Urteil
5 A 2145/17 As SN
VG Schwerin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2018:1126.5A2145.17.00
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Leitsätze
- keine Verfolgung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst in der Ukraine(Rn.22)
(Rn.23)
- keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bei Wehrdienstentziehung in der Ukraine(Rn.34)
- unglaubhafter Sachvortrag zur Zusammenarbeit mit dem russischen Geheimdienst(Rn.19)
- faires Verfahren (Art. 6 EMRK) bei Weigerung Militärdienst(Rn.37)
- Befristungsentscheidung (familiäre Bindung in Deutschland)(Rn.43)
(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: - keine Verfolgung durch Heranziehung zum Grundwehrdienst in der Ukraine(Rn.22) (Rn.23) - keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bei Wehrdienstentziehung in der Ukraine(Rn.34) - unglaubhafter Sachvortrag zur Zusammenarbeit mit dem russischen Geheimdienst(Rn.19) - faires Verfahren (Art. 6 EMRK) bei Weigerung Militärdienst(Rn.37) - Befristungsentscheidung (familiäre Bindung in Deutschland)(Rn.43) (Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dieser hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegen auch keine Gründe für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Ebenso begegnet die Befristungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. 1. Der Kläger hat keine flüchtlingsrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht, so dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes befindet, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung können unter anderem die in § 3a Abs. 2 AsylG genannten Handlungen gelten. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung muss zudem von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgehen, also vom Staat, von den Staat ganz oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschenden Parteien oder Organisationen oder von nichtstaatlichen Akteuren, gegen die der Staat keinen Schutz zu gewähren bereit oder in der Lage ist. Es obliegt dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, diese Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutz Suchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn Dar-stellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – Az. 9 C 109.84 – juris). Es ist zudem der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Gemessen an diesen Vorgaben gelangt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass der Kläger eine Verfolgung in der Ukraine zu befürchten hat, weder soweit er eine Inhaftierung und Folter durch den ukrainischen Staat bzw. eine Heranziehung zum Militärdienst durch diesen befürchtet noch eine Verfolgung durch den russischen Geheimdienst auf dem Territorium der Ukraine. Der Kläger hat nach eigenen Angaben die Ukraine unverfolgt verlassen und sich seit 2008 fast durchgängig in der Russischen Föderation aufgehalten. a) Die Angaben des Klägers zu einer Zusammenarbeit mit dem FSB sind nicht glaubhaft. Nach Auffassung des Gerichts erschöpfte sich der Vortrag des Klägers im Wesentlichen in allgemeinen Aussagen, die nicht durch einen Bezug zu konkreten Tatsachen gekennzeichnet sind. Der Kläger führte sehr allgemein aus, er sei vom russischen FSB benutzt worden. Leute wie er würden benutzt, um an Informationen zu gelangen. Die Ukraine habe Beweise, dass er gegen die Ukraine für Russland tätig gewesen sei. Er habe Erfahrungen gesammelt über die Vorgehensweise des FSB. Tätigkeiten der Oppositionsparteien würden in Russland unterdrückt. Er werde vom FSB verfolgt. Der Kläger hat zwar in der Masse viel erzählt und weitschweifige Ausführungen gemacht, aber in seinen Ausführungen fehlt es weitestgehend an konkretem Tatsachenvortrag im Sinne von konkreten Einzelheiten tatsächlich Erlebtem, so etwa konkrete zeitliche Angaben, konkrete örtliche Angaben, konkrete Handlungen oder auch die Nennung von Namen von relevanten Personen. Auch auf Fragen des Gerichtes erfolgten teilweise weitschweifige Ausführungen ohne die Benennung von konkreten Begebenheiten. Weiterhin steigerte der Kläger seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zur persönlichen Anhörung bei der Beklagten und den Ausführungen in der Klagebegründung. Er trägt auch teilweise widersprüchlich vor. Soweit er die Anhörung bei der Beklagten rügt, ist festzustellen, dass er auf dem Kontrollbogen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben bestätigt hat. Seine Erklärung, er habe keine andere Wahl gehabt, überzeugt das Gericht nicht. Selbst wenn er auf dem Gebiet keine Erfahrung hat, ist er ein gebildeter Mann, der in der Lage ist, vier Sprachen zu sprechen, sich in einem anderen Land eine Existenz aufzubauen, im Ausland zu studieren und Online-Artikel zu politischen Themen zu verfassen. Soweit er anführt, er habe nicht damit rechnen können, dass ihm Fallen gestellt würden, kann das Gericht diese nicht erkennen. Der Kläger gab erstmals in der mündlichen Verhandlung an, dass sich das Verhalten seiner Eltern geändert habe nachdem er in Deutschland gewesen sei und der FSB dahinter stecke. Seine Eltern hätten jetzt die russische Staatsangehörigkeit. Weiterhin gab er nach entsprechender Aufforderung des Gerichts im Verfahren schriftsätzlich an, er sei von Juli bis August 2011 in der Ukraine zu Besuch bei seinen Eltern gewesen. In der mündlichen Verhandlung gab er an, mit seinen Eltern 2008 nach Russland gegangen zu sein. 2011 sei er nochmal in der Ukraine gewesen, wohl wegen irgendwelcher Dokumente. Seine Erklärung auf Vorhalt hierzu überzeugt das Gericht nicht. Er führte insoweit aus, seine Eltern hätten nicht die ganze Zeit in Russland gelebt und auch Probleme mit dem Aufenthalt gehabt. Auf vorherige ausdrückliche Frage des Gerichts, ob seine Eltern seit 2008 in Russland lebten, bejahte er dies. Zudem wurde der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom Gericht dazu befragt, wann das das letzte Gespräch mit dem FSB-Kurator gewesen sei. Seine Antwort darauf, dass es ein paar Monate vor der Ausreise gewesen sei, ist sehr vage und nicht konkret, zumal er bei einer anderen Frage angab, sich an das letzte Gespräch mit seinem Kurator noch sehr gut erinnern zu können. Auf weitere Frage des Gerichtes, ob er dies genauer sagen könne, führte er aus, irgendwann Anfang Oktober. Hier ergibt sich ein Widerspruch zu den Ausführungen bei der Beklagten in der persönlichen Anhörung. Dort führte er auf entsprechende Frage an, das letzte Treffen mit seinem Offizier sei Ende Frühling/Anfang Sommer 2016 gewesen. Hier wäre vom Kläger, der sich in der Klagebegründung intensiv mit seiner Anhörungsniederschrift auseinandergesetzt hat, zu erwarten gewesen, dass er diesen Widerspruch von sich aus erklärt. Auch ist auffallend, dass der Kläger zu entsprechenden Fragen des Gerichts zur zeitlichen Einordnung seiner angeführten Tätigkeiten für den FSB von sich aus nur vage Antworten gegeben hat. Auf Frage, wann er Kontakt zum Generalkonsul der Ukraine gehabt habe, gab er 2016 an. Auf weitere Frage grenzte er es auf Frühjahr ein. Auf Frage des Gerichtes, wann die Gerichtsverhandlungen gewesen seien, bei denen er gedolmetscht habe, führte er aus, alle seien 2015 gewesen. Auffallend ist dabei, dass der Kläger auf Fragen, wann er seine Frau kennengelernt habe und wann er sie geheiratet habe, von sich antwortete, es sei im März 2016 bzw. im Oktober 2016 gewesen. Auch wenn es sich dabei um Fragen im familiären Bereich des Klägers handelte, zeigt es, dass der Kläger sehr wohl von sich aus in der Lage ist, Ereignisse jedenfalls mit Monat und Jahr zu konkretisieren. Es wäre von ihm auch zu erwarten gewesen, dies widerspruchsfrei zu tun im Hinblick auf die von ihm angeführten Tätigkeiten für den FSB, zumal er diese als maßgeblich für seinen Asylantrag anführt. Weiterhin konnte der Kläger den Nachnamen der K. in … nicht von sich aus nennen trotzdem er sich mit ihr getroffen haben will und die Aufforderung des FBS an ihn, sich beim … in … „einzuschmuggeln“, letztlich der Anlass gewesen sein soll, weshalb er die Zusammenarbeit aufgekündigt habe. Es mag sein, dass es in der Russischen Föderation üblich ist, nur den Vornamen und den Vatersnamen zu nennen. Aber von einem inoffiziellen Mitarbeiter des FBS ist zu erwarten, dass er die Kontaktperson namentlich vollständig benennen kann. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Ausdruck übergab, aus dem sich ergeben soll, dass er die russische Regierung/den russischen FSB verschiedentlich in Artikeln angeprangert haben soll, kann daraus kein anderes Ergebnis abgeleitet werden. Zum einen handelt es sich insoweit ebenfalls um eine Steigerung des Sachvortrags des Klägers, der spätestens mit der Klagebegründung entsprechende journalistische Tätigkeiten hätte angeben können, aber dies unterlassen hat. Zum anderen ist das Gericht auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, wie von ihm behauptet, als inoffizieller Mitarbeiter des FSB tätig geworden ist und daher eine Verfolgung durch den FSB in der Ukraine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Auffallend ist auch, dass die Statistik sich zwar nach den allgemeinen Vorbemerkungen auf einen Zeitraum vom 28.12.2016 bis 02.10.2018 beziehen soll, tatsächlich jedoch fast ausschließlich Artikel aus dem Jahr 2018 benannt werden. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann zwar die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Hier hat der Kläger die Ukraine nach eigenen Angaben 2008 aber als 17jähriger und damit in einem Alter verlassen, in der regelmäßig die Herausbildung einer festen politischen Überzeugung möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 – 10 C 25/08 – juris). Soweit er eine Verhaftung in der Russischen Föderation diesbezüglich befürchtet, braucht dies nicht geklärt werden. Der Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine, so dass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) AsylG allein auf die Ukraine als Herkunftsland abzustellen ist. b) Dem Kläger droht ebenfalls keine Verfolgung mit Blick auf die Befürchtung, zum Militärdienst herangezogen zu werden. Zwar kann es sein, dass der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung xjährige Kläger noch zum Grundwehrdienst herangezogen wird. In der Ukraine besteht die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes nur für Männer zwischen 18 und 27 Jahren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017, Stand 20.12.2017, S. 31). Aber auch die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen stellen nicht schlechthin eine Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.09.1999 – 9 B 7/99 –, Rn. 3, juris; BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 – 9 C 22/88 –, BVerwGE 81, 41-48, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 – 9 C 322/85 –, Rn. 11, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2017 – AN 4 K 16.31057 –, Rn. 25, juris). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG damit eine gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahme nur dann gelten, wenn diese diskriminierend ist oder in diskriminierender Weise angewandt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 54, juris). Für eine diskriminierende Heranziehung bestimmter Personengruppen zum Militärdienst in der Ukraine bestehen jedoch keine Hinweise. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018, S. 10; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 09.10.2015; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 22). Soweit sinngemäß die Befürchtung ausgedrückt wurde, es bestehe die Gefahr, an die Front, in die ATO-Zone, geschickt zu werden, hält das Gericht auch dies nicht für beachtlich wahrscheinlich. Wehrpflichtige wurden nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.03.2018 (S. 10) nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung im ATO-Gebiet (Teil der Ostukraine, in denen es zu Kämpfen mit den Separatisten kommt) eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Wehrpflichtige dienen hauptsächlich in der Einsatzunterstützung in rückwärtigen Diensten oder Depots, die aber auch innerhalb der ATO-Zone liegen können. Ihr Kampfeinsatz in der ATO-Zone wäre jedoch gesetzeswidrig. Viele Wehrpflichtige dienen in Marine und Luftwaffe, nur wenige hingegen in Nationalgarde (bewacht z.B. öffentliche Gebäude) und Armee (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt, 26.07.2017, Stand: 20.12.2017, S. 32). Eine besondere Gefahr für den Kläger im Militär wegen Tätigkeiten für den russischen Geheimdienst sieht das Gericht aufgrund vorstehender Ausführungen unter 1. a) nicht. c) Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass der Kläger bei einer etwaigen Weigerung des Grundwehrdienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung zu befürchten hat, vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Zum einen hat er noch keinen Einberufungsbescheid erhalten. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 24.05.2017 dürfen in der Ukraine Einberufungsbefehle dem Betroffenen nur persönlich mit Empfangsbestätigung übergeben werden. Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen nicht schlechthin eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2017 – 11 ZB 16.31051 –, Rn. 4, juris). Vielmehr setzt die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung, die aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohen würden, voraus, dass geprüft wird, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist, damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 50, juris). Auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. In der Ukraine wird die Entziehung vom Wehrdienst nach Art. 335 ukr. StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann gemäß Art. 336 ukr. StGB mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Für die Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 ukr. StGB eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor, für die Entziehung von einer Wehrübung Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017, S. 10, und 12.03.2018, S. 11; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2015 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 09.10.2015; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage – Drucksache 18/5032 – vom 15.06.2015, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 23; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 19.03.2015; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.02.2016 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 09.02.2016). Die Haftstrafen können nach Ermessen des ukrainischen Gerichts zur Bewährung ausgesetzt werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30.08.2016 auf die Anfrage des Bundesamtes vom 28.07.2016). In der Zeit vom 01.07.2014 bis 01.07.2015 wurden insgesamt 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren auf Bewährung führten (UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine – Update III, September 2015, Nr. 34, Fn. 129; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen, 11.01.2016, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Ukraine, 26.07.2017 Stand 20.12.2017, S. 40; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris). Auch nach dem Bericht des britischen Home Office (vgl. Home Office, Country Police and Information Note, Ukraine: Military service, April 2017, S. 30 ff.) verurteilen die Gerichte in den meisten Fällen zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen. Diese Strafen können nicht als unverhältnismäßig im oben dargestellten Sinn angesehen werden. Beachtet werden muss zudem, dass der Kläger bei einer Rückkehr erstmalig einberufen werden könnte, was bei der Strafzumessung Beachtung finden dürfte. Beruft sich der Betreffende auf eine Gewissensentscheidung, kann eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.01.2017 – 11 ZB 16.31051 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.02.2016 – 11 ZB 16.30012 –, Rn. 13, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.07.2017 – AN 4 K 16.31057 –, Rn. 28, juris). Eine solche Entscheidung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Soweit der Kläger sinngemäß ausführt, er habe kein faires gerichtliches Verfahren in der Ukraine zu erwarten wegen seiner Tätigkeiten für den FSB oder bei Verfahren wegen Wehrdienstentziehung generell, ist nicht ersichtlich, dass ihm eine konkret-individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 AsylG droht. Das Gericht ist bereits nicht davon überzeugt, dass der Kläger für den FSB tätig gewesen ist. d) Aus § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 21, juris). Nach dieser Vorschrift kann als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (insbesondere Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Bestimmung sich auf alle Militärangehörigen bezieht, einschließlich des logistischen und des Unterstützungspersonals (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 33, juris). Jedoch stellt die Eigenschaft als Militärangehöriger eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung dar, um den Schutz zu genießen, der mit dieser Bestimmung verbunden ist. Es geht schon aus dem Wortlaut hervor, dass der Militärdienst selbst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Fall, in dem der Betroffene persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Betroffene an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 37, juris). Auch wenn die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, kann dieser Schutz jedoch auf andere Personen nur ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 38, juris). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 (S. 12) und 12.03.2018 (S. 5) in den von Separatisten kontrollierten Gebieten zwar zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist (vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt vom 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 11 f.). Gleiches gilt für Gebiete, in denen ukrainische „Freiwilligen-Bataillone“ gegen Separatisten vorgehen, wobei der ukrainische Staat gewillt zu sein scheint, nach einer Beruhigung der militärischen Lage das staatliche Gewaltmonopol wieder herzustellen. In den von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten wird die staatliche Ordnung jedoch erhalten oder wieder hergestellt, um einen Neuaufbau sowie die humanitäre Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Dass es durch die ukrainischen Streitkräfte zu Verbrechen oder Handlungen gekommen ist, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, geht aus den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 und 12.03.2018 nicht hervor (vgl. auch Home Office, Country Information and Guidance, Ukraine: Military service, September 2016 und April 2017). Auch nach dem Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Österreich vom 26.02.2016 (Wehrdienst, Ausnahmen, Menschenrechtsverletzungen der ukr. Armee?) liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass ukrainische Soldaten in der ATO-Zone im Rahmen offizieller Befehle zu Menschenrechtsverletzungen gezwungen worden sind. Auf pro-ukrainischer Seite scheint die Mehrzahl der Vorkommnisse vielmehr nicht auf die Armee, sondern auf Freiwilligen-Bataillone (v.a. Rechter Sektor) zurückzugehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Gerichtliche Praxis bei Wehrdienstverweigerung; Gefängnisse; Menschenrechtsverletzungen, 11.01.2016). Zwar wird im Amnesty International Report 2017 dargestellt, dass sowohl die ukrainischen Streitkräfte als auch die pro-russischen Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts, darunter Kriegsverbrechen wie Folter verübt haben, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden. Von Bedeutung ist insoweit jedoch auch der Umstand, ob der die Operationen durchführende Staat Kriegsverbrechen ahndet. Gibt es in der Rechtsordnung dieses Staates Rechtsvorschriften, die Kriegsverbrechen unter Strafe stellen, und Gerichte, die ihre tatsächliche Ahndung sicherstellen, lässt die These, dass ein Militärangehöriger zur Begehung solcher Verbrechen gezwungen sein könnte, wenig plausibel erscheinen (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 42, juris). Dass der ukrainische Staat Verbrechen oder Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG duldet oder unterstützt, ist nicht ersichtlich. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtskonventionen des Europarates und der Vereinten Nationen, insbesondere der UN-Anti-Folter-Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Bestrafungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen, sind gemäß Artikel 28 der ukrainischen Verfassung verboten (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 (S. 13) und 12.03.2018 (S. 15); Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt vom 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 23). Im Februar 2016 wurde eine neue Ermittlungsbehörde zur Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Ordnungskräften und Militär offiziell ins Leben gerufen (vgl. Amnesty International, Amnesty Report 2017, Ukraine, S. 1). Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Vorschrift nicht alle Militärangehörigen schon deshalb tatbestandlich erfasst, wenn das Militär Verbrechen oder Handlungen begeht, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Denn das Gesetz fordert, dass "der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen" dieser Art "umfassen" muss, es knüpft also an den vom Asylbewerber geforderten Militärdienst an. Wie bereits oben dargestellt wurde, sind damit nur Personen erfasst, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 –, Rn. 38, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A –, Rn. 90, juris). Dies kann das Gericht für den grundwehrdienstpflichtigen Kläger, der bisher keine militärische Erfahrung gesammelt hat, nicht erkennen. e) Auch vor dem Hintergrund der Ankündigung Poroschenkos, das Kriegsrecht in der Ukraine auszurufen, ergibt sich keine andere Beurteilung. Insoweit mag es sein, dass der Präsident die Streitkräfte in volle Alarmbereitschaft versetzt hat (vgl. etwa https://www.bild.de/politik/ausland/politik-ausland/ukraine-krieg-russland-rammt-ukrainisches-schiff-und-riegelt-meer-ab-58636226.bild.html, zuletzt abgerufen am 26.11.2018; siehe aber auch http://www.spiegel.de/politik/ausland/russland-schiesst-auf-schiffe-der-ukraine-petro-poroschenko-will-kriegsrecht-ausrufen-lassen-a-1240351.html, zuletzt abgerufen am 26.11.2018: Reservisten in Alarmbereitschaft). Eine unmittelbare Mobilmachung soll damit aber nicht verbunden sein (vgl. den Spiegel-Artikel). Nach Auffassung des Gerichts ändert sich daher selbst bei einer etwaigen Ausrufung des Kriegsrechts durch das Parlament nichts an der dargestellten Sach- und Rechtslage zur Wehrpflicht in der Ukraine. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger in der Ukraine durch den russischen FSB ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Gleiches gilt für den ukrainischen Staat. a) Es besteht für den Kläger keine hinreichende Gefahr, wegen Wehrdienstverweigerung bei der Rückkehr in die Ukraine einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 33, juris). Eine Behandlung ist dann "unmenschlich", wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als "erniedrigend" ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle von Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung oder Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen oder psychischen Auswirkungen sowie mitunter vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, Rn. 220 m.w.N., NVwZ 2011, 413, 414). Eine Strafverfolgung allein ist nicht hinreichend, um von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe auszugehen. Hierfür wären zusätzliche und erschwerende Umstände erforderlich. Unter anderem ist insoweit von Belang, ob eine im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung erfolgte Strafe oder Behandlung über einen langen Zeitraum oder wiederholt angewendet wird und dabei intensives physisches oder mentales Leid verursacht. Dies kann bei Strafverfolgungen wegen Wehrdienstverweigerung dann in Betracht kommen, wenn bei einer Person aufgrund von zahlreichen Strafverfolgungen der kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes war (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2015 – OVG 10 N 14.13 –, Rn. 6, juris unter Bezugnahme auf das Urteil des EGMR vom 24.01.2006 - 39437/98 -, Rn. 58). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt eine erniedrigende und entwürdigende Bestrafung, die völlig außer Verhältnis zu ihrem Zweck, die Ableistung des Wehrdienstes sicherzustellen, vor, wenn ein dauerhaft den Wehrdienst verweigernder Asylantragsteller Gefahr läuft, Opfer einer nahezu endlosen Serie von strafrechtlichen Verfolgungen und Verurteilungen zu werden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2016 – 8 A 35/14 –, Rn. 31, juris und VG Darmstadt, Urteil vom 03.06.2014 – 7 K 392/12.DA.A –, Rn. 34, juris unter Bezugnahme auf die Urteile des EGMR vom 24.01.2006 - 39437/98 - und 12. Juni 2012 - 42.730/05 -). Auch hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr führen die Verurteilungen wegen Wehrdienstentziehung nach den oben dargestellten Erkenntnismitteln unter 1. c) in der überwiegenden Zahl der Fälle zu Geldbußen oder Bewährungsstrafen. Eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung ist nicht zu erwarten (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017 – 11 B 17.30392 –, Rn. 31, juris). Soweit die Haftbedingungen bei Wehrdienstverweigerung angesprochen werden, hält es das Gericht, wie ausgeführt, nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in Haft genommen wird. Soweit angeführt wird, der Bayerische VGH habe einen Antrag auf Zulassung der Berufung zugelassen, dass im Falle einer Verurteilung in Wehrdienstfällen nicht hinnehmbare Haftbedingungen zu befürchten sein könnten, ist dem Gericht, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die Entscheidung nicht bekannt. Vorgelegt worden ist die Entscheidung nicht. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, er habe in der Ukraine wegen seiner Tätigkeiten beim FSB und in Verfahren wegen Militärdienstentziehungen generell kein faires Verfahren zu erwarten, rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Die Fallgruppen eines ernsthaften Schadens sind in § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG abschließend definiert. Dabei orientiert sich § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG, der den Wortlaut des Art. 3 EMRK und des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wiedergibt, an diesen Bestimmungen. Allein ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK ist hierfür nicht ohne weiteres ausreichend (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2018 – 11 ZB 18.30212 – Rn. 5 m.w.N.). Konkretes, außer der behauptete Tätigkeit für den FSB, wird nicht vorgetragen. b) Im Hinblick auf den Konflikt im Osten der Ukraine, der auch die Stadt T., in der der Kläger zuletzt in der Ukraine gelebt hat, umfasst, kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG gegeben sind. Jedenfalls kann der Kläger internen Schutz gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in Anspruch nehmen. Im Hinblick auf eine mögliche Existenzsicherung ist festzustellen, dass der Kläger jung, gesund und arbeitsfähig ist. Er konnte auch bisher seinen Lebensunterhalt durch Arbeitskraft bestreiten und es ist nicht ersichtlich, dass er insoweit auf Unterstützung angewiesen sein wird. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2016 (S. 14), vom 07.02.2017 (S. 15) und vom 12.03.2018 (S. 18) sind die Existenzbedingungen im Landesdurchschnitt zudem knapp ausreichend und die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, auch wenn die Situation gerade der auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kinder karg ist (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2017 – 11 ZB 17.30602 –, Rn. 4, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.08.2016 – 11 ZB 16.30136 –, Rn. 10, juris; VG Augsburg, Urteil vom 19.05.2016 – Au 2 K 16.30426 –, Rn. 21, juris; VG München, Urteil vom 12.08.2015 – M 16 K 14.31091 –, Rn. 20, juris). Ukrainische Staatsbürger haben weiterhin Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Zum einen wird materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) gewährt, wobei die Höhe der finanziellen Unterstützung entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt ist. Zum anderen bietet der Staat soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.) an. In der Regel muss der Betroffene die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. den Verlust des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 30; Bundesamt, Länderinformationsblatt, August 2013, S. 10 ff.). Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015 mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 30). Verschiedene Nichtregierungsorganisationen unterstützen Menschen bei Obdachlosigkeit und in sozialen Notlagen (vgl. z.B. für Dnepropetrovsk und Charkow Auskünfte des IOM vom 19.07.2016 und 07.04.2016). 3. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG können für die Ukraine nicht festgestellt werden. Auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was darauf schließen lässt, dass er seine Existenz in der Ukraine nicht durch eigene Arbeitskraft sichern kann. Auf die Ausführungen unter 2. b) wird ebenfalls verwiesen. Im Hinblick auf das laufende Asylverfahren seiner Ehefrau und ihre Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation ist zu festzustellen, dass eine etwaige Trennung der Eheleute bei einer Abschiebung des Klägers in die Ukraine kein zielstaatsbezogener Umstand ist, den die Beklagte zu prüfen hat. Insoweit könnte sich allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ergeben, welches von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen ist. Auch die Ausführungen dazu, dass ihm in der Ukraine kein faires Verfahren drohe, sind nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK zu begründen. Eine Beeinträchtigung anderer als der in Art. 3 EMRK verbürgten Menschenrechtsgarantien kann nur dann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG auslösen, wenn diese Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das ist nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden menschenunwürdigen Behandlung gleichkommt. Außerdem ist bei einer Abschiebung in einen Vertragsstaat der EMRK zu beachten, dass ein Abschiebungsverbot nur dann angenommen werden kann, wenn dem Ausländer in seinem Zielstaat schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Bei Verstößen gegen die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2018 – 11 ZB 18.30212 – Rn. 6 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 07.12.2004 – 1 C 14.04 – juris, Rn. 16 ff.). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich weder, dass ihm im Falle eines Strafverfahrens in der Ukraine Verletzungen seiner Rechte aus Art. 6 EMRK drohen, die von ihrer Schwere her mit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden menschenunwürdigen Behandlung vergleichbar sind, noch dass er im Falle solcher Verstöße effektiven Rechts-schutz – auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – nicht oder nicht rechtzeitig erlangen könnte. Die Ukraine hat die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017, S. 13). Die Verfassung der Ukraine gewährleistet das Recht, sich nach der Ausschöpfung aller nationalen Rechtsschutzmittel zum Schutz seiner Rechte und Freiheiten an die entsprechenden Organe internationaler Gerichtsinstanzen und an die entsprechenden Organe internationaler Organisationen, deren Mitglied oder Teilnehmer die Ukraine ist, zu wenden. Verfassung und Gesetze garantieren also das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Auch wenn die Justiz die Ausübung dieses Rechts behindert, haben Einzelpersonen die Möglichkeit, sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte zu wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt Ukraine, 12.06.2015, mit Kurzinformation vom 15.04.2016, S. 15). 4. Auch erweist sich die von der Beklagten gemäß §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen ebenfalls nicht. Diese ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Beklagte ihr Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, vgl. § 114 S. 1 VwGO, § 40 VwVfG (vgl. dazu OVG Mecklenburg-Vorpommern; Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.11.2016 – 7 A 11058/15 – alle juris). Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler in Gestalt eines Ermessensausfalls oder eines Ermessensfehlgebrauchs sind nicht ersichtlich. Auch die Begründung der Beklagten ist hinreichend. Die Beklagte hat im Begründungsteil des Bescheides ausdrücklich die Ermessensvorschrift des § 11 Abs. 3 AufenthG angeführt, ihr Ermessen erkannt und dargelegt, dass die Befristung auf 30 Monate angemessen sei. Das Vorliegen besonderer Umstände, welche eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, wurde weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass seine volljährige Schwester seit Jahren in Deutschland lebe und drei Kinder habe, handelt es sich nicht um einen im Sinne des Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdigen Belang, der zu berücksichtigen ist. Die volljährigen Geschwister leben nicht zusammen und sind auch nicht auf gegenseitige Hilfe angewiesen. Die Eltern leben in der Russischen Föderation (vgl. zum Familienbegriff bei Eltern und volljährigen Kindern Karpenstein/Mayer-Pätzold, Kommentar EMRK, 2. Auflage 2015, Art. 8 Rn. 45 m.w.N. zur EGMR-Rspr.; vgl. auch BeckOK Grundgesetz/Uhle, 39. Ed. 15.11.2018, GG Art. 6 Rn. 19 m.w.N. – beck-online: Volljährige Kinder und Eltern, elternlose Geschwister). Die Befristung auf 30 Monate begegnet angesichts des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG eröffneten Zeitrahmens von bis zu fünf Jahren keinen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Beklagte in Fällen, in denen – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – Rn. 4, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.05.2017 – 1 LZ 254/17 sowie Beschluss vom 30.06.2017 – 1 LZ 23/17). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger, ukrainischer Staatsangehöriger mit ukrainischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am 18.12.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 10.01.2017 einen Asylantrag und wurde am 24.01.2017 von der Beklagten persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei Ukrainer. Seine letzte offizielle Meldeadresse sei in T., D. O. gewesen. Im Sommer 2008 sei er mit seinen Eltern nach St. gegangen. Er sei auch dort zur Schule gegangen. Seine Eltern lebten in St. 2010/2011 sei er im dritten Studienjahr gewesen. Er sei mit einem Austauschprogramm nach Deutschland gekommen an die Universität B. für ein Jahr. Als er zurückgekommen sei nach N. habe ihn die Migrationsbehörde beschuldigt, unangemeldet das Land verlassen zu haben. Es habe zu Unrecht ein Ordnungsverfahren gegen ihn gegeben und er sei zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein Mitarbeiter des FSB habe ihn damals im Rahmen des Verfahrens kontaktiert. Er sei verdächtigt worden, als Spion für Deutschland zu arbeiten, weil er Ukrainer sei. Ein weiterer Grund sei gewesen, dass seine Schwester in Deutschland lebe, welche er zuletzt im August 2015 besucht habe. Er habe mit dem FSB-Mitarbeiter einige Telefonate geführt und dieser habe einige Informationen über ihn gesammelt. Er habe Interesse gehabt, die russische Staatsangehörigkeit zu bekommen. Er habe versprochen, wenn er für den FSB arbeite, werde er als Ukrainer in Kreise kommen, in die Russen nicht kommen würden. Im ersten Jahr habe er keine nachrichtendienstlichen Aufgaben gehabt, sondern habe nur als Übersetzer für den FSB gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, sich in verschiedene Oppositionsparteien einzubringen. 2014 habe sich der Konflikt zwischen der Ukraine und Russland entwickelt. Er sei auf seine Loyalität geprüft worden und habe richtige Aufgaben bekommen gegen die Ukraine. Er sei Beobachter und Teilnehmer an einigen Aktionen gewesen, als z.B. LKWs mit sog. humanitären Hilfen in die Krisengebiete geschickt worden seien. In den LKWs seien tatsächlich Militärangehörige gewesen. Er werde seit etwa einem halben Jahr vom russischen FSB verfolgt. Im Rahmen seiner Arbeit habe er viel mit Oppositionsparteien zu tun gehabt, habe gesehen, dass sie viel Gutes tun würden, Korruptionsfälle aufdeckten. Das FSB versuche, das zu verhindern. In der letzten Zeit habe er für beide Seiten gearbeitet. Ende Frühling/Anfang Sommer 2016 sei sein letztes Treffen mit seinem Offizier gewesen. Seine Frau gehöre zur Opposition, habe aber nie für den FSB gearbeitet. Der russische Geheimdienst werde in bei einer Rückkehr in die Ukraine sicher an den ukrainischen Geheimdienst verraten. Er sei mit seiner Frau insgeheim von N. zum deutschen Generalkonsulat in St. gereist. Beim Betreten der Botschaft hätten sie ihre Gesichter verdeckt. Die fertigen Visa seien zu der Adresse eines Freundes geschickt worden. Der Kläger hat zudem ein Dankschreiben der … vom 10.04.2013, eine Bescheinigung einer russischen Zeitung vom 02.02.2015 sowie schriftliche Ausführungen am 09.01.2017 gemacht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung und die Dokumente Bezug genommen. Mit Bescheid vom 27.04.2017,zugestellt am 29.04.2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausreise wurde die Abschiebung in die Ukraine angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 08.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Anhörung beim Bundesamt sei zu beanstanden. Es sei ihm nicht die Möglichkeit gegeben worden, zu seiner Tätigkeit für den russischen Geheimdienst ergänzend auszuführen und zu verdeutlichen, dass er tatsächlich in erheblichem Umfang tätig gewesen sei. Er sei häufig unterbrochen worden. Zudem sei die Übertragung aus dem Russischen ins Deutsche nicht fachgerecht erfolgt. Er sei mehrfach angeschrien worden, als er darauf hingewiesen habe, dass die Übersetzung falsch sei. Er habe ein Germanistikstudium abgeschlossen und ein Jahr in Deutschland gelebt. Zudem habe er bisher keinen Wehrdienst geleistet, was gar keine Berücksichtigung im Bescheid gefunden habe. Im Übrigen seien die Haftbedingungen gerade in Wehrdienstfällen nicht hinnehmbar. Zusätzlich befürchte er, dass ein nicht rechtstaatliches Verfahren durchgeführt werde, dass er gefoltert und in illegaler Weise behandelt werde. Zudem sei die Befristungsentscheidung ermessensfehlerhaft. Seine volljährige Schwester lebe seit ca. 16 Jahren in Bayern und sei Mutter von drei Kindern. Eine Berücksichtigung sei nicht erfolgt. Der Kläger wurde zudem in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2018 informatorisch angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2017, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen, weiterhin hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich Ziffer 6. des Bescheides unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ihn neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 28.08.2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte der Ehefrau des Klägers, …, und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.