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Beschluss

6 B 572/21 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0407.6B572.21.00
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Leitsätze
Anforderungen an ein ärztliches Attest, das einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule untermauern soll. (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an ein ärztliches Attest, das einen Anspruch auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule untermauern soll. (Rn.9) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, vorläufig festzustellen, dass er von der gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 2. SchulCoronaVO M-V auf dem Schulgelände und auf dem Schulweg geltenden Maskenpflicht gemäß § 4 Nr. 1 2. SchulCoronaVO M-V aus gesundheitlichen Gründen befreit ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass der zu regelnde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO. Der Antragsteller hat hier nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf die begehrte vorläufige Feststellung zur Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände und dem Schulweg gegen den Antragsgegner hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 im Bereich von Schule vom 15. Februar 2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2021 (im Folgenden: 2. SchulCoronaVO M-V) hat jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dazu zählt auch der Antragsteller, der die 9. Klasse der Schule B besucht. § 3 2. SchulCoronaVO M-V bestimmt weiter, dass alle Schülerinnen und Schüler, insbesondere diejenigen, die eine öffentliche Schulbeförderung für den Weg von und zur Schule nutzen, angehalten sind, auf dem Schulweg bei größeren Gruppen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) wird dringend empfohlen. Weitergehende Regelungen für den öffentlichen Personennahverkehr oder die Schülerbeförderung bleiben unberührt. Für die Kammer ist zunächst nicht ersichtlich, dass die 2. SchulCoronaVO M-V eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulweg des Antragstellers anordnet, so dass ein entsprechender Anspruch auf vorläufige Feststellung einer Befreiung gegen den Antragsgegner überhaupt bestehen könnte. § 2 Abs. 1 Satz 1 2. SchulCoronaVO M-V bezieht sich nur auf Schulgebäude und schulische Anlagen (z.B. Schulhof, Schulgelände). § 3 2. SchulCoronaVO M-V bezieht sich zwar auf den Schulweg. Die Vorschrift enthält aber keine Verpflichtung, sondern einen Appell. In Bezug auf das Schulgebäude/-gelände liegen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 2. SchulCoronaVO M-V nicht vor. Demnach sind von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulen und auf allen schulischen Anlagen Personen ausgenommen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Dabei ist die Einschränkung des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder Behinderung glaubhaft zu machen. Im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Antragsteller hat mit dem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 7. September 2020 von ... eine bei ihm vorliegende relevante medizinische oder psychische Beeinträchtigung oder Behinderung nicht glaubhaft gemacht. In dem Attest sind zunächst die personenbezogenen Daten des Antragstellers (z.B. Name, Adresse) aufgeführt. Im Weiteren bestätigt der Arzt aber nur, dass das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für die oben genannte Person aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert, wissenschaftlich belegbar gesundheitsschädlich und im Sinne der Psychohygiene traumatisierend und damit unzumutbar sei. Bei dem vorgelegten Attest handelt es sich aus Sicht der Kammer um ein reines Gefälligkeitsattest, welches ganz allgemein das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für alle Personen, unabhängig von individuellen medizinischen Umständen, ablehnt. Das Attest ist bereits über sieben Monate alt. Der Arzt hat mittlerweile keine Approbation mehr. Der ausstellende Arzt ist ansässig in X-Land. Die Entfernung vom Wohnort des Antragstellers in A-Stadt zur Praxis nach X-Land beträgt ca. 1000 Kilometer. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Antragsteller und ... jemals persönlichen Kontakt hatten und die Ausführungen in dem Attest auf einer eigenen Wahrnehmung des Arztes über individuelle Beeinträchtigungen beim Antragsteller beruhen, die nach § 4 Nr. 1 SchulCoronaVO M-V vorliegen müssen. Soweit der Antragsteller auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.01.2021 – OVG 11 S 132/20 –, juris) Bezug nimmt und die Auffassung vertritt, aus dem ärztlichen Attest müssten sich weder die Diagnose noch konkrete Angaben ergeben, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt, folgt die Kammer dieser Auffassung hier nicht. Zum einen betrifft die Entscheidung einen anderen Sachverhalt, da das ärztliche Attest dort zur Vorlage an beliebige Dritte dienen sollte (z.B. Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels, öffentliche Verkehrsmittel), mithin auch zur Vorlage in nicht-öffentlichen Stellen. Hier geht es jedoch um die Befreiung vom Tragen der Mund-Nase-Bedeckung im schulischen Bereich, mithin im Bereich des speziellen Verhältnisses zwischen Schule und Schülerinnen und Schülern. Die Schule ist an datenschutzrechtliche Bestimmungen gebunden und darf personenbezogene Daten nur zu eng begrenzten Zwecken verarbeiten (vgl. nur § 70 SchulG M-V). Zum anderen ist unabhängig von der fehlenden Diagnose und der fehlenden konkreten Angaben zu individuellen Beeinträchtigungen des Antragstellers (vgl. zu den Mindestanforderungen an ein Attest VG Köln, Beschl. v. 16.03.2021 – 7 L 443/21 –, juris Rn. 10 ff.) schon nicht glaubhaft gemacht, dass überhaupt ein Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen dem Antragsteller und ... besteht oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes bestand. Schließlich ergibt sich auch aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, Beschl. v. 26.02.2021 – RN 5 E 21.287 –, juris) keine abweichende Beurteilung. Die Kammer kann eine für den Antragsteller gestellte Diagnose schon nicht anzweifeln, weil eine solche nicht ersichtlich ist. Eine Diagnose zu einer konkreten Erkrankung des Antragstellers enthält das Attest vom 7. September 2020 nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Kammer hat aufgrund der begehrten Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnehmen würde, den Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.