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Beschluss

6 B 1346/21 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0805.6B1346.21SN.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung eines zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich Gegenstand einer Regelungsanordnung sein.(Rn.7) 2. Die Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis aufgrund besonderer Härte oder aus anderen Gründen ist in der Approbationsordnung nicht vorgesehen.(Rn.16) 3. Anders als in anderen Prüfungsordnungen ist in der ÄApprO nicht geregelt, dass eine Anerkennung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis im Hinblick auf die Prüfungsleistung besteht, für die die Anerkennung erstrebt wird. (Rn.17) 4. Die Beendigung des Prüfungsrechtsverhältnisses durch Anerkennung wird durch die ÄApprO nicht ausdrücklich ausgeschlossen. (Rn.18) 5. Die Ausgestaltung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO streitet für die Möglichkeit der Anrechnung von Prüfungsleistungen auch während eines laufenden Prüfungsverhältnisses. Nach dieser Vorschrift ist allein maßgeblich, ob eine Gleichwertigkeit der Prüfungen gegeben ist, nicht aber, ob (bereits) ein (anderweitiges) Prüfungsrechtsverhältnis im Inland besteht. (Rn.18)
Tenor
1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, an der Wiederholungsprüfung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 17. und 18. August 2021 teilzunehmen und sie vorläufig auch nicht zu dieser zu laden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung eines zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO kann nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich Gegenstand einer Regelungsanordnung sein.(Rn.7) 2. Die Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis aufgrund besonderer Härte oder aus anderen Gründen ist in der Approbationsordnung nicht vorgesehen.(Rn.16) 3. Anders als in anderen Prüfungsordnungen ist in der ÄApprO nicht geregelt, dass eine Anerkennung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis im Hinblick auf die Prüfungsleistung besteht, für die die Anerkennung erstrebt wird. (Rn.17) 4. Die Beendigung des Prüfungsrechtsverhältnisses durch Anerkennung wird durch die ÄApprO nicht ausdrücklich ausgeschlossen. (Rn.18) 5. Die Ausgestaltung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO streitet für die Möglichkeit der Anrechnung von Prüfungsleistungen auch während eines laufenden Prüfungsverhältnisses. Nach dieser Vorschrift ist allein maßgeblich, ob eine Gleichwertigkeit der Prüfungen gegeben ist, nicht aber, ob (bereits) ein (anderweitiges) Prüfungsrechtsverhältnis im Inland besteht. (Rn.18) 1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, an der Wiederholungsprüfung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 17. und 18. August 2021 teilzunehmen und sie vorläufig auch nicht zu dieser zu laden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Die Anträge der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin nicht zur Wiederholungsprüfung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zum Prüfungstermin am 17./18.8.2021 zu laden, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, an der Wiederholungsprüfung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilzunehmen, haben Erfolg. Haupt- und Hilfsantrag der Antragstellerin stehen nach ihrem Vortrag untrennbar miteinander in Zusammenhang und werden vom Gericht gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als einheitlicher Antrag ausgelegt, wendet sie sich doch nicht nur gegen die zu erwartende Ladung, sondern gegen die damit verbundene, von dem Antragsgegner so gesehene, Rechtsverpflichtung, an der Wiederholungsprüfung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung teilzunehmen. 1. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Regelungsanordnung statthafte Eilantrag ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Ladung zur Wiederholungsprüfung lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a Satz 1 VwGO ist (vgl. z. B. VGH München, Urteil vom 11. Januar 1989 - 3 B 88.01381 -, BayVBl 1989, 343, 344), die nicht selbstständig Gegenstand eines an das Gericht gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens sein, sondern nur gleichzeitig mit der Sachentscheidung, also erst nach Erlass eines Bescheides in Bezug auf die durchgeführte Wiederholungsprüfung, angefochten werden kann. Denn der Antragstellerin geht es nicht um die Ladung an sich, sondern um die hinter einer Ladung zur Wiederholungsprüfung stehende Rechtsansicht des Antragsgegners, sie – die Antragstellerin – sei zur Teilnahme an der Wiederholungsprüfung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verpflichtet. Damit geht es ihr um die Feststellung eines zwischen ihr und dem Antragsgegner streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO, das nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich Gegenstand einer Regelungsanordnung sein kann. Zwar gilt auch für die Regelungsanordnung der Grundsatz, dass mit einer solchen nicht die Hauptsache vorweggenommen werden darf (vgl. dazu näher Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 174 ff.). Allerdings kommt eine Ausnahme von diesem Grundsatz unter anderem dann in Betracht, wenn nur dadurch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) effektiver Rechtsschutz gewährleistet werden kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn dem Betroffenen unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile drohen (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O. Rn. 193). So liegt es hier. Ohne die begehrte einstweilige Anordnung müsste die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung im ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ablegen und könnte erst im Nachhinein gerichtlich feststellen lassen, ob sie überhaupt zur Teilnahme an der Prüfung verpflichtet war. Im Blick gerade auf die mit einem etwaigen Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung verbundenen Folgen erscheint es als der Antragstellerin nicht zumutbar, sich der mit nicht unerheblichem Stress verbundenen Wiederholungsprüfung unterziehen zu müssen, obwohl ihr nach dem Anerkennungsbescheid des Landesprüfungsamtes für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie Nordrhein-Westfalen (LPA NRW) bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Februar 2021 „die an der Universität Mostar/Bosnien und Herzegowina abgelegten Prüfungen als Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ anerkannt worden waren. Darauf, ob die hier vorläufig begehrte Feststellung mit hoher oder zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in einem Verfahren der Hauptsache erreicht werden könnte (vgl. zum – zusätzlichen – Erfordernis hoher oder zumindest überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O. Rn. 191), kann es im vorliegenden Fall nicht ankommen. Denn die Entscheidung über die in der Hauptsache anhängig gemachte Feststellungsklage (6 A 1291/21 SN) ist abhängig vom Ausgang des von der Antragstellerin gegen die Rücknahme des Anerkennungsbescheides vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Prozesses, vgl. § 94 VwGO. Bei einer solchen Sachlage muss ausreichend sein, dass der von der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf angefochtene Rücknahmebescheid des LPA NRW vom 3. März 2021 nicht mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden worden ist, mit der Folge, dass aus ihm aktuell weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Rechtsfolgen gezogen werden können (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 35, 51). Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings können zu erwartende Nachteile regelmäßig dann nicht schützenswert sein, wenn die Antragstellerin sie selbst herbeigeführt hat. Beruht die Zwangslage, in die sie geraten ist, auf eigenen Versäumnissen oder Fehleinschätzungen oder hat sie bewusst auf eigenes Risiko gehandelt, so kann dies grundsätzlich nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 132 mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis). Zwar hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Anerkennung von Studienleistungen gegenüber dem LPA NRW angegeben, dass sie an keiner deutschen Universität im Studiengang „Humanmedizin“ zugelassen bzw. eingeschrieben sei und von Oktober 2017 bis Februar 2021 an der Universität Mostar/Bosnien-Herzegowina Humanmedizin studiert habe, obgleich sie seit dem Wintersemester 2017/2018 ohne Unterbrechung bzw. Urlaubssemester bis heute an der Universitätsmedizin Rostock im Studiengang „Humanmedizin“ immatrikuliert ist. Dass sich die Antragstellerin an das LPA NRW gewandt und dort die Frage nach einer Immatrikulation an einer deutschen Universität verneint hat, rechtfertigt es indessen nicht, ihr das schützenswerte Interesse im vorliegenden Verfahren abzusprechen. Der Anerkennungsbescheid des LPA NRW vom 11. Februar 2021 ist zwar unter Hinweis auf unrichtige Angaben bei der Antragstellung mit dortigem Bescheid vom 3. März 2021 zurückgenommen worden, die dagegen anhängige Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jedoch – mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheids –gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Mit dem hiesigen Verfahren kann weder die Frage nach der Rechtswidrigkeit des Anerkennungsbescheides noch diejenige nach der Rechtmäßigkeit seiner Rücknahme verbindlich geklärt werden, so dass es für das hier erkennende Gericht auf die Rechtslage ankommt, wie sie durch den – mangels Anhaltspunkten für seine Nichtigkeit gemäß § 44 VwVfG – wirksamen Anerkennungsbescheid geschaffen worden ist. 2. Der Antrag ist auch begründet, denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung sind gegeben. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn das Bestehen eines zu regelnden Anspruchs, des sogenannten Anordnungsanspruchs, und die Dringlichkeit einer vorläufigen Entscheidung, der sogenannte Anordnungsgrund, überwiegend wahrscheinlich sind. Im Umfang der tenorierten Anordnung hat die Antragstellerin das gegenwärtige Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Antragstellerin den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits absolviert hat und damit das darauf bezogene Prüfungsrechtsverhältnis zwischen ihr und dem Antragsgegner beendet ist. Bei summarischer Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass das durch die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 begründete Prüfungsrechtsverhältnis der Antragstellerin mit dem Antragsgegner durch die Anrechnung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Bescheid des LPA NRW vom 11. Februar 2021 beendet ist, ohne dass es einer Entlassung aus dem Prüfungsverhältnis bedarf. Der Antragsgegner muss sich vorläufig den Anrechnungsbescheid des LPA NRW für die Dauer der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Rücknahmebescheid vom 3. März 2021 entgegenhalten lassen, § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ÄApprO. Die ärztliche Ausbildung umfasst gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ÄApprO unter anderem die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO wird der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren abgelegt. Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ÄApprO). Besteht der Prüfungsteilnehmer einen Prüfungsteil nicht, muss er nur den nichtbestandenen Teil wiederholen, § 13 Abs. 3 Satz 2 ÄApprO. Die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung können zweimal wiederholt werden; eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig (§ 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ÄApprO). Die zuständige Stelle hat den Prüfling zur Wiederholung eines Prüfungsabschnitts oder eines Prüfungsteils im nächsten Prüfungstermin gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO von Amts wegen zu laden. In § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ÄApprO wird die Anrechnung von Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums geregelt. Auf diesen Vorschrift nimmt § 12 Abs. 2 Satz 1 ÄApprO für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen Bezug, ohne sich zu den Folgen für ein (bereits) bestehendes Prüfungsrechtsverhältnis zu verhalten. Dieses, mit der Zulassung zur Prüfung entstandene, öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, welches beiderseitige Rechte und Pflichten beinhaltet, entsteht und wird regelmäßig dadurch beendet, dass der vorgesehene und vom Prüfling angestrebte Abschluss erreicht oder nach Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten die Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 13 ff). Aufgrund der Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2020 wurde das Prüfungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner begründet (vgl. § 10 Abs. 1 ÄApprO). Die Approbationsordnung für Ärzte, die die Prüfungsordnung der Ärztlichen Prüfungen darstellt, setzt voraus, dass der Prüfling nach Zulassung zum jeweiligen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ununterbrochen in dem darauf bezogenen Prüfungsrechtsverhältnis steht. Im Falle der Notwendigkeit von Prüfungswiederholungen ist der Prüfling von Amts wegen von der zuständigen Prüfungsbehörde zu laden (vgl. § 20 Abs. 2 ÄApprO). Ziel dieses „ununterbrochenen“ Prüfungsverhältnisses ist es, die Prüfung innerhalb eines möglichst kurzen Zeitrahmens zu einem positiven oder negativen Abschluss zu bringen. Die prüfungsrechtlichen Regelungen der Approbationsordnung der Ärzte finden ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO -, wonach das für Gesundheit zuständige Bundesministerium durch Rechtsverordnung in einer Approbationsordnung für Ärzte unter anderem das Nähere über die Ärztliche Prüfung und über die Approbation regelt. Diese Regelung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 N 21.09 -, juris Rn. 5 ff.). Eine Entlassung aus dem Prüfungsrechtsverhältnis aufgrund einer besonderen Härte oder aus anderen Gründen ist in der Approbationsordnung nicht vorgesehen. Dem Grundrecht der Berufsfreiheit wird gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dadurch Rechnung getragen, dass der Prüfling aus wichtigem Grund von der Prüfung zurücktreten kann, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen (vgl. hierzu § 18 ÄApprO) der Prüfungsabschnitt bzw. der Prüfungsteil nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO als nicht unternommen gilt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2015 - 12 K 104.14 -, juris Rn. 34). Anders als in anderen Prüfungsordnungen (siehe beispielsweise § 3 Abs. 4 Buchstabe a) der Satzung der Universität Rostock über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen sowie über die Anrechnung von außerhochschulisch erworbenen Qualifikationen (Anerkennungssatzung); vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 22. November 2016 - VG 12 K 185.16 -, juris Rn. 17; VG Bremen, Urteil vom 11. Juli 2017 - 6 K 1661/16 -, juris Rn. 36) ist in der ÄApprO nicht geregelt, dass eine Anerkennung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits ein Prüfungsrechtsverhältnis im Hinblick auf die Prüfungsleistung besteht, für die die Anerkennung erstrebt wird. Die Beendigung des Prüfungsrechtsverhältnisses durch Anerkennung wird durch die ÄApprO nach summarischer Prüfung nicht ausdrücklich ausgeschlossen, was aber erforderlich wäre, um dem Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Darüber hinaus streitet auch die Ausgestaltung des § 12 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO für die Möglichkeit der Anrechnung (auch) von Prüfungsleistungen auch während eines laufenden Prüfungsverhältnisses. Nach dieser Vorschrift ist allein maßgeblich, ob eine Gleichwertigkeit der Prüfungen gegeben ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - 6 C 9.96 -, juris Rn. 18 für einen Fall unter Geltung der ÄApprO i. d. F. vom 14. Juli 1987, BGBl. I S. 1593), nicht aber, ob (bereits) ein (anderweitiges) Prüfungsrechtsverhältnis im Inland besteht. Auch aus § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÄApprO, wonach einzelne Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung sowie der Zweite und der Dritte Abschnitt zweimal wiederholt werden können und eine weitere Wiederholung auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig ist, ergibt sich keine andere Auslegung. Wenn nach der ÄApprO schon ein im Ausland abgelegter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden Prüfung im Inland auch dann anzuerkennen ist, wenn vor dem Auslandsstudium an einer deutschen Hochschule ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach zweimaliger Wiederholung endgültig nicht bestanden worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - 6 C 9.96 -, juris Rn. 17 für die seinerzeitige Ärztliche Vorprüfung), muss dies auch dann gelten, wenn die Anerkennung in einem laufenden Prüfungsrechtsverhältnis erfolgt. Die Antragstellerin hat aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Klausurtermine ab dem 17. August 2021 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. In Auslegung des Antrags als einheitlicher Antrag wurde die Hälfte des Auffangstreitwertes festgelegt, Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.