Urteil
4 A 437/10
VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2012:0106.4A437.10.0A
6mal zitiert
44Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Anschlussbeitragspflichtig ist auch eine Erbengemeinschaft als gesamthänderisch gebundene Grundstückseigentümerin.(Rn.28)
2. Ein Anschlussbeitragsbescheid ist an eines oder mehrere der Mitglieder der Erbengemeinschaft zu richten. Ein Hinweis auf die Gesamtschuld ist im Bescheid nicht erforderlich.(Rn.30)
3. In Mecklenburg-Vorpommern ist im Anschlussbeitragsrecht auch eine sog. schlichte Tiefenbegrenzung rechtlich zulässig, also eine Flächen- und damit Beitragsbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB.(Rn.46)
4. Eine Beitragsmaßstabsregelung, die bei einem Grundstück, das teils im Gebiet eines Bebauungsplans und teils im unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB liegt, für den im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücksteil keine schlichte Tiefenbegrenzungsregelung trifft, wie sie die Satzung bei Grundstücken, die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen, vorsieht, ist unwirksam, wenn die Satzung für vollständig im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine solche Tiefenbegrenzung normiert.(Rn.61)
5. Will der Satzungsgeber bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse zur Bebauungstiefe von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB nur ausgewählte Ortslagen in seinem Gebiet untersuchen, ist erforderlich, dass er hinreichend darlegt, aus welchen Erwägungen die tatsächlich ausgewählten Ortslagen als repräsentativ für sein Gebiet und dessen örtliche Bebauungsverhältnisse im unbeplanten Innenbereich anzusehen sind.(Rn.77)
6. Bei der schlichten Tiefenbegrenzung muss zur Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB die bauakzessorische Nutzung wie etwa einen rückwärtigen Hausgarten berücksichtigen werden; die Ermittlung darf sich nicht zwingend insoweit an der Außenwand des letzten Gebäudes auf dem Grundstück orientieren. Die hier entscheidende "Baulandqualität" hört nicht stets am Ende der tatsächlichen Überbauung auf.(Rn.86)
Dem Ortsgesetzgeber steht bei der Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung auch kein (Auswahl-)Ermessen zu, zwischen der Maßgeblichkeit der Außenwand des letzten Gebäudes und etwa derjenigen des Hausgartens auswählen zu dürfen.(Rn.76)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 24. März 2009, Bescheidnummer …, und sein Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anschlussbeitragspflichtig ist auch eine Erbengemeinschaft als gesamthänderisch gebundene Grundstückseigentümerin.(Rn.28) 2. Ein Anschlussbeitragsbescheid ist an eines oder mehrere der Mitglieder der Erbengemeinschaft zu richten. Ein Hinweis auf die Gesamtschuld ist im Bescheid nicht erforderlich.(Rn.30) 3. In Mecklenburg-Vorpommern ist im Anschlussbeitragsrecht auch eine sog. schlichte Tiefenbegrenzung rechtlich zulässig, also eine Flächen- und damit Beitragsbegrenzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB.(Rn.46) 4. Eine Beitragsmaßstabsregelung, die bei einem Grundstück, das teils im Gebiet eines Bebauungsplans und teils im unbeplanten Innenbereich i. S. von § 34 Abs. 1 BauGB liegt, für den im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücksteil keine schlichte Tiefenbegrenzungsregelung trifft, wie sie die Satzung bei Grundstücken, die vollständig im unbeplanten Innenbereich liegen, vorsieht, ist unwirksam, wenn die Satzung für vollständig im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke eine solche Tiefenbegrenzung normiert.(Rn.61) 5. Will der Satzungsgeber bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse zur Bebauungstiefe von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB nur ausgewählte Ortslagen in seinem Gebiet untersuchen, ist erforderlich, dass er hinreichend darlegt, aus welchen Erwägungen die tatsächlich ausgewählten Ortslagen als repräsentativ für sein Gebiet und dessen örtliche Bebauungsverhältnisse im unbeplanten Innenbereich anzusehen sind.(Rn.77) 6. Bei der schlichten Tiefenbegrenzung muss zur Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung von Grundstücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB die bauakzessorische Nutzung wie etwa einen rückwärtigen Hausgarten berücksichtigen werden; die Ermittlung darf sich nicht zwingend insoweit an der Außenwand des letzten Gebäudes auf dem Grundstück orientieren. Die hier entscheidende "Baulandqualität" hört nicht stets am Ende der tatsächlichen Überbauung auf.(Rn.86) Dem Ortsgesetzgeber steht bei der Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung auch kein (Auswahl-)Ermessen zu, zwischen der Maßgeblichkeit der Außenwand des letzten Gebäudes und etwa derjenigen des Hausgartens auswählen zu dürfen.(Rn.76) Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 24. März 2009, Bescheidnummer …, und sein Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 24. März 2009 ist – ebenso wie sein Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zwar verfängt der Vortrag des Klägers nicht (dazu unter A.), indessen bestehen von Amts wegen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit sowohl der aktuellen Beitragssatzung (dazu unter B.) als auch der zum Zeitpunkt des Ausgangsbescheids noch geltenden Beitragssatzung (dazu unter C). A. 1. Beitragspflichtig ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V), wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des bevorteilten Grundstücks ist. Eine Eigentümerstellung in diesem Sinn begründet nicht nur das Alleineigentum oder das Eigentum nach Bruchteilen (vgl. §§ 741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), sondern auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum, wie es z. B. bei einer Erbengemeinschaft im Sinne von § 2032 BGB oder bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB besteht. Aus der maßgeblichen beitragsrechtlichen Sicht gibt es keine Rechtfertigung, die Mitglieder einer Erbengemeinschaft nur deshalb anders zu behandeln als Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft, weil die Erben hinsichtlich des beitragspflichtigen Grundstücks eine Gesamthandsgemeinschaft bilden, ihnen also das Grundstück als Sondervermögen in der Weise gemeinsam gehört, dass jedem daran ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbteils zusteht. Außerdem werden die besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die mit einem Kanalanschluss regelmäßig in Form der Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks einhergehen und die Erhebung von Kanalbaubeiträgen rechtfertigen, allen Mit- und Gesamthandseigentümern gemeinsam und gleichermaßen geboten, ohne dass eine Beschränkung auf bestimmte Eigentumsanteile oder Anteile der Gesamthandsgemeinschaft stattfindet (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11. Okt. 2007 - 9 LC 345/04 -, NVwZ-RR 2008, 277, 278). Da die grundbuchlichen Eintragungen der Käufer der aus dem streitgegenständlichen Grundstück gebildeten Parzellen erst nach Erlass des hier streitgegenständlichen Beitragsbescheids vom 24. März 2009 – nach dem Vortrag des Klägers im Juli 2009 – erfolgten und erst damit bei Grundstücken der Eigentumswechsel stattfindet (§ 873 Abs. 1 BGB), war derjenige beitragsrechtlich in Anspruch zu nehmen, der im März 2009 (und vorliegend darüber hinaus) - sogar grundbuchlich eingetragener - Eigentümer des an das Kanalnetz angeschlossenen Grundstücks war. 2. Zum (vollen) Anschlussbeitrag herangezogen wurde im angefochtenen Bescheid vom 24. März 2009 auch zu Recht ein Mitglied der Erbengemeinschaft. Da die Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist, muss ein solcher Bescheid an eines – so hier - oder mehrere ihrer Mitglieder als Inhaltsadressat(en) dieses Verwaltungsakts gerichtet werden (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 1. Juli 2008 - 4 O 305/08 -, NVwZ-RR 2008, 748 m. w. N.). Ein Hinweis auf eine bestehende Gesamtschuld der Erbengemeinschaft und damit die Möglichkeit, im Innenverhältnis dieser Gemeinschaft den regelmäßig erforderlichen Ausgleich zu schaffen, ist nicht erforderlich gewesen, da der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern im öffentlich-rechtlichen Abgabenrechtsverhältnis ohne Bedeutung ist (OVG Magdeburg, Beschl. v. 1. Juli 2008, a. a. O. und m. w. N.). Auch bei der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Mitglieds der Erbengemeinschaft hat die Behörde ein weites Ermessen. Die vorliegend erfolgte Heranziehung desjenigen Mitglieds der Erbengemeinschaft, das sich ohne größeren Ermittlungsaufwand aus den Akten ergibt, erscheint nicht ermessensfehlerhaft. 3. Die Frist zur Festsetzung des Anschlussbeitrags ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die Frist zur Festsetzung einer kommunalen Abgaben (Festsetzungsverjährung) beträgt vier Jahre, § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V, und beginnt erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, zu laufen, §12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das abstrakte Abgabenschuldverhältnis, aufgrund dessen die Abgabe erhoben werden darf, wird im Anschlussbeitragsrecht erst durch die sachliche Beitragspflicht begründet. Diese sachliche Beitragspflicht entsteht wiederum (frühestens) mit Inkrafttreten einer wirksamen Anschlussbeitragssatzung. Dies ergibt sich nicht nur aus der nunmehrigen Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (nach Satz 2 kann die Satzung sogar einen späteren Zeitpunkt bestimmen), sondern wurde nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auch schon auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung vor dem 31. März 2005 judiziert (etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 23. Juli 2004 - 1 L 288/04 -, NordÖR 2004, 368 [Leitsatz], hier zitiert aus juris, Rn. 17; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: August 2011, § 9 Anm. 7.2). Die vom Kläger offenbar angesprochene Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz KAG M-V, wonach bei der Erhebung eines Anschlussbeitrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V die Festsetzungsfrist frühestens (!) mit Ablauf des 31. Dezember 2008 endet, greift nicht Platz, da insoweit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V zu beachten ist. Die früheren Anschlussbeitragssatzungen des Zweckverbands waren indessen unwirksam. So hat das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Dezember 2004 (Az. 4 A 79/02) die „1. Neufassung der Beitragssatzung Abwasser“ vom 30. Juni 2000 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 23. Juni 2003 für gesamtnichtig erachtet. Zuvor waren vom erkennenden Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2000 (Az. 4 A 1939/98) die Beitragssatzung Abwasser vom 6. November 1996 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30. September 1998 und die Beitragssatzung Wasser vom 6. November 1996 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 30. September 1998 als unwirksam angesehen worden. Die sachliche Beitragspflicht hätte folglich frühestens mit der – hier noch unterstellt wirksamen - Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. April 2005 entstanden sein können, sodass die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen begonnen hätte und mit dem Beitragsbescheid vom 24. März 2009 gewahrt wäre. B. Jedoch leidet die dem Anschlussbeitragsbescheid bereits im Vorverfahren (ohne die Änderungssatzungen) bzw. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legende Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. Juni 2009 („03.06.2009“) i. d. F. der 3. Änderungssatzung vom 15. September 2011 – im Folgenden: BSS - an durchgreifenden Mängeln, die zu ihrer Gesamtnichtigkeit führen. Dies sind die fehlerhaften Regelungen in § 4 Abs. 2 Buchst. b BSS und § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS sowie die fehlerhafte Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung. I. Rechtlich unbedenklich ist allerdings, dass der beklagte Zweckverband seit dem Jahre 2006 nur noch eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betreibt, während es davor – neben den im nachfolgenden Satzungswerk unter II. und III. genannten weiteren öffentlichen Einrichtungen - fünf waren, § 1 Abs. 1 Satz 1 BSS vom 5. April 2005 und § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vom 23. März 2004 (bereits mit der 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung vom 12. Dezember 2005 und der 1. Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 12. Dezember 2005 zum 1. Januar 2006 auf eine rechtlich selbständige entsprechende öffentliche Einrichtung reduziert). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ist in einer Abgabensatzung u. a. der die Abgabe begründende Tatbestand zu bestimmen. Insbesondere im Anschlussbeitragsrecht erfordert dies eine klare Definition der öffentlichen Einrichtung, für die Beiträge erhoben werden sollen. Die Heranziehung zu Abgaben einer öffentlichen Einrichtung setzt voraus, dass eine ortsrechtliche Regelung darüber besteht, für welche Einrichtung die Abgaben zu bezahlen sind. Maßgebend für den Begriff der Einrichtung ist nicht die technische Ausgestaltung, sondern grundsätzlich die rechtliche Bestimmung durch den Ortsgesetzgeber (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. Nov. 2000 - 4 K 8/99 -, DVBl. 2001, 1376), d. h. im Rahmen seines Organisationsermessens kann er technisch voneinander getrennte Anlagen zusammenfassen und als einheitliche öffentliche Einrichtung betreiben. Die öffentliche Einrichtung ist somit eine rechtliche Einheit; dies hat der Landesgesetzgeber in § 2 Abs. 2 des seit dem 31. März 2005 geltenden „neuen“ KAG M-V verdeutlicht, wonach technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, eine Einrichtung im rechtlichen Sinne bilden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die gerichtliche Kontrolle, ob vom Ortsgesetzgeber ein zulässiger Anlagenbegriff gewählt worden ist, ist auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beschränkt. Ermessensfehlerfrei ist die vom Ortsgesetzgeber getroffene Entscheidung, nur eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung im Verbandsgebiet zu betreiben, nur dann, wenn den anzuschließenden Grundstücken in etwa gleiche Vorteile aus der Anschlussmöglichkeit vermittelt werden (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, DVBl. 1995, 1146). Ermessensfehlerhaft ist die Zusammenfassung technisch getrennter Anlagen deshalb, wenn die zusammengefassten Systeme in Arbeitsweise und/oder Arbeitsergebnissen schlechterdings nicht vergleichbar sind (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. März 1995, a. a. O., m. w. N.). Letzteres kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 sind die zentralen ländlichen Kläranlagen in Bezug auf die Arbeitsweise und Arbeitsergebnisse mit den vier großen Kläranlagen Bad Doberan, Schwaan, Neubukow und Kröpelin vergleichbar und unterscheiden sich im Wesentlichen nicht hinsichtlich der Arbeitsweisen und –ergebnisse; alle Kläranlagen seien biologische. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt, an der Richtigkeit dieser Ausführungen des Beklagten zu zweifeln und dieser Frage von Amts wegen vertieft nachzugehen. II. Auch die sprachliche Ungenauigkeit des § 1 Abs. 2 BSS i. d. F. der 3. Änderungssatzung - „Der ZVK erhebt für Grundstücke, die an die öffentliche Einrichtung nach Abs. 1 angeschlossen sind, nach Maßgabe dieser Satzung … (Beiträge)“ -, die den Eindruck vermitteln könnte, dass Beiträge nur im Falle eines tatsächlich erfolgten und nicht auch des nur möglichen Anschlusses erhoben werden, was mit Ausnahme der Grundstücke im Außenbereich unzutreffend wäre, führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des Satzungswerks, zumal diese Norm lediglich allgemein die Beitragspflicht benennt, während sich die Einzelheiten („nach Maßgabe dieser Satzung“) aus den folgenden Vorschriften ergeben, sodass eine normerhaltende Auslegung angezeigt erscheint. III. Mit § 2 Abs. 1 Buchst. b BSS - „Der Beitrag wird für die Grundstücke erhoben, die über eine Anschlussleitung an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und … b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt oder Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen …“ - sind, wenngleich auch gemessen an den nachfolgenden „klareren“ Vorschriften der Satzung wiederum gleichsam mystifiziert, offenbar Grundstücke im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) gemeint (vgl. OVG M-V, Urt. v. 15. April 2009 – 1 L 205/07 -, juris, Rn. 29 ff., 33), was rechtlich in Ordnung ist. IV. § 2 Abs. 1 Buchst. c BSS - „Der Beitrag wird für die Grundstücke erhoben, die über eine Anschlussleitung an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und … c) die bebaut sind.“ - wirft wiederum das Problem auf, dass die Kombination „Anschlussmöglichkeit + Bebauung“ für Außenbereichsgrundstücke nicht zur Begründung der Anschlussbeitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen führt; hier muss das Grundstück vielmehr tatsächlich angeschlossen sein (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15. April 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N.; Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 7.5 und 4.1, dort S. 60). Im Ergebnis dürfte aber wie in dem Fall, der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2010 (4 K 12/07, KStZ 2011, 215 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 33 ff.) zugrunde lag, auch hier eine andere mögliche Lesart möglich sein, die rechtlich zulässig und deshalb normerhaltend zugrunde zu legen ist. Es fehlt zwar das „wenn (sie bebaut sind)“, dass dem Obergericht offenbar Veranlassung zu seiner Rechtsauffassung im Hinblick auf die dortige Satzung gegeben hat. Hier wird aber an „versteckter“ Stelle, nämlich im Rahmen des Beitragsmaßstabs in § 4 Abs. 2 Buchst. g BSS, auf den tatsächlich erfolgten Anschluss des Außenbereichsgrundstücks an die öffentliche Einrichtung (als Voraussetzung der sachlichen Beitragspflicht) hingewiesen, sodass erneut diese allgemeine Vorschrift normerhaltend nach Maßgabe der einschlägigen Ausführungen im Rahmen des Beitragsmaßstabs zu interpretieren ist. V. Für § 3 Abs. 1 BSS - „Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann, § 2 Absatz 1 ….“ - gilt ebenso, dass die Entstehung der Beitragspflicht (mit der Anschlussmöglichkeit) für Außenbereichsgrundstücke vordergründig nicht korrekt beschrieben ist, aber gleichwohl im Zusammenspiel mit der zutreffenden Regelung im Beitragsmaßstab hinreichend verdeutlicht, dass die bloße Anschlussmöglichkeit eines Grundstücks im Außenbereich gerade noch nicht die sachliche Beitragspflicht entstehen lässt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15. April 2009, a. a. O., Rn. 36 m. w. N. und Urt. v. 14. September 2010, a. a. O., Rn. 39 f. m. w. N.). VI. Auch § 4 Abs. 1 BSS - „Der Beitrag für den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben. Berechnungsgrundlage für den Anschlussbeitrag sind die bevorteilte Grundstücksfläche und die auf diese bezogene zulässige Geschossfläche (mögliche bauliche Ausnutzung) des Grundstückes, das an die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden kann.“ - begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Bereits aus Satz 2 dieser Vorschrift wird deutlich, dass hier unter Berücksichtigung der bevorteilten Grundstücksfläche letztlich die „beitragsfähige (…) Geschossfläche“ – so die Bezeichnung in § 5 BSS -, mithin ein (kombinierter) Geschossflächenmaßstab maßgeblich ist. VII. Demgegenüber ist die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. b BSS - „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: …. b) bei Grundstücken nach Buchstabe a), die über die Grenzen des B-Planes hinausreichen, auch die Fläche außerhalb des Plangebietes, soweit diese Fläche baulich oder gewerblich genutzt werden kann.“ - rechtlich zu beanstanden. Für Grundstücke, die teilweise im Gebiet eines Bebauungsplans und teilweise („dahinter“) im unbeplanten Innenbereich liegen, gibt es für den letztgenannten Bereich des Grundstücks keine schlichte Tiefenbegrenzung wie bei vollständig im unbeplanten Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegenden Grundstücken nach § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS. Dies verstößt gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es gibt keinen sachlichen Grund, die Privilegierung der Tiefenbegrenzung bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) nicht auch solchen Grundstücken zuteil werden zu lassen, die jedenfalls für Teilflächen auch dieses Merkmal aufweisen und insoweit noch mehr als 40 m tief (und auch in diesem Bereich noch unbebaut) sind. Zwar will der Beklagte bei einer solchen Fallgestaltung auch die Grundsätze der schlichten Tiefenbegrenzung gemäß der Beitragssatzung zugrunde legen, wie er in der mündlichen Verhandlung in der Sache 4 A 1412/10 vorgetragen hat. Indessen kann die Verwaltung durch normabweichendes Handeln, das dem Gleichheitssatz genügt, den Fehler in der Rechtsetzung nicht heilen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern soll offenbar bei der sich anschließenden Frage, ob die fehlerhafte bzw. nichtige Regelung im Beitragsmaßstab zur Gesamtnichtigkeit der Satzung entsprechend § 139 BGB führt, danach differenziert werden, ob für die fragliche (nichtige) Regelung Anwendungsfälle gegeben seien oder nicht, um daraus Schlussfolgerungen zu ziehen für die Frage, ob der Satzungsgeber die Satzung auch ohne den zu beanstandenden Teil erlassen hätte (vgl. Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O. Rn. 71). Erscheint bereits ein solcher normerhaltender Wille des Satzungsgebers bei einem Fehler im Regelungswerk des Beitragsmaßstabs grundsätzlich zweifelhaft, kann dies aber letztlich deshalb offen bleiben, weil der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 im Verfahren 4 A 1412/10 nicht hat bestätigen können, dass es im Verbandsgebiet keine Anwendungsfälle für die hier problematisierten Fallgestaltungen eines Grundstücks mit Flächen sowohl im Bebauungsplangebiet als auch im unbeplanten Innenbereich gibt. VIII. § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS i. d. F. der 3. Änderungssatzung - „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: … c) bei Grundstücken, für die kein B-Plan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstücks, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 m dazu verlaufenden Parallelen. Liegt das Grundstück an mehreren Straßen, so ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straße zugewandten Grundstücksseite jeweils über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen. Bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen, bleiben Wegflächen, die lediglich die Verbindung zur Straße herstellen, bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.“ - ist ebenfalls unwirksam. 1. Zwar wird es von der hiesigen obergerichtlichen ständigen Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht nur eine qualifizierte (für Grundstücke mit Übergang von Innen- zum Außenbereich nach § 35 BauGB), sondern auch - wie hier – eine schlichte Tiefenbegrenzungslinie in der Anschlussbeitragssatzung zu etablieren, also vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Grundstücke flächen- und damit beitragsseitig „bis auf weiteres“ (nämlich eine zulässige tiefere spätere Überbauung) zu begrenzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12. Oktober 2011 – 4 K 31/06 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks; Sauthoff, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1653 und Aussprung, a. a. O., § 9 Anm. 10 und 10.1, jeweils m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; aus der Kammerrechtsprechung etwa Urt. v. 25. Januar 2007 – 4 A 217/06 – S. 15 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch für das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen Dietzel, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 614b). Ausführlich erörtert wird die grundsätzliche Zulässigkeit der (dort allerdings qualifizierten) Tiefenbegrenzung in jüngerer Zeit vor allem im Urteil des Senats vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 76): „… Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene und im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen allgemein als zulässig angesehene Pauschalierung wirkt sich in Einzelfällen mehr oder weniger zu Lasten einzelner Beitragspflichtiger aus. Eine Tiefenbegrenzung findet gerade im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegender unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG). Danach sind die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden (vgl. dazu eingehend OVG Greifswald, 10.10.2007, a.a.O.). Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem - wie in § 4 Abs. 1 TBS geregelten - kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen (vgl. BVerwG, 26.07.1993 - 8 B 85/93 -, juris, Rn. 3). Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist im Prinzip der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Denn läge bei exakter Betrachtung des einzelnen Grundstückes die Grenze des baurechtlichen Innenbereiches (§ 34 Abs. 1 BauGB) vor (straßenseits) der Tiefenbegrenzungslinie, so würde der Eigentümer des Grundstückes - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich zulässigerweise - höher belastet als es ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung der Fall wäre. Gleichermaßen würde derjenige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück ohne die Vermutung der Tiefenbegrenzung erst jenseits der Tiefenlinie in den Außenbereich überginge, besser gestellt als ohne Geltung der Tiefenbegrenzungslinie …“ 2. Diese Privilegierung nicht nur der von Einzelfallermittlungen für jedes Grundstück befreiten Verwaltung, sondern auch der betroffenen Grundstückseigentümer (zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen, namentlich der Eigentümer von Grundstücken in einem Bebauungsplangebiet oder von kleinen Innenbereichsgrundstücken „innerhalb“ der Grenzen der Tiefenlimitierung, wo kein Quadratmeter von der Beitragspflicht ausgenommen wird) muss dann aber auf einer sorgfältigen und von zutreffenden Voraussetzungen ausgehenden Ermittlung der örtlichen Verhältnisse der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB, die eine solche pauschale Festlegung der beitragsrechtlichen Bebauungs- bzw. Nutzungstiefe eines Grundstücks rechtfertigen sollen, beruhen. Vorliegend hat der Beklagte nach den Maßstäben von § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V und Art. 3 Abs. 1 GG diese Ermittlung nicht rechtsfehlerfrei durchgeführt und dementsprechend der darauf aufbauende Satzungsgeber die Tiefenbegrenzung von 40 m rechtsfehlerhaft in die Beitragssatzung aufgenommen. Wegen des methodischen Fehlers ist damit die gesamte Beitragssatzung unwirksam. a) Das OVG Mecklenburg-Vorpommern führt zur Problematik der Ermittlung der Tiefenbegrenzung im Urteil vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 77 f.) u. a. aus: „… Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu (BVerwG, 30.07.1976 - IV C 65.74 -, DÖV 1977, 247; OVG Weimar, 18.12.2000, a.a.O.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 17, Rn. 43). Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln (OVG Greifswald, 15.03.1995, a.a.O.; 15.11.2000, a.a.O.; 13.11.2001, a.a.O.; 20.11.2003, a.a.O.; 27.08.2008 - 1 L 155/06 -, n.v.) … Auf welche Weise der Satzungsgeber die ortsüblichen Verhältnisse zu ermitteln hat, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch dies liegt in seinem Ermessen. Dass er dabei von zutreffenden tatsächlichen Umständen wie etwa der richtigen Anzahl der von der Tiefenbegrenzung betroffenen Ortslagen auszugehen hat, bedarf keiner näheren Ausführungen …“ In seinem wohl jüngsten einschlägigen Urteil vom 12. Oktober 2011 in der Sache 4 K 31/06 (S. 24 f. des amtlichen Umdrucks) hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur Ermittlung der Tiefenbegrenzung gemeint: „… Nach der Rechtsprechung des Senates geht es bei der Frage der Ortsüblichkeit nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt voraus, dass es auch eine gewisse Gruppe von – nicht üblichen – Bebauungstiefen gibt, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Für die Annahme der Ortsüblichkeit ausreichend sein kann vielmehr eine zahlenmäßig ausreichend große Gruppe von Grundstücken, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen. Dem Ortsgesetzgeber steht für die Festsetzung der Tiefenbegrenzung ein normgeberisches, weit zu verstehendes Ermessen zu, das das Normenkontrollgericht nur auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen überprüfen darf. Eine eigene Entscheidung an Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung ist ihm untersagt (vgl. zum Ganzen Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 10/07 -, Abdruck S. 23 ff.) …“ b) Vorliegend hat der Satzungsgeber in der aktuellen Ermittlung der Tiefenbegrenzung mit Stand vom 31. Juli 2011 schon nicht – sei es dort, sei es, sofern rechtlich möglich, spätestens in der mündlichen Verhandlung – hinreichend dargelegt, aus welchen Erwägungen er die von ihm tatsächlich ausgewählten Ortslagen als repräsentativ für sein Verbandsgebiet und dessen örtliche Bebauungsverhältnisse im unbeplanten Innenbereich ansieht. Ob eine solche spätere Tiefenbegrenzungsermittlung überhaupt eine gegebenenfalls früher fehlerhafte Ermittlung bei dem Beschluss über die Beitragssatzung am 3. Juni 2009, insbesondere den Beitragssatz, heilen kann, namentlich ob auch eine solche Fallgestaltung unter § 2 Abs. 3 KAG M-V fällt oder nicht, muss deshalb nicht abschließend beurteilt werden. Dieses Manko gilt erst recht für die Ermittlung der Tiefenbegrenzung mit Stand vom 19. Mai 2009, wo überhaupt keine (separate) Erläuterung im Papierwerk gegeben wird (vgl. auch die Beitragskalkulation Schmutzwasser - Stand: 1. Mai 2008 - unter dem Punkt „2. Flächenermittlung“, wo lapidar darüber berichtet wird, dass bei der Flächenermittlung die Tiefenbegrenzung, wie sie die Beitragssatzung vorsieht, beachtet worden sei und vorhandene Angaben aus den Erhebungsbögen in die Erfassung eingeflossen seien, was ohnehin nur für eine noch weiter zurück liegende Ermittlung, die dem Gericht nicht vorgelegt worden ist, gelten kann). Im Vergleich der letzten beiden Tiefenbegrenzungsermittlungen fällt dem Gericht auf, dass die repräsentativen Ortslagen nicht nur vollständig gewechselt, sondern sich auch in ihrer Anzahl vergrößert haben. Ob dabei etwa die in der Ermittlung 2009 noch herangezogene Stadt Bad Doberan nicht (mehr) als eine repräsentative Ortslage im Verbandsgebiet gelten bzw. ebenso gut durch andere Ortslagen ersetzt werden kann, kann ohne nähere Ausführungen des Beklagten dazu wie auch insgesamt zu diesem „Austausch“ gerichtlich nicht einmal ansatzweise überprüft werden. Es lässt allerdings die Vermutung aufkommen, dass möglicherweise die früher (2009) als repräsentativ betrachteten Ortslagen nicht mehr als solche eingeschätzt werden, was die Tiefenbegrenzungsermittlung 2009 mangels zutreffender Berücksichtigung der „richtigen“ Ortslagen schon per se fehlerhaft machen würde. Der Hinweis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10, die in der Übersicht vom 19. Mai 2009 genannten Ortschaften seien kraft „reiner Erfahrungswerte“ repräsentativ für die Lage im Verbandsgebiet, vermag das Gericht jedenfalls nicht zu überzeugen. Auch der Gedanke, der Zweckverband könne deshalb im Jahre 2011 die Ortslagen gewechselt und die „Bandbreite“ (durch mehr Ortslagen) vergrößert haben, um auch unter der Geltung der neuen Rechtsprechung des OVG M-V (Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O.) die 40 m-Tiefenbegrenzung halten zu können, kann ohne nähere erklärende Angaben dazu nicht verworfen werden. Die in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 von Beklagtenseite vorgenommenen Erläuterungen, warum die dort genannten Ortschaften (nunmehr) repräsentativ sein sollen, reichen dem Gericht nicht aus, um deren fehlerfreie Auswahl zu bestätigen. So wurde dort vom Beklagten ausgeführt, die Stadt Rerik sei vergleichbar mit den Städten Kühlungsborn und Bad Doberan, man habe eine Stadt mit einer Ostseelage in die Betrachtung einbeziehen wollen und die Struktur auch der Stadt Bad Doberan sei, was die Ausläufer der Ortschaft in den „Außenbereichen“ angehe, mit der Stadt Rerik durchaus vergleichbar. Hierbei erschließt sich dem Gericht etwa nicht, warum der „Ortskern“ der Stadt Bad Doberan bei der Auswahl der repräsentativen (Innenbereichs-)Ortslagen außer Betracht bleiben konnte. Es kann schlichtweg nicht hinreichend beurteilt werden, ob im Übrigen eine sorgfältige Ermittlung der örtlichen Verhältnisse (so die ständige Rechtsprechung des Obergerichts, neben dem zitierten Urt. v. 14. September 2010, a. a. O., etwa Urt. v. 13. Nov. 2001 – 4 K 16/00 -, juris, Rn. 45 und Beschl. v. 20. November 2003 – 1 M 180/03 -, juris, Rn. 15) bzw. eine hinreichende Vergleichbarkeit der ausgewählten Ortslagen mit den übrigen im Verbandsgebiet vorliegt, ob - anders ausgedrückt - z. B. die bezogen auf die Zahl der Einwohner „kleine“ Stadt Rerik mit ihren „nur“ ca. 2.218 Einwohnern (Statistische Berichte des Statistischen Amts Mecklenburg-Vorpommern, Bevölkerungsstand der Kreise, Ämter und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, Stand: 31. Dezember 2010, S. 5) eine repräsentative Ortslage im Verbandsgebiet als möglicherweise eine typische Ortslage (Ostseebad) an der Ostsee mit ihren touristischen und gegebenenfalls baulichen Besonderheiten etwa anstelle der „größeren“ Stadt Kühlungsborn mit ca. 7.158 Einwohnern (a. a. O.), oder aber (auch oder stattdessen) eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bebauungsstruktur im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB für die Stadt Bad Doberan als teilweise „Binnengemeinde“, teilweise (Stadtteil Heiligendamm) „Ostseegemeinde“ mit ihren ca. 11.325 Einwohnern (a. a. O.) darstellt. Der Beklagte hat in der genannten mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 weiter ausgeführt, man habe die Städte Schwaan, Kröpelin und Neubukow in Augenschein genommen, die – was sich insoweit plausibel anhört - als sog. „alte Ackerbürgerstädte“ vergleichbar und damit prägend seien. Man habe schließlich die Dörfer flächenmäßig über das Verbandsgebiet verteilt in Augenschein genommen und bewertet, da eine sog. Gruppenbildung nach z. B. Misch-, Rund- und Langdörfern usw. nicht sinnvoll zu bilden sei. Man habe auf die Zahl der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB abgestellt. Es seien ca. 15 bis 20 % repräsentative Ortschaften von den im Verbandsgebiet liegenden Ortschaften bei der Tiefenbegrenzung in die Betrachtung einbezogen worden. Bei dieser Ermittlung habe man die einzelnen Dörfer in Betracht genommen und nicht die politischen Gemeinden. Hier mag die Auswahl rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden sein, überprüfbar ist dies für das Gericht mangels gerichtsbekannter Kenntnis der genauen ländlichen bzw. kleinstädtischen Siedlungsstrukturen im Verbandsgebiet und mangels hinreichender, vor allem schriftlicher Dokumentation der (Neu-)Auswahl der repräsentativen Ortslagen im Verbandsgebiet zur Feststellung der örtlichen Verhältnisse im unbeplanten Innenbereich indessen nicht. c) Wegen der hier satzungsrechtlich begründeten schlichten Tiefenbegrenzung ist – wie die Kammer schon in anderen Verfahren anderer Beklagter entschieden hat – die Ermittlung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB anhand der „letzten Gebäudekante“ (so ausdrücklich in der entsprechenden Ermittlung 2011, aber ebenso schon, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 erläutert hat, in der vorangegangenen Ermittlung 2009) fehlerbehaftet. Die Kammer hat im Urteil vom 5. Mai 2011 (4 A 826/08, S. 16 des amtlichen Umdrucks) Folgendes ausgeführt, an dem auch vorliegend festgehalten wird: „Die tatsächliche Bebauungstiefe eines Grundstücks trifft jedoch keine Aussage über dessen bauliche Ausnutzbarkeit. Der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB endet vielfach nicht an der Außenwand der letzten Baulichkeit, sondern schließt oftmals noch einen Hausgarten mit ein (sog. bauakzessorische Nutzung). Gerade bei der Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung, die auch Grundstücke einschließt, die mit ihrer Grundstücksfläche komplett im unbeplanten Innenbereich liegen, ist die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks zwingend zu berücksichtigen. Da der Beklagte lediglich die tatsächliche Bebauungstiefe der Grundstücke ermittelt hat, liegt allein schon deshalb ein methodischer Fehler vor, der zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung führt (vgl. auch VG Schwerin, Urteil v. 21. November 2008, Az.: 8 A 3375/04; Driehaus, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 43. Ergänzungslieferung, September 2010, § 8 Rdnr. 413c m.w.N.). Zudem verstößt eine solche Ermittlung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), da hier wesentliches Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird, denn Grundstücke, die in B-Plangebieten liegen, werden mit ihrer gesamten im B-Plan liegenden Grundstücksfläche bei der Bemessung des Anschlussbeitrages berücksichtigt …“ Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 76; Beschl. v. 20. November 2003, a. a. O., Rn. 14), der jenseits davon gelegene aber „orts- bzw. verbandsgebietstypisch“ nicht. Das ist im Bereich der sog. schlichten Tiefenbegrenzung, bei der es gerade nicht um die Abgrenzung des unbeplanten Innenbereichs vom grundsätzlich schon bauplanungsrechtlich einer Bebauung entgegen stehenden Außenbereich geht, sondern bei dem die maßgeblichen Grundstücke allesamt innerhalb des „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB liegen, eine beitragsrechtliche Betrachtung und ebensolche Besonderheit. Dabei kommt es bei der Orientierung an der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung, der „Baulandtiefe“ gerade im unbeplanten Innenbereich nicht auf die tatsächliche Nutzung oder Bebauung (Überbaubarkeit) an, sondern auf die Bebaubarkeit oder sonstige beitragsrelevante Nutzbarkeit; maßgeblich ist also die Baulandqualität, die nicht am Ende der tatsächlichen Bebauung aufhört (OVG Lüneburg, Urt. v. 21. Sept. 1995 – 9 L 6639/93 -, OVGE MüLü 45, 462 ff., hier zitiert aus juris, Rn. 21; Driehaus, a. a. O., Rn. 413c, allerdings zum Straßenausbaubeitragsrecht). Das in diesem Sinne von der Bebaubarkeit und nicht von der tatsächlichen Überbauung gekennzeichnete „Bauland“ reicht bei einem bebauten Grundstück, dass vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegt, aber nicht lediglich bis zur Rückseite des Wohnhauses, sondern umfasst eine angemessene Fläche um das Haus (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 20). Soweit dann am „tiefen“ Rand dieser angemessenen Fläche ein weiteres (Neben-)Gebäude steht, mag deren Ende auch das ortsübliche Ende der Bebaubarkeit, des Baulands, darstellen. Der Beklagte hat aber ausweislich seiner Unterlagen auch dann die von der Straße aus gesehen letzte Wand eines Wohngebäudes als maßgebend angesehen, wenn auf dem betrachteten Grundstück kein weiteres tiefer stehendes (Neben-)Gebäude vorhanden ist, mithin also die im überwiegend ländlich-dörflich bis kleinstädtisch geprägten Verbandsgebiet typische Bebauungssituation einer angemessenen Fläche um das Wohnhaus herum, namentlich den dort vielfach anzutreffenden Hausgarten (auch) hinter dem Haus bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzung ignoriert. Ob dabei die Ortslagen an bzw. in der Nähe der Ostsee mit etwaigen touristisch geprägten anderen Bebauungstypen der Grundstücke im unbeplanten Innenbereich eine andere Beurteilung rechtfertigen, kann dahinstehen, da das Verbandsgebiet zwar dann auch, aber eben nicht nur – was der Beklagte auch nicht behauptet - von dieser eventuell anderen ortstypischen Bebauungsstruktur bestimmt wird, sodass um so mehr Anlass zur Überlegung besteht, ob die örtlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet überhaupt eine erkennbare ortsübliche Typik der Bebauungstiefe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB aufweisen. Diese Auffassung des Gerichts kann sich auch auf die nachfolgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Urteil vom 14. September 2010 (a. a. O., Rn. 85; vgl. auch Klausing, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 1031b) stützen, das offenbar sogar bei der Ermittlung einer qualifizierten Tiefenbegrenzungsregelung keinen zwingenden Automatismus zwischen Ende des letzten Gebäudes und Ende des Bebauungszusammenhangs nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. Anfang des Außenbereichs nach § 35 BauGB sieht: „… Der Senat hat dennoch erwogen, die vorliegend festgelegte Tiefenbegrenzungslinie von 50 Metern für ermessensgerecht zu erachten, weil bei Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich zu berücksichtigen sein mag, dass der Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht unbedingt mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden muss, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa noch einen Hausgarten einschließen kann (bauakzessorische Nutzung) und auch topographische Verhältnisse dabei eine prägende Rolle spielen können (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 34, Rn. 25f; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 7. Aufl., § 34, Rn. 14). Der Senat sieht sich jedoch gehindert, die hier getroffene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung von 50 Metern aufgrund dieser Überlegungen für fehlerfrei zu halten. Der Antragsgegner hat ausweislich seiner Dokumentation der Ermessenserwägungen diesen Gesichtspunkt bei der Festlegung der Tiefengrenze selbst nicht mit einbezogen, sondern allein die hintere Begrenzung des letzten nach seiner Einschätzung für einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Gebäudes ausschlaggebend sein lassen. Allein danach und nach der Eingruppierung in derart definierte Tiefengruppen („Grenzwerte“ von 40,45 und 50 Metern) hat er die ortsübliche Bebauungstiefe ermittelt. Der Senat müsste damit an die Stelle der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung des Antragsgegners eine eigene Entscheidung über die Tiefenbegrenzung setzen; dies ist ihm jedoch verwehrt. Außerdem erforderte eine Berücksichtigung dieser Umstände womöglich eine weitere Ermittlung der örtlichen Verhältnisse, weil das Ziehen der Grenze zwischen dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Außenbereich grundsätzlich eine Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhaltes erfordert (BVerwG, 06.11.1968 – IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20, 21) ...“ So hat das Oberverwaltungsgericht nicht einmal bei einer qualifizierten Tiefenbegrenzung die „einfache“ und zu metrisch zuverlässigen Ergebnissen führende Ermittlungspraktik der örtlichen Verhältnisse zur Bebauungstiefe gebilligt, stets nur die Außenwand des letzten Gebäudes eines jeden Grundstücks als maßgeblich anzusehen, auch nicht etwa als im weiten Rahmen des Ermessens „mögliche“ und damit ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten im Rahmen dieser erforderlichen Ermittlung. Wenn aber selbst dort, also bei einer Tiefenbegrenzung für Fälle des Übergangs des Grundstücks vom unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB in den Außenbereich nach § 35 BauGB schon nicht die Außenwand des letzten Gebäudes zwingend die (Wertungs-)Linie zwischen unbeplanten Innen- und Außenbereich zieht, so gilt im Bereich der - wie hier - schlichten Tiefenbegrenzung, die sogar für Grundstücke innerhalb des unbeplanten Innenbereichs i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB eine begrenzende Tiefenlinie ziehen will, erst recht, dass hier die „bauakzessorische“ Nutzung etwa eines Hausgartens im typischerweise ländlich bis kleinstädtisch geprägten Verbandsgebiet nicht per se außer Betracht gelassen werden darf. Vielmehr ist eine solche im „reinen“ unbeplanten Innenbereich jedenfalls hierzulande gerade typischerweise möglich und zulässig, kann und muss deshalb beitragsrechtlich regelmäßig diese (schlichte) Begrenzungslinie in die Grundstückstiefe mit der Folge auch einer größeren Fläche im Rahmen der Kalkulation „erweitern“. Gerechtfertigt ist diese Sicht der Dinge im Anschlussbeitragsrecht bei allem Bemühen um Verwaltungspraktikabilität letztlich mit dem Blick auf den beitragsmäßig abzugeltenden Vorteil, den der Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an das Kanalnetz dem Beitragspflichtigen und dessen Grundstück vermittelt. Dieser mag – so die Einschätzung in der hiesigen Rechtsprechung – auch bei Grundstücken, die vollständig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen, nicht für die gesamte Grundstücksfläche gelten (mit der Folge, dass der jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegende Teil bei später erfolgender Überbauung, die wegen der Lage in diesem Gebiet grundsätzlich bauplanungsrechtlich möglich sein wird, ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden kann), kann jedoch jedenfalls nicht ausnahmslos, auch nicht aus den genannten Gründen einer Verwaltungsvereinfachung, dazu führen, die baurechtlich zulässige und hierzulande jedenfalls außerhalb von größeren Städten – und so auch im Verbandsgebiet vorgefundene - typische Nutzung von Gärten „hinter dem Haus“ bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe bzw. dem ortsüblichen Bauland i. S. des § 2 Abs. 1 Buchst. b der Beitragssatzung nicht zu beachten. 3. Da der dargelegte Mangel als methodischer Fehler die Tiefenbegrenzungsregelung und das gesamte Beitragssatzungswerk nichtig macht, braucht der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, ob die später wieder aufgehobene Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 BSS 2009 zur „seitlichen“ (Breiten- oder Seiten)Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 26. Sept. 2007 – 2 LB 21/07 -, juris, Rn. 30 zu einer Straßenbaubeitragssatzung; VG Greifswald, Urt. v. 12. März 2003 – 3 A 319/01 -, juris, Rn. 17, jeweils unter Hinweis auf Klausing, a. a. O., § 8 Rn. 1031b, demzufolge es für eine „ortsübliche“ Breite der baulichen Nutzung solcher Grundstücke keine sachlichen Anhaltspunkte gebe). IX. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. d BSS - „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: … d) bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung (§ 34 Abs. 4 BauGB) liegen, geht in den Randlagen des von der Abrundungssatzung umfassten Gebietes die dort festgesetzte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Tiefenbegrenzungslinie nach Buchstabe c) vor.“ - wirft die Frage auf, was es bedeutet, wenn es heißt, dass die in der Abrundungssatzung festgesetzte Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils „in den Randlagen“ des von der Abrundungssatzung umfassten Gebiets der Tiefenbegrenzungsregelung vor geht: Werden davon (nur) Grundstücke betroffen, deren Flächen lediglich teilweise in der Abrundungssatzung liegen und im Übrigen im Außenbereich liegen? Dagegen spricht aber der Wortlaut „bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung … liegen“; andernfalls fehlte hier ein „auch“ oder „teilweise“. Oder soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass nur Grundstücke, die nicht ohnehin „tief“ bzw. „mitten“, sondern an der jeweiligen Grenze einer Abrundungssatzungssatzung liegen, von dieser Regelung erfasst werden sollen, für die übrigen Grundstücke „inmitten“ einer Abrundungssatzung mithin die Tiefenbegrenzung nach § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS gelten soll? In der Beitragskalkulation Wasserversorgung (Stand: 31. Januar 2007) wird unter dem Punkt 1.2 zwar von 84 Innenbereichs- und Abrundungssatzungen gesprochen. In der mündlichen Verhandlung am 3. November 2011 in der Sache 4 A 1412/10 hat der Beklagte insoweit allerdings ausgeführt, dass es im Verbandsgebiet nur Grundstücke gebe, die mit 40 m oder weniger Grundstücksfläche im Geltungsbereich der Abrundungssatzung lägen. Ein Fall, wie er in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald (vom 20. Juli 2011 – 3 B 616/11) gegeben gewesen sei, liege im Verbandsgebiet nicht vor; hier seien die Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Abrundungssatzung lägen, privilegiert gegenüber den „normal“ tiefenbegrenzten Grundstücken. Insofern lässt das Gericht die weitere Prüfung dieser Norm auf eine Nichtigkeit (wegen mangelnder Bestimmtheit) bzw. gegebenenfalls deren Auswirkungen auf die gesamte Satzung angesichts der bereits festgestellten, zur Gesamtnichtigkeit führenden Mängel offen. X. Nach § 4 Abs. 2 Buchst. e BSS i. d. F. der 3. Änderungssatzung - „Als bevorteilte Grundstücksfläche gilt: … e) bei Grundstücken, die über die sich aus den Buchstaben a) bis d) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt werden, die Fläche zwischen der der jeweiligen Straße zugewandten Grundstücksseite und einer Parallelen hierzu, die der von der Straße am weitesten abgewandten Bebauung entspricht.“ - soll bei insb. „übertiefen“ und (auch) dort bebauten Grundstücken die bevorteilte Grundstücksfläche diejenige sein, die von der Straße aus gesehen mit der Parallelen der von der Straße am weitesten abgewandten Bebauung abschließt. Ausgenommen wird also die bauakzessorische Nutzung jenseits der „übertiefen“ Bebauung. Dem Gericht erschließt sich schon nicht, wie so ein Fall bei § 4 Abs. 2 Buchst. a BSS, also bei Grundstücken, die (vollständig) in einem Bebauungsplangebiet liegen, denkbar sein soll, regelt doch offenbar § 4 Abs. 2 Buchst. b BSS den Fall, dass ein Grundstück teilweise im Bebauungsplangebiet und teilweise im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegt, und gar § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS den Fall, dass das Grundstück ausschließlich im unbeplanten Innenbereich liegt. Ob es im Falle des § 4 Abs. 2 Buchst. d BSS einen Fall geben kann, in dem das Grundstück durch den Verlauf einer Abrundungssatzung „geteilt“ wird und in dem außerhalb dieser Satzung liegenden Teil auch oder ausschließlich Bebauung gegeben ist, erscheint dem Gericht ebenfalls bereits tatsächlich sehr ungewöhnlich und zudem rechtlich zweifelhaft. Es könnten gegen die Zulässigkeit dieser Regelung für die nachfolgenden Fälle aber durchgreifende Wirksamkeitsbedenken bestehen: Bei einem übertief bebauten Grundstück, das sowohl im unbeplanten Innen- als auch im Außenbereich liegt, muss das übertief („hinten“) stehende Gebäude nicht stets noch im unbeplanten Innen-, sondern kann bereits im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, sodass im letzten Fall eine Vergrößerung der beitragspflichtigen Fläche durch Erweiterung des unbeplanten Innenbereichs bis hin zum Ende des „hintersten“ Gebäudes nicht zulässig ist (Urteile der 8. Kammer vom 30. Januar 2008 - 8 A 803/07 - und vom 21. November 2008 - 8 A 720/06 -, letzterenfalls S. 8 f. des amtlichen Umdrucks). Ob dem Satzungsgeber bei Erlass der Beitragssatzung Anwendungsfälle für eine solche Fallgestaltung bekannt waren bzw. es sie überhaupt gibt, kann wieder unter Hinweis auf die bereits durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken der Beitragssatzung dahinstehen. Gleiches gilt für den Satz 2 in der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 2 Buchst. e BSS vom 5. Juni 2009, der wiederum Entsprechendes für eine „übergreifende“ Bebauung jenseits der „seitlichen“ Tiefenbegrenzung (Breitenbegrenzung) geregelt hatte. XI. § 4 Abs. 3 Buchst. b BSS - „ Die Geschossfläche bestimmt sich wie folgt: … b) ist in einem rechtsverbindlichen B-Plan nur eine Baumassenzahl festgesetzt, so ergibt sich die Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist aufgrund einer Ausnahme oder Befreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche zugelassen, so ist diese zugrunde zu legen.“ - begegnet mit dem hohen Divisor von 3,5 in Satz 1 Bedenken. Im rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 5. Mai 2011 in der Sache 4 A 826/08 heißt es zu einer entsprechenden Vorschrift in einer anderen Anschlussbeitragssatzung (S. 19 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. auch Grünewald, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 619d): „… Das Verbandsgebiet des Beklagten ist ländlich strukturiert fernab einer Großstadt ohne größere Gewerbe- und Industriegrundstücke. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, in § 5 Abs. 4 lit. a BGS generell einen Divisor von 3,5 vorzusehen und andere etwa bei Wohngebäuden durchschnittliche Geschosshöhen von z.B. 2,30 m (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz über die Bauordnung v. 20. Juli 1990; § 2 Abs. 6 LBauO v. 26. April 1994; § 87 Abs. 2 LBauO v. 18. April 2006) vollständig unberücksichtigt zu lassen, obwohl Wohnbebauung im Wesentlichen das Verbandsgebiet des Beklagten prägt. Eine vorteilsgerechte Bewertung der in § 5 Abs. 4 lit. a BGS beschriebenen Grundstücke liegt damit nicht vor (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. August 2003, Az.: 9 LA 36/03, NVwZ-RR 2004, 374; Klausing, in Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. 1039a) …“ Letztlich lässt das Gericht diese Problematik im vorliegenden Fall aber offen, insbesondere auch die Frage, ob dieser hohe Wert für das auch hier gerichtsbekannt ländlich bzw. kleinstädtisch strukturierte Verbandsgebiet wohl ohne größere Gewerbe- und Industriegrundstücke durch anderweitige Regelungen im Satzungswerk (hinreichend) kompensiert wird und werden kann. XII. § 4 Abs. 3 Buchst. e BSS - „ Die Geschossfläche bestimmt sich wie folgt: … e) in Gebieten ohne Bebauungsplan (im Sinne des § 34 BauGB) ist die zulässige Geschossfläche anhand der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zu ermitteln. Fehlt es an einer solchen Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als zulässige Geschossfläche anzusetzen.“ - wirft hinsichtlich der in Satz 2 in den dort genannten Fällen angesetzten Geschossfläche von einem Viertel der Grundstücksfläche Fragen der rechtlichen Zulässigkeit auf. Es ist darauf zu achten, dass sich in der festgesetzten Geschossflächenzahl und dem damit beschriebenen baulichen Nutzungsmaß die örtlichen Verhältnisse einigermaßen verlässlich widerspiegeln. Nur dann kann von dieser Geschossflächenzahl die ihre Anwendung rechtfertigende Vermutung ausgehen, dass es sich bei ihr um die nach dem Maßstab des § 34 BauGB erreichbare und damit zulässige Geschossflächenzahl handelt (vgl. Lohmann, in: Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 880b zum Anschlussbeitragsrecht in Hessen). Fälle, in denen ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB (und nicht bereits im Außenbereich nach § 35 BauGB) liegt und dennoch in seiner näheren Umgebung keine oder keine überwiegend vorhandene Bebauung vorliegt, dürften – wenn überhaupt – allerdings wohl sehr selten vorkommen. Selbst wenn die Regelung deshalb mangels hinreichender Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse des baulichen Nutzungsmaßes rechtlich bedenklich wäre, dürfte diese Regelung unter Berücksichtigung des Willens des Satzungsgebers entsprechend § 139 BGB für sich genommen kaum die Beitragssatzung gesamtnichtig machen. XIII. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Buchst. h BSS - „ Die Geschossfläche bestimmt sich wie folgt: … h) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Dachgeschosse sind mitzurechnen, soweit sie Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung M-V sind. Geschosse im Dachraum, die keine Vollgeschosse sind, sind zu berücksichtigen soweit sie als Wohn- und Gewerbeflächen genutzt werden können oder tatsächlich so genutzt werden, wobei diese im Hinblick auf die beschränkte Nutzung nur zur Hälfte ihrer Geschossfläche angerechnet werden. Kellergeschosse sind mitzurechnen, soweit sie Vollgeschosse i.S.d. Landesbauordnung M-V sind oder soweit sie als Wohn- und Gewerbeflächen genutzt werden können oder tatsächlich so genutzt werden. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudeflucht herausragen.“ - wirft systematisch unter diesem Gliederungspunkt Fragen auf, da sie wohl keine eigenständige Regelung zur Ermittlung der Geschossfläche in einem bestimmten (weiteren) Fall sein soll, sondern lediglich Bedeutung in den Fällen der Buchst. d ff. des § 4 Abs. 3 BSS erlangen dürfte. Inhaltlich dürfte sie nicht zu beanstanden sein. XIV. Die Anschlussbeitragssatzung Schmutzwasser leidet zudem an einem zu ihrer Nichtigkeit führenden Fehler, weil der Verbandsversammlung bei der Beschlussfassung über diese Satzung keine ordnungsgemäße Kalkulation vorlag. Die maßgebliche Beitragskalkulation hat den Stand vom 1. Mai 2008 und wurde von der Verbandsversammlung bereits am 11. Juni 2008 beschlossen. Sie umfasst laut Präambel den Zeitraum von 2008 bis 2013. Die Kammer führt in ständiger Rechtsprechung (etwa Urt. v. 25. Januar 2007, a. a. O., und Urt. v. 5. Mai 2011, a. a. O., dort auf Seite 23 ff. des amtlichen Umdrucks), Folgendes aus, an dem das Gericht auch vorliegend festhält: „… Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zum KAG a. F., welche die Kammer teilt, fällt die Festsetzung und Kalkulation eines Beitragssatzes in die Kompetenz des Vertretungsorgans. Dieses hat bei der Beschlussfassung über die Satzung sein ortsgesetzgeberisches Ermessen in den Grenzen, die ihm durch das Vorteilsprinzip, dem Kostendeckungsgrundsatz und den Gleichheitssatz gezogen sind, sachgerecht auszuüben. Zur Gültigkeit eines Beitragssatzes bedarf es daher einer stimmigen Kalkulation, die vom Satzungsgeber mit der Beschlussfassung zu billigen ist (OVG M-V, Urt. v. 15.11.2000, Az.: 4 K 8/99, veröffentlicht in: LKV 2001, 516). Insoweit bezieht sich die gerichtliche Überprüfung nicht bloß auf eine rechnerische „Ergebniskontrolle“ des Beitragssatzes, sondern auf die ihm zugrunde gelegten Sachverhalte und Wertentscheidungen. Eine Abgabensatzung ist hiernach jedenfalls unwirksam, wenn in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist oder nicht (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.11.1996, Az.: 4 K 11/96, veröffentlicht in: VwRR MO 1997, 13; Urt. v. 25.02.1998, A.: 4 K 8/97, 4 K 18/97, veröffentlicht in: NordÖR 1998, 256 jeweils m.w.N.). An diesen Grundsätzen ist auch nach dem Inkrafttreten des neuen KAG und damit der Neufassung des § 2 Abs. 3 KAG M-V festzuhalten ... Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Kalkulation zur Feststellung der Wahrung des Aufwandsüberschreitungsverbotes wird damit durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes nicht beschränkt. Damit verbleibt es bei dem bisherigen Prüfungsansatz im gerichtlichen Verfahren. Jedoch führt die Feststellung eines Fehlers nicht notwendig zur Ungültigkeit der Satzung. Die betroffene Körperschaft ist nunmehr gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V berechtigt, der Kalkulation eine ergänzende Begründung oder einzelne Aufwands- und Kostenpositionen ‚nachzuschieben’, um den festgesetzten Beitragssatz zu rechtfertigen ...“ Hier wirkt sich die oben erörterte fehlerhafte Ermittlung der Tiefenbegrenzung bei der Flächenermittlung als Grundlage der Beitragskalkulation aus, die insoweit ebenfalls methodisch fehlerhaft ist und deshalb auch zur Gesamtnichtigkeit der Beitragssatzung führt. C. Auch die Beitragssatzung Schmutzwasser vom 5. April 2005 in der Fassung bzw. bis zu der 2. Änderungssatzung vom 2. November 2006 (BSS 2005/2006), die mangels Wirksamkeit der vorstehenden Beitragssatzung als Rechtsgrundlage des Anschlussbeitragsbescheids in Betracht kommt, ist aus Rechtsgründen zu beanstanden und unwirksam. 1. § 2 BSS 2005/2006 ist nur in der letzten Fassung der 2. Änderungssatzung wirksam und insoweit geeignet, nicht bereits aus diesem Grund das Verdikt der Gesamtnichtigkeit dieser Beitragssatzung nach sich zu ziehen. Der bis dahin verwandte sog. wirtschaftliche Grundstücksbegriff - „Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.“ - verstieß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 53 m. w. N.; Beschl. v. 21. Okt. 2008 – 1 L 197/08 -, und Beschl. v. 9. Jan. 2007 – 1 M 61/06; Aussprung, a. a. O., § 7 Anm. 13.1). 2. § 4 Abs. 2 Buchst. b BSS 2005/2006 entspricht der Regelung in der 2009 erlassenen Beitragssatzung und begegnet deshalb den dort ausgeführten durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf eine fehlende schlichte Tiefenbegrenzungsregelung für die im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegende Teilfläche eines Grundstücks, das im Übrigen in einem Bebauungsplangebiet liegt. Dies ist hier noch weniger nachvollziehbar, wenn man die qualifizierte Tiefenbegrenzung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 BSS 2005/2006 betrachtet. 3. § 4 Abs. 2 Buchst. c BSS 2005/2006 ist - bis auf die zwischenzeitlich eingeführte, dann aber wieder aufgegebene Breitenbegrenzung - identisch mit der Regelung in der aktuellen Satzung. Insofern gilt das zum Pendant Ausgeführte. Hier kommt hinzu, dass überhaupt keine Ermittlung der schlichten Tiefenbegrenzung vorgelegt werden konnte, was mangels Nachprüfbarkeit auch schon aus diesem Grund die entsprechende Regelung und damit dieses Satzungswerk insgesamt nichtig macht. Ebenso liegt deshalb keine ordnungsgemäße Flächenermittlung zur Beitragskalkulation mit Stand vom 4. November 2005 (davor gab es fünf Kalkulationen betreffend die jeweiligen ursprünglichen öffentlichen Einrichtungen mit unterschiedlichen Ständen aus dem Jahre 2001) vor. 4. § 6 Abs. 1 Satz 1 BSS 2005/2006 ist rechtsunwirksam, weil dort rechtlich unzutreffend (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V) als Beitragspflichtiger auch der zur Grundstücksnutzung „dinglich Berechtigte“ aufgeführt ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 68 ff.; Kammerurteil v. 5. Mai 2011 – 4 A 826/08 -, S. 21 des amtlichen Umdrucks), zum anderen ebenso fehlerhaft im Satz 3 die Neufassung des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V (frühere Regelung in § 8 Abs. 10 Satz 3 KAG) ignoriert wurde (vgl. Kammerurteil v. 5. Mai 2011 – 4 A 826/08 -, S. 22 f. des amtlichen Umdrucks). Ob dies nur zur Teilnichtigkeit der Beitragssatzung führt (so OVG M-V, Urt. v. 14. Sept. 2010, a. a. O., Rn. 71 im Hinblick auf die fehlerhafte Benennung des „dinglich Berechtigten“), kann wegen der übrigen gravierenden Fehler, welche die Gesamtnichtigkeit auch dieser Beitragssatzung nach sich ziehen, offen bleiben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wird hier abgesehen, da sie bei Vollstreckungen gegen die öffentliche Hand als sehr „sicherem“ Vollstreckungsschuldner nicht erforderlich erscheinen. Der Kläger ficht einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid des Beklagten an. Die Erbengemeinschaft nach dem bereits 1957 verstorbenen Erblasser G., zu der u. a. der Kläger gehört/e, war zum Zeitpunkt des Erlasses des nachfolgenden Beitragsbescheids (auch im Grundbuch eingetragene) Eigentümerin des bebauten Grundstücks in S. Ortsteil H., …straße …, eingetragen im Grundbuch von B., Blatt …, ursprünglich bestehend u. a. aus dem 7.800 m² großen Flurstück A der Flur Z, Gemarkung H. Das Flurstück A wurde im Januar 2009 zerlegt in das 799 m² große Flurstück B, das 322 m² große Flurstück C und das 6.679 m² große Flurstück D (Landwirtschaftsfläche); die grundbuchliche Eintragung im Bestandsverzeichnis erfolgte am 7. April 2009. Mit notariell beurkundeten Verträgen vom 28. Februar 2008 und 4. März 2009 hatte offenbar die Erbengemeinschaft das Flurstück B sowie die genannten Flurstücke C und D verkauft. Mit dem hier streitbefangenen Bescheid über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 24. März 2009, Bescheidnummer …, setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger als „Eigentümer“ des genannten Grundstücks den entsprechenden Beitrag in Höhe von 2.715 € fest. Bei der Berechnung wird ohne Erläuterung von einer Geschossflächenzahl von 0,2 ausgegangen und eine Grundstücksfläche von 1.810 m² zugrunde gelegt. Der Kläger legte binnen eines Monats mit Schreiben vom 4. April 2009 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein: Er sei nicht Eigentümer des Grundstücks, das bis 2008 der Erbengemeinschaft gehört habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt dieses Bescheids Bezug genommen. Der Kläger hat am 22. April 2010 Klage – auch gegen einen entsprechenden Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid - erhoben und zugleich unter dem Aktenzeichen 4 B 238/10 im Hinblick auf beide Bescheide um Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit jeweiligem Beschluss vom 28. April 2010 hat die Kammer zum einen das Eilverfahren und zum anderen das Klageverfahren gegen den Trinkwasseranschlussbeitragsbescheid getrennt; das Eilverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 B 269/10, das Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen 4 A 516/10 fortgeführt. Das Eilverfahren 4 B 238/10 hat der Kläger zurückgenommen und wurde daraufhin vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 6. Mai 2010 eingestellt. Der Kläger trägt vor: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids sei die Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks gewesen. Ohne ersichtlichen Grund sei aus dieser Erbengemeinschaft er allein zur Beitragszahlung herangezogen worden. Die Eintragung (der Grundstückskäufer) im Grundbuch sei am 7. Juli 2009 erfolgt. Nach seiner Kenntnis verjährten entsprechende Forderungen nach dem 31. Dezember 2008. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten über die Erhebung des Beitrags für den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage vom 24. März 2009, Bescheidnummer …, und seinen Widerspruchsbescheid vom 22. März 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt dazu vor: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Beitragspflicht sei die Bekanntgabe des Beitragsbescheids, § 7 Abs. 2 KAG M-V i. V. m. der Beitragssatzung. Damals sei noch die Erbengemeinschaft im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig sei, könne der Beitragsbescheid nicht an diese gerichtet werden. Eigentümer i. S. des § 7 Abs. 2 KAG M-V i. V. m. § 6 Abs. 1 der Beitragssatzung seien vielmehr deren Mitglieder, weil die Erben hinsichtlich des Grundstücks eine Gesamthandsgemeinschaft bildeten. Ihnen gehöre das Grundstück in der Weise als Sondervermögen, dass jedem Erben ein ideeller Anteil in Höhe seines Erbteils zustehe. Infolgedessen hafteten sie als Gesamtschuldner, § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG M-V. Der Beitragsgläubiger könne nach seinem Ermessen einen Erben als Gesamtschuldner auf den gesamten Beitrag in Anspruch nehmen. Der Beitrag sei auch nicht verjährt. Die bisherigen Beitragssatzungen des Zweckverbands hätten sich nach Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin als nichtig herausgestellt. Maßgeblich für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht sei die erste wirksame Satzung, hier aus dem Jahre 2005. Die Festsetzungsfrist ende erst mit Ablauf des Jahres 2009. Zur – vom Gericht in der mündlichen Verhandlung angesprochenen – Ermittlung der Tiefenbegrenzung werde darauf hingewiesen, dass die Beitragserhebung grundsätzlich an Tatsachen anknüpfe, die feststünden. Es gelte grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff und nicht der wirtschaftliche. Letzterer solle deshalb nicht angewandt werden, weil sich im Zuge der tatsächlichen Entwicklung Veränderungen ergeben könnten. Bei der hier fraglichen Ermittlung der Tiefenbegrenzung werde schon nach der Beitragssatzung angeknüpft an Maßstäbe, die die mögliche bauliche Ausnutzung in den Blick nehmen würden. Entscheidend sei insoweit, was auf dem Grundstück an Gebäuden vorhanden sei oder baulich verwirklicht werden könne. Die Beitragspflicht knüpfe insoweit an Gebäude bzw. bauliche Anlagen an und nicht an Flächen, die außerhalb dieses Bereichs bestünden. Aus diesem Grund sei bei der Tiefenbegrenzungsermittlung in Betracht zu nehmen die Tiefe, in der die Grundstücke bebaut seien. Daher sei vom Beklagten bei der Ermittlung der Tiefenbegrenzung von der jeweiligen letzten Gebäudekante auf dem jeweiligen Grundstück ausgegangen worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. November 2011 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogenen Beiakten Nr. 10 bis Nr. 33 aus dem Verfahren 4 A 1296/10, alle beigezogenen Beiakten aus dem Verfahren 4 A 1412/10 mit Ausnahme der Beiakte 1 und die beigezogene Beiakte Nr. 4 aus dem Verfahren 4 A 1755/10 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Kammer in den Verfahren 4 A 1412/10 und 4 A 1413/10, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.