Beschluss
3 B 1270/23 SN
VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0823.3B1270.23SN.00
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Leitsätze
1. Die vorläufige Untersagung der Vorlage von Unterlagen durch die Landesregierung an einen Ausschuss des Landtages nach Art 40 Abs. 2 S 2 LV (juris: Verf MV) kann nur dann verlangt werden, wenn die Antragstellerin eine drohende Verletzung ihrer Grundrechte glaubhaft macht. (Rn.31)
2. Eine Verletzung von Grundrechten droht regelmäßig bereits deshalb nicht, weil die vertrauliche Behandlung der Unterlagen durch den Landtag und seine Ausschüsse durch Anwendung der Geheimschutzordnung sichergestellt werden kann. (Rn.36)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorläufige Untersagung der Vorlage von Unterlagen durch die Landesregierung an einen Ausschuss des Landtages nach Art 40 Abs. 2 S 2 LV (juris: Verf MV) kann nur dann verlangt werden, wenn die Antragstellerin eine drohende Verletzung ihrer Grundrechte glaubhaft macht. (Rn.31) 2. Eine Verletzung von Grundrechten droht regelmäßig bereits deshalb nicht, weil die vertrauliche Behandlung der Unterlagen durch den Landtag und seine Ausschüsse durch Anwendung der Geheimschutzordnung sichergestellt werden kann. (Rn.36) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig die Übersendung der von ihr erstellten Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch den Antragsgegner zu 1. an den Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. sowie dessen Bekanntwerden durch den Rechtsausschuss zu verhindern. Die Antragstellerin ist eine vom Land Mecklenburg-Vorpommern gegründete, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 legte sie dem Antragsgegner zu 1. als Stiftungsaufsicht die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Stiftungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (StiftG M-V) zu erstellende Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (im Folgenden: Jahresabrechnung) für das Jahr 2021 vor. Diese Jahresabrechnung übersandte der Antragsgegner zu 1. an den Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. auf dessen Anforderung ohne Einverständnis der Antragstellerin. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 teilte der Antragsgegner zu 1. der Antragstellerin mit zu beabsichtigen, die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 an den Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. auf dessen Anforderung hin übersenden zu wollen. Die Antragstellerin hat am 28. Juli 2023 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie behauptet, Mitglieder des Rechtsausschusses der Antragsgegnerin zu 2. hätten nach Erhalt der Jahresabrechnung für das Jahr 2021 insbesondere die Rechte Dritter betreffende Informationen an die Presse weitergegeben. Dasselbe sei auch zu erwarten, sollte die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 übermittelt werden. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Abrechnung unterfiele dem Stiftungsgeheimnis im Sinne von § 3 Satz 3 des StiftG M-V. Die Stiftungsaufsicht obliege allein dem Antragsgegner zu 1., weshalb auch der Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. nicht nach Art. 40 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) die Vorlage der Abrechnung verlangen könne. Jedenfalls müsse der Antragsgegner zu 1. die Vorlage wegen entgegenstehender Rechte Dritter nach Art. 40 Abs. 3 LV verweigern. Dies gebiete auch die Fürsorgepflicht des Antragsgegners zu 1. als Stiftungsaufsicht gegenüber der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragt, 1. dem Antragsgegner zu 1. vorläufig – bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – zu untersagen, dem Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. die Jahresabrechnung der Antragstellerin für das Jahr 2022 dem Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. vorzulegen, 2. dem Antragsgegner zu 2. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1. – Stiftungsaufsicht – eingereichten Unterlagen zur Jahresabrechnung für das Jahr 2022 weiterhin anzufordern, diese den Mitgliedern des Rechtsausschusses zugänglich und zum Gegenstand der Erörterung im Rechtsausschuss zu machen sowie ihren Inhalt der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Antragsgegner beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner zu 1. ist der Ansicht, dass § 3 Satz 3 StiftG M-V nicht einschlägig sei, weil vorliegend kein allgemeiner Informationszugangsanspruch geltend gemacht worden sei. Gründe, die Aktenvorlage nach Art. 40 Abs. 3 LV zu verweigern, seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner zu 2. meint, der Verwaltungsrechtsweg sei schon nicht eröffnet. Selbst soweit durch die Aktenvorlage Grundrechte der Antragstellerin betroffen wären, hätten die Antragsgegner zu 1. und 2. die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Bekanntwerden des Akteninhalts zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art. Die Antragstellerin beruft sich auf ihrer Ansicht nach subjektive Rechte gemäß § 3 Satz 3 StiftG M-V und ihre Grundrechte. Weder steht sie in einem Gleichordnungsverhältnis zu den Antragsgegnern noch macht sie als unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte ihre Rechte geltend, sondern als Privatrechtssubjekt (vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 12 K 3829/10 -, juris Rn. 2). 2. Der Antrag ist teilweise unzulässig. a. Die Antragstellerin verfolgt vorbeugenden Rechtsschutz im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hierfür statthaft (vgl. Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO-Kommentar, Stand: 08/2022, § 42 Rn. 162; vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 39; vgl. Kuhla, in: BeckOK-VwGO, Stand: 07/2022, § 123 Rn. 101). Die besorgten staatlichen Maßnahmen zeichnen sich insbesondere hinreichend konkret ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2023 - 6 A 1.22 -, NVwZ 2023, 992 Rn. 21). b. Die Antragstellerin ist nur teilweise antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung in eigenen Rechten durch Weiterleitung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 durch den Antragsgegner zu 1. und die Bekanntmachung dessen Inhalts durch den Antragsgegner zu 2. ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Antragstellerin als Stiftung bürgerlichen Rechts kann sich gemäß Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) grundsätzlich auf Grundrechte berufen (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 -, juris Rn. 14), soweit sie ihrem Wesen nach auf diese inländische juristische Person anwendbar sind. Dies ist der Fall, soweit die Stiftung sich vergleichbar einer natürlichen Person bezogen auf ein konkretes Grundrecht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befindet (OVG Münster, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 8 A 1024/11 -, juris Rn. 30). Unschädlich ist, dass eine Stiftung kein Zusammenschluss natürlicher Personen und damit kein Durchgriff auf natürliche Personen als Grundrechtsträger möglich ist (BVerwG, Urteil vom 22. September 1972 - VII C 27.71 -, juris Rn. 17). Vorliegend kann sich die Antragstellerin auf ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung berufen (vgl. zu dieser Ausprägung Lang, in: BeckOK-GG, Stand: 05/2023, Art. 2 Rn. 114 ff. m. w. N.; vgl. zur Betroffenheit einer Stiftung in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch negative staatliche Äußerungen OVG Münster, a. a. O., Rn. 32). Juristische Personen des Privatrechts und hier konkret Stiftungen des bürgerlichen Rechts befinden sich insoweit entsprechend natürlichen Personen in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage, weil sie genauso von der staatlichen Preisgabe ihrer Daten betroffen sein können (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 939/15 -, juris Rn. 46). Danach stellt grundsätzlich jede Weitergabe von Informationen der Antragstellerin und damit auch die Weiterleitung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Weiterhin kann sich die Antragstellerin auch auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, 2 GG) berufen, das ebenfalls wesensgemäß auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (vgl. Ruffert, in: BeckOK-GG, Stand 05/2023, Art. 12 Rn. 38). Insbesondere nimmt sie durch die satzungsgemäße Errichtung eines Geschäftsbetriebes am Wirtschaftsleben teil (§ 2 Abs. 2 der Satzung der Antragstellerin; vgl. zu diesem Erfordernis für die Anwendbarkeit der Berufsfreiheit auf Vereine BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, juris Rn. 90). Ein Eingriff auch in dieses Grundrecht ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Ein Eingriff in diese Grundrechte erscheint aber nur hinsichtlich der im Antrag zu 1. beschriebenen Handlung uneingeschränkt als möglich. Für den Antrag zu 2. fehlt der Antragstellerin hingegen die notwendige Antragsbefugnis, soweit sie die Unterlassung des Anforderns der Unterlagen durch den Antragsgegner zu 2. begehrt. Insofern kann von vornherein keine Rechtsverletzung eintreten, weil die Preisgabe der Daten der Antragstellerin eines Umsetzungsaktes bedarf, welcher Gegenstand des Antrags zu 1. ist (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. September 2016 - 2 B 196/16 -, juris Rn. 6). c. Der Antragstellerin fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden, einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Puttler, a. a. O., Rn. 71). Denn der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, die Weiterleitung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 an den Antragsgegner zu 2. hinzunehmen, um dann nur nachträglich die Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser staatlichen Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren zu begehren. 3. Der Antrag ist im Übrigen unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin das von ihr behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Eine Behauptung ist dann im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass sie zutrifft (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - XII ZB 227/21 -, BeckRS 2022, 2221 Rn. 11). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es ist grundsätzlich unzulässig, der Antragstellerin bereits im Verfahren des Eilrechtsschutzes vollständig dasjenige zu gewähren, was sie erst im Hauptsacheverfahren begehrt (sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache). Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen würde (VG Schwerin, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 3 B 265/23 SN -, juris Rn. 16 f.). Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Denn die begehrte Verpflichtung zur Unterlassung der bezeichneten Handlungen ist bei summarischer Prüfung nicht erforderlich zur Verhinderung eines drohenden, rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte der Antragstellerin. a. Mit der Übersendung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 sowie der Erörterung im des Antragsgegners zu 2. droht aller Voraussicht nach kein rechtswidriger Eingriff in die Rechte der Antragstellerin. aa. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin aus § 3 Satz 3 StiftG M-V ist nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zu befürchten. Nach § 3 Satz 1 StiftG M-V führt der Antragsgegner zu 1. ein allgemein einsehbares Verzeichnis mit bestimmten Angaben zu den eingetragenen Stiftungen. Nach Satz 3 unterliegen darüberhinausgehende Unterlagen zu einzelnen Stiftungen keinem allgemeinen Informationszugang. Es kann dahinstehen, ob der Ausschluss von Satz 3 neben dem Antragsgegner zu 1. als Adressaten von Auskunftsanträgen auch dem Schutz der einzelnen, von einem solchen Antrag mittelbar betroffenen Stiftung zu dienen bestimmt ist. Denn es handelt sich jedenfalls bei dem Auskunftsersuchen des Rechtsausschusses des Antragsgegners zu 2. nicht um einen solchen allgemeinen Antrag auf Informationszugang. Erkennbar wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nur allgemeine Einsichtsrechte Dritter ausschließen (LT-Drs. 4/2047, S. 11). Diese Entscheidung muss im Kontext des während derselben Legislaturperiode beschlossenen und in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) gesehen werden. Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts grundsätzlich einen Zugangsanspruch auf bei einer Behörde vorhandene Informationen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V. Die Geltendmachung eines berechtigten Interesses ist grundsätzlich nicht erforderlich (LT-Drs. 4/2117, S. 12). Vorliegend macht der Rechtsausschuss jedoch ein spezielles, nur der Mehrheit eines Ausschusses des Landtages zustehendes Aktenvorlagerecht nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LV geltend. Dieses Recht steht im Zusammenhang mit den Informationsrechten der Abgeordneten des Landtages nach Art. 40 LV. Das Aktenvorlagerecht sowie die Informationsrechte im Allgemeinen dienen der parlamentarischen Kontrolle der Regierung (Zapfe, in: Classen/Litten/Wallerath, LV-Kommentar, Art. 40 Rn. 1). Diese Kontrollfunktion bedingt es, dass das geltend gemachte Aktenvorlagerecht nicht wie der Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG M-V ohne berechtigtes Interesse geltend gemacht werden kann. Davon unabhängig dürfte es schon aus Gründen der Normenhierarchie nicht in Betracht kommen, dass der Landesgesetzgeber durch § 3 Satz 3 StiftG M-V eine Organkompetenz der Ausschussmehrheit nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LV ausschließen wollte. bb. Die Antragstellerin kann ihren Anordnungsanspruch auch nicht auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch stützen. Denn bei summarischer Prüfung fehlt es an einem drohenden rechtswidrigen Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts (vgl. Terhechter, in: Fehling/Kastner/Störmer, VwGO-Kommentar, 5. Aufl. 2021, § 43 Rn. 97). Die beabsichtigte Weiterleitung der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 und deren Erörterung im Rechtsausschuss würde zwar einen Eingriff in die Grundrechte der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung und Berufsfreiheit bedeuten. Dieser dürfte aber gerechtfertigt sein. Denn der Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. durfte die Vorlage der Jahresabrechnung nach Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LV verlangen. Das Parlament kann in Ausübung seiner Kontrollbefugnis von der Regierung die Erteilung von Informationen und die Vorlage von Akten nach Art. 40 Abs. 1 und 2 LV verlangen. Daraus folgt, dass die Informationsrechte sich auf den Verantwortungsbereich der Regierung erstrecken müssen und nicht dazu dienen dürfen, Verhältnisse Privater auszuforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -, juris Rn 78; VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 12 K 3829/10 -, juris Rn. 5; vgl. Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand: 01/2023, Art. 44 Rn. 126 ff., 141; vgl. Magiera, in: Schneider/Zeh, Parlamentsrecht, 1989, § 52 Rn. 72). Es genügt allerdings, wenn ein Bezug zur Verantwortlichkeit der Landesregierung besteht (VG Stuttgart, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Nach § 4 Abs. 1 StiftG M-V übt der Antragsgegner zu 1. die Rechtsaufsicht gegenüber der Antragstellerin aus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StiftG M-V hat er insbesondere sicherzustellen, dass die Organe der Stiftung den Stifterwillen sowie die Gesetze beachten. Die Stiftung ist in diesem Zusammenhang gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 StiftG M-V verpflichtet, eine Jahresabrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr der Stiftungsaufsicht vorzulegen. § 6 StiftG M-V erlaubt es der Stiftungsaufsicht u. a., Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane zu beanstanden und deren Rückgängigmachung anzuordnen. Ob die Stiftungsaufsicht durch die Landesregierung ordnungsgemäß oder zweckmäßig in eigener Verantwortung ausgeübt wurde, insbesondere unter Berücksichtigung der vorgelegten Jahresabrechnung für das Jahr 2022, ist legitimer Gegenstand des parlamentarischen Kontrollrechts. Nach Art. 40 Abs. 3 Satz 1 LV kann die Landesregierung die Vorlage von Akten verweigern, wenn schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere der Datenschutz, entgegenstehen. Danach wäre die Verweigerung der Aktenvorlage nur dann gerechtfertigt, wenn die schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin bei einer Abwägung mit dem Interesse an der effektiven parlamentarischen Kontrolle des Regierungshandelns überwögen (vgl. Zapfe, a. a. O., Rn. 42 f.; vgl. Bogan, in: Butzer u. a., Hannoverscher Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 44; Klein/Schwarz, a. a. O., Art. 43 Rn. 113; vgl. Magiera, a. a. O.). Andersherum ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Berufsfreiheit gerechtfertigt, wenn das parlamentarische Kontrollinteresse überwiegt. Der Ausgleich dieser Interessen im Wege der praktischen Konkordanz kann es gebieten, dass sichergestellt werden muss, dass die betroffenen Informationen nicht öffentlich gemacht werden, ggf. durch Anwendung der Geheimschutzordnung des Landtages (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 202, 206 ff.; vgl. Zapfe, a. a. O., Rn. 43, 54). Zu berücksichtigen im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist die Intensität des Grundrechtseingriffs im Vergleich zur Bedeutung des parlamentarischen Kontrollanspruchs und des Kontrollgegenstandes (VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 12 K 3829/10 -, juris Rn. 6; vgl. Weis, DVBl. 1988, 268, 272; vgl. Zapfe, a. a. O., Rn. 43). Der im Demokratieprinzip wurzelnden parlamentarischen Kontrollfunktion ist besonders hohes Gewicht beizumessen, wenn das Informationsinteresse sich auf die Aufdeckung oder den Ausschluss möglicher Missstände innerhalb der Regierung oder Verwaltung bezieht (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 196 f.). Ein hierauf gerichtetes Interesse dürfte vorliegend bei summarischer Prüfung anzunehmen sein. Die Frage, ob und wie der Antragsgegner zu 1. von Maßnahmen der Rechtaufsicht gegenüber der Antragstellerin Gebrauch gemacht hat oder hätte Gebrauch machen sollen, dürfte vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine im Frühjahr 2022 und der Bedeutung der Antragstellerin für die Realisierung des … Projekts … dem parlamentarischen Kontrollrecht unterliegen. Soweit die Antragstellerin einwendet, der Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. wolle mit der Anforderung der Jahresabrechnung allein Interna der Antragstellerin in Erfahrung bringen, ist dies nicht glaubhaft gemacht. Wenn die Antragstellerin auf eine Pressemitteilung der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag vom 3. August 2023 verweist, übersieht sie jedenfalls, dass die Aktenvorlage auch von den Fraktionen DIE LINKE und der SPD im Landtag beantragt wurde. Demgegenüber kann zwar von einem erheblichen Eingriff in die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und in die Berufsfreiheit zu Lasten der Antragstellerin ausgegangen werden. Ausgehend von dem dem Gericht vorgelegten Prüfbericht über den Jahresabschluss und Lagebericht über das Geschäftsjahr 2021 ist anzunehmen, dass auch die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 detailliert und umfassend die Arbeit der Antragstellerin und insbesondere des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dokumentiert. Gleichwohl überwiegt bei summarischer Prüfung das parlamentarische Kontrollinteresse gegenüber den Interessen der Antragstellerin in dieser Angelegenheit. Denn ein möglichst schonender Ausgleich dieses Interesses mit dem Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der Jahresabrechnung kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dadurch ermöglicht und sichergestellt werden, dass die Antragsgegner die notwendige Vertraulichkeit der in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen wahren. Wie aus der vom Antragsgegner zu 1. vorgelegten Korrespondenz mit dem Antragsgegner zu 2. ersichtlich ist, ist ihnen die erforderliche vertrauliche Behandlung insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogenen Daten bewusst. Entsprechend geht das Gericht davon aus, dass bei Weiterleitung der Jahresabrechnung ein Offenbarwerden von schützenswerten Informationen durch den Antragsgegner zu 2. verhindert werden wird (vgl. § 13 der Geheimschutzordnung des Landtages, Anlage 1 zur Geschäftsordnung). Die Antragstellerin befürchtet zwar, dass die Jahresabrechnung für das Jahr 2022 wie auch die Jahresabrechnung für das Jahr 2021 an die Öffentlichkeit und Presse „durchgestochen“ werde. Dass die unerlaubte Weitergabe der Unterlagen an Dritte erfolgen würde, ist aber weder von der Antragstellerin glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass und durch wen Informationen aus der Jahresabrechnung für das Jahr 2021 offenbart worden sind. cc. Unabhängig von der Frage, in wie weit das parlamentarische Informations- und Kontrollrecht von abweichendem Landesdatenschutzrecht nach Art. 40 Abs. 4 LV oder durch europäisches Datenschutzrecht durch den Anwendungsvorrang des Europarechts berührt wird (vgl. Bogan, a. a. O., Rn. 45 m. w. N.), ergäbe auch die Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften kein abweichendes Ergebnis. Soweit das europäische Datenschutzrecht in Form der Datenschutzgrundverordnung Anwendung finden würde (umstr.; bejahend für den Petitionsausschuss eines Landtages EuGH, Urteil vom 9. Juli 2020 - C-272/19 -, juris; kritisch Bäcker, in: BeckOK-Datenschutzrecht, Stand: 11/2021, Art. 2 DS-GVO Rn. 9e; Roßnagel/Rost, NVwZ 2021, 1641 ff.; Grzeszick/Schwartmann/Mühlenbeck, NVwZ 2020, 1491 ff.), handelte es sich um eine rechtmäßige Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen des Parlamentes nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DS-GVO (vgl. Heberlein, ZD 2021, 85, 88). Dasselbe gilt im Ergebnis für die mögliche Anwendbarkeit des Landesdatenschutzrechts. Einiges spricht dafür, dass der Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V) nicht eröffnet ist, weil die Aktenanforderung durch den Rechtsausschuss des Antragsgegners zu 2. in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben erfolgt und hierbei die Datenschutzordnung des Landtages (Anlage 6 zur Geschäftsordnung) angewendet würde. Aber auch bei Anwendung des Landesdatenschutzrechts wäre der mit der Weiterleitung der Unterlagen verbundene Datenverarbeitungsvorgang zur Ausübung der parlamentarischen Kontrollfunktion jedenfalls nach § 4 Abs. 1 Satz 1 DSG M-V erforderlich. dd. Soweit die Antragstellerin versucht, einen Anordnungsanspruch aus einer etwaigen Fürsorgepflicht des Antragsgegners zu 1. ihr gegenüber herzuleiten, ist deren rechtliche Herleitung weder von ihr begründet noch sonst für die Kammer ersichtlich. Jedenfalls würde eine gesetzlich nicht normierte Fürsorgepflicht der verfassungsrechtlich gerechtfertigten Einschränkung der Grundrechte der Antragstellerin durch die aufgrund von Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LV zwingende Aktenvorlage durch den Antragsgegner nicht widersprechen. b. Ein Anordnungsanspruch besteht schließlich auch nicht für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Unterlassung des Bekanntmachens des Inhalts der vorzulegenden Unterlagen durch den Antragsgegner zu 2. bzw. die Mitglieder des es. Nach dem Vorstehenden (3.a.bb.) wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Weitergabe von in den Unterlagen enthaltenen Informationen an die Öffentlichkeit überhaupt droht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs. Danach wurde je Antrag und Prozessrechtsverhältnis ein Streitwert von 2.500 Euro festgesetzt.