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Beschluss

3 B 2698/24 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2024:1011.3B2698.24SN.00
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Leitsätze
Der Einzelvernehmungsgrundsatz in § 28 Abs. 1 UAG M-V (juris: UAbgG MV) erfasst auch potentielle Zeugen.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Einzelvernehmungsgrundsatz in § 28 Abs. 1 UAG M-V (juris: UAbgG MV) erfasst auch potentielle Zeugen.(Rn.13) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1. Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, „1. festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers von der 68. Sitzung am 01.07. 2024 des Beklagten rechtswidrig war und das Recht des Klägers auf Teilnahme als Öffentlichkeit gemäß § 16 (1) „Sitzungen zur Beweisaufnahme „(„die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung.“), Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz – UAG M-V), (UAG M-V) verletzt wurde. 2. festzustellen, dass der Kläger auch an künftigen öffentlichen Sitzung des PUA teilnehmen darf, sofern er nicht zukünftig als Zeuge nominiert wird.“ ist bei verständiger Würdigung (§§ 88,122 VwGO) und unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller einen vorbereiteten Entwurf einer Klagschrift als Anlage zu dem über die Rechtsantragstelle eingereichten Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz eingereicht hat, dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung bzw. Regelung des Streitgegenstandes begehrt. Der Antragsteller will durch das Gericht geklärt wissen, dass er an den öffentlichen Beweisaufnahmen des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der 8. Wahlperiode zur Aufklärung der NSU-Aktivitäten sowie weiterer militant rechter und rechtsterroristischer Strukturen in Mecklenburg-Vorpommern (PUA NSU II/Rechtsextremismus), insbesondere an der am 14. Oktober 2024 bevorstehenden 74. Sitzung, in deren Rahmen zwei Mitarbeitende des Landeskriminalamtes Mecklenburg-Vorpommern als Zeugen einvernommen werden sollen, teilnehmen kann, solange er nicht durch einen förmlichen Beweisbeschuss des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses als Zeuge benannt ist. 2. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits teilweise unzulässig. Zwar ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, denn ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO wäre vorliegend ausgeschlossen gewesen (§ 123 Abs. 5 VwGO). Soweit der Antragsteller bereits in der Vergangenheit seit der 68. Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ausgeschlossen worden ist, hat sich dieser Beschluss jedenfalls für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt. Soweit auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners der am 1. Juli 2024 gefasste Beschluss über den Ausschluss des Antragstellers weiterhin Gültigkeit haben soll, ist der Antrag aber statthaft. Dem Antragsteller fehlt jedoch, soweit der Parlamentarische Untersuchungsausschuss in seiner 75. Sitzung am 14. Oktober 2024 erneut über einen auf seine Vernehmung gerichteten Beweisantrag und damit auch über den Ausschluss des Antragstellers beraten und beschließen will, das für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse. Ein derart spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Interesse setzt voraus, dass sich das vorbeugend abzuwehrende Verwaltungshandeln konkret abzeichnet und insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – BVerwG 2 C 18.15 –, juris Rn. 21 m. w. N.; vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 12. Oktober 2023 – 3 B 1511/23 SN –, juris Rn. 18 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Dem Antragsteller ist es zumutbar, eine (erneute) Entscheidung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses in der 75. Sitzung abzuwarten. Es steht nach den Gesamtumständen nicht zu befürchten, dass der Parlamentarische Untersuchungsausschuss am 14. Oktober 2024 in seiner 75. Sitzung ohne eine Entscheidung darüber, ob der Antragsteller als Zeuge noch in Betracht kommt, diesen von künftigen öffentlichen Beweisaufnahmen ausschließen wird. Auch die Entscheidung des Ausschusses, den Kläger nicht mehr als Zeugen vernehmen zu wollen, dürfte derzeit nicht ausgeschlossen sein. Insofern ist realistisch auch nicht zu befürchten, dass in letzterem Fall dem Antragsteller die Teilnahme an zukünftigen Sitzungen dennoch verwehrt würde. Zwar hat der Antragsteller dargelegt, dass ein Mitarbeiter des Sekretariats des Ausschusses dem Antragsteller per E-Mail vom 26. Juni 2024 darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass einige Ausschussmitglieder den Antragsteller nicht mehr als Zeugen vernehmen lassen wollen. Diese Information genügt jedoch nicht um anzunehmen, der Parlamentarische Untersuchungsausschuss selbst habe einen entsprechenden Beschluss bereits gefasst. Darüber hinaus ist der Antrag bezogen auf die 74. Sitzung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr einer Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Unabhängig davon, ob das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Rechtsauffassung des Antragstellers, er sei solange als Öffentlichkeit zugelassen, wie kein förmlicher Beweisbeschluss des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses ergangen ist, durch den er zum Zeugen berufen wird, wird von der Kammer nicht geteilt. Nach § 28 Abs. 1 UAG M-V sollen Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen werden. Insoweit handelt es sich nicht um eine reine verfahrensrechtliche Regelung. Denn mit dem Grundsatz der Einzelvernehmung, der in Anlehnung an § 58 Abs. 1 StPO auch für das Recht der Untersuchungsausschüsse übernommen worden ist, soll die Unbefangenheit und Selbständigkeit der Darstellung von Zeugen sichergestellt werden und damit der Untersuchungsauftrag, also das Kerngeschäft eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses selbst. Dementsprechend enthält die Regelung zugleich die Ermächtigung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses, Zeugen von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Insofern ist es ausreichend, dass eine Person jedenfalls aufgrund verdichteter hinreichender Anhaltspunkte zu einem Beweisthema inhaltlich aussagen kann, wie es bei dem Antragsteller der Fall zu sein scheint, wenn also eine Entscheidung über die Vernehmung des Zeugen mit einiger Gewissheit in Frage kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2000 – 5 StR 150/00 –, juris Rn. 4 ff.). Denn auch durch die Anwesenheit potentieller Zeugen bei der Aussage anderer Zeugen kann der Untersuchungsauftrag gefährdet werden. Der Ausschuss ist daher berechtigt, auch konkret potentielle Zeugen vor einer Zeugenbeeinflussung durch Ausschluss von der Einvernahme anderer Zeugen – und sei es durch Beeinflussung ihres Erinnerungsvermögens – zu schützen, damit nicht realistisch zur Verfügung stehende Beweismittel untauglich gemacht werden bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussage leidet (vgl. Waldhoff/Gärditz, PUAG, 1. Aufl. 2015, § 24 Rn. 5). Dass der Schutz vor einer Zeugenbeeinflussung in diesem Sinne und damit die Ermittlung des „wahren Sachverhalts“ von besonderem Interesse ist, belegt auch die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 3 UAG M-V, ausweislich derer schriftliche Aufzeichnungen untersagt werden dürfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie zum Zwecke der Zeugenbeeinflussung weitergegeben werden sollen. Es liegt auf der Hand, dass erst Recht eine unmittelbare Teilnahme an Beweisaufnahmen eines Parlamentarischen Untersuchungsausschusses von solchen Personen, die mit einiger Gewissheit als Zeugen in Betracht kommen, ausgeschlossen werden können muss, wenn ein ebensolcher Verdacht der Zeugenbeeinflussung besteht. Es kann dahingestellt bleiben, ob es auf das gesteigerte (Eigen-)Interesse des Antragstellers an der Teilnahme an den Beweisaufnahmen aus sonstigen Gründen überhaupt ankommt, da im Wesentlichen im Hinblick auf das Öffentlichkeitsprinzip der Ausschluss potentieller Zeugen abzuwägen ist. Jedenfalls hat der Antragsgegner die vom Antragsteller bereits vorgerichtlich geltend gemachten Interessen abgewogen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Pos. 22.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.