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Anerkenntnisurteil

6 A 275/13

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2015:1021.6A275.13.0A
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Leitsätze
1. Zum Anerkenntnisurteil auf eine Anfechtungsklage.(Rn.2) 2. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entscheidet im Fall eines Anerkenntnisurteils der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO).(Rn.7)
Tenor
Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 26.09.2012 (Az. ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2013 (Az. ) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Anerkenntnisurteil auf eine Anfechtungsklage.(Rn.2) 2. Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entscheidet im Fall eines Anerkenntnisurteils der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO).(Rn.7) Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 26.09.2012 (Az. ) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2013 (Az. ) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Im Verwaltungsprozess ergeht, wenn der Beklagte den eingeklagten Anspruch wirksam anerkennt, gemäß § 307 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ein Anerkenntnisurteil. Dies erlässt gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO der Berichterstatter, und zwar gemäß § 307 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO in abgekürzter Form (vgl. näher Sächs. OVG, Urteil vom 25.05.2010 – 2 A 127/10 –, juris). Das Anerkenntnis durch den Beklagten ist wirksam, weil der Beklagte über den Streitgegenstand verfügungsberechtigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Prozesskosten fallen nicht gemäß § 156 VwGO der Klägerin zur Last. Eine Voraussetzung für eine solche Kostenentscheidung wäre, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Hier hat der Beklagte jedoch Veranlassung gegeben, denn ohne die Klage wäre der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO, weil diese Vorschrift grundsätzlich alle Streitigkeiten nach dem SGB VIII umfasst, sofern sie dem Bereich der Fürsorge im weitesten Sinne zugeordnet werden können, einschließlich die finanzielle Förderung von Einrichtungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2015 – OVG 3 K 40.14 –, Rn. 5, juris) und hier eine solche Streitigkeit vorliegt. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO sowie § 708 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO. BESCHLUSS vom 21.10.2015 Auf den Antrag des Klägers wird die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt. Gründe Auch über die Notwendigkeit der Zuziehung entscheidet der Berichterstatter. Dies folgt aus § 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO (VG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 – 8 K 812/13 –, juris, Rn. 1 m. Verw. auf Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 87a Rdnr. 34). Danach entscheidet der Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren über Kosten. Dazu zählt nicht nur die allgemeine Kostenlastentscheidung, sondern auch die hier zu treffende Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO (Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 87a Rn. 12; a.A. – tragend aber nur für die Beschwerdeentscheidung und im Hinblick auf den hier nicht gegebenen Fall der erledigten Hauptsache – Sächs. OVG, Beschluss vom 04.12.2008 – 2 E 108/08 –, juris, Rn. 2). Die Notwendigkeit der Zuziehung schon im Vorverfahren ist anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 18 m. w. Nachw.). Dies war hier angesichts des für die als Tagespflegeperson tätige Klägerin nicht unerheblichen Rückforderungsbetrages von knapp 3.000 Euro und wegen der schwierigen Rechtsfragen aus dem Bereich des Verwaltungsverfahrens-, Subventions- und Kaufrechts, die die nach der Insolvenz des Vertragspartners der Klägerin fehlgeschlagene Verwendung der zuwendeten Mitteln aufgeworfen hat, der Fall. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.10.2015 die auf den Tenor in der Sache gerichtete Klage anerkannt. Von der Darstellung des weiteren Tatbestands wird gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgesehen.