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Beschluss

6 D 25/11

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2011:0823.6D25.11.0A
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Leitsätze
Wird zusammenlebenden Ehegatten von einer einstweiligen Anordnung, die sie erwirkt haben, nach der Postzustellungsurkunde lediglich eine Ausfertigung (an sie gemeinsam) übermittelt, gilt die gerichtliche Entscheidung gemäß § 189 ZPO jedenfalls dann als zugestellt, wenn die Ehegatten Mitbesitz an der Ausfertigung erlangt haben, wenn nämlich jeder von ihnen darauf praktisch ebenso uneingeschränkt zugreifen kann, als stünden je gesonderte Exemplare zur Verfügung.(Rn.6)
Tenor
Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird zusammenlebenden Ehegatten von einer einstweiligen Anordnung, die sie erwirkt haben, nach der Postzustellungsurkunde lediglich eine Ausfertigung (an sie gemeinsam) übermittelt, gilt die gerichtliche Entscheidung gemäß § 189 ZPO jedenfalls dann als zugestellt, wenn die Ehegatten Mitbesitz an der Ausfertigung erlangt haben, wenn nämlich jeder von ihnen darauf praktisch ebenso uneingeschränkt zugreifen kann, als stünden je gesonderte Exemplare zur Verfügung.(Rn.6) Der Vollstreckungsantrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger tragen die Kosten des Verfahrens. Der am 28. Februar 2011 bei Gericht gestellte Antrag nach § 170 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckung der im Verfahren (6 B 569/04) ergangenen einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. Juni 2004 zu verfügen, war abzulehnen, weil die Antragsteller die einmonatige Vollziehungsfrist des gemäß § 123 Abs. 3 VwGO entsprechend anwendbaren § 929 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten haben. Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Diese Frist ist wesentliches Merkmal des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens und soll im Interesse des Schuldnerschutzes verhindern, dass eine ergangene einstweilige Anordnung unter wesentlich veränderten Umständen vollzogen wird als unter denen, die ihrem Erlass zugrunde lagen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass der Anordnungsgrund im Zeitpunkt der Vollziehung noch fortwirkt (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 27.04.1988, Az. 1 BvR 549/87, NJW 1988, 3141). Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO war hier am 28. Februar 2011, als der Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1 VwGO bei Gericht gestellt wurde, bereits abgelaufen. Sie ist zwar nicht bereits am 23. Juni 2004 in Gang gesetzt worden, dem Datum, das bezogen auf den Beschluss vom 18. Juni 2004 als Tag der Zustellung in der Postzustellungsurkunde genannt ist, in der die beiden Antragsteller, jeweils mit Vor- und Zunamen unter ihrer gemeinsamen Anschrift im Adressatenfeld aufgeführt sind. Damit ist die einstweilige Anordnung, mit welcher der Antragsgegner verpflichtet wurde, den vom Konto der Antragsteller (Konto-Nr. 675156 bei der Raiffeisenbank eG B-Stadt/Elbe) gepfändeten Betrag in Höhe von seinerzeit noch 1.393,47 Euro wieder auszukehren, nämlich nicht wirksam zugestellt worden. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO (auch in der seinerzeit geltenden Fassung) werden gerichtliche Entscheidungen von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt. Nach § 166 Abs. 1 ZPO ist Zustellung die Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in bestimmter Form. Bei Beschlüssen ist es erforderlich, dem Betroffenen eine Ausfertigung, d.h. eine mit einem vom ausfertigenden Amtsträger mit einem Ausfertigungsvermerk, der zu unterschreiben ist, versehene Abschrift, zu übermitteln. Soll eine Zustellung an mehrere Personen erfolgen, so ist für jeden von ihnen eine eigene, gesonderte Ausfertigung zuzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 56 Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 20.10.2008, Az. 6 E 2035/08, NJW 2009, 1624). Deshalb kann, jedenfalls wenn eine Bekanntgabe des Beschlusses wie im vorliegenden Fall durch förmliche Zustellung erforderlich und kein Bevollmächtigter bestellt ist, die Zustellung wirksam nur in der Weise vollzogen werden, dass jedem Adressaten eine gesonderte Ausfertigung der zusammengefassten Entscheidung übergeben wird (vgl. hierzu auch VGH Mannheim, Urt. v. 29.09.1988, Az. 3 S 2976/87, NVwZ-RR 1989, 597; BFH, Urt. v. 13.08.1970, Az. IV 48/65). Dies ist hier nicht geschehen. Die einstweilige Anordnung vom 18. Juni 2004 ist nur in einer Ausfertigung übermittelt worden, ohne dass die Antragsteller als Ehegatten einander Empfangsvollmacht erteilt hatten. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Mangel der Zustellung jedoch gemäß § 189 ZPO (in der schon damals geltenden Fassung) geheilt worden. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es nach dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Danach ist der beschriebene Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften dadurch geheilt, dass die Antragsteller die einstweilige Anordnung vom 18. Juni 2004 nachweislich erhalten haben, wie sich aus dem gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichteten Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Az. 1 M 189/04) ergibt. Der Zweck der Zustellung besteht darin, dass das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger zugeht und dieser so lange darauf zugreifen kann, wie er es etwa für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder - wie hier - die Einleitung der Vollstreckung und gegebenenfalls die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens benötigt. Das setzt nicht ausnahmslos voraus, dass er den Alleinbesitz an einer nur für ihn bestimmten Ausfertigung erhält (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 11.03.1985, Az. V OE 5/82, NVwZ 1986, 137; Meissner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 02/2007, § 56 Rn. 26; a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 16.07.1987, Az. 2 S 1763/86, juris; OVG Berlin, Urt. v. 12.06.1985, Az. 2 B 129.83, NVwZ 1986, 136; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.01.1992, Az. 7 C 38/90; VGH Mannheim, Urt. v. 20.12.1990, Az. 14 S 1923/88 NVwZ-RR 1992, 396). Auch ohne dass dies der Fall ist, gilt das betreffende Schriftstück gemäß § 189 ZPO jedenfalls dann als zugestellt, wenn zusammenlebende Ehegatten Mitbesitz an einem an sie gemeinsam gerichteten Dokument erlangt haben, wenn nämlich jeder von ihnen darauf praktisch ebenso uneingeschränkt zugreifen kann, als stünden je gesonderte Exem-plare zur Verfügung (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 11.08.1992, Az. 2 R 46/92, juris; VGH Kassel, Urt. v. 11.03.1985, a.a.O.). In einer solchen Konstellation ist die Annahme der Heilung der fehlerhaften Zustellung nämlich mit keiner Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten verbunden. Entsprechendes ist für den vorliegenden Fall anzunehmen. Spätestens die Ausstellung von gesonderten Prozessvollmachten durch die beiden Antragsteller für ihren Bevollmächtigten, der sie im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Az. 1 M 189/04) vertrat, am 25. Juli 2004 belegt, dass sich beide Ehegatten mit der einstweiligen Anordnung vom 18. Juni 2004 hinlänglich befassen konnten, so dass jedenfalls in diesem Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass sie ihnen tatsächlich zugegangen ist (vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 11.03.1985, a.a.O., wonach als Zeitpunkt der Heilung der sich aus der Datierung eines Widerspruchs ergebende Tag angesehen werden, an welchem alle Adressaten das Schriftstück spätestens erhalten haben). Gilt die einstweilige Anordnung mithin als am 25. Juli 2004 zugestellt, war die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO bereits lange verstrichen, als im vorliegenden Verfahren der Vollstreckungsantrag gestellt wurde. Der Antragsgegner hat auf die Verpflichtung, den vom Konto der Antragsteller gepfändeten Betrag in Höhe von seinerzeit noch 1.393,47 Euro wieder auszukehren, die ihm durch die einstweilige Anordnung auferlegt worden war, keinerlei Leistungen erbracht. Daher kommt hier (auch) unter dem Gesichtspunkt der Fristverlängerung bei Teilleistungen ein Abweichen von § 929 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2002, Az. 12 OB 676/02, juris Rn. 4 m.w.N.). Da der Vollstreckungsantrag bereits unstatthaft ist, bedurfte es keiner vorläufigen Einstellung des Vollstreckungsverfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage (Az. 6 A 608/11 mit vorläufigem Rechtsschutzverfahren 6 B 179/11), die der Antragsgegner im Hinblick auf die von ihm erklärte Aufrechnung erhoben hat. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.