf den Kläger ausgestellten Jagdschein mit der Nr. 704/2017, der bis zum 31. März 2020 befristet war, für ungültig und ordnete unter Nr. 2 die sofortige Vollziehung an. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Kläger im Zeitraum der vergangenen 5 Jahre NPD-Mitglied gewesen sei und er daher als waffenrechtlichen als unzuverlässig gelte. Der Kläger habe die Regelannahme der Unzuverlässigkeit nicht ausräumen können. Weiter wurde auf die Begründung eines am gleichen Tage ergangenen Waffenbesitzverbotes verwiesen. Der waffenrechtliche Bescheid erging zum Aktenzeichen 32.1.18.69-WBV. Mit diesem wurde dem Kläger der Besitz und Erwerb von Waffen und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagt (Nummer 1), die Abgabe seiner im Besitz befindlichen Repetierbüchse und der dazugehörigen Munition an einen Berechtigten mit entsprechendem Nachweis bis zum 24. Januar 2018 verfügt, (Nummer 2), die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungen angeordnet (Nummer 3) und Verwaltungsgebühren i. H. v. 235 Euro festgesetzt erhoben (Nummer 4). Begründet wurde dies insbesondere mit einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Gegen beide Bescheide legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2018 Widerspruch ein, soweit sie nach der Rechtsbehelfsbelehrung des Antragsgegners diesem Rechtsbehelf unterlagen. Im Übrigen hat der Kläger entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Regelung Nr. 1 des waffenrechtlichen Bescheides – Untersagung von Besitz und Erwerb von Waffen – mit Schreiben vom 24. Januar 2018 – eingegangen bei Gericht am 26. Januar 2018 – unmittelbar Klage in der Hauptsache (3 A 209/18 SN; vormals 7 B 209/18 SN) eingereicht und zugleich Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die sofortigen Vollzugsanordnungen in dem jagdrechtlichen wie auch waffenrechtlichen Bescheid (7 B 210/18 SN) gestellt. Die Klage im Hauptsacheverfahren 3 A 209/18 SN wurde mit Urteil vom 5. Mai 2022 abgewiesen. In dem einstweilen Rechtsschutzverfahren unter 7 B 210/18 SN stellte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18. Mai 2018 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen Nummer 1 des Bescheides vom 11. Januar 2018 über die Erklärung der Ungültigkeit des Jagdscheines Nr. 704/2017 wieder her, im Übrigen – hinsichtlich der waffenrechtlichen Anordnungen – wurde der Antrag indes abgelehnt. Die 7. Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass es „höchst fraglich“ sei, die Entscheidung auf § 18 Satz 1 BJagdG zu stützen. Der Kläger war bis zur Kommunalwahl 2014 für die NPD Mitglied im Kreistag des Beklagten und während dieser Zeit zum 1. Kreisvorsitzenden des neu gegründeten Kreisverbandes bestellt worden. Dies musste dem Beklagten bekannt sein. Es hätte daher verfahrensrechtlich eine Rücknahmeverfügung ergehen müssen bzw. können. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Rücknahme des Jagdscheins aufgrund weiterer Aktivitäten für die „Dorfgemeinschaft Jamel“ im Jahr 2017 und einer damit weiter einhergehenden Unterstützung der NPD an. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 äußerte der Kläger sein Unverständnis zu dem Vorgehen. Am 14. Juni 2018 entschied der Beklagte über den jagdrechtlichen Widerspruch. Er änderte den Tenor dahingehend ab, dass der Jagdschein zurückgenommen werde und ordnete den sofortigen Vollzug (Nr. 2) an. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 14. Juni 2018 beantragte der Beklagte eine Abänderung des Beschlusses im Verfahren 7 B 210/18 SN nach § 80 Abs. 7 VwGO aufgrund der nun veränderter Sach- und Rechtslage. Am 20. Dezember 2019 wurde der Antrag unter dem Aktenzeichen 7 B 1158/18 SN abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO vorliegend nicht geboten sei, da durch die Rücknahme eine grundsätzliche Veränderung eingetreten sei und daher keine Identität der Verfahrensgegenstände mehr bestehe und hierin keine missbräuchliche Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung zu sehen sei. Am 25. Juni 2018 reichte der Kläger einen einstweiligen Rechtsschutzantrag (7 B 1585/18 SN) gegen den verfügten Sofortvollzug unter Nr. 2 im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 ein. Dieser wurde von der 7. Kammer am 20. Dezember 2019 abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Rücknahme der Erteilung des Jagdscheins im Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2018 nach summarischer Prüfung rechtmäßig erfolgt sei. Die Jagderlaubnis sei ursprünglich rechtswidrig erteilt worden, da die NPD-Mitgliedschaft des Klägers einer Erteilung entgegenstanden habe. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG stehe vorliegend auch nicht entgegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Juni 2017 sei für den Beginn der Jahresfrist relevant. Der Zeitpunkt der richtigen rechtlichen Würdigung der bekannten Tatsachen durch die Behörde und nicht die reine Tatsachenkenntnis sei maßgeblich. Der Rücknahme sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung daher im Verfahren nicht zu beanstanden. Am gleichen Tag – 25. Juni 2018 – erhob der Kläger zudem Klage (3 A 1214/18 SN) gegen Nr. 2 des waffenrechtlichen Bescheides vom 11. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 23. Mai 2018. Diese wurde mit Urteil vom 5. Mai 2022 abgelehnt. Am 18. Juli 2018 erhob der Kläger gegen den jagdrechtlichen Bescheid vom 11. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. Juni 2018 Klage (Az.: 3 A 1383/18 SN). In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2022 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass sich das Verfahren wegen Zeitablaufs erledigt haben dürfte, da der Jagdschein bis zum 31. März 2020 befristet gewesen ist. Die Beteiligten erklärten daraufhin jenes Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verfahren wurde durch die Kammer eingestellt. Mit Schreiben vom 3. März 2020 beantragte der Kläger die Verlängerung des Jagdscheins Nr. 704/2017, der eine ursprüngliche Gültigkeit bis zum 31. März 2020 aufwies, bei dem Beklagten. Mit Schreiben vom 20. März 2020 übersandte das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern dem Beklagten aktualisierte Informationen zu dem Kläger und seinen Tätigkeiten in der rechtsextremistischen Szene. Aus einer beigefügten Mitteilung des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern ergibt sich, dass der Kläger am 24. August 2019 an einer Veranstaltung eines bekannten und auch verurteilten Rechtsextremisten teilgenommen und eng mit der besagten Person Kontakt gehabt habe. Zudem engagiere er sich lokal in der „Wählergemeinschaft Heimat“. Aus einem Facebook-Post der Wählergemeinschaft vom 9. Mai 2019 – der von dem Kläger verfasst wurde – ergibt sich zudem, dass zwei Mitglieder der Wählergemeinschaft Mitglieder der NPD sind. Sein Engagement in der Wählergemeinschaft begründet der Kläger u. a. wie folgt: „Es ist schon so, dass ein von den Medien stark forciertes Negativ-Image, welches die NPD unzweifelhaft übergestülpt bekommen hat, für unser Vorhaben nicht förderlich wäre. Allerdings reicht das nicht aus, um eine Nicht-Kandidatur unter dem Namen NPD zu bergründen [!sic]. Es ist eben eine Kommunalwahl. Hier werden Gesichter, Menschen, Nachbarn und Freunde gewählt. Eine Partei ist dabei (zum Glück) weniger als zweitrangig. Wir wollen nicht in die Gemeindevertretung für eine Partei, wir wollen dort hinein für unsere Heimat“ In der Kommentarspalte zu dem Artikel, wird auf Hinweis eines Nutzers: „Die ‚Ausgrenzung‘ haben Sie, Herr K., ja wohl auch einigen ‚schlampig‘ verübten Straftaten zu verdanken ….“ mit den Worten entgegnet: „Wieder so ein Ablenkungsmanöver. Die Ausgrenzung und Sabotage von Menschen, die für ihre Heimat einstehen, leugnen Sie dadurch indirekt. Ist Ihnen das bewußt?“ Bei der Kommunalwahl errang ein Mitglied der Wählergemeinschaft einen Sitz im Gemeinderat, der Kläger indes nicht. Der Kläger tritt jedoch weiterhin für die Wählergemeinschaft mit den anderen Mitgliedern auf. So etwa auf einem Foto zu einem Facebook-Post am 13. September 2019. Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2020 wurde der Kläger mit diesen Erkenntnissen konfrontiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 6. August 2020 wurde ihm eine Kopie der Verwaltungsakte übersandt. Eine Stellungnahme des Klägers ist den Akten nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom 7. September 2020 unter dem Az.: 32.1.18 wurde die beantragte Erteilung bzw. Verlängerung des Jagdscheines abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass ein aktuell vollziehbares Waffenverbot einer Erteilung entgegenstünde. Die Erteilung eines Jagdscheines würde dem vollziehbaren Waffenverbot widersprechen. Zudem sei der Kläger auch weiterhin fest in der lokalen rechtsextremistischen Szene eingebunden. Der Kläger sei Teil der „Dorfgemeinschaft Jamel“ und engagiere sich mit Mitgliedern der NPD in der „Wählergemeinschaft Heimat“. Als Geschäftsführer der „MVSE Objektbetreuung UG“, augenscheinliches Nachfolgeunternehmen der vorherigen „Mecklenburg-Vorpommerschen Strukturentwicklungsgenossenschaft e.G.“, sei er auch maßgeblich daran beteiligt, die rechtsextremistische Szene auch wirtschaftlich zu strukturieren. Beide Unternehmen seien entsprechend in den Verfassungsschutzberichten 2017 und 2018 erwähnt. Der Kläger habe zudem am 27. und 28. Oktober 2017 an einem von der „Dorfgemeinschaft Jamel“ ausgerichteten „Lichterfest“ teilgenommen, ebenso an einem „Maifest“ der „Dorfgemeinschaft“ am 30. April 2019. Am 24. August 2019 habe er zudem auf dem Grundstück einer führenden rechtsextremen Person an einem „Grillen gegen Links“ teilgenommen. Nach Einschätzung des Verfassungsschutzes M-V sei der Kläger auch aktuell fester Teil der rechtsextremistischen Szene und nehme eine Führungsrolle ein. Aufgrund andauernder fehlender Zuverlässigkeit werde der Jagdschein versagt. Weiterhin liege das zuvor genannte vollziehbare Waffenverbot vor, welches das Ermessen über die Entscheidung zur Erteilung des Jagdscheines auf Null reduziere. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid. Er trägt vor, dass der Beklagte nichts Substantiiertes hinsichtlich der politischen Aktivitäten des Klägers vorgetragen habe. Der Bescheid verletze ihn in seinen Grundrechten. Er sei waffenrechtlich zuverlässig. Unter dem 15. Januar 2021 erließ der Beklagte den Widerspruchsbescheid unter dem Az.: 32.1., der dem Kläger am 16. Januar 2021 zugestellt wurde. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Argumente aus dem Ausgangsbescheid wiederholt. Am 16. Februar 2021 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf seinen Antrag vom 3. März 2020, seine Stellungnahme vom 30. Juli 2020 sowie sein Widerspruchsschreiben vom 1. Oktober 2020. Er beantragt, 1. den die Erteilung des Jagdscheins ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 7. September 2020 – AZ 32.1.18. – in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 – AZ 32.1. – aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Jagdschein mit Wirkung vom 1. April 2020 zu erteilen, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet, diese enthalte weder zum Ausgangsbescheid noch zum Widerspruchsbescheid neuen Vortrag. Daher werde in vollem Umfang auf die Bescheide verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten - 3 A 209/18 SN -, - 3 A 1214/18 SN -, - 3 A 1383/18 SN -; - 7 B 210/SN -; - 7 B 1158/18 SN -; - 7 B 1585/18 SN -; - 7 B 2064/19 SN -) sowie den jeweiligen Verwaltungsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.