Beschluss
6 A 523/08
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2010:0830.6A523.08.0A
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Leitsätze
Zum (verneinten) Anspruch auf eine melderechtliche Anmeldung zweier Hauptwohnungen im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 MRRG, § 16 Abs. 1 und 2 LMG M-V (Rn.4)
Zur Rücknahme eines Verwaltungsakts, mit dem die Eintragung zweier Hauptwohnungen in das Melderegister zugesagt worden ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V (Rn.4)
Tenor
Dem Kläger wird mit Wirkung vom 5. August 2008 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum (verneinten) Anspruch auf eine melderechtliche Anmeldung zweier Hauptwohnungen im Sinne von § 12 Abs. 1 und 2 MRRG, § 16 Abs. 1 und 2 LMG M-V (Rn.4) Zur Rücknahme eines Verwaltungsakts, mit dem die Eintragung zweier Hauptwohnungen in das Melderegister zugesagt worden ist, nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V (Rn.4) Dem Kläger wird mit Wirkung vom 5. August 2008 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt. Die Voraussetzungen für die mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO liegen vor. Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die von ihm erhobene Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Letzteres ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es dürfte ein Anspruch auf eine melderechtliche Anmeldung zweier Hauptwohnungen zwar nicht bestehen. So hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 14. Mai 2002 (Az. 17 VG 4907/2001) entschieden, dass ein minderjähriger Einwohner seinen Hauptwohnsitz nur an einem Ort haben kann. Dies gelte auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 16.05.2008, Az. 5 N 9.07, 5 L 10.07, NJW 2008, 2663 = ZMR 2009, 490) zur Frage nach der melderechtlichen Hauptwohnung gemeinsamer Kinder getrennt lebender Eltern Folgendes entschieden: "Das Sorgerecht kann - wenn es beiden Elternteilen zusteht und die Eltern getrennt leben - kein Kriterium dafür sein, bei wem von ihnen sich die Hauptwohnung der Kinder befindet. Deshalb bestimmen die Vorschriften § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 MRRG und § 17 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 MeldeG Berlin, dass in diesem Falle diejenige Wohnung die Hauptwohnung der Kinder ist, die von ihnen "vorwiegend benutzt wird". Vorwiegend benutzt ist die Wohnung, die in rein quantitativer Betrachtung der Aufenthaltszeiten tatsächlich am häufigsten benutzt wird (BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, NJW 2002, 2579 [2580]; VGH München, Urt. v. 09.12.1988 - 5 B 87.04031 -)." Gleichwohl dürfte die hier erfolgte Rücknahme des Bescheides vom 17. Juli 2007, mit dem die Eintragung zweier Hauptwohnungen zugesagt wurde, rechtwidrig sein. Die Entscheidung über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes steht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V ("kann") grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde (§ 16 Abs. 1 LMG M-V ist demgegenüber keine Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes). Eine entsprechende Ermessensausübung, an der es sowohl im Bescheid vom 6. Dezember 2007 als auch im Widerspruchsbescheid vom 1. April 2008 vollständig fehlt, dürfte hier auch nicht entbehrlich sein. Von einer Ermessensreduzierung auf Null wird wohl nicht ausgegangen werden können (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 48, Rdnr. 79). Insbesondere dürfte ein Aufrechterhalten des zurückgenommenen Verwaltungsaktes vom 17. Juli 2007 nicht als schlechthin unerträglich angesehen werden können.