Urteil
4 A 595/09
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2010:0128.4A595.09.0A
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Leitsätze
Nachweislich der Abwassereinrichtung nicht zugeleitetes Frischwasser wie bei einem Wasserrohrbruch "hinter" dem Wasserzähler ist bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren nicht zu berücksichtigen. Die materielle Beweislast dafür liegt beim Gebührenschuldner.(Rn.70)
(Rn.109)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachweislich der Abwassereinrichtung nicht zugeleitetes Frischwasser wie bei einem Wasserrohrbruch "hinter" dem Wasserzähler ist bei der Bemessung der Schmutzwassergebühren nicht zu berücksichtigen. Die materielle Beweislast dafür liegt beim Gebührenschuldner.(Rn.70) (Rn.109) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klage (im Umfang der zunächst mitangefochtenen Trinkwassergebühren und der Grundgebühren Schmutzwasser) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO eingestellt. Mit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung nach Darstellung des nunmehrigen Klageantrags, das Begehren werde im Übrigen nicht weiter verfolgt, kann nur eine teilumfängliche Klagerücknahme vorliegen, da der ursprüngliche Klageantrag die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheids beinhaltete und auch die Klagebegründung keine Einschränkung enthielt. Die zulässige Klage hat im Übrigen keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit es die besondere Sachentscheidungsvoraussetzung betrifft, dass grundsätzlich vor Klageerhebung (erfolglos) ein Vorverfahren durchgeführt worden sein muss (vgl. § 68 VwGO). Das Schreiben vom 28. Oktober 2008 dürfte zwar noch keine abschließende Entscheidung des Beklagten über den Widerspruch des Klägers vom 29. Dezember 2007 i. S. eines Widerspruchsbescheids nach § 73 VwGO darstellen. Allerdings kann auch ein Schreiben, das nicht bereits seiner äußeren Form bzw. seiner ausdrücklichen Bezeichnung nach ein "Widerspruchsbescheid" ist, bei verständiger Würdigung nach Treu und Glauben für den betroffenen Adressaten als solcher zu werten sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 73 Rn. 6). Auch das Fehlen einer (ordnungsgemäßen) Rechtsbehelfsbelehrung (über die Klagemöglichkeit) hindert insoweit nicht eine etwaige Deutung eines behördlichen Schreibens als Widerspruchsbescheid i. S. des § 73 VwGO in einem laufenden Vorverfahren. Vorliegend könnte hier die Aussage in diesem auf den angegriffenen Gebührenbescheid bezugnehmenden Schreiben, nach Prüfung aller durch den Kläger vorgetragenen Einwendungen könne - so muss es wohl richtig heißen - ein Rohrbruch in der Hauswasserinstallationsanlage nicht glaubhaft nachvollzogen werden, auf eine solche den Widerspruch als unbegründet zurückweisende Entscheidung hinweisen. Dagegen spricht indessen neben den fehlenden "Formalia" eines Widerspruchsbescheids, dass der Unterzeichner dieses Schreibens, Herr G..., nicht für den Kläger hinreichend erkennbar im Namen des Beklagten handeln durfte. Für den Kläger ist nicht ersichtlich gewesen, dass Herr G... ein unmittelbarer Mitarbeiter der allein handlungsbefugten Gemeinde ist oder als sog. Beliehener (für die Gemeinde L...) tätig werden konnte, zumal auch als "Bearbeitungsstelle" nunmehr - unvermittelt - nicht mehr die noch im Gebührenbescheid aufgeführten Gesellschaften genannt werden, sondern die K.... Auch der Beklagte will dieses Schreiben nicht als Widerspruchsentscheidung aufgefasst wissen, wie er dem Gericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat. Vielmehr sollte nach seinem dort auf Nachfrage erklärten Willen der - formgerechte - Widerspruchsbescheid vom 18. März 2009 auch ein solcher über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2007 sein. Dies mag objektiv schwer erkennbar sein, da er diesen Widerspruch überhaupt nicht erwähnt, stattdessen aber denjenigen vom 12. Januar 2009, der sich ausdrücklich gegen den Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Folgejahres, nämlich denjenigen vom 19. Dezember 2008, richtete. Für eine Sichtweise als das Vorverfahren abschließende Widerspruchsentscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 29. Dezember 2007 kann allerdings sein Inhalt gewertet werden, der sich mit der hier streitigen Frage eines Wasserrohrbruchs als Ursache für den immens hohen Trinkwasserverbrauch und die damit zusammenhängende Frage bei den Schmutzwassergebühren, ob dieses Frischwasser auch wieder in die Abwasserkanalisation gelangt ist, beschäftigt. Die Klagefrist nach § 74 VwGO ist gewahrt. Sollte das Schreiben vom 28. Oktober 2008 eine konkludente Widerspruchsentscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2007 darstellen, liefe mangels Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 58 VwGO die hier eingehaltene Jahresfrist zur Klageerhebung, ist der Widerspruchsbescheid vom 18. März 2009 insoweit maßgeblich, wäre die erst mit Zustellung dieses Bescheids laufende Monatsfrist eingehalten. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Soweit darin noch der Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2007 angegriffen wird, ist er - ebenso wie ggf. ein Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2008 oder 18. März 2009 - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die allein noch hier streitigen Zusatzgebühren der Benutzungsgebühr A oberhalb von 2.018,80 € ist die Schmutzwassergebührensatzung der Gemeinde L... vom 14. Juli 2005. Durchgreifende Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit hat die Kammer nicht; auch der Kläger hat diesbezüglich nichts vorgetragen. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung gilt als Schmutzwassermenge nach Absatz 5 der Satzungsbestimmung die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte Frischwassermenge abzüglich der nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit nicht der Abzug nach Absatz 8 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Mit Blick auf die dort verwendeten Worte "verbrauchten oder zurückgehaltenen" ist davon auszugehen, dass mit dieser Satzungsvorschrift nur die Fälle der willentlichen Wasserentnahme gemeint sind. Insoweit sind § 2 Abs. 6 Sätze 2 und 3 dieser Satzung auch nicht als die Nachweismöglichkeiten für den Fall der nicht bewusst und gewollten Wasserentnahme (nach dem Wasserzähler) bestimmende Vorschriften zu verstehen; vielmehr regeln sie nur die zu erbringenden Nachweise der - willentlich vom Trinkwassernutzer - "verbrauchten oder zurückgehaltenen" Wassermenge. Eine weitergehende Regelung im Satzungswerk für die atypischen, nicht vom bestimmungsgemäßen Ge- bzw. Verbrauch des Frischwassers geprägten Fällen wie etwa, dass infolge eines Wasserrohrbruchs "nach" dem Wasserzähler Frischwasser auf dem Grundstück versickert oder sonst nicht in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt, ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. Weder das Kommunalabgabengesetz noch eine andere gesetzliche Regelung verlangen eine solche satzungsmäßige Bestimmung. Anders als in den Fällen einer willentlichen Wasserentnahme durch den Gebührenschuldner ohne Einleitung des Frischwassers in die Schmutzwasserkanalisation - etwa für die Gartenbewässerung oder im Rahmen der gewerblichen Nutzung (z. B. zur Herstellung von zum Weiterverkauf bestimmten und dieses Wasser enthaltenen Lebensmitteln) - ist eine solche Forderung nach zwingender satzungsrechtlicher Regelung auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich auch nicht dem Beschluss vom 28. März 1995 (8 N 3.93, DÖV 1995, 826, 828), zu entnehmen. Klarstellend ist allerdings anzumerken, dass selbstverständlich auch solche "Unglücks"-Fälle wie der hier behauptete, soweit sie nicht zur Einleitung dieses Wassers in die Schmutzwasserkanalisation führen, trotz fehlender satzungsgemäßer Regelung zu einer Verringerung der Schmutzwasserverbrauchsgebühren führen können bzw. im Nachweisfall führen müssen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich anerkannt, dass nachweisbar der Abwassereinrichtung nicht zugeleitetes Wasser im Rahmen der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden kann (Queitsch, KStZ 2006, 81 m. w. N.). Ein klassischer Fall für einen Frischwasser-Abzug bei den Schmutzwassergebühren ist dabei der Frischwasser-Rohrbruch in Gebäuden nach dem Wasserzähler (vgl. Queitsch, a. a. O., S. 85). Diese Auffassung vertritt auch der Beklagte, der lediglich im vorliegenden Einzelfall bestreitet, dass hier infolge eines Wasserrohrbruchs hinter dem Wasserzähler das Frischwasser nicht in seine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserableitung und -behandlung geflossen ist. Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Vorgaben der Schmutzwassergebührensatzung in zeitlicher Hinsicht bei Erlass des Bescheids vom 19. Dezember 2007 nicht hinreichend beachtet hat, da er bereits vor dem 1. Januar des Folgejahres einen endgültigen Abrechnungsbescheid erlassen hat. Die Gebührenpflicht für die Benutzungsgebühr A (Grund- und Zusatzgebühr) bei einem Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung während des gesamten Kalenderjahres entsteht erst am 31. Dezember desselben Kalenderjahres (§ 4 Abs. 1 der Satzung). Zudem soll die Verrechnung der Vorauszahlungen mit der endgültig entstehenden Benutzungsgebühr A im Falle einer erforderlich werdenden Nachzahlung bis zum 3. Februar des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres erfolgen und wird sodann einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids in einer Summe fällig (§ 5 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Satzung). Bei einer Überzahlung der Vorauszahlungen soll der zurückzuerstattende Betrag mit der ersten (durch Bescheid festzusetzenden, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung) Vorauszahlung des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres (= 15. Januar [§ 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzung]) verrechnet bzw., falls er darüber hinausgeht, unbar ausgezahlt werden (§ 5 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung). Insofern liegt hier schon die Besonderheit vor, dass die Gebühren während des Laufs der Widerspruchsfrist gegen den streitbefangenen Gebührenbescheid entstehen. Ob dies ausreicht, um den Verwaltungsakt insoweit als rechtmäßig ergangen zu betrachten, kann aber offen bleiben. Jedenfalls mit Erlass des - nunmehr als solchen vom Beklagten klargestellten - Widerspruchsbescheids vom 18. März 2009 (oder des als solchen zu wertenden Schreibens vom 28. Oktober 2008) liegen die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung der hier streitigen Gebühren auch in Bezug auf ihre Entstehung und Fälligkeit vor. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids. Insofern genügt es, wenn zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die festgesetzten Gebühren bereits entstanden waren (und hier sogar auch fällig geworden sind). In der Sache konnte die Kammer indessen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und umfassender Würdigung der Umstände des vorliegenden Falls nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass allein in Betracht kommende Ursache des stark erhöhten Trinkwasserverbrauchs im Verbrauchs- bzw. Abrechnungszeitraum zwischen Ende 2006 und dem 2. November 2007, dem Tag des turnusmäßigen Wechsels der Wasseruhr, ein Wasserrohrbruch im Keller des Gebäudes des Klägers "nach" dem Wasserzähler war, bei dem die hier in Rede stehende enorme Wassermenge ausgetreten ist, ohne in die Schmutzwasserkanalisation zu gelangen. Zweifel an dem gemessenen Frischwasserverbrauch, obwohl er etwa dem Vierfachen des durchschnittlichen Verbrauchs der Vorjahre durch den Kläger entspricht, hat die Kammer nicht. Dass der Zählerstand von 4.033 cbm bei der Ablesung und dem Austausch des damaligen Wasserzählers am 2. November 2007 bzw. der sich daraus bis dahin ergebende Verbrauch von 2.683 cbm das Ergebnis einer unzutreffenden Wiedergabe des letzten Messergebnisses Ende des Jahres 2006 (1.350 cbm) oder von Fehlmessungen der Wasseruhr seither sein könnte, ist nicht erkennbar. Zu Ersterem trägt der Kläger nichts vor. Zu Letzterem ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte mit der Befundprüfung der ausgebauten Wasseruhr die Firma R..., Reparaturwerkstatt und Prüfstelle Wasser-, Gas- und Wärmezähler, beauftragt hatte. Diese Prüfung hat das Messgerät bestanden. Die messtechnische Prüfung am 8. Januar 2008 ergab nach dem Prüfschein vom 9. Januar 2008, dass die Messabweichungen des Kaltwasserzählers MNR Qn 1,5 mit der Identifikationsnummer ... und dem Zählwerksstand von 4.033 cbm innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen; die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) sind erfüllt. Damit steht nach dem Beweis des ersten Anscheins fest, dass die Wasseruhr einwandfrei funktionierte (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 20. Januar 1004 - 1 R 4/92 -, NJW 1994, 2243, 2244; VG Frankfurt, Urt. v. 3. November 2009 - 3 K 36/09.F - juris, Rn. 26 unter Hinweis auf VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 23. März 2004 - NVwZ-RR 2004, 897, 898 m. w. N.; VG Augsburg, Urt. v. 31. Mai 2005 - Au 1 K 05.34 -, juris, Rn. 19). Dem dann dennoch weiter von Amts wegen nachzugehen (etwa mit einer erneuten Befundprüfung durch eine andere fachkompetente Firma), hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, zumal der Kläger dazu auch nach Kenntnisnahme der damaligen messtechnischen Prüfung weder im Vorverfahren noch im Eilverfahren noch im Rahmen der vorliegenden Klage etwas moniert hat. Die Kammer hatte im Eilverfahrensbeschluss vom 30. November 2009 darauf hingewiesen, dass der Kläger damals keinen stringenten, in sich schlüssigen bzw. nach der Lebenswirklichkeit zunächst einmal plausiblen Vortrag zur Frage eines Wasserrohrbruchs in seinem Keller gebracht bzw. glaubhaft gemacht hatte. So heißt es dort auszugsweise: "... Dagegen konnte der Antragsteller der Kammer bisher nicht hinreichend glaubhaft machen, dass es im fraglichen Abrechnungszeitraum des Jahres 2007 (vor dem 2. November 2007) auch im vorliegenden Fall zu einem Rohrbruch in der Trinkwasserhausinstallation, also im Rohrsystem nach der Wasseruhr, gekommen ist, ohne dass die Kammer andererseits aber bereits hinreichend davon überzeugt ist, dass eine solche Ursache für den im Jahre 2007 gegenüber den drei bekannten Vorjahren exorbitant erhöhten Frischwasserverbrauch vorliegend ausgeschlossen erscheint. Namentlich machen auch die von Antragstellerseite vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die Behauptung eines Wasserrohrbruchs im Keller des Gebäudes nicht hinreichend glaubhaft. So ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die Satzungsvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung hinzuweisen. Danach hat der Gebührenschuldner alle Umstände, die sich auf die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen oder Gebühren nach dieser Satzung auswirken können, der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nach Auffassung der Kammer nicht nur für den dort nachfolgend beispielhaft genannten Fall des Eigentümerwechsels, sondern auch für den Fall eines Wasserrohrbruchs 'hinter' der Wasseruhr. Es verwundert die Kammer insoweit, dass der Antragsteller, nachdem er - möglicherweise, wie nunmehr vorgetragen wird, Ende April 2007 - den Rohrbruch im Keller bemerkt und mit Hilfe des Vaters seiner Lebensgefährtin repariert haben will, aber offenbar nicht vorsorglich auf den Zählerstand der Wasseruhr geschaut hat, um festzustellen, wieviel Wasser voraussichtlich entwichen ist. Die Wasseruhr befindet doch geradezu mahnend in unmittelbarer Nähe des behaupteten Rohrbruchs und der Reparaturmaßnahmen, ja sticht insoweit geradezu ins Auge. Dazu dürfte selbst unabhängig von der Frage der konkreten Kenntnis des Antragstellers von der vorstehenden Satzungsregelung deshalb Veranlassung bestanden haben, weil vorgetragen wird, dass aufgrund des Wasserrohrbruchs viel Wasser im Keller gestanden habe. Hier nimmt die Kammer auch die Aussage in der eidesstattlichen Versicherung der Frau S... vom 17. Juni 2009 in den Blick, wonach im Keller 'damals ziemlich viel Wasser' gestanden habe, ebenso diejenige der Frau T... vom 15. Juni 2009, wonach im Keller '.... ziemlich viel Wasser (stand). Nach meiner Erinnerung reichte dieses bis an die zweite Treppenstufe ...' Ebenso lag aus der Sicht der Kammer die Schlussfolgerung dann nahe, dass dieser behauptete Wasserrohrbruch sehr wohl einen erheblichen Schaden verursacht hat, nämlich mindestens in Bezug auf die dadurch gestiegenen Trinkwassergebühren, so dass für die Kammer derzeit fraglich ist, warum der Antragsteller nur an seinen fehlenden bzw. geringen materiellen Schaden an den im Keller gelagerten Gegenständen gedacht haben will, wobei er nunmehr mit Schriftsatz vom 20. November 2009 wiederum vorträgt, er habe seine Versicherungsvertreterin, Frau T..., über den Rohrbruch mündlich informiert und sie habe dann Ende April bzw. Anfang Mai 2007 den Wasserschaden in Augenschein genommen. Es liegt vor diesem Hintergrund nahe, dann auch den Wasserrohrbruch dem Antragsgegner anzuzeigen. Im letztgenannten Schriftsatz trägt der Antragsteller nunmehr erstmalig substantiiert zum Zeitpunkt vor, wann er den Wasserrohrbruch bemerkt habe, nämlich Ende April 2007. Hier ist zum einen festzustellen, dass der Antragsteller trotz mehrfacher Nachfrage im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 16. November 2009 nicht in der Lage war, ein konkretes Datum hierfür zu benennen. Auch wird - wie bereits vor den Hinweisen des Berichterstatters in den Verfügungen vom 16. April und 5. Juni 2009 - erneut eine Glaubhaftmachung dieser jetzigen Behauptung trotz anwaltlicher Vertretung unterlassen. Schließlich fehlt auch jeder Vortrag dazu, warum nunmehr plötzlich die Erinnerung an den Zeitpunkt dieses Vorfalls zurückgekehrt ist. Auf der anderen Seite könnte für die Plausibilität dieses neuen Vortrags das anwaltliche Schreiben vom 11. November 2008 sprechen, wo es auf der Seite 2 heißt, dass es '(n)ach dem oben genannten Vorfall - gemeint ist der behauptete Wasserrohrbruch und das Versickern des Wassers, Anm. des Gerichts - ... an anderer Stelle ebenfalls zu einem Rohrbruch (kam). Die entsprechenden Reparaturmaßnahmen wurden von Ihnen durchgeführt ...' Ähnliche Formulierungen finden sich auch in den Schriftsätzen des Antragstellers im Eil- und Hauptsacheverfahren. Hiermit dürfte die auch von Antragsgegnerseite bestätigte - wenngleich in den näheren Einzelheiten streitige - Reparaturmaßnahme an der Anschlussleitung vor dem Wasserzähler durch Herrn K... am 14. Juni 2007 gemeint sein. Greift die Kammer dies auf, so wird im Hauptverfahren allerdings auch der Frage nachzugehen sein, warum der Antragsteller nicht spätestens anlässlich dieser Maßnahme Veranlassung gesehen hat, den nicht einmal zwei Monate zuvor bemerkten und selbst bzw. durch den Vater seiner Lebensgefährtin, Herrn S..., reparierten Wasserrohrbruch hinter dem Wasserzähler wegen des zeitnahen Zusammenhangs und vor allem wegen der in mehrfacher Hinsicht augenscheinlichen Folgen gegenüber Herrn K... zu erwähnen. Zwar behauptet der Antragsteller in der Klageschrift vom 14. April 2009 auf Seite 4, er habe unmittelbar nach Feststellung des Wasserrohrbruchs 'auch den Beklagten informiert', indessen bleibt diese Behauptung unsubstantiiert und wird auch im Eilverfahren weder vertieft noch vor allem glaubhaft gemacht. Vielmehr will der Antragsteller Herrn K... die Stelle des Rohrbruchs und das ausgetauschte Rohrstück erst am 1. Juli 2008 gezeigt haben. Weiter muss sich der Antragsteller fragen lassen, warum er im Vorverfahren vor Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten nicht schriftlich, namentlich im Widerspruchsschreiben vom 29. Dezember 2007, auf den damaligen Wasserrohrbruch 'hinter' dem Wasserzähler als mindestens weitere Ursache für den stark angestiegenen Trinkwasserverbrauch neben der damals nach seinen Angaben als defekt angesehenen Wasseruhr hingewiesen hat. Seine Behauptung, er habe mündlich mehrfach im Laufe des Vorverfahrens wenigstens auch auf diesen Umstand hingewiesen, ist nicht glaubhaft gemacht. Hier verbleiben bei der Kammer bei derzeitigen Erkenntnisstand Zweifel an der Richtigkeit dieses Vortrags, von der fehlenden Substantiierung und Glaubhaftmachung in zeitlicher Hinsicht ganz zu schweigen. So trägt der Antragsteller im Schriftsatz vom 4. Juni 2009 ebenso vor, er habe sich zum Zeitpunkt seines Widerspruchs selbst nicht vorstellen können, dass derart viel Wasser ausgetreten und weggeflossen sein solle. Er habe zuvor keinen Leitungsdruckabfall bemerkt und daher tatsächlich zunächst angenommen, die Wasseruhr sei defekt. Dies erklärt nach Auffassung der Kammer jedenfalls, warum der Antragsgegner eine messtechnische Überprüfung der Anfang November 2007 turnusmäßig ausgebauten Wasseruhr vornehmen ließ. Warum er bei damaliger mündlicher Äußerung eines Rohrbruchs nicht auch zugleich Veranlassung gesehen hätte, diesem Vortrag durch eine zeitnahe Besichtigung des Rohrsystems im Keller des Gebäudes des Antragstellers nachzugehen, ist für die Kammer nicht erklärlich. Auch im vorbezeichneten Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Juni 2009 bleiben nähere zeitliche Einzelheiten offen, wenn nachfolgend vorgetragen wird, er habe '(i)m Rahmen der mit dem Beklagten geführten Gespräche ... allerdings auch auf den Rohrbruch hingewiesen ...' Namentlich bleibt unklar, ob der Antragsteller den Antragsgegner bereits anfänglich des Vorverfahrens Ende Dezember 2007/Anfang Januar 2008 nicht nur auf einen möglichen Defekt der Wasseruhr, sondern bereits zu diesem Zeitpunkt auch auf einen früheren Wasserrohrbruch als (weitere) Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs hingewiesen hat ..." Auch die näheren - und zum Teil erstmaligen - Behauptungen des Klägers bei seiner informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung zu den damaligen Geschehnissen lassen, namentlich im Vergleich zu seinen schriftsätzlichen Behautungen, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Darstellung aufkommen. So musste sich der Kläger in dieser Befragung - wenngleich auch von sich aus - korrigieren: Sollte die Reparatur der Wasserleitung durch den Zeugen S... zunächst im April 2007 stattgefunden haben, so soll es nunmehr im März 2007 gewesen sein, da der Zeuge damals seine Enkelin, die Tochter der Zeugin S..., zurückgebracht habe. In der Sache hat sich der Zeuge S... allerdings dahingehend eingelassen, es sei im April 2007, gegen Ende der Schulferien, gewesen. Da das "Zurückbringen" der Tochter der Lebensgefährtin darauf hinweist, dass sie bei der Zeugin S... und dem Kläger wohnt, die damaligen Osterschulferien in Mecklenburg-Vorpommern aber in der Zeit vom 2. (einem Montag) bis 11. April 2007 waren, dürfte die Zeugenaussage bzw. die ursprüngliche klägerische Behauptung plausibler sein als die korrigierte. Weder die eine noch die andere Behauptung des Zeitpunkts der Reparatur des schadhaften Wasserrohrs stimmt indessen mit der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 20. November 2009 überein: Danach will er den Rohrbruch (erst) Ende April 2007 festgestellt und seine Versicherungsvertreterin, die Zeugin T..., mündlich darüber informiert haben. (Erst) Ende April bzw. Anfang Mai 2007 soll die Zeugin den Wasserschaden in Augenschein genommen haben und schließlich soll der Zeuge S... (erst) im Mai 2007 die Reparatur vorgenommen haben. Davon ist der Kläger dann aber wieder mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 19. Januar 2010 mit dem im Tatbestand wiedergegebenen Vortrag abgerückt, jedenfalls was die Zeitpunkte betrifft, wann er den hohen Wasserstand im Kellervorraum bemerkt habe (Februar 2007) bzw. wie lange das Wasser in den Keller gelaufen sei (April/Mai 2007). Darin erläutert er zwar, warum er zunächst keine Angaben zum Zeitpunkt des Rohrbruchs habe machen können, ebenso, warum sich dies nach dem Erörterungstermin am 16. November 2009 geändert habe, nicht aber, warum diese Daten gemäß dem Schriftsatz vom 20. November 2009 nunmehr doch nicht richtig sein sollen. Nach der Behauptung des Klägers - und der Aussage des Zeugen S... - soll das nach dem Leerpumpen entdeckte Leck im Bereich der unterhalb der Decke des Kellers verlaufenden Wasserrohrinstallation aufgetreten sein. Da aber der Keller "nur" etwa einen Meter hoch voll Wasser gestanden haben soll, erscheint es der Kammer wenig nachvollziehbar, dass der Kläger kein Geräusch "plätschernden", also von oben in die bereits vorhandene Menge einlaufenden Wassers, ggf. von der Wand herunterlaufend, gehört hat. Immerhin müssen bei insgesamt streitigen 2,263 Mio. Liter Frischwasser (= 2.683 cbm Zählerstand der alten Wasseruhr + 10 cbm Zählerstand der neuen Wasseruhr - [durchschnittlich] 430 cbm) und einen behaupteten Zeitraum zwischen vier und sechs Monaten (November 2006 bis Februar 2007 oder April 2007, ggf. auch sieben Monaten, also bis Mai 2007) nicht nur um wenige Zenti- oder Deziliter Frischwasser stündlich oder gar täglich, sondern mehrere Liter stündlich, wenn nicht gar minütlich oder sekündlich ausgelaufen sein: Bei Annahme eines Zeitraums von ca. sechs Monaten Leckage und eines gleichbleibenden Frischwasseraustritts sind es schon über 10.000 l täglich (2.263.000 l : 180 Tage = 12.572,22 l/täglich); je kürzer dieser Zeitraum ist, um so größer muss die ausgetretene Menge Frischwasser täglich gewesen sein. Des Weiteren ist weder in der Klageschrift noch in den nachfolgend benannten Schriftsätzen des Klägers - teils im Eilverfahren - die Rede davon, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitpunkt das Wasser abgepumpt haben will; vielmehr wird darin behauptet, das Wasser sei "im Boden" versickert. So heißt es in der Klageschrift vom 14. April 2009 insoweit: "... Das Wasser stieg bis zum Abstellen der Leitung im Keller an und versickerte anschließend langsam im Boden ..." Ebenso wird im ebenfalls zur Klageakte gereichten Schriftsatz des Klägers vom 11. Mai 2009 zweimal davon gesprochen, dass "... eine erhebliche Menge Wasser versickert ..." bzw. dass "... (d)as Wasser ... versickert ..." sei. Schließlich wird auch im Schriftsatz vom 4. Juni 2009 betont, dass "... (a)uf dem in der Anlage befindlichen Foto 1 ... noch einmal das Gully abgebildet (ist), in dem das Wasser versickert ist ..." Erst im Rahmen des Erörterungstermins am 16. November 2009 trägt der Kläger vor, er habe "... unten im Keller, vor der Tür, eine Wasserpumpe reingehängt ...". Dies verwundert das Gericht um so mehr, als der Kläger später von der nicht geringen Leistung der Pumpe berichtet, die jedenfalls einen erheblichen, wenn nicht gar den maßgeblichen Anteil an der Entwässerung des Kellers gehabt haben dürfte. Es erscheint auch deshalb fraglich, dass der dargestellte klägerische Vortrag lediglich auf das Ergebnis des Abpumpvorgangs bzw. deren Folge hat hinweisen wollen, nämlich dass das abgepumpte Frischwasser sodann auf dem Garten des Grundstücks bzw. dem angrenzenden Feld (und eben nicht im Kellerboden bzw. über die dortige Drainage) versickert sein soll. Ebenso hat es den Kläger offenbar nicht verwundert, einen ca. 1 m hohen Wasserstand in seinem Keller einschließlich des Kelleraufgangs Anfang Februar 2007 vorzufinden. Er hat dies damit erläutert, dass er vermutet habe, dass dort, wie schon häufiger, Grundwasser ausgetreten sei. Folglich scheint selbst eine so große Menge Grundwasser im Keller für den Kläger (im Winter) kein außergewöhnlicher Umstand gewesen zu sein, ebenso wenig, dass sich trotz des Abpumpens im Umfang von (maximal) 7.000 l/h "tagsüber" offenbar an dieser Situation nichts bzw. nichts Wesentliches änderte. Immerhin wären dann bei Annahme einer täglichen "Laufzeit" von acht Stunden ca. 56.000 l abgepumpt worden, ohne dass sich offenbar der Keller merklich in Bezug auf das Wasser geleert hat. Die Zeugin S... hat zwar ausgesagt, die Pumpe sei tagsüber schätzungsweise drei bis vier Stunden gelaufen, was dann einer Menge von noch ca. 21.000 bis 28.000 l Wasser entspräche. Geht die Kammer weiter von den möglicherweise nur unter optimalen Bedingungen zutreffenden Herstellerangaben ab und eher von einer geringeren Pumpleistung von ca. 5.000 l/h aus, sind dies immerhin noch ca. 15.000 bis 20.000 l Wasser. Nachdem die Pumpe später 24 Stunden täglich gelaufen sein soll, so wären dies allein täglich bei 7.000 l/h ca. 168.000 l bzw. bei 5.000 l/h ca. 120.000 l abgepumptes Wasser. Hinzu käme zwar die Entwässerung durch die Drainage (im Kelleraufgang und möglicherweise im Keller), wobei der Kläger jedoch keine durchgängige Rohrdrainage bis hin etwa zu einem Vorfluter o. Ä. behauptet; das Wasser soll nach seinen Angaben vielmehr auf dem Grundstück versickern. Hier steht zu vermuten, dass die Entwässerungsleistung eines solchen Drainagesystems im Vergleich zum beschriebenen Abpumpen eher gering ist. Selbst wenn die Kammer dann weiter zugunsten des Klägers - obwohl dieser zu etwaigen beachtlichen "Abpump-Pausen" nichts ausgeführt hat und eine Schließung des Ladens als Ursache für eine solche Unterbrechung des Abpumpvorgangs bei dem Betrieb eines Eiscafés auch nicht auf der Hand liegt - davon ausgeht, dass die Pumpe möglicherweise nur an fünf Tagen und Nächten in der Woche in Betrieb war, beliefe sich die abgepumpte Wassermenge bei einer Leistung von nur ca 5.000 l/h wöchentlich immer noch auf ca. 600.000 l. Dies ist mithin mehr als ein Viertel der hier gesamt streitigen Frischwassermenge von 2.263 cbm bzw. 2.263.000 l. Die Entwässerung allein durch das Abpumpen des Wassers (ohne die weitere Entwässerung durch die Drainage) bis zur relativen Trockenlegung/Begehbarkeit des Kellers hätte folglich weniger als vier Wochen dauern müssen, und zwar ohne Berücksichtigung der zuvor immerhin "tagsüber"/für drei bis vier Stunden abgepumpten Mengen. Nach den Angaben des Klägers soll dieser Vorgang aber insgesamt ca. zwei Monate gedauert haben (ab Mitte Februar 2007). Zudem setzt dies voraus, dass die Leckage erst recht zeitnah vor ihrer Entdeckung durch den Kläger "ca." Anfang Februar 2007 aufgetreten ist, gleichwohl aber bereits dazu geführt hat, dass damals der Keller ca. 1 m hoch mit Wasser voll gestanden haben soll, was bei einer Grundfläche von (weniger als) ca. 100 m² bereits einem Volumen von ca. 1.000 cbm bzw. ca. 100.000 l Wasser entspricht. Allein eine Kumulation von stetig eindringendem Grund- und durch die lecke Wasserleitung austretendem Frischwasser könnte dann den Abpumpvorgang wegen der größeren Wassermengen zeitlich so verzögert haben, dass die vom Kläger angegebene Zeit von ca. zwei Monaten plausibel erscheinen könnte. Dagegen könnte aber wiederum sprechen, dass das Grundwasser nach der Trockenlegung des Kellers nicht oder nur noch geringfügig - wie die nachfolgenden Zeugenaussagen über den Feuchtigkeitszustand des Kellerfußbodens nahelegen könnten - in den Keller eingedrungen sein dürfte. Bei der Frage, wieviel des abgepumpten oder durch die Drainage entwässerten Wassers zuvor aus dem jeweiligen Bereich (Grund- oder Frischwasser) stammte, könnte dies zur Annahme führen, dass der Anteil des ggf. zu berücksichtigenden Grundwassers gering sein dürfte, zumal ein andauerndes Abpumpen nicht behauptet wird, also die Drainage offenbar seitdem ausreichte. Eine weitere/andere Erklärung für diesen Widerspruch könnte sich zwar aus der korrigierten Behauptung des Klägers über den Zeitpunkt der Reparatur der Wasserleitung bereits im März 2007 ergeben, die dann aber wiederum nicht mit der Zeugenaussage des Herrn S... in Einklang zu bringen ist, der von einer Reparatur im April 2007 gesprochen hat. Dies gilt ebenso für die entsprechende Aussage der Zeugin S.... Auch die weitere Behauptung in der informatorischen Befragung des Klägers, er habe den Wasserschaden Anfang April 2007 seiner Versicherungsagentin, der Zeugin T..., gemeldet, wobei zu diesem Zeitpunkt das Rohr bereits vom Zeugen S... repariert gewesen sei, ist mit der soeben wiedergegebenen Aussage des Zeugen S... und der Zeugin S... über eine Reparatur im April 2007 nur in Einklang zu bringen, wenn diese Reparatur spätestens "Anfang" des genannten Monats erfolgt bzw. abgeschlossen war. Auch die mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 20. November 2009 aufgestellte Behauptung des Klägers im Eilverfahren (zur Verdeutlichung der damaligen Annahme eines nur geringen Schadens), es seien für die Reparatur der Wasserleitung "Materialien aus den Beständen von Herrn S..." verwendet worden, widerspricht der Aussage des Zeugen S.... Dies kann nur so verstanden werden, dass damit die eingebauten Materialien, also die neue Rohrleitung mit dem dazu erforderlichen Zubehör, gemeint ist. Demgegenüber hat der damit gemeinte Zeuge S... ausgesagt, er habe (zwar) das Werkzeug mitgebracht, die Ersatzteile für die Beseitigung der Leckage habe er (aber nur) zum Teil mitgebracht, zum Teil habe der Kläger noch Ersatzteile im Haus gehabt, die der Zeuge habe verwenden können. Der Zeuge habe eine Rohrleitung von ca. 4 m eingebaut, ebenso Übergangsstücke von der Rohrleitung zu den jeweiligen Verbindungen und Verschraubungen. Diese Materialien habe der Kläger noch gehabt. Dies sogar noch bekräftigend hat der Kläger bei dieser Aussage des Zeugen S... eingeworfen, er habe damals zum Zeitpunkt des Toilettenbaus mehrere Rollen Rohrleitungen vom Großhandel gekauft und (deshalb) nach wie vor noch genügend Material auf dem Dachboden. Nicht nachvollziehbar ist für die Kammer weiterhin Folgendes: Der Kläger hat vorgetragen, er habe nach der Entdeckung des hohen Wasserstands im Keller im Februar 2007 zunächst eindringendes Grundwasser als Ursache dafür vermutet. Auch der Zeuge S... hat ausgesagt, der Kläger habe ihm u. a. gesagt, dass er, der Kläger, erst davon ausgegangen sei, dass es sich (bei dem Wasser im Keller) um Grundwasser handele. Da dies aber immer wieder gekommen bzw. nicht weggegangen sei, sei er, der Kläger, dann auf den Wasserrohrbruch gekommen. Mithin hat der Kläger die immens hohe Menge an Wasser in seinem Keller - es soll dort eine Wassersäule von ca. 1 Meter über einen nicht unerheblichen Zeitraum auch noch während des langwierigen Abpumpvorgangs gestanden haben - spätestens dann mit einem Wasserrohrbruch in Zusammenhang gebracht. Insofern bleibt die Frage offen, wieso er nicht spätestens zu diesem Zeitpunkt - mit oder ohne vorherigen Blick auf die Wasseruhr, die damals schon nahezu den späteren Zählerstand von 2.683 cbm aufgewiesen hätte - den Schaden nicht nur, wie offenbar geschehen, seiner Versicherung, sondern auch und vor allem dem Beklagten angezeigt hat. Dies gilt um so mehr, als nach der Darstellung des Zeugen O... ein Schaden im Hinblick auf die erhöhten Abwassergebühren im Gegensatz zu einem Frischwasser(gebühren)schaden nach einem Wasserrohrbruch "hinter" dem Wasserzähler nicht durch eine entsprechende Versicherung abgedeckt ist. Da verfängt es für die Kammer nicht, dass der Kläger angeblich zunächst keinen (finanziellen) Schaden erkannt haben will, aber dennoch die Versicherung "vorsorglich" informiert hat. Es bleibt die Frage, warum er dann nicht auch genauso "vorsorglich" seinen Wasserlieferanten vom Wasserrohrbruch "nach" der Wasseruhr in Kenntnis gesetzt hat, von der entsprechenden Obliegenheit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Schmutzwassergebührensatzung ganz zu schweigen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist allerdings auch die Aussage des doch fachkundigen Zeugen S..., der auf Nachfrage ausgesagt hat, er habe sich damals keine großartigen Gedanken darüber gemacht, welche Menge Wasser dort ausgetreten sein könne; er habe dem zum Zeitpunkt der Reparatur überhaupt keine große Bedeutung beigemessen. Dies gilt erst recht bei Betrachtung seiner zuvor getätigten Aussage, wieviel Wasser letztendlich aus der Leckage ausgetreten sei, wisse er nicht, so ein Wasserstrahl sehe zunächst sehr klein aus, es seien aber doch auf Dauer sehr große Mengen. Bedeutsam ist für die Kammer dann schließlich auch das im Rahmen der Zeugenvernehmung zu Tage getretene und vom Zeugen O... vorgelegte Schreiben des Klägers an seine Versicherung vom 14. Januar 2008. Darin behauptet er u. a., er habe "Ende August 2007" einen Leitungswasserschaden in einem "Abstellraum" bemerkt. Nimmt die Kammer dem Kläger angesichts des weiteren Duktus des Schreibens, in dem mehrfach von seinem "Vater" die Rede ist, noch ab, dass Erstellerin dieses Schreibens offenbar seine Lebensgefährtin und Tochter des Zeugen S..., die Zeugin S..., gewesen ist, so hat der Kläger sich den Inhalt dieses Schreibens durch seine Unterschrift jedoch zu eigen gemacht und ist dafür selbst verantwortlich. Die vorbezeichnete Darstellung der Ereignisse widerspricht indessen sowohl seiner ursprünglichen Behauptung im Erörterungstermin am 16. November 2009, er wisse nicht (mehr), wann er den Wasserrohrbruch bemerkt und wann er ihn der Versicherung gemeldet habe, als auch seinen späteren schriftsätzlichen Behauptungen bzw. denjenigen in der mündlichen Verhandlung. Aber auch die Zeugenaussagen haben die Kammer nicht davon überzeugen können, dass hier im Winter 2006/2007 bzw. Frühjahr 2007 ein Wasserrohrbruch "hinter" dem Wasserzähler mit einem Frischwasseraustritt von über zwei Millionen Litern Frischwasser vorgelegen hat, von dem nichts in die Schmutzwasserkanalisation gelangt ist. Soweit nicht bereits vorstehend auf die Zeugenaussagen eingegangen wurde, gilt Folgendes: Der Zeuge S... hat bekundet, er sei vom Kläger im April 2007 über einen Wasserrohrbruch informiert worden. Dies wisse er genau, weil damals seine Enkeltochter, die Schulferien gehabt habe, zu Besuch (in H...) gewesen sei. Er sei dann ca. ein bis zwei Tage nach dem Anruf dorthin gefahren, als er auch seine Enkeltochter zurückgebracht habe. Das Rohr im Keller des Hauses, das in den Heizungsraum gegangen sei, sei oben an der Decke an dem Knick mürbe und undicht gewesen. Er habe die Leckage (nach dem Öffnen des Haupthahns) sofort gesehen, da dort Wasser gegen die Wand gespritzt habe und ein kleiner Wasserstrahl aus- und die Wand heruntergelaufen sei. Auf dem Fußboden habe auch ca. 5 cm hoch Wasser gestanden. Der Kläger habe ihm nur gesagt, dass der Keller voll Wasser gewesen sei und er dies habe abpumpen müssen. Der Zeuge habe die Rohrleitung sodann auf einer Länge von ca. 4 m zusammen mit dem Kläger erneuert. Diese Zeugenaussage stimmt in den bereits benannten Punkten schon nicht mit den Behauptungen des Klägers überein. Zudem hat der Zeuge, obwohl er gelernter Klempner und Heizungsbaumeister ist, nichts über die ungefähre Menge des aus der Leckage in einem bestimmten Zeitraum (minütlich, stündlich, täglich) austretenden Frischwassers sagen können. Selbst wenn die Kammer zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass der Zeuge S... im April 2007 im Keller des klägerischen Hauses die von ihm beschriebene Leckage repariert hat, steht damit für die Kammer nicht zugleich fest, dass diese von dem Zeugen reparierte Leckage ursächlich für den enormen Frischwasserverbrauch gewesen ist. Die Zeugin S... hat im Wesentlichen ausgesagt, sie habe etwa im Februar/März 2007 gesehen, dass draußen vor dem Keller des Hauses das Wasser sehr hoch gestanden habe. Damals habe man noch nicht gewusst, dass es ein Wasserrohrbruch gewesen sei; das Wasser habe nur sehr hoch draußen vor dem Keller gestanden, so dass man dort nicht habe hineinkommen können. Diese tendenziell eher karge Aussage trägt zwar die entsprechende Behauptung des Klägers zum "Wasserstand", besagt aber mit Blick auf die von ihm geschilderte Grundwasserproblematik noch nicht zwingend, dass Ursache des hohen Wasserstands ein Wasserrohrbruch (dieses Ausmaßes) gewesen ist, da die Zeugin auch nach Herstellung der "Begehbarkeit" des Kellers offenbar nicht selbst den behaupteten Schaden an der Wasserleitung gesehen hat. Die Zeugin hat weiter bekundet, die Reparatur des Rohrbruchs der Wasserleitung sei durch ihren Vater, den Zeugen S..., etwa im April 2007 vorgenommen worden, da der Kläger im Februar/März 2007 das Wasser noch aus dem Keller auf das Feld abgepumpt habe. Der Zeitraum zwischen der Entdeckung des Schadens und dem Telefonat (des Klägers) mit dem Zeugen S... soll nach der Bekundung der Zeugin "sehr kurz", die Reparatur dann eine Woche bzw. vierzehn Tage nach dem Anruf gewesen sein. Diese - wenngleich wiederum teilweise eher unpräzisen - Angaben stimmen aber nicht mit der Behauptung des Klägers überein, das Abpumpen habe "ca." zwei Monate gedauert. Sie könnten wiederum in zeitlicher Hinsicht mit einer möglichen Reparatur im März 2007 - so die korrigierte Behauptung des Klägers - harmonieren, dann bestehen aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage (und derjenigen des Zeugen S...), die Reparatur habe im April 2007 stattgefunden. Allerdings war sich die Zeugin insoweit auch wohl nicht hinreichend sicher, wie ihre ursprüngliche Angabe "etwa im April" und ihre nachfolgenden Aussagen zeigen, sie "denke", dass die Reparatur im April vorgenommen worden sei bzw. "gehe deshalb davon aus", weil im Februar/März 2007 das Wasser im Keller noch abgepumpt worden sei. Die Zeugin T... hat im Wesentlichen bekundet, der Kläger habe sie im April 2007 angerufen und einen Wasserschaden gemeldet, bei dem aber keine Kosten auflaufen würden, da der "Schwiegervater" - gemeint ist der Zeuge S... - den Schaden selbst reparieren wolle. Auch diese Zeugenaussage deutet auf eine Reparatur der Wasserleitung erst im April (und nicht etwa schon im März oder gar erst im Mai) 2007 hin. Weiterhin hat die Zeugin ausgesagt, bei ihrer sodann vorgenommenen Besichtigung des "Schadens" sei das Rohr bereits repariert worden, man habe aber Wasseraustritt im Keller gesehen. Der Keller sei nach wie vor nass und feucht gewesen; sie habe nur auf Paletten laufen und den Keller betreten können. Auch mit der letztgenannten Aussage kann nicht hinreichend sicher darauf rückgeschlossen werden, dass diese Feuchtigkeit bzw. das auf dem Kellerboden vorhandene Wasser überhaupt bzw. noch von einem jüngst geschehenen Wasserrohrbruch ("hinter" dem Wasserzähler) stammt, bedenkt die Kammer, dass auch der Kläger von häufiger dort eindringendem Grundwasser berichtet hat und etwa der Zeuge O... wie auch die Zeugin T... bei der späteren Besichtigung Anfang des Jahres 2008 mehrere Zentimeter hohes Wasser im Keller gesehen haben, ebenso der Zeuge K... am 17. Dezember 2007 und am 1. Juli 2008. Später sei der Zeugin, wie sie weiter ausgesagt hat, aufgefallen, dass der Kläger auch gegen einen "Medienverlust" - in der Versicherungssprache, wie sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung hat erläutern lassen, u. a. eine Umschreibung für den Wassermehrverbrauch infolge eines Wasserrohrbruchs - versichert sei. Sie habe deshalb im August 2007 die Meldung an die Zentrale (der Versicherung) in Berlin weitergegeben. Das Datum "31.08.2007" im Schreiben der Versicherung vom 7. Februar 2008 sei wahrscheinlich dieser Tag. Mag dies für sich genommen auch das vorbezeichnete Datum in diesem Schreiben erklären, so kommen der Kammer doch mit Blick auf das Schreiben des Klägers an seine Versicherung vom 14. Januar 2008 wiederum Zweifel, ob dies nicht auch das Datum der erstmaligen Schadensmeldung des Klägers sein könnte. Dann aber stünden hier wiederum neue Zeiträume für einen eventuellen Wasserrohrbruch zur Diskussion. Schließlich hat die Zeugin im Wesentlichen noch ausgesagt, dass der Zeuge O... und sie bei der Besichtigung im Januar/Februar 2008 davon ausgegangen seien, dass das Wasser nach draußen abgepumpt worden sei. Daraus lässt sich aber nichts zum Zustand des Kellers bzw. der dortigen Wasserleitungsinstallation und einer ggf. daraus ausgetretenen Frischwassermenge im hier fraglichen Zeitraum nach der letzten Zählerablesung Ende des Jahres 2006 bis zum 1. oder gar 2. Quartal des Jahres 2007 ableiten. Auch die Aussage des Zeugen O... konnte die klägerische Behauptung nicht tragfähig stützen. So hat der Zeuge bekundet, er habe in seiner Eigenschaft als Regulierungsbeauftragter der Versicherung des Klägers bei der Besichtigung des Kellerbereichs am 1. Februar 2008 gesehen, dass dort ein Stück Rohrleitung ausgetauscht worden sei, so dass ein Hinweis darauf gegeben sein könne, dass ein Rohrbruch stattgefunden habe, mit Sicherheit könne er dies aber nicht sagen. Der Kläger habe ihm den Schaden so geschildert und ihm glaubhaft versichert, so dass er keine Zweifel an dessen Schilderung gehabt habe. Vorliegend hilft es aber nicht weiter, dass ein anderer, hier der Zeuge O..., die klägerische Schilderung des damaligen Wasserrohrbruchs "hinter" der Wasseruhr als glaubhaft bewertet hat, sondern die Kammer muss selbst von diesen behaupteten Tatsachen hinreichend überzeugt sein (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insofern hat die Kammer dieser Zeugenaussage aber lediglich die bereits (nach der Inaugenscheinnahme der zur Akte gereichten Fotos) bekannte Tatsache entnehmen können, dass im Bereich der Rohrinstallation "nach" dem Wasserzähler ein Teil der Leitung ausgetauscht wurde. Über den Zeitpunkt und Grund des Austausches bzw. den Umfang eines eventuellen Wasseraustritts aus einer schadhaften Rohrleitung konnte dieser Zeuge dem Gericht aber nichts, auch nicht als ggf. sachverständiger Zeuge, berichten. Im Hinblick auf seine weitere Aussage, dass im Februar 2008 eine kleine Schicht Wasser im Keller gestanden habe, gilt das bereits bei der Würdigung der - insoweit übereinstimmenden - Aussage der Zeugin T... Gesagte. Schließlich ist die klägerische Behauptung auch nicht aufgrund der Vernehmung des Zeugen K... als bewiesen anzusehen. So hat er schon nicht nach dem Vortrag des Klägers damals den behaupteten Wasserrohrbruch "hinter" dem Wasserzähler oder die damalige Reparatur beobachtet und deshalb nichts Derartiges bekundet. Aber auch anhand seiner Aussagen hat die Kammer nicht rückschließen können, dass es zu dem hier streitigen Ereignis mit den tatsächlichen Folgen gekommen ist oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der Kammer gekommen sein dürfte. So hat der Zeuge (nur) - wenngleich insoweit noch aus seinen Notizen vorlesend - bekundet, er sei nach Kenntnis des hohen Wasserverbrauchs, einer entsprechenden Unterhaltung mit Frau B..., der Mitarbeiterin des K..., und einem Anruf bei der Firma "R..." zur Sicherstellung des alten ausgebauten Wasserzählers "nochmals" am 17. Dezember 2007 (mit dem generellen Einverständnis eines Betretensrechts zu Ablesezwecken durch den Kläger auch bei dessen Abwesenheit) im Keller des klägerischen Gebäudes gewesen und habe in Abwesenheit des Klägers den neuen Zähler abgelesen. Zu diesem Zeitpunkt habe im Keller ca. 5 bis 10 cm hoch Wasser gestanden. Wie bereits zuvor ausgeführt, besagt dieser Befund nichts darüber, ob mehrere Monate zuvor dort ein Wasserrohrbruch "hinter" dem Wasserzähler stattgefunden hat, der zum Austritt von ca. 2,3 Mio l Frischwasser geführt hat. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, er habe die Räume des Eiscafés am 2. Januar 2008 - auf Nachfrage hat er bekundet, dies könne auch der 3. Januar 2008 gewesen sein - mit dem Kläger besichtigt, sei aber nicht im Keller gewesen. Im Juni 2008 sei der Kläger dann zu einem Gespräch eingeladen worden. Im Zuge dieses Gesprächs habe der Kläger ihm erstmalig mitgeteilt, dass sich ein Wasserrohrbruch im Keller des Eiscafés zugetragen habe. Die Kammer kann offen lassen, ob diese Aussage zutrifft oder nicht, jedenfalls stützt sie nicht die streitbefangene Behauptung eines Wasserrohrbruchs mehr als ein Jahr zuvor. Am 1. Juli 2008 habe er, wie der Zeuge im Weiteren ausgesagt hat, zusammen mit Herrn Ko..., einem weiteren Mitarbeiter der K..., auftragsgemäß den Keller besichtigt. Der Kläger habe sich dabei oben mit Herrn Ko... unterhalten, die beiden seien nicht mit im Keller gewesen. Der Zeuge habe sich dort umgeschaut, aber nichts mehr festgestellt. Auch damals habe dort aber ca. 10 cm Wasser gestanden. Einen Rohrbruch habe er nicht gesehen, allerdings habe er darauf auch nicht geachtet. Ob etwas im Kellerbereich an den Rohrleitungen erneuert worden sei, wisse er nicht bzw. er habe, wie er sodann auf Nachfrage kundgetan hat, keinen Austausch von Rohrmaterial feststellen können. Mag die Kammer mit Blick auf den Auftrag und die jedenfalls zu diesem Zeitpunkt unstreitig schon geäußerte Behauptung des Klägers über einen Wasserrohrbruch zunächst auch jedenfalls bis zur Beantwortung der Nachfrage verwundert gewesen sein über diese Aussage, so hilft dies doch nicht weiter, die klägerische Behauptung nachzuweisen. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass die Kammer dem Zeugen auch kaum Glauben schenken kann, er habe keinen Austausch von Material der Wasserleitung feststellen können, ist doch vielmehr davon auszugehen, dass die sogar für einen Laien erkennbare Erneuerung eines Teils der Wasserleitungen "nach" der Wasseruhr jedenfalls am 1. Juli 2008 vorlag, wie die Zeugen T... und O... insoweit überzeugend übereinstimmend ausgesagt haben. Dass diese Erneuerung aber bereits seit langem, also auch schon vor dem hier behaupteten Zeitpunkt/Zeitrahmen eines Wasserrohrbruchs vorhanden war und der Zeuge diesen Zustand daher schon seit langem kannte, hat der Zeuge aber zur Erläuterung nicht ausgeführt. Der Zeuge hat sodann weiter bekundet, er sei auch davor schon des Öfteren im Keller des Gebäudes des Klägers gewesen, so auch am 17. Juni 2007 anlässlich eines (anderen) Wasserrohrbruchs, dort hätten sie nämlich einen Wanddurchbruch erneuert, um die Hausanschlussleitung neu zu legen. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Wasser im Keller gewesen. Bei früheren Zählerablesungen sei der Keller allerdings feucht gewesen. Auch dieser Teil der Aussage lässt keine Rückschlüsse auf einen Wasserrohrbruch ("hinter" der Wasseruhr) mit einer exorbitant großen Austrittsmenge von Frischwasser im fraglichen Zeitraum zu. Soweit der Zeuge schließlich auf Nachfrage verneint hat, am 2. Januar 2008 außerhalb des Eiscafés mit dem Kläger Kontakt gehabt zu haben, dann aber nach vorgehaltener Einsicht in die Anlage K 1 des Schriftsatzes des Klägers vom 19. Januar 2010 bekundet hat, er wisse nicht, in welchem Zusammenhang er das (Widerspruchs-)Schreiben unterschrieben bzw. den Empfang bestätigt habe, so lässt dies zusammen mit den bereits benannten Punkten und den im Tatbestand vom Beklagten zu veranlassenden "Korrekturen" seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juni 2009 im Eilverfahren 4 B 179/09 zwar ganz erhebliche Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen aufkommen. Für die hier erhebliche Beweisfrage lässt sich daraus indessen nichts Entscheidendes ableiten. Schließlich verbleiben auch bei Würdigung der Gesamtheit der Zeugenaussagen und der Umstände des vorliegenden Einzelfalls für die Kammer wegen der nicht geringen Widersprüche und Ungereimtheiten des Klägervortrags in sich und im Abgleich mit den Zeugenaussagen einerseits und den Zeugenaussagen andererseits Zweifel, ob ein Wasserrohrbruch "hinter" dem Wasserzähler in dem zeitlichen Rahmen nach der letzten Ablesung Ende 2006 und dem 2. November 2007 die hier streitige Frischwassermenge von ca. 2,263 Mio. Litern hat entweichen lassen, die dann durch die behauptete Entwässerung des Kellers mittels einer Pumpe bzw. der Drainage nicht in die Kanalisation gelangt sein soll. Dies gilt vor allem mit Blick auf die unpräzisen bzw. nicht miteinander übereinstimmenden Behauptungen des Klägers und die ebensolchen Aussagen der Zeugen über die Zeit zwischen der behaupteten Entdeckung des hohen Wasserstands im Kellers und der behaupteten Reparatur der schadhaften Wasserleitung "hinter" der Wasseruhr. Im vorliegenden Fall kommen aber durchaus noch andere Ursachen als ein (lange unbemerkt gebliebener) Wasserrohrbruch für den im Verhältnis zum Durchschnittsverbrauch der Vorjahre exorbitant hohen Frischwasserverbrauch im Jahre 2007 in Betracht, so dass auch nicht etwa mangels Alternativen nur ein solcher als einzige vernünftige Erklärung verbleibt. Zwar geht das Gericht - ebenso wie der Beklagte - nicht davon aus, dass der Kläger diese Wassermenge wissentlich und willentlich für nicht bekannte Zwecke in Anspruch genommen und auch wieder der Schmutzwasserkanalisation zugeführt hat. Neben dem vom Beklagten bereits benannten Fall eines unbemerkten oder auch bemerkten, aber nicht behobenen Defekts in einem der Toilettenspülkasten bis zur Ablesung am 2. November 2007 erscheint es der Kammer nicht hinreichend ausgeschlossen, dass - zumindest in der Zeit der saisonbedingten Schließung des Eiscafés nach der letzten Zählerablesung im Jahre 2006 - ein (versehentlich) nicht geschlossener bzw. defekter Wasserhahn oder gar eine - wenngleich auch eher unwahrscheinliche - Kombination aus diesen Möglichkeiten ursächlich für den extrem hohen Frischwasserverbrauch gewesen sein könnte. In all diesen Fällen wäre aber das Frischwasser - wenngleich ohne jeden Nutzen für den Kläger - in die Schmutzwasserkanalisation gelangt, so dass die entsprechende Gebührenschuld gerechtfertigt wäre. Lässt sich nach Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht aufklären, ob die exorbitant hohe "gezählte" Frischwassermenge entgegen dem üblichen Lauf der Dinge nicht in die Abwasserkanalisation geflossen ist, geht dies zu Lasten des Klägers. Dieser ist nach Auffassung der Kammer materiell beweispflichtig, soweit es - wie hier - um den Verbleib des Wassers "nach" dem Wasserzähler, das nicht in das Abwasserkanalnetz eingeleitet worden sein soll, geht (vgl. Queitsch, a. a. O., S. 85; VG München, Urt. v. 12. Oktober 2006 - M 10 K 06.2392 -, juris, Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt, soweit sie nicht aus § 155 Abs. 2 VwGO begründet ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Grundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Der Kläger ficht nunmehr noch teilumfänglich im Hinblick auf die Abwassergebühren einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid des Beklagten an. Die Gemeinde L... betreibt u. a. jeweils eine öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung und zur zentralen Schmutzwasserableitung und -behandlung. Mit der "Bearbeitung" wurde(n) offenbar eine (oder mehrere) privatrechtliche Gesellschaft(en), jeweils ansässig unter der Adresse H...straße ... in L..., beauftragt, wie der nachfolgende Schriftverkehr zeigt. Der Kläger betreibt auf dem Grundstück ... in V... ein Eiscafé. Durch den Keller läuft die Trinkwasserleitung und dort befindet sich auch der Wasserzähler, der am 2. November 2007 turnusgemäß gewechselt wurde. Für den Abrechnungszeitraum des Kalenderjahres 2007 erließ der Beklagte mit dem Hinweis auf die "Bearbeitungsstelle: T... und A... Betriebsgesellschaften ... mbH" für dieses Grundstück gegenüber dem Kläger einen Bescheid "Wasser- und Abwassergebühren" vom 19. Dezember 2007. Darin wird für den Abrechnungsbereich Wasser neben den Grundgebühren für den Zähler 1... eine "Menge Vorperiode" von 406 cbm mitgeteilt. Bei "Ablesung (n)eu" am 2. November 2007 sind "4033 (n)eu" aufgeführt, darunter "Zählerwechsel 1350 alt = 2683 cbm". Für den Zähler 7... wurde bei einer Ablesung "(n)eu" am 17. Dezember 2007 ein Zählerstand von 10 (cbm) mitgeteilt. Für den Abrechnungsbereich Abwasser wurden dem Kläger neben den Grundgebühren ebenfalls 2.683 cbm mit der Bemerkung "Zählerwechsel" berechnet, darüber hinaus auch noch weitere 10 cbm mit der Bemerkung "Abrechnung nach TWM" (= wohl die Abkürzung für Trinkwassermenge). Insgesamt forderte der Beklagte für Wassergebühren dann einen Bruttobetrag von 3.674,72 € und für Abwassergebühren einen ebensolchen Betrag in Höhe von 11.885,48 €, abzüglich gezahlter jeweiliger Abschläge in Höhe von 2.552 € noch insgesamt 13.008,20 €. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 2007 am 2. Januar 2008 ohne - auch nicht nachfolgende - schriftliche Begründung Widerspruch. Eine messtechnische Prüfung am 8. Januar 2008 ergab nach dem Prüfschein der Firma R..., Reparaturwerkstatt und Prüfstelle Wasser-, Gas- und Wärmezähler, vom 9. Januar 2008, dass die Messabweichungen des bisherigen Kaltwasserzählers MNR Qn 1,5 mit der Identifikationsnummer ... und dem Zählwerksstand von 4.033 cbm innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegen. Die sonstigen Anforderungen (innere und äußere Beschaffenheitsprüfung) seien erfüllt. In den Jahren 2004 bis einschließlich 2006 verbrauchte der Kläger nach einer daraufhin verfassten Aufstellung des Beklagten durchschnittlich 430 cbm jährlich. Im Rahmen einer vom Beklagten erfolgten Einladung erklärte der Kläger am 17. Juni 2008 gemäß einer Gesprächsnotiz, dass ein Rohrbruch im Keller des Gebäudes vorhanden gewesen sei. Am 17. Juni 2008 sei ein Wasserzählerstand von 117 cbm ("m²") gewesen. In dem nachfolgend eingereichten Schreiben ...Versicherungs-AG vom 7. Februar 2008 an den Kläger wird unter dem Betreff "Schaden vom 31.08.2007" u. a. Folgendes mitgeteilt: "... Nach den Feststellungen unseres Außenregulierers, Herrn O..., sind infolge eines Rohrbruches der Hausanschlussleitung im Keller des Gebäudes längere Zeit unbemerkt erhebliche Mengen Wasser ausgetreten. Dieses Wasser ist über die im Bereich der Treppe angeschlossene Drainage auf dem Grundstück versickert. Daher wurde kein Wasser in das Abwassernetz eingeleitet. Der normale Verbrauch liegt bei durchschnittlich 450 cbm Wasser im Jahr. Ein Mehrverbrauch durch den Schaden lässt sich somit auf ca. 2200 cbm Wasser festlegen ..." Als Entschädigung für den versicherten Wasserverlust wurden dem Kläger laut diesem Schreiben am 5. Februar 2008 insgesamt 3.000 € überwiesen. In einer weiteren Gesprächsnotiz vom 1. Juli 2008 kündigte der Beklagte u. a. einen Vororttermin an, über dessen Durchführung und Ergebnis nichts aktenkundig ist. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 teilte Herr G... dem Kläger unter dem Briefkopf "Eigenbetrieb Abwasser der Gemeinde L..." und dem Hinweis auf die "Bearbeitungsstelle K... L... mbH" unter Bezug auf den Gebührenbescheid vom 19. Dezember 2007 im Wesentlichen mit, dass nach Prüfung aller durch ihn vorgetragenen Einwendungen, wonach der Trinkwasserverbrauch nicht auf eine durch ihn regulär entnommene Wassermenge, sondern auf einen Rohrbruch in der Hauswasserinstallationsanlage zurückzuführen sei, diese nicht glaubhaft nachvollzogen werden könnten. Zugleich forderte er den Kläger zur Zahlung auf. Unter dem 11. November 2008 meldeten sich die anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers und legte erneut Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 19. Dezember 2007 ein; sie wiesen darin u. a. auf einen Wasserrohrbruch im Keller des Gebäudes im Jahre 2007 hin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Im nachfolgenden Bescheid "Wasser- und Abwassergebühren" vom 19. Dezember 2008 für den Zeitraum des Kalenderjahres 2008 wurde für die Ablesung am 15. November 2008 ein Wasserverbrauch von "220 (n)eu" festgestellt. In diesem Bescheid wird zugleich die "rückständige Zahlung" in Höhe von 13.008,20 € erwähnt. Auch gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Januar 2009 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, dass in diesem Bescheid eine rückständige Zahlung in der vorgenannten Höhe ausgewiesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2009 wurde der Widerspruch vom 12. Januar 2009 gegen den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wird u. a. auf § 13 Abs. 4 der Entwässerungssatzung der Gemeinde L... vom 14. Juli 2005 hingewiesen, wonach Störungen oder Schäden durch den Grundstückseigentümer unverzüglich anzuzeigen seien. Diese unverzügliche Anzeige sei durch den Kläger nicht getätigt worden. Die von ihm aufgeführten sichtbaren Wasserschäden seien kein Beweis dafür, dass diese von einem Rohrbruch stammten. Am 15. April 2009 hat der Kläger sowohl Klage als auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 4 B 179/09) eingereicht. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30. November 2009 dem Eilantrag stattgegeben, soweit mit der vorliegenden Klage die (Schmutzwasser-) Zusatzgebühren der Benutzungsgebühr A oberhalb von 1.874,80 € angefochten werden, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Der Kläger trägt vor: Er greife nicht den Teil der Abwassergebühren an, der dem durchschnittlichen Verbrauch der Vorjahre entspreche. Dies seien 430 cbm jährlich. Im Jahre 2007 sei es in dem Keller zu einem Wasserrohrbruch gekommen. Da der Keller weder von ihm noch von einer anderen Person betreten und auch kein Ausbleiben des Wassers festgestellt worden sei, sei der Schaden zunächst nicht bemerkt worden. Im Keller des Gebäudes befänden sich unter anderem alte Geräte und ausgemusterte Einrichtungsgegenstände des Eiscafés. Der Keller werde von ihm nicht genutzt. Durch den Rohrbruch sei eine nicht unerhebliche Menge Trinkwasser ausgetreten. Das Wasser sei bis zum Abstellen der Leitung im Keller angestiegen und anschließend langsam im Boden versickert. Die Rohrleitungen im Hause seien teilweise in keinem guten Zustand gewesen. Nach dem streitgegenständlichen Vorfall sei es an anderer Stelle ebenfalls zu einem Rohrbruch gekommen. Die entsprechenden Reparaturmaßnahmen seien vom Beklagten durchgeführt worden. Die im Keller befindlichen Gegenstände wiesen sichtbare Wasserschäden auf. Hiervon habe sich der Mitarbeiter des Beklagten, der Zeuge K..., bei einer Besichtigung am 1. Juli 2008 selbst überzeugen können. Er habe den Keller, die Rohrleitungen und die Schäden in Augenschein genommen und diverse Fotos angefertigt. Die Gebäudeversicherung habe den Vorfall eingehend geprüft, eine Besichtigung durchgeführt, Fotos angefertigt usw. Der Rohrbruch sei daraufhin bestätigt und der Trinkwasserschaden auf der Grundlage des Durchschnittsverbrauchs der letzten Jahre ersetzt worden. Er habe im Jahr 2007 keinen höheren Stromverbrauch gehabt, so dass auch kein Zusammenhang mit der Eisproduktion, steigenden Besucherzahlen o. Ä. gesehen werden könne. Nachdem er den Wasserrohrbruch bemerkt habe, habe er unmittelbar entsprechende Schritte eingeleitet und auch den Beklagten informiert. Die 2.683 cbm seien zum Teil im Boden versickert und nur teilweise in die Kanalisation gelangt. Dementsprechend könne auch nur für einen Teil des "verbrauchten" Wassers eine Abwassergebühr erhoben werden. Er habe Anfang Januar 2008 persönlich beim Beklagten vorgesprochen und darauf hingewiesen, dass es im Jahre 2007 zu einem Wasserrohrbruch gekommen und eine erhebliche Menge Wasser versickert sei. Eine Aufstellung des Durchschnittsverbrauchs der letzten Jahre sei auf seine Anfrage bereits Anfang 2008 von dem Beklagten vorgelegt worden. Für einen defekten Wasserzähler hätte er eine derartige Aufstellung nicht benötigt. Er habe damals keinen Leitungsdruckabfall bemerkt. Das Leitungsrohr sei auch nicht komplett defekt gewesen, sondern es sei ein Riss vorhanden gewesen, durch den Wasser ausgetreten sei. Dies habe keine deutlich erkennbaren Auswirkungen auf den Wasserdruck gehabt. Er habe zunächst tatsächlich angenommen, die Wasseruhr sei defekt gewesen. Im Rahmen der Gespräche habe er gegenüber dem Beklagten allerdings auch auf den Rohrbruch hingewiesen, und zwar nicht erst bei dem Gespräch am 17. Juni 2008. Er habe in der Angelegenheit mindestens zehnmal persönlich beim Beklagten vorgesprochen. In seinem Keller habe zum fraglichen Zeitraum eine erhebliche Menge Wasser gestanden. Zwischen dem Keller und der Außenseite bestehe eine Verbindung; eine Ablaufmöglichkeit sei vorhanden. Auf dem Foto 1 sei noch einmal der Gully abgebildet, in dem das Wasser versickert sei. Auf dem Foto 2 sei die Abdeckung entfernt worden. Darunter sei das Ende eines Drainagerohrs zu erkennen. Eine größere Abbildung zeige Foto 3. Das andere Ende des Rohrs und damit die Verbindung zur Außenseite zeige Foto 4. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei es nicht möglich, dass der Keller vollständig überflute. Der Zeuge K... habe bereits ein Jahr zuvor einen Rohrbruch vor der Wasseruhr repariert. Dies sei nicht weit außerhalb des Gebäudes erfolgt, wie der Beklagte behaupte. Aufgrund des maroden Zustands der Leitungen sei bis ca. ein Meter innerhalb des Gebäudes eine neue Leitung verlegt worden. Die Arbeiten seien auch innerhalb des Gebäudes erfolgt, weil er befürchtet habe, dass es an einer anderen Stelle zu einem Rohrbruch kommen könne. Dem Zeugen sei der Zustand der Rohrleitungen insoweit bekannt. Für ihn müsse die durchgeführte Reparatur am 1. Juli 2008 klar erkennbar gewesen sein. Abgesehen davon habe der Kläger dem Zeugen genau gezeigt, wo sich der Rohrbruch ereignet habe und welches Rohr repariert bzw. ausgetauscht worden sei. Auf dem in der Anlage befindlichen Foto 5 sei links neben der Wasseruhr das neue Rohr abgebildet. Zum Zeitpunkt der Besichtigung sei dabei die Ummantelung noch nicht vorhanden gewesen. Die neue Rohrleitung habe sich deutlich von der "Umgebung" abgehoben. Der Zeuge habe jedenfalls auf das links daneben befindliche Rohr (vgl. Foto 5) gezeigt und zunächst behauptet, der Kläger würde Fremdwasser abnehmen. Nachdem er festgestellt gehabt habe, dass diese Leitung nicht angeschlossen gewesen sei, habe er sich für seine Äußerung entschuldigt. Die defekte Rohrleitung sei vom Vater der Lebensgefährtin des Klägers, dem Zeugen S..., repariert worden. Dieser sei früher Heizungs- und Klempnermeister gewesen, inzwischen Rentner. Es sei unzutreffend, dass im Abrechnungszeitraum bei einer der Toiletten des Eiscafés die Absperrung des Wasserkastens geklemmt habe oder das Spülkastenventil undicht gewesen sei. Die Toiletten, die täglich kontrolliert und gereinigt würden, seien seit ihrer Anschaffung und ihrem Einbau nicht defekt gewesen. Die verzögerte Besichtigung des Wasserschadens im Keller habe den Grund gehabt, dass er, der Kläger, zunächst keine konkreten Ansprüche geltend gemacht habe, da sich dort nur wertlose Gegenstände befunden hätten, so dass die Versicherung zunächst darauf verzichtet habe, den Schaden näher zu untersuchen. Erst nach Erlass des Bescheids vom 19. Dezember 2007 und der Schadensmeldung an die Versicherung sei eine Besichtigung vorgenommen worden. Der Kläger beantragt nunmehr noch, den Bescheid vom 19. Dezember 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2009 nur hinsichtlich der Abwassergebühren für das Jahr 2007 aufzuheben, soweit er einen Betrag in Höhe von 2.018,80 Euro übersteigt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt dazu vor: Die Behauptung des Klägers hinsichtlich eines Rohrbruchs sei unzutreffend. Nach der Widerspruchseinlegung habe der Kläger in einem Telefonat mit dem Zeugen K..., einem Mitarbeiter der K... L... mbH (im Folgenden: K...), der Betriebsgesellschaft des Beklagten, kurz darauf erklärt, dass die Gebühren bzw. der im Bescheid angesetzte Wasserverbrauch viel zu hoch seien. Offensichtlich sei die Wasseruhr defekt. Wäre es tatsächlich um einen Schaden vom 31. August 2007, wie es in dem Versicherungsschreiben heiße, gegangen, dann hätte auch mit Sicherheit der Kläger seinen Widerspruch gegen den Bescheid von Beginn an mit dem Rohrbruch begründet, zumindest ab dem Zeitpunkt, als er stattdessen lediglich seine Zweifel am korrekten Funktionieren der Wasseruhr gemeldet habe. Der Außenregulierer sei offenkundig auch niemals vor Ort gewesen. Er hätte sonst gewusst, dass sich die Drainage außerhalb des Gebäudes befinde und keinerlei Verbindung zwischen dem Keller und der Außenseite bestehe. Wäre es tatsächlich zu einem Rohrbruch innerhalb des Hauses gekommen, wäre mangels Ablaufmöglichkeit in kürzester Zeit der Keller vollständig überflutet gewesen. Tatsächlich habe der Zeuge K... bei einer persönlichen Besichtigung des Kellers am 1. Juli 2008 jedoch keinerlei Hinweise auf einen vorherigen Wasserschaden erkennen können. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, dass irgendwo eine Rohrleitung repariert worden sei. Für einen Wasserrohrbruch, der ja "hinter" dem Zähler im Keller hätte stattfinden müssen, spreche keinerlei Plausibilität. Bei dem vorliegenden Mehrverbrauch von 2.253 cbm handele es sich um eine Wassermasse, die in einem 2,4 m hohen Kellerraum mit nicht einmal 100 m² Fläche gerade zu einem Zehntel Platz finden würde. Dagegen gebe es für den großen Wasserverbrauch und dessen Abfluss durch die Kanalisation eine überaus plausible Erklärung: Der Mehrverbrauch von 2,2 Mio. Litern ergebe sich auch, wenn z. B. auch nur bei einer der Toiletten des Eiscafés über den Zeitraum der Abrechnung von einem Jahr die Absperrung des Wasserkastens geklemmt hätte und das Wasser in das Toilettenbecken und dann über die Abwasserleitung ganz ordnungsgemäß abgeflossen wäre. Dass dies ohne weiteres bei einem nicht funktionierenden Absperrventil des Spülbeckens möglich sei, ohne dass es für einen Hausbewohner übermäßig auffällig wäre, zeige folgende Überlegung: Ein 10 l-Wassereimer sei bei Befüllung aus dem Wasserhahn innerhalb von nur zwei Minuten befüllbar, so dass pro Stunde 30 Eimer à 10 l und über 24 Stunden 720 Eimer à 10 l, also 7.200 l (täglich), befüllt und entsorgt werden könnten. In dem Gebäude des Klägers befinde sich ein Wasserzähler der Größe QN 1,5 mit einer maximalen Durchlaufmenge von 3.000 l in der Stunde. Laut Herstellerangaben fülle sich ein Spülkasten in 34 Sekunden mit 6 l Wasser. Dies entspreche 635,3 l stündlich und damit 15.246,96 l täglich, d. h. einem Wasserzulauf von mehr als 15 cbm pro Tag. Wie dargestellt werde die angeblich über einen Wasserrohrbruch verursachte Menge schon bei einem täglichen Abfluss von ca. 6.000 l erreicht. Es sei dabei nicht einmal erforderlich, dass ein Spülbeckenventil vollständig undicht sei, eine teilweise Undichtigkeit und das damit einhergehende "verhaltene" Plätschern im Toilettenbecken reiche für einen derartigen Zusatzverbrauch von ca. 5 l pro Minute vollständig aus. Der Kläger habe Recht, dass der angesprochene Zählerwechsel bereits am 2. November 2007 stattgefunden habe. Die in der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen K... im Eilverfahren enthaltene Formulierung "Wir haben dann die Wasseruhr ausbauen ... lassen" gehe auf einen nicht bemerkten Übertragungsfehler zurück. Es hätte korrekt heißen sollen: "Wir hatten die Wasseruhr ausbauen ... lassen." Die weitere Formulierung "Im Zusammenhang mit dem Austausch der Wasseruhr bin ich durch ... (den Kläger) durch das gesamte Haus geführt worden" habe lediglich den Beweggrund für die Führung durch das Haus kennzeichnen sollen, nicht den Zeitpunkt. Der Zeuge K... habe die besagte Führung durch das Haus am 2. Januar 2008 erhalten. Beim Zählerwechsel am 2. November 2007 sei er nicht im Hause des Klägers gewesen, sondern der Zählerwechsel sei durch die Firma R... erfolgt. Am 2. Januar 2008 sei der Zeuge jedoch nicht durch den Keller geführt worden. Der Kläger habe ihm Decken und Wände fast aller Räume des Hauses gezeigt, jedoch zu seiner angeblichen Verwunderung festgestellt, dass dort keine Durchfeuchtungen gewesen seien. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge K... hätten sich folglich an diesem Tag nicht erklären können, wo die großen Mengen Wasser verblieben seien. Einen Wasserrohrbruch im Keller habe der Kläger am 2. Januar 2008 nicht erwähnt. Anderenfalls hätte man - was man jedoch völlig außer Acht gelassen habe - den Keller besichtigt und der Kläger hätte dann auch die angeblich ursprünglich geborstene und wieder reparierte Leitung im Keller vorgeführt. Tatsächlich habe es auf dem Grundstück des Klägers, aber weit außerhalb des Gebäudes, einen Rohrbruch gegeben, der am 14. Juni 2007 repariert worden sei. Dabei habe es sich jedoch um einen Rohrbruch des Wasserzulaufs zum Gebäude, also vor der Wasseruhr, gehandelt. Der Zeuge K... sei damals im Zusammenhang mit einer Reparatur der tatsächlich außerhalb des Gebäudes geborstenen Hausanschlussleitung im Keller des Gebäudes gewesen, der damals trocken gewesen sei. Wäre ein Schaden durch Rohrbruch innerhalb des Kellers vom 31. August 2007 gemeldet und festgestellt worden, würde dies bedeuten, dass in der Zeit zwischen dem 14. Juni 2007 und dem 31. August 2007 der Abfluss von über 2 Millionen Litern Wasser stattgefunden haben müsste. Zu dem Rohrbruch vom 14. Juni 2007 außerhalb des Gebäudes sei zu bemerken, dass der Beklagte veranlasst habe, dass das von außen in das Gebäude hineinlaufende Stahlrohr, dass den Hausanschluss sichergestellt habe, in diesem Zusammenhang gleich miterneuert worden sei. An der Rohrbruchstelle außerhalb des Gebäudes habe PE-Rohr als modernere Lösung eingebaut werden müssen. Ein Anschluss an das in das Haus hineingehende Hausanschlussleitungsrohr aus Stahl sei außerhalb des Gebäudes mit Undichtigkeitsrisiken verbunden gewesen, die dadurch vermieden worden seien, dass die PE-Leitung bis in das Haus hinein verlegt worden sei. Diese Tatsache besage jedoch nicht, dass der am 14. Juni 2007 reparierte Rohrbruch irgendetwas gewesen wäre, was sich innerhalb des Hauses abgespielt hätte Hätte es sich dabei um einen Rohrbruchschaden im Keller gehandelt, hätte eine Schadensbesichtigung wie diejenige, die der Zeuge O... im Eilverfahren eidesstattlich versichere, schon im September 2007 unmittelbar nach der Schadensaufnahme durch die Zeugin T... erfolgen müssen und nicht erst im Februar 2008. Zu vermuten sei, dass Schichtenwasser aus der Drainage bzw. durch den Kellerboden und durch die Kellerwände in das Haus gedrückt habe. Dies sei auch eine Erklärung dafür, weshalb der Zeuge K... bei den Ablesungen in den Vorjahren regelmäßig Wasser in Höhe von ca. 20 cm festgestellt habe. Dieses Schichtenwasserproblem habe im Übrigen auch das Nachbargebäude, die sogenannte "S...". Im Übrigen zeige die Tatsache, dass bei der Begehung des Kellers durch den Zeugen K... am 17. Dezember 2007 eine Wasserhöhe von 25 cm festgestellt worden sei, dass das Wasser von dort nicht habe ablaufen können. Die von Klägerseite zur Akte gegebenen Fotos belegten in keiner Weise, dass ein Schaden an den Leitungsrohren vorhanden gewesen sei. Im Gegenteil: Auf Blatt 20 der Klageakte werde das hier streitgegenständliche Leitungsstück gezeigt. Rechts befinde sich die Zuleitung des Wassers von den Wasserwerken, links die Weiterleitung zu den Verbrauchern des Hauses. Das Foto auf Blatt 21, gekennzeichnet mit "alt", das einen scheinbar maroden Anschluss am Hahn belege, sei die Wasserzuleitung vor der Wasseruhr. Wenn dort ein Schaden eingetreten gewesen wäre, hätte sich dies nicht am gezählten Wasserverbrauch bemerkbar gemacht. Die auf Blatt 23 gezeigte Darstellung "neu" erwecke den Eindruck, als wäre der linke Teil der Leitung, der hier glänzend weiß dargestellt sei, neu. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es handele sich bei dem weißen "Rohrteil" lediglich um die Plastikverkleidung des dort schon seit langer Zeit eingebauten ummantelten Rohrs. Es sei für diese Aufnahme lediglich die Isolierung aus Schaumstoff entfernt worden, die auf dem Foto Blatt 20 noch zu erkennen sei. Das Foto auf Blatt 22, das mit "alt" bezeichnet sei, sei in keinem Fall die Darstellung eines Teils der Anschlussleitung, wie sie auf Blatt 20 zu sehen sei. Sie sei weder die Darstellung des Zu- noch die des Ablaufs. Dies zeige schon der Umstand, dass hier die Wasseruhr nirgendwo zu sehen sei. Die Darstellung im Schreiben der Versicherung vom 7. Februar 2008 widerspreche der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen O... im Eilverfahren. Letzterer unterscheide ausdrücklich zwischen der im Keller festzustellenden Hausanschlussleitung - diese gehe an den Wasserzähler heran - und der Leitung hinter dem Wasserzähler. Diese sei erneuert worden. Im Schreiben der Versicherung werde ausdrücklich festgestellt, es sei Wasser infolge eines Rohrbruchs der Hausanschlussleitung - also des nicht reparierten Teils der Leitung vor der Wasseruhr und ohne Einfluss auf deren Zähler - ausgetreten, dieses sei versickert. Erstaunlicherweise legten die beiden Mitarbeiter der Versicherung nicht etwa ihren Schriftwechsel mit der eigenen Versicherung vor. Insbesondere sei es völlig ungewöhnlich, dass eine Versicherungsvertreterin, die für eine Schadensaufnahme Fotos anfertige, diese nicht zumindest in Teilen an die Versicherung zum Beleg des von ihr festgestellten Schadens übermittele. Genauso sei es ungewöhnlich, dass ein Schadensbesichtiger wie der Zeuge O... erst fünf Monate nach dem Schaden eine Besichtigung vornehme und dann darlege, er habe den Schaden "besichtigt", obwohl es tatsächlich lediglich um etwas gehe, was er überhaupt nicht mehr habe sehen können, nämlich die nicht mehr vorhandenen zwei Millionen Liter Wasser. Unglaubwürdig sei, dass der Kläger erst nach dem Bescheid des Beklagten die Versicherung eingeschaltet bzw. die Besichtigung veranlasst haben wolle. Bei einem derart erheblichen Schaden folge durch die Versicherung selbst unverzüglich eine Besichtigung, um die Behauptung weitergehender Schäden auszuschließen. Im Erörterungstermin am 16. November 2009 hat der Kläger auf (mehrfache) gerichtliche Nachfragen erklärt, er erinnere nicht, wann genau im Jahre 2007 der Wasserrohrbruch im Keller des Gebäudes gewesen sei. Er wisse weder, wann er den Wasserrohrbruch bemerkt habe, noch wann er ihn der Versicherung gemeldet habe, noch wann er das Rohr zusammen mit dem Zeugen S... repariert habe. Auf den gerichtlichen Vorhalt, warum er damals zunächst davon ausgegangen sei, dass ein Defekt der Wasseruhr ursächlich für den hohen Verbrauch gewesen sei, hat er erklärt, er sei davon ausgegangen, weil die Wasseruhr im November 2007 gewechselt worden sei. Auf die Idee, dass dies auch mit dem Rohrbruch zusammenhänge, sei er damals nicht gekommen. Er habe im Keller, vor der Tür, entweder im Jahr 2006 oder 2007, eine Wasserpumpe "reingehängt". Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. November 2009 im Eilverfahren 4 B 179/09 trägt der Kläger vor, er habe den Rohrbruch Ende April 2007 festgestellt und daraufhin seine Versicherungsvertreterin, die Zeugin T..., mündlich informiert. Ende April bzw. Anfang Mai 2007 habe sie den Wasserschaden in Augenschein genommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Umfang eines eventuell materiellen Schadens nicht abschätzbar gewesen. Nach dem Abpumpen des Wassers und Inaugenscheinnahme der schadhaften Leitung habe der Zeuge S... noch im Mai 2007 die Reparatur vorgenommen. Aufgrund des geringen Schadens insbesondere unter Berücksichtigung der Verwendung von Materialien aus den Beständen des Zeugen S... sei gegenüber der Versicherung von der konkreten Bezifferung des Schadens abgesehen worden. Unabhängig davon habe die Zeugin T... zum 31. August 2007 die Schadensregulierungsabteilung ihrer Versicherung über den Wasserschaden informiert. Da keine bezifferte Forderung vorgelegen habe, habe die Versicherung keine Inaugenscheinnahme durch einen Sachverständigen veranlasst. Am 17. Januar 2008 habe er, der Kläger, die Schadensregulierungsabteilung der ...Versicherungs-AG über den Schaden in Form des Gebührenbescheids informiert. Aus diesem Grund habe der Zeuge O... am 29. Januar 2008 den Besichtigungsauftrag erhalten, den er auch ausgeführt habe. Mit weiterem Schriftsatz vom 19. Januar 2010 trägt der Kläger vor, der Zeuge K... sei am 17. Dezember 2007 nicht im Keller des Gebäudes gewesen und habe auch nicht die Wasseruhr abgelesen. Auch am 2. Januar 2008 sei der Zeuge nicht im Haus gewesen und auch nicht von ihm, dem Kläger, durchs Haus geführt worden. An diesem Tag habe er seinen Widerspruch abgegeben. Er habe bei der Reparatur des gerissenen Rohrs die gesamte Wasserleitung im Keller von der Wasseruhr bis ins Erdgeschoss durch ein PVC-Rohr mit Aluminiumkern ersetzt und eine Schaumstoffummantelung angebracht; die erneuerte Leitung sei auf dem Foto auf Blatt 23 zu sehen. Dass er zunächst keine Angaben zum Zeitpunkt des Rohrbruchs habe machen können, liege an den folgenden Umständen. Da der Keller ein nicht genutzter Raum sei und von ihm so gut wie nie betreten werde, könne ein genauer Zeitpunkt des Wasserrohrbruchs nicht genannt werden. Die Wasseruhr sei Ende 2006 abgelesen worden. Die Verbrauchswerte seien unauffällig gewesen, so dass der Rohrbruch vermutlich November/Dezember 2006 bis Februar 2007 geschehen sei. Er schließe sein Eiscafé immer von ca. November bis Februar. Während dieser Zeit seien die Wasserzuleitungen zu den Toilettenspülkästen immer abgedreht, so dass die Wassermenge nicht aufgrund eines dortigen Defekts entwichen sei. Im Februar 2007 habe er ohne Anlass in den Keller geschaut und dabei festgestellt, dass dort Wasser etwa einen Meter hoch gestanden habe. Er habe begonnen, das Wasser mit einer Wasserpumpe, die er nur tagsüber habe laufen lassen können, abzupumpen; es sei auf das Grundstück gepumpt bzw. durch die Drainage geleitet worden und versickert. Das Wasser sei dann bis April/Mai 2007 in den Keller gelaufen. Erst dann habe er festgestellt, dass Wasser aus der Leitung trete. Da er weder einen Druckabfall im Eiscafé festgestellt noch sich habe vorstellen können, dass eine derartig enorme Menge Wasser von über 2.000 cbm ausgetreten sei, habe er den Wasserrohrbruch als nicht gravierend angesehen und daher auch nicht sofort gegenüber dem Beklagten angezeigt. Er habe deshalb damals nicht auf den Stand der Wasseruhr geschaut und die Folgen des Rohrbruchs im Hinblick auf die Wasser- und Abwassergebühren damals nicht absehen können. Deshalb sei die Angelegenheit für ihn nicht so wichtig gewesen, um sich die Daten genau zu merken. Aus diesem Grund habe er den Rohrbruch auch nicht im Juni 2007 gegenüber dem Zeugen K... erwähnt. Die Erinnerung an den Zeitpunkt des Vorfalls sei nicht plötzlich zurückgekehrt. Nach der Sitzung am 16. November 2009 habe er u. a. die Zeugin T... gebeten, ihm bei der zeitlichen Rekonstruktion zu helfen. Als Ergebnis des Erinnerungsprozesses habe der April 2007 als Datum der Feststellung des Rohrbruchs festgestanden. Die Begründung des Widerspruchs sei am 3. Januar 2008 mündlich gegenüber der Frau B..., der Mitarbeiterin der K..., erfolgt. Er habe ihr sowohl von dem Wasserrohrbruch als auch von seinem Verdacht bezüglich der defekten Wasseruhr erzählt. Sie habe ihm im Gegenzug von ihrem eigenen Versicherungsschaden wegen ihres Fernsehgeräts berichtet. Zunächst sei er, der Kläger, in erster Linie von einer defekten Wasseruhr ausgegangen; nach der messtechnischen Prüfung habe er erst richtig realisiert, dass durch den Rohrbruch diese enorme Wassermenge entwichen sein müsse. Da sein Arbeitsweg an den Büroräumen der Betriebsgesellschaft vorbei führe, sei er in der Folgezeit mehr als zehn Mal bei Frau B... und Herrn G..., dem Betriebsleiter, gewesen. Sein Anliegen sei immer der Rohrbruch gewesen. Er sei jedoch immer wieder vertröstet worden, man würde die Angelegenheit prüfen und sich dann bei ihm melden. Hätte er nur die defekte Wasseruhr als Einwendung vorgebracht, hätte das Antwortschreiben ohne Verzögerung unmittelbar nach der messtechnischen Prüfung ergehen können und nicht erst am 28. Oktober 2008. Das Gericht hat über die Behauptung des Klägers, es habe im Jahr 2007 im Keller seines Eiscafés in V..., ... einen Wasserrohrbruch gegeben, durch Vernehmung der Zeugen L... S..., B... S..., R... T..., D... O... und R... K... Beweis erhoben. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung und der informatorischen Anhörung des Klägers und des Herrn G... wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte 4 B 179/09 und die ebenfalls beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.