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Urteil

4 A 4217/15 SN

VG Schwerin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1030.4A4217.15.00
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Leitsätze
Die Beseitigung des satzungswidrigen Zustands eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses für zwei Grundstücke verschiedener Eigentümer durch Verlegung eines eigenen Grundstücksanschlusses rechtfertigt eine Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 ff. KAG M-V i. V. m. der satzungsrechtlichen Norm.(Rn.36) (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beseitigung des satzungswidrigen Zustands eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses für zwei Grundstücke verschiedener Eigentümer durch Verlegung eines eigenen Grundstücksanschlusses rechtfertigt eine Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 ff. KAG M-V i. V. m. der satzungsrechtlichen Norm.(Rn.36) (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 3. März 2015 – im Folgenden: Kostenerstattungsbescheid – und sein Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. A) Der Kostenerstattungsbescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 7 der Gebührensatzung für die Wasserversorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes Güstrow – Bützow – Sternberg vom 26. November 2007 in der seither insoweit bis heute unveränderten Fassung. Danach sind die Kosten für die Herstellung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses, berechnet nach dem tatsächlichen Aufwand, zu erstatten. Diese nach der Satzungsüberschrift dort zwar nicht zu vermutende, aber dennoch auch dort zulässige Vorschrift, die keine Gebühr regelt, sondern einen Kostenersatz bzw. eine Kostenerstattung, hat wiederum ihre gesetzliche Grundlage in § 10 Abs. 2 bis 4 i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) und den §§ 154 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Satzung im Hinblick auf diese Vorschrift werden von den Klägern nicht vorgebracht und sind auch (nach nachfolgender Maßgabe) nicht ersichtlich. 1. Dem Gericht stellt sich – wie bereits in etlichen Verfahren zuvor – auch hier die Frage, ob § 10 Abs. 2 ff. KAG M-V die Rechtsgrundlage für alle erdenklichen Maßnahmen an der Trinkwasserhaus- und/oder Trinkwassergrundstücksanschlussleitung und deren satzungsrechtliche Regelungsmöglichkeit einer Kostenerstattung bietet, soweit dieser Anschluss – dazu sogleich – nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung mit der Folge einer grundsätzlichen Forderung im Rahmen eines Anschlussbeitrags nach den §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 KAG M-V ist. Jedenfalls für den vorliegenden Aufwand zur Herstellung einer Trinkwassergrundstücksanschlussleitung, die aufgrund der nachstehend geschilderten vorangegangenen Versorgungssituation erstmals der Wasserversorgungssatzung genügt, ist die Befugnis zur Satzungsregelung einer Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden. Warum der Beklagte hier von einer Vereinbarkeit der Satzungsvorschrift mit § 10 Abs. 3 KAG M-V ausgeht, erschließt sich dem Gericht allerdings nicht; die dortigen tatbestandlichen Voraussetzungen (zusätzlicher/weiterer Grundstücksanschluss oder Beseitigung desselben) liegen im vorliegenden Fall nicht vor. 2. Die Kostenerstattung ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Trinkwassergrundstücksanschlussleitungen auf den jeweiligen angeschlossenen Privatgrundstücken im Gebiet des Zweckverbands Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung wären (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. April 2015 – 1 K 46/11 –, juris Rn. 65 m. w. N., ebenso Urt. vom gleichen Tag – 1 K 47/11 –, S. 25 des amtlichen Umdrucks; Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2011 – 4 A 1537/08 –, S. 10 des amtlichen Umdrucks; Seppelt, in: Aussprung et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Dez. 2017, § 10 Erl. 5.2.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung über die Wasserversorgung des Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes B-Stadt - Bützow – Sternberg (Wasserversorgungssatzung) vom 26. November 2007 in der seither insoweit bis heute unveränderten Fassung gehören die Grundstücksanschlüsse von den öffentlichen Versorgungsleitungen bis zur Hauptabsperrvorrichtung nicht zur öffentlichen Einrichtung zur zentralen Wasserversorgung. Grundstücksanschlüsse in diesem Sinne sind dabei neben dem gleichnamigen Anschluss bis zur Grundstücksgrenze auch der sog. Hausanschluss, der von der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück bis zur Hauptabsperrvorrichtung verläuft (vgl. ebenso § 12 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung). Dass die Grundstücksanschlussleitungen dennoch Teil der Betriebsanlagen des Zweckverbands sind, regelt § 12 Abs. 4 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung. Die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind dabei unerheblich (OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 37; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.4). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu der Satzungsregelung, wonach die Grundstücksanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören. Der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 KV M-V gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder des Zweckverbands besteht (vgl. auch die §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 [AVBWasserV], nunmehr i. d. Fassung der Änderungsverordnung vom 11. Dezember 2014). Dabei gehören die Teile der Trinkwasserversorgungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage des Einrichtungsträgers. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein, auch nicht im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 – 8 C 52/87 –, BVerwGE 82, 350 ff. = juris, Rn. 9 ff.: § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV ordnet nicht an, dass Hausanschlüsse für Trinkwasser bei öffentlich-rechtlicher Regelung des Versorgungsverhältnisses auch stets Teil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sein müssen). Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Haus- oder Grundstücksanschluss nur zu den Betriebsanlagen des Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung des Grundstücksanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 KAG M-V entfallen. Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit des Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 15). 3. Die Frage nach den erstattungs- (oder beitrags-)fähigen Tatbeständen im Bereich der Grundstücks- und Hausanschlüsse könnte zwar offen bleiben, wenn als Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen jedenfalls auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbare Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog) herangezogen werden könnten, die dann allerdings nicht mit Verwaltungsakt, sondern durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wären. Dies ist indessen nicht möglich, da die Vorschriften des § 10 KAG M-V für Kosten aufgrund von Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen Spezialregelungen enthalten, die allgemeinen Regelungen vorgehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 29. Oktober 2015 – 3 A 1174/13 –, juris Rn. 20; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 1.3; Grünewald, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: Sept. 2018, § 10 Rn. 6). 4. Für die Herstellung des erstmaligen Grundstücks- oder Hausanschlusses (vor allem die erstmalige Verlegung der Anschlussleitungen, vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.1) und die Beseitigung von derartigen Anschlüssen darf nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG M-V jeweils eine Kostenerstattung (oder im Falle einer Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung eine „einheitliche“ oder gesonderte Beitragserhebung) auf satzungsrechtlicher Grundlage erfolgen, während der Aufwand weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen oder deren Beseitigung nach § 10 Abs. 3 KAG M-V nur so (ohne alternative Einbeziehung in eine Beitragserhebung) abzurechnen ist (vgl. dazu etwa Urteile des Gerichts vom 11. April 2016 – 4 A 1971/13 –, 7. Januar 2016 – 4 A 2054/13 – und vom 17. Februar 2015 – 4 A 1199/10 –). Nach Auffassung des Gerichts liegt der Tatbestand der Herstellung i. S. des § 10 KAG M-V auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine „Wieder“-Herstellung des Trinkwassergrundstücksanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals „hergestellter“) Anschluss nicht (mehr) den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und deshalb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird (Urt. des Gerichts vom 11. Mai 2017 – 4 A 2558/16 SN – m. w. N.; vgl. bei einem bislang fehlenden, aber nach der Abwassersatzung erforderlichen Kontrollschacht auch VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015, a. a. O., Rn. 18, weitere Beispiele aus der dortigen Rechtsprechung bei Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). Der Begriff der Herstellung ist nicht nur im Rahmen des § 9 KAG M-V, sondern auch hier nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen (ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). An der im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08) vertretenen Auffassung, dass eine Kostenerstattung für eine wegen des früheren Verlaufs über das Nachbargrundstück durchgeführte (Ver-)Änderung des Laufs der Grundstücks- oder Hausanschlussleitung ausgeschlossen sei, wird nicht festgehalten. 5. Für einen wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung notwendigen Umbau des Haus- oder Grundstücksanschlusses kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seit der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 dagegen kein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 KAG M-V mehr geltend gemacht werden (OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008 – 1 L 198/07 -, NordÖR 2009, 41 = juris, Rn. 19), sodass auch eine entsprechende satzungsrechtliche Ermächtigung teilunwirksam wäre, wenn sie nicht entsprechend einschränkend ausgelegt werden kann. Hierbei muss nach Auffassung des Gerichts allerdings danach differenziert werden, was Hintergrund der Verlegung der Hauptversorgungsleitung gewesen ist (dazu näher im Urt. des Gerichts vom 25. Oktober 2018 – 4 A 2723/17 SN –). 6. In den übrigen Fällen von kostenauslösenden Maßnahmen am Haus- oder Grundstücksanschluss des Grundstücks an Versorgungs- bzw. Entwässerungsleitungen hilft der Gesetzeswortlaut nicht weiter. So hat das Gericht bereits geurteilt, dass eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) ebenfalls kostenerstattungsfähig i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V ist (Urt. v. 7. Januar 2016 – 4 A 2054/13 –; im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3; bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2015 – 4 A 240/10 -; vgl. auch z. B. VG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 18, und Urt. v. 5. Oktober 2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 16 ff.) und kann somit Gegenstand einer entsprechenden Erstattungssatzung sein. An der beiläufig geäußerten anderen Auffassung im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08, S. 8 des amtlichen Umdrucks) hält das Gericht nicht fest. 7. Im vorliegenden Bereich eines – wie hier begrifflich weit gefassten – Grundstücksanschlusses an die Trinkwasserversorgung ist zwar grundsätzlich auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu beachten, indessen steht sie abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989, a. a. O., juris Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 – III ZR 289/06 –, juris Rn. 18; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 8). 8. Im Weiteren hilft ein Blick auf die Kommunalabgabengesetze manch anderer Bundesländer nicht weiter, die ausdrücklich regeln, dass die Gemeinden durch Satzung bestimmen können, dass ihnen die Kosten bzw. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind (vgl. etwa § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG Brandenburg, § 10 Abs. 1 Satz KAG Nordrhein-Westfalen oder § 42 Abs. 1 KAG Baden-Württemberg, vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 1). Da jedes Bundesland sein eigenes Landesrecht schaffen kann, ist aus der fehlenden Erwähnung dieser Maßnahmen in § 10 KAG M-V nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass der hiesige Landesgesetzgeber die Kosten für andere als die wenigen (nunmehr) ausdrücklich genannten Arbeiten an Haus- oder Grundstücksanschlüssen nicht als erstattungsfähig betrachtet. 9. Betrachtet das Gericht die historische Entwicklung dieser Norm, so fällt zwar auf, dass die ursprüngliche Fassung des § 10 Abs. 1 im Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 weitgehend wortgleich bzw. identisch war mit den (immer noch) aktuellen Regelungen mindestens der Bundesländer, die vorstehend zitiert wurden. Der auffällige Bruch im Wortlaut erfolgte dann mit Inkrafttreten der Neufassung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 (KAG). Seither wird nicht mehr ausdrücklich geregelt, auf welche Maßnahmen sich der Anspruch auf Kostenerstattung (bzw. die Beitragsmöglichkeiten) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen bezieht (vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 18). Die in die Entstehungsgeschichte eines Parlamentsgesetzes bzw. einer solchen Rechtsnorm blickende historische Auslegung spricht aber entscheidend dafür, dass auch immer noch weitere Tatbestände wie jedenfalls der vorliegende der Erneuerung eines Trinkwasserhausanschlusses einer Satzungsregelung zur Kostenerstattung unterworfen werden können. Die Gesetzesmaterialien geben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt die Tatbestände zur Kostenerstattung bzw. Beitragserhebung für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hat reduzieren wollen (a. A. die damalige 8. Kammer des Gerichts, Urteile v. 8. Juni 2007 – 8 A 381/07 – und 21. Nov. 2008 – 8 A 3375/04 –, juris Rn. 114 f., Letzteres in juris zu Unrecht als “Beschluss” bezeichnet). Im Regierungsentwurf (LT-Drucks. 1/2258, S. 28) zum Kommunalabgabengesetz 1993 war man sich zwar bewusst, dass § 10 Abs. 1 KAG neu formuliert wird. Als „regelungsbedürftig“ werden dort aber (nur) die Kosten für die Verlegung der Anschlussleitung vom Straßenkanal zur Grundstücksgrenze im Rahmen der Beitragsbestimmungen betrachtet. Auch die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses zu diesem Gesetzesentwurf (LT-Drucks. 1/3122, S. 30) zu dieser Vorschrift enthalten zur übrigen Veränderung des Gesetzeswortlauts keine Aussage. Einig sind sich beide Dokumente der Gesetzesgenese, dass durch die Neufassung des (gesamten) Gesetzes erreicht werden sollte, die besondere finanzielle Belastung der Kommunen durch Ausschöpfung bestehender Einnahmequellen zu lindern und dadurch die gemeindlichen Einnahmemöglichkeiten zu vervollständigen und zu verbessern. Bei der Verminderung von Beitrags- und Erstattungsfällen im Bereich der Haus- und Grundstücksanschlüsse käme es aber gerade nicht zu einer solchen Verbesserung der Einnahmesituation der Gemeinden oder Zweckverbände, sondern zu einer Verschlechterung, da dann die Kosten bzw. der Aufwand für einen nicht geringen Teil von notwendigen Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen, soweit sie nicht zur öffentlichen Einrichtung gehören, von ihnen zu tragen wären. Es wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit ausdrücklich auf die mit Blick auf die Neufassung des § 10 KAG andernfalls verbundene „ausnahmsweise“ höhere finanzielle Belastung der Gemeinden hingewiesen worden wäre. Auch ein Eingehen auf die Frage, aus welchen Erwägungen der Landesgesetzgeber hier schon ca. zwei Jahre nach erstmaliger Einführung einer gesetzlichen Regelung mit ihrer Änderung gerade die Grundstückseigentümer in weiten Bereich des Aufwands für Arbeiten an Grundstücks- und Hausanschlüssen von solchen finanziellen Lasten befreien will, wäre mindestens wünschenswert gewesen. Nach Auffassung des Gerichts hat daran auch insbesondere das 1. Änderungsgesetz vom 14. März 2005 nichts geändert. Im Entwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 4/1307) heißt es in den Vorbemerkungen zu § 10 KAG (M-V) u. a. (S. 50): „... Mit der Neufassung erfolgen entsprechende Klarstellungen, ohne die Grundzüge der bisherigen Regelung aufzugeben ...“ Zum Absatz 1 der Regelung wird u. a. ausgeführt (S. 50): „... Abs. 1 entspricht inhaltlich den Regelungen der Sätze 1 bis 3 des § 10 Abs. 1 in der bislang geltenden Fassung ...“ (S. 50) Zu Absatz 2 erläutert der Entwurf (S. 51): „Die bisher in Abs. 1 Sätze 4 und 5 enthaltenen Regelungen über die Deckung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch werden - insbesondere auch um die Unterschiede beider Regelungsmöglichkeiten zu verdeutlichen - künftig aus dem Abs. 1 herausgelöst. Der neue Abs. 2 enthält dazu die grundsätzlichen Regelungen und wird durch die Absätze 3 und 4 ergänzt ...“ Neben hier nicht interessierenden „kleineren“ Änderungen wollte aber auch der Gesetzgeber des 1. Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz im Jahre 2005 keine Einschränkung der Kostenerstattungstatbestände regeln. Dies wird von ihm an keiner Stelle angesprochen, sondern er ging vielmehr davon aus, insoweit lediglich redaktionelle Änderungen vorzunehmen wie die Trennung der grundsätzlichen Finanzierungsinstrumente (Beitragserhebung einerseits und Kostenerstattung andererseits). 10. Soweit maßgeblich (auch) auf den grundsätzlich herzustellenden Gleichklang beider Finanzierungssysteme für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hingewiesen wird (vgl. OVG, Beschl. v. 8. Juli 2008, a. a. O.), ist dieser jedenfalls auch bei den Fallgruppe der (Wieder-)Herstellung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V) gewahrt; § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V bestimmt, dass § 10 KAG M-V unberührt bleibt. 11. Die Möglichkeit, den Aufwand für die (Wieder-)Herstellung einer Trinkwasserhaus- bzw. der Trinkwassergrundstücksanschlussleitung im Wege der Kostenerstattung satzungsrechtlich zu regeln, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch aus einer Beurteilung der Interessenlage in diesem Bereich. Der auf seinem bebauten Grundstück verlaufende Hausanschluss (hier als Teil des umfassenderen Begriffs des Grundstücksanschlusses) und dessen permanentes „Funktionieren“ im Bereich der Wasserversorgung liegen im Sonderinteresse des Eigentümers des an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks, dem diese Versorgungssituation für sein Hausgrundstück konkret nützlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.; OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 29; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.2.2 spricht von einem erforderlichen Sondervorteil des Erstattungspflichtigen). Der Aufgabenträger, also die Gemeinde bzw. hier der Zweckverband, hat deswegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20). Dies gilt nicht nur für wenigen ausdrücklich genannten Tatbestände in § 10 KAG M-V, sondern zumindest auch für den Fall der (Wieder-)Herstellung des jeweiligen Anschlusses (Urt. v. 7. Januar 2016, a. a. O.) bzw. für die vorliegende Situation. Durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur fehlenden Erstattungsfähigkeit eines Umbaus eines Hausanschlusses, nachdem die Lage der Hauptversorgungsleitung räumlich verändert wurde, sind auch schon die Grenzen einer solchen Erstattungspflicht des Grundstückseigentümers erkennbar, sodass nicht jede „Änderung“ einer Grundstücks- oder Hausanschlussleitung einen Kostenerstattungsanspruch nach sich zieht. Wenn nämlich der Grund für die Aufwand verursachenden Arbeiten am Grundstücks- oder Hausanschluss nicht aus der Sphäre des Eigentümers stammt, sondern allein aus derjenigen der Gemeinde bzw. des Zweckverbands, so wäre es grob unbillig, dennoch den Grundstückseigentümer für die Kosten in Anspruch zu nehmen. 12. Auch im vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, dass die Maßnahme des Zweckverbands an der Trinkwassergrundstücksanschlussleitung für das betroffene Grundstück der Kläger nach den genannten Normen kostenerstattungsfähig ist. Kostenerstattungsfähig ist hier jedenfalls die Herstellung des den satzungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Zustands des Grundstücksanschlusses. So lautet der satzungsrechtliche Grundsatz in § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der Wasserversorgungssatzung, dass jedes Grundstück einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden soll. Zwar bestimmt § 12 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung, der Zweckverband könne in Ausnahmefällen gestatten, dass mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Grundstücksanschluss erhielten. Nach Genehmigung eines gemeinsamen Grundstücksanschlusses für mehrere Grundstücke sei dann durch die Grundstückseigentümer sicherzustellen, dass, soweit die erforderlichen Kundenanlagen über andere Grundstücke verliefen und/oder gemeinsam genutzt würden, die Rechte für die Errichtung, Unterhaltung und Benutzung jeweils durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf den betroffenen Grundstücken gesichert würden. Diese ohnehin im Ermessen des Zweckverbands stehende Ausnahme greift im vorliegenden Fall nicht Platz. Das Grundstück der Kläger war bereits vor dem 3. Oktober 1990 über eine gemeinsame Versorgungsleitung, die über das Nachbargrundstück verlief und auch dieses Grundstück mitversorgte, an die von der Straße aus gesehen hinter dem Grundstück verlaufende öffentliche Wasserversorgungsleitung angeschlossen. Zu einer Einigung über die Eintragung einer Grunddienstbarkeit kam es mit dem/den Nachbarn allerdings nicht. Vielmehr verlangten der/die Eigentümer des Nachbargrundstücks die dann auch vom Zweckverband vollzogene Trennung dieser „Gemeinschaftsversorgung“, wobei das Grundstück der Kläger – dem satzungsrechtlichen Grundsatz entsprechend – einen eigenen Grundstücksanschluss erhielt, und dies erstmals. Ob außerdem eine unzulässige Überbauung des alten Grundstücksanschlusses (auf dem Grundstück der Kläger) vorlag (vgl. § 12 Abs. 5 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung), wie im Schreiben der EURAWASSER Nord GmbH vom 10. Februar 2012 dargelegt und auch im Schreiben des Beklagten vom 14. Mai 2014 aufgegriffen wurde, muss das Gericht nicht entscheiden, zumal der Beklagte sich offenbar aktuell darauf auch nicht beruft. B) Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für die satzungsrechtlich konforme Herstellung des Grundstücksanschlusses nach § 7 der Gebührensatzung liegen auch der Höhe nach vor. Die Kläger bringen insoweit nichts vor und auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass hier tatsächlich nicht entstandener Aufwand in dem insoweit detaillierten Kostenerstattungsbescheid vom 3. März 2015 abgerechnet worden ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). Die Beklagtenseite kann mangels anwaltlicher Vertretung nur geringe außergerichtliche Kosten geltend machen, die es nach Auffassung des Gerichts unter Beachtung der „Kann“-Bestimmung der genannten Vorschrift nicht zwingend rechtfertigen, sie bereits jetzt vorläufig einzutreiben. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger zwischenzeitlich in Privatinsolvenz fallen könnten. Die Kläger fechten einen sog. Kostenersatzbescheid für den Neubau ihres Trinkwassergrundstücksanschlusses an. Die Kläger sind – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Miteigentümer des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Sowohl vor als auch hinter ihrem Grundstück verläuft jeweils eine Trinkwasserversorgungsleitung. Das Grundstück der Kläger war bereits vor dem 3. Oktober 1990 über eine gemeinsame Versorgungsleitung, die über das Nachbargrundstück mit der Anschrift „D.straße x“ verlief und auch dieses Grundstück mitversorgte, an die von der Straße aus gesehen hinter dem Grundstück verlaufende öffentliche Versorgungsleitung angeschlossen. Im Zuge eines noch von der Mutter/Schwiegermutter und wohl Voreigentümerin der Kläger beantragten Ausbaus eines Wasserzählers stellte die Verwaltungshelferin des beklagten Zweckverbands, die EURAWASSER Nord GmbH, im Januar 2012 ausweislich des Schreibens vom 10. Februar 2012 fest, dass im hinteren Anbau des Hauses ein Teil des Grundstücksanschlusses sowie der Leitungsstrang der abzutrennenden Abnahmestelle überbaut waren. Dadurch sei es ihr nicht möglich gewesen, entsprechend den technischen Regelwerken die Trennung am Abzweig vorzunehmen, so dass weiterhin mehrere Meter des ungenutzten Leitungsstrangs unter Wasserdruck verblieben. Aufgrund von Stagnation bestehe die Möglichkeit der Verkeimung des Trinkwassers mit Rückwirkungen auf den aktiven Leitungsstrang, ebenso durch die weitere Alterung der Stahlleitung die Gefahr von Rohrschäden unter dem Gebäude. Es wurde dem Kläger zu 1 dringend empfohlen, entweder den Neubau eines eigenen Grundstücksanschlusses von der Hauptleitung mit Einbau eines Wasserzählerschachts außerhalb des Gebäudes zu veranlassen oder den Grundstücksanschluss nach dem Abzweig neu in das Gebäude zu verlegen, um so den stillgelegten Leitungsstrang endgültig zu trennen. Im Schreiben vom 17. Februar 2014 an die Grundstücksnachbarn der Kläger, „Familie“ L., D.straße x im Ortsteil L., bestätigte der Beklagte u. a., dass es sich bei der über ihr Grundstück verlaufenden Trinkwasserleitung bis zur Trennung in die beiden separaten Anschlussleitungen um eine gemeinsame private „Hausanschlussleitung“ handele, an der sowohl ihr als auch das Grundstück der Kläger angeschlossen seien. Im Schreiben vom 19. März 2014 teilte der Beklagte unter Hinweis auf § 12 der Wasserversorgungssatzung den inzwischen eingeschalteten Rechtsanwälten der Kläger mit, bei der Trinkwasserleitung auf dem Grundstück „D.straße x“ handele es sich um einen Grundstücksanschluss, in diesem Fall bis zur Trennung in die beiden separaten Anschlussleitungen um einen „gemeinsamen Grundstücksanschluss“. Nach der Satzung solle jedes Grundstück einen eigenen Grundstücksanschluss erhalten. Ausnahmen hiervon würden gestattet, soweit diese Ausnahme – wie hier – jedoch nicht mehr gewünscht werde, gelte der Grundsatz. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 beantragten die Eigentümer des Nachbargrundstücks D.straße x beim beklagten Zweckverband die „Trennung der gemeinsamen privaten Hausanschlussleitung“; das Grundstück der Kläger solle nicht mehr über ihr Grundstück versorgt werden. Nach weiterem Schriftverkehr kündigte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 14. Mai 2014 an, er werde die Anschlusssituation auf ihrem Grundstück ändern, was im Schreiben näher erläutert wird. Da die „Hausanschlussleitung“ auf dem Grundstück zur Betriebsanlage des Zweckverbands gehöre und er somit für die Beseitigung von Schäden an dieser Leitung zuständig sei, werde er diesen Zustand ändern und diesen Teil der Betriebsanlage aufgeben. Er werde deshalb einen neuen Hausanschluss für das Grundstück der Kläger herstellen, der etwa einen Meter auf ihr Grundstück gelegt werde. Die Herstellung des Wasserzählerschachts und der genaue Standort des Schachts an der Grundstücksgrenze könne mit seinem Betriebsführer EURAWASSER abgestimmt werden. Mit den weiterführenden Arbeiten an der Kundenanlage der Kläger hinter dem Wasserzählerschacht sei ein zugelassenes Installateurunternehmen zu beauftragen. Für die Herstellung dieses Anschlusses erhielten die Kläger einen Kostenersatzbescheid nach den §§ 7 und 8 der Gebührensatzung für die Wasserversorgung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2014 an die anwaltlichen Vertreter der Kläger teilte der Beklagte u. a. mit, am 2. Juli 2014 seien durch Mitarbeiter seines Betriebsführers – wie mit Schreiben vom 16. Juni 2014 angekündigt – ein neuer Trinkwasseranschluss im öffentlichen Bereich bis zur Grenze des Grundstücks der Kläger hergestellt worden. Die vollständige Herstellung des Anschlusses auf dem Grundstück mit dem Einbau eines Wasserzählerschachts sei nicht realisiert worden, da der Zutritt zum Grundstück verweigert worden sei. Der Zweckverband plane, den Wasserzählerschacht auf dem Grundstück unmittelbar an der straßenseitigen Grundstücksgrenze zu installieren, soweit die Kläger binnen einer genannten Frist keinen anderen Standort mit ihm abgestimmt hätten. Der Wasserzählerschacht wurde schließlich wohl einvernehmlich ca. 1,5 m von der Grundstücksgrenze gesetzt. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 informierte der Beklagte die anwaltlichen Vertreter der Kläger über die Möglichkeiten, das klägerische Grundstück mit Trinkwasser zu versorgen, zum einen über das Nachbargrundstück und zum anderen über den Anschluss auf der Vorderseite des Grundstücks, der seit 8. Oktober 2014 betriebsbereit sei. Die Kläger müssten lediglich ihre Kundenanlage damit verbinden. Nachfolgend wurde dann offenbar die Versorgungsmöglichkeit mit Trinkwasser über das Nachbargrundstück beendet. Die Kläger haben daraufhin wohl im Februar 2015 den Anschluss ihrer sog. Kundenanlage an den Grundstücksanschluss an der Vorderseite ihres Grundstücks vorgenommen. Mit dem hier streitgegenständlichen sog. Kostenersatzbescheid vom 3. März 2015, Az. 210-ARF-2015-0009, machte der Beklagte – ohne die sprachlichen Gepflogenheiten vollständiger Sätze in einem Verwaltungsakt einzuhalten oder auch nur einen einzigen zur genauen Rechtsgrundlage zu nennen – mit dem Stichwort einschließlich fachspezifischer Abkürzungen „Neubau TW-HA, L., A-Straße“ gegenüber den Klägern offenbar Kosten in Höhe von 1.671,68 € einschließlich 7 % Umsatzsteuer geltend. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. März 2015 Widerspruch ein, den sie mit entsprechendem Schreiben vom 30. Juli 2015 im Wesentlichen damit begründeten, dass sie keine Aufträge für diese Arbeiten erteilt hätten. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund die Kosten zu erstatten seien. Es werde Bezug auf die Ausführungen in den vorangegangenen anwaltlichen Schreiben in dieser Angelegenheit genommen, insbesondere dazu, dass die Wasserversorgung bestanden habe und die Umverlegung auf Veranlassung des Zweckverbands erfolgt und daher nicht durch sie zu vergüten sei. Die Anlage sei kein genehmigter privater Hausanschluss, sondern ein öffentlicher, der seit über 30 Jahren bestehe und über ein Privatgrundstück verlaufe. Aufgrund der Tatsache, dass die bisherige öffentliche Wasserversorgung mit den bisherigen Leitungen durch sie, die Kläger, nicht mehr möglich gewesen sei, hätten diese Kosten aufgewandt werden müssen, um den Anschluss wiederherzustellen. Die hierfür entstandenen Kosten hätten sie bereits aufgelistet und erwarteten die Erstattung an sie. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung wurde unter teilweiser Wiederholung des vorangegangenen Schriftverkehrs im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aufgrund der Kündigung des zuvor gemeinschaftlich genutzten Trinkwasseranschlusses durch die Grundstücksnachbarn es notwendig gewesen sei, einen neuen eigenen Trinkwasseranschluss für das Grundstück der Kläger herzustellen. Dem Zweckverband seien die für die Herstellung des „Hausanschlusses“ erforderlichen Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten (§ 7 der Gebührensatzung für Trinkwasser). Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 15. Oktober 2015 haben die Kläger am 16. November 2015, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie vortragen: Im Frühjahr 2014 hätte die Nachbarin ihnen mitgeteilt, dass der Beklagte beabsichtige, einen neuen Anschluss zu verlegen, die bislang über das Nachbargrundstück mit der Anschrift „D.straße x“ laufende Versorgung einzustellen und eine neue Leitung zu verlegen. Die Versorgung mit Trinkwasser sei durch den Zweckverband zu gewährleisten, wobei es für den Verbraucher gleichgültig sei, über welche Grundstücke der Leitungsstrang verlegt worden sei. Sie, die Kläger, hätten keine Ursache für die Umverlegung gesetzt. Eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser in irgendeiner Form von einer Vereinbarung mit der Nachbarin abhängen solle und die Duldung der Leitungsrechte erforderlich seien, bestehe nicht. Die Kläger beantragen, den Kostenersatzbescheid des Beklagten vom 3. März 2015 und seinen Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und trägt dazu vor: Rechtsgrundlage für den Kostenersatzbescheid sei § 7 der Gebührensatzung für die Wasserversorgung vom 26. November 2007 i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 9. Dezember 2013. Diese Regelung sei vereinbar mit § 10 Abs. 3 KAG M-V. Da für das Grundstück der Kläger die Möglichkeit eines eigenen Anschlusses bestanden hätte, sei davon auszugehen, dass der damalige gemeinsame Anschluss dem Wunsch der Grundstückseigentümer entsprochen habe, da auch nach den Wasserversorgungsbedingungen der DDR die Kosten der Herstellung des Grundstücksanschlusses durch den Anschlussnehmer zu tragen gewesen seien. Nach 1990 hätten die damaligen Eigentümer des Grundstücks der Kläger keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, für die Wasserversorgung ihres Grundstücks auf der Grundlage von § 116 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes eine Grunddienstbarkeit in das Nachbargrundstück D.straße x eintragen zu lassen. Mit Datum vom 12. Januar 2014 hätten die Eigentümer dieses Nachbargrundstücks den Klägern die Mitnutzung der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücksanschlussleitung gekündigt. Nachdem die Eigentümer des Nachbargrundstücks die Trennung des Anschlusses gewünscht hätten, habe der Zweckverband für das Grundstück der Kläger einen eigenen Grundstücksanschluss von der Straßenseite aus erstellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Januar 2016 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 12. Januar 2016 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.