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Urteil

6 A 2419/18 SN

VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0125.6A2419.18SN.00
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Leitsätze
1. Übersteigt in einem Haushaltsjahr die Zahl der Erstattungsanträge die haushaltsrechtlich vorhandenen Möglichkeiten, wandelt sich der gebundene Erstattungsanspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.(Rn.16) 2. Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchsteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. (Rn.17) 3. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. (Rn.17) 4. Die getroffene Priorisierungsentscheidung ist gleichheitswidrig, werden doch Antragsteller, deren Antrag sich auf Veranstaltungen in der ersten Jahreshälfte bezieht, ohne rechtlichen Grund begünstigt, da der Beklagte nach dem Prioritätsprinzip vorgeht. Zwar mag es für den Beklagten einfach und praktikabel sein, die Anträge der Reihe nach abzuarbeiten. Die Praktikabilität des Vorgehens muss jedoch angesichts der Benachteiligung derjenigen Antragsteller, die bei später im Jahr liegenden Veranstaltungen erst in der zweiten Jahreshälfte den Antrag stellen können, in den Hintergrund treten.(Rn.21)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übersteigt in einem Haushaltsjahr die Zahl der Erstattungsanträge die haushaltsrechtlich vorhandenen Möglichkeiten, wandelt sich der gebundene Erstattungsanspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.(Rn.16) 2. Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchsteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. (Rn.17) 3. Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. (Rn.17) 4. Die getroffene Priorisierungsentscheidung ist gleichheitswidrig, werden doch Antragsteller, deren Antrag sich auf Veranstaltungen in der ersten Jahreshälfte bezieht, ohne rechtlichen Grund begünstigt, da der Beklagte nach dem Prioritätsprinzip vorgeht. Zwar mag es für den Beklagten einfach und praktikabel sein, die Anträge der Reihe nach abzuarbeiten. Die Praktikabilität des Vorgehens muss jedoch angesichts der Benachteiligung derjenigen Antragsteller, die bei später im Jahr liegenden Veranstaltungen erst in der zweiten Jahreshälfte den Antrag stellen können, in den Hintergrund treten.(Rn.21) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berichterstatterin konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 20. Dezember 2021 ihr Einverständnis erklärt haben [vgl. § 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)]. Die zulässige Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Der Beklagte ist verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz - BfG M-V) in der Fassung vom 13. Dezember 2013 und damit aus einem förmlichen Gesetz. Welche Sach- und Rechtslage der Entscheidung über den Klaganspruch zugrunde zu legen ist, ist damit nach diesem Gesetz zu beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 - 3 B 11.08 -, juris Rn. 14). Nach § 16 Abs. 2 BfG M-V steht der Klägerin grundsätzlich ein Erstattungsanspruch zu, da die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind. Der Antrag wurde ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfvermerks innerhalb der achtwöchigen Frist gestellt, die Beschäftigte erfüllte die sechsmonatige Wartefrist und war regelmäßig an fünf Tagen pro Woche beschäftigt, wobei der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses in Mecklenburg-Vorpommern lag. Das Arbeitsentgelt wurde auch nicht von anderer Stelle ersetzt und die besuchte Weiterbildungsveranstaltung war mit Anerkennungsbescheid vom 3. November 2017 anerkannt. Dem steht der Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres nicht entgegen, denn der Erstattungsanspruch besteht auch über den Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres hinaus fort, wenn und soweit er nicht durch eine fehlerfreie oder doch in Bestandskraft erwachsene Entscheidung über die Förderung erfüllt worden ist. Die an den „Rahmen" der verfügbaren Haushaltsmittel gebundene Entscheidung findet ihre Grundlage in § 16 Abs. 2 BfG M-V. Wegen der gesetzlichen Grundlage des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung über die Förderung ist es unerheblich, ob das maßgebliche Haushaltsjahr bereits abgelaufen ist. Dies führt nicht zum Untergang des materiell-rechtlichen Anspruchs oder zur verfahrensrechtlichen Erledigung des Antrages, da auch eine nachträgliche Förderleistung noch ihren Zweck, Arbeitgebern im Falle der Freistellung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung auf Antrag einen pauschalierten Betrag in Höhe von 55 Euro pro Tag der Freistellung zu erstatten, erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris Rn. 14). Dem Anspruch steht auch § 16 Abs. 2 Satz 2 BfG M-V nicht entgegen. Danach ist die Erstattung auf ein Drittel der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschränkt. Übersteigt in einem Haushaltsjahr die Zahl der Erstattungsanträge die haushaltsrechtlich vorhandenen Möglichkeiten, wandelt sich der gebundene Erstattungsanspruch in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Frage, wer Erstattungen nach § 16 Abs. 2 BfG M-V erhält. Gewährt der Staat eine staatliche Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchsteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung beispielsweise nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Diese Grenzen des Möglichen sind auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung des Anspruchs. Die praktische Ausgestaltung der kapazitätsbedingten Beschränkung obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen nur wiederum sachgerecht sind (vgl. nur Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 49. Edition, Stand: 15. November 2021, Art. 3 Rn. 88 ff. m. w. N). Das Gericht prüft nach § 114 Satz 1 VwGO ausschließlich, ob die Behörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat, dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung dieser Belange der Sache nach angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018 Rn. 59). Dabei sind Ermessenserwägungen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu berücksichtigen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch ergänzt werden können, § 114 Satz 2 VwGO. Daran gemessen ist der Anspruch der Klägerin auf eine fehlerfreie Förderentscheidung durch die Auswahl des Beklagten nach dem Prioritätsprinzip verletzt. Die vom Beklagten angegebenen Ermessenserwägungen sind nicht sachgerecht und tragen damit dem Zweck der Ermächtigung nicht Rechnung. Die Priorisierungsentscheidung des Beklagten, die allein auf den zeitlichen Eingang der Anträge abstellte, ist auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes des § 114 Satz 1 VwGO zu beanstanden. Der Beklagte gewährte für vollständige Anträge entsprechend des Antragseingangs eine Erstattung, solange noch Haushaltsmittel verfügbar waren, wobei nach der Verwaltungspraxis ab der zweiten Jahreshälfte keine Erstattung aufgrund nicht verfügbarer Haushaltsmittel erfolgte. Er ging dabei streng nach dem Prioritätsprinzip („Windhundprinzip“) vor. In den Jahren 2014 bis 2018 lehnte der Beklagte in jedem Jahr weit über 200 Anträge ab (2014: 266; 2015: 322; 2016: 269; 2017: 234; 2018: 215), wobei der Posteingang von den Anträgen, die die letztverfügbaren Haushaltsmittel bekamen auf Anfang bis Mitte Mai eines jeden Haushaltsjahres datierte. Zwar kann grundsätzlich das Prioritätsprinzip („Windhundprinzip“) als Verteilungs- und Ordnungsmodus dann eingreifen, wenn sich - wie hier - aus Gesetz oder sonstigen Regelungen nichts anderes ergibt und so die formale Gleichbehandlung konkurrierender Antragsteller gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, juris Rn. 19; Urteil vom 27. September 2021 - 8 C 31.20 -, juris Rn. 21; Rolshoven, NVwZ 2006,516 (521); Füßer/Wolfrum, SächsVBl. 2012, 197 (200) mit umfangreichem Rechtsprechungsnachweis). Auf Grund des weiten Ermessensspielraums steht es dem Beklagten grundsätzlich frei, bezogen auf das jeweilige Haushaltsjahr zwischen den einzelnen Antragstellern eine sinnvolle und gerechte Auswahl zu treffen. Dabei werden die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 44 mit Rechtsprechungsnachweisen). Das Gericht kann vorliegend jedoch keinen vernünftigen Grund für die Anwendung des reinen Prioritätsprinzips erkennen. Die getroffene Priorisierungsentscheidung ist gleichheitswidrig, werden doch Antragsteller, deren Antrag sich auf Veranstaltungen in der ersten Jahreshälfte bezieht, ohne rechtlichen Grund begünstigt. Zwar mag es für den Beklagten einfach und praktikabel sein, die Anträge der Reihe nach abzuarbeiten. Die Praktikabilität des Vorgehens muss jedoch angesichts der Benachteiligung derjenigen Antragsteller, die bei später im Jahr liegenden Veranstaltungen erst in der zweiten Jahreshälfte den Antrag stellen können, in den Hintergrund treten. Der Beklagte hat vorliegend keinen Grund dafür angegeben, warum innerhalb des betreffenden Jahres für die optimale Zweckerreichung ein zeitlicher Vorsprung gegenüber anderen Faktoren bedeutungsvoll sein soll, was bei aus haushaltsrechtlichen Gründen nach dem Jährlichkeitsprinzip ausgegebenen knappen Fördermitteln besonders begründungsbedürftig ist (vgl. Füßer/Wolfrum, SächsVBl. 2012, 197 (200)). Begründungsbedürftig ist ein solches Vorgehen auch deshalb, weil die Besonderheit bei dem vorliegenden Erstattungsantragsverfahren darin liegt, dass nach § 17 Abs. 1 BfG M-V der Antrag von der Beschäftigungsstelle innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Beendigung der Veranstaltung zu stellen ist. Antrag und Zeitpunkt der Veranstaltung sind miteinander verknüpft, je später in einem Haushaltsjahr die Veranstaltung stattfindet, umso später kann auch erst der Antrag gestellt werden. Die starre Gleichbehandlung aller Erstattungen infolge der durchgängigen Anknüpfung an den Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht als gleichmäßige und gerechte Regelung angesehen werden. Die jeweiligen Fortbildungen werden nicht alle in der ersten Jahreshälfte angeboten werden (können), sondern im Jahreslauf verteilt sein. Dabei ist es eher zufällig, ob ein Weiterbildungsanbieter die Fortbildung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte anbieten wird und für welche Fortbildung sich die jeweiligen Mitarbeitenden in Absprache mit ihrem Arbeitgeber entscheiden. Mit der derzeitigen Verwaltungspraxis erhalten faktisch alle Antragsteller ab Mitte Mai eines jeden Haushaltsjahres eine Absage. In den verbleibenden 7,5 Monaten und mithin in ca. 62,5 Prozent des gesamten Förderzeitraumes stehen dann gar keine Haushaltsmittel mehr für die jeweiligen Antragsteller zur Verfügung. Veranstaltungen in der zweiten Jahreshälfte bleiben ohne jeglichen sachlichen Grund nicht erstattungsfähig. Eine Erstattungschance besteht für den Arbeitgeber unabhängig vom Inhalt der Veranstaltung nur dann, wenn die Veranstaltung in der ersten Jahreshälfte stattfindet und er bis spätestens Mitte Mai den Antrag stellen kann. Das zeitlich starre Vorgehen des Beklagten ist aufgrund der Verknüpfung von Antragstellung und Veranstaltungszeitraum ohne weitergehende Rechtfertigung fehlerhaft. Es ist nicht die Chance gleichermaßen blinden Zufalls in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt, die Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unter Gleichheit versteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 2 BvL 6/78 -, juris Rn. 93). Die rechtliche Begünstigung von Veranstaltungen der ersten Jahreshälfte ist dem Beklagten auch bereits seit Jahren bekannt, ohne dass er diesbezüglich gegengesteuert hat. Dabei wären aus Sicht des Gerichts ohne weiteres Verteilungsmöglichkeiten denkbar, die auch die Veranstaltungen in der zweiten Jahreshälfte berücksichtigten und eine Erstattung über das ganze Jahr ermöglichten. So könnten die Haushaltsmittel quartals-, monats- oder halbjährlich gequotelt oder die Zahl der monatlichen Erstattungen begrenzt werden, so dass sichergestellt wird, dass auch Veranstaltungen im letzten Quartal eines jeden Jahres noch erstattungsfähig sind. Diese führten nicht zwangsläufig zu einem höheren Verwaltungsaufwand für den Beklagten, der schon jetzt die Mittelausschöpfung kontrollieren muss und dann lediglich andere Anknüpfungsparameter hätte. Die vorliegende Bevorzugung von Veranstaltungen in der ersten Jahreshälfte ist auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien nicht zu rechtfertigen. Zwar war Ziel der Neuregelung des Bildungsfreistellungsgesetzes im Jahr 2013 die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen zu regeln, ohne dass dieser grundsätzlich auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn angewiesen ist. Mit der Novellierung des Bildungsfreistellungsgesetzes wurde der Freistellungsanspruch von den Möglichkeiten einer etwaigen Erstattung entkoppelt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah eine Begrenzung von pauschalen Erstattungsmöglichkeiten für Arbeitgeber auf Freistellungen für politische Weiterbildungen oder für Veranstaltungen zur Qualifizierung von ehrenamtlichen Tätigkeiten vor. Begründet wurde dies damit, dass bei einer Freistellung für die Teilnahme an beruflichen Weiterbildungen ein ausreichendes Eigeninteresse des Arbeitgebers vorhanden sei, so dass aus Allgemeinwohlgründen auf eine Erstattung für die Freistellung für diese Weiterbildungsveranstaltungen verzichtet werden könne (Drs.: 6/2122 vom 21. August 2013, Seite 3). Allerdings sah der Gesetzgeber bereits zu diesem Zeitpunkt die Probleme des Verteilungssystems und damit einhergehende Änderungsnotwendigkeiten. So heißt es auf Seite 1 des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Drs.: 6/2122 vom 21. August 2013): „In den vergangenen Jahren war der mit zuletzt 188.400 Euro in Ansatz gebrachte Haushaltstitel 685.02 im Kapitel 0750 oftmals bereits im Frühjahr ausgeschöpft beziehungsweise gebunden. Damit hatten Anträge auf Bildungsfreistellung (Erstattungsvoranfragen) oftmals lediglich bis zum Antragseingang März/April des jeweiligen Jahres Aussicht auf Erfolg. Ab diesem Zeitpunkt eingehende Anträge wurden unter dem Hinweis auf die ausgeschöpften Haushaltsmittel abgelehnt. Dieser Zustand ist sowohl für die Antragstellenden als auch für das antragsbearbeitende Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) im Hinblick auf den hiermit zusammenhängenden großen Beratungs- und Aufklärungsaufwand nicht zufriedenstellend. Aufgrund dieses Umstands gibt es nach geltender Rechtslage nur ein geringes Zeitfenster, in dem es in Mecklenburg-Vorpommern tatsächlich einen Anspruch auf Bildungsfreistellung gibt. Dem steht entgegen, dass sich die Bundesrepublik Deutschland im Übereinkommen 140 der Internationalen Arbeitsorganisation über den bezahlten Bildungsurlaub vom 24. Juni 1974 völkerrechtlich zur Einführung bezahlten Bildungsurlaubs verpflichtet hat. Diesem vereinbarten Anspruch wird das bisherige Bildungsfreistellungsgesetz nicht gerecht und ist daher zu novellieren.“ Zwar wurde die Vorschrift des § 16 Abs. 2 BfG M-V erst im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hinzugefügt, so dass auch für die Freistellung für eine berufliche Weiterbildung Erstattungsmöglichkeiten eingeführt worden sind. Dieser Erstattungsanspruch wurde auf ein Drittel der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt, damit er nicht zulasten der Erstattungen im Bereich der politischen und ehrenamtsqualifizierenden Weiterbildung geht [Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/2122 - (6/2439 dort Seite 2)]. Aber auch hier klang in den Ausschussberatungen an, dass die entsprechenden Haushaltsmittel oft bereits im Frühjahr eines jeden Jahres erschöpft seien und Änderungsbedarf bestehe, ohne die neu eingeführte Vorschrift des § 16 Abs. 2 BfG M-V von diesem Änderungsbedarf auszunehmen. Da der Verteilungsmechanismus im Gesetz selbst nicht geregelt worden ist, war es Aufgabe des Beklagten mit seiner Verwaltungspraxis eine solche gerechte Verteilung sicherzustellen. Dem wird die alleinige Anwendung des Prioritätsprinzips nicht gerecht. Da im ganzen Haushaltsjahr Anträge eingehen können, wird es Aufgabe des Beklagten sein, dies bei der Verteilung der Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Klägerin begehrt die Erstattung eines pauschalierten Betrages aufgrund Freistellung einer Mitarbeiterin für eine Veranstaltung der beruflichen Weiterbildung. Eine Beschäftigte der Klägerin besuchte im Zeitraum vom 22. Oktober bis zum 26. Oktober 2018 eine durch Bescheid des Beklagten anerkannte Fortbildung. Am 2. November 2018 beantragte die Klägerin die Erstattung eines pauschalierten Betrages in Höhe von 55,00 Euro pro Werktag für insgesamt fünf Werktage in Bezug auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt der auf der Fortbildung befindlichen Beschäftigten. Mit Bescheid vom 12. November 2018 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Das fortgezahlte Arbeitsentgelt könne nicht erstattet werden, da die Erstattung nach Maßgabe des Landeshaushaltes im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel erfolge. Für das beantragte Haushaltsjahr seien die bereitgestellten Haushaltsmittel bereits verausgabt. Am 19. November 2018 legte die Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. November 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Erstattung bei Freistellung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung sei höchstens ein Drittel der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einzusetzen, darüber hinaus entfalle der Anspruch auf Erstattung. Aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für berufliche Weiterbildung würden die eingehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Einganges bearbeitet, wobei dieses nur für form- und fristgerecht, sowie vollständig vorliegende Anträge gelte. Am 10. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Bildungsmaßnahmen seien genehmigt und bekannt gewesen, somit sei es möglich gewesen, ausreichende Haushaltsmittel bereit zu stellen. Eine fehlerhafte Haushaltsplanung könne nicht zu ihren Lasten gehen. Warum es keine quotale oder auch monats- oder quartalsweise Verwendung der Haushaltsmittel gebe, sei bisher nicht oder nur unzureichend dargestellt worden. Die Verwaltungspraxis hätte angepasst oder weitere Haushaltsmittel eingestellt werden müssen, da sich gezeigt habe, dass ab der zweiten Jahreshälfte keine Erstattungen mehr erfolgten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2018 zu ver- pflichten, den Antrag der Klägerin vom 2. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das gewählte Verfahren sei vom weiten Gestaltungspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Es sei insbesondere kein schützenswerter Vertrauenstatbestand für Arbeitgeber erkennbar, der eine andere Mittelverteilung rechtfertigen würde. Für das Haushaltsjahr 2018 hätten 62.800,00 Euro für Erstattungen für die berufliche Weiterbildung zur Verfügung gestanden. Der letzte positiv beschiedene Erstattungsantrag für die berufliche Weiterbildung sei am 11. Mai 2018 bei dem Beklagten eingegangen. Alle Erstattungsanträge für die berufliche Weiterbildung mit einem späteren Eingangsdatum seien aufgrund fehlender Haushaltsmittel abgelehnt worden. Die Erstattung für die berufliche Weiterbildung sei ausdrücklich auf ein Drittel der vom Haushaltsgesetzgeber für die Erstattungen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel begrenzt. Soweit zu verteilende Haushaltsmittel nur begrenzt verfügbar seien, könnten sie nach dem „Windhund-Prinzip“ verteilt werden, um ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln zu gewährleisten. Dieses Prinzip sei eine anerkannte Verteilmethode, welche vom Gestaltungsrecht des Haushaltsgesetzesgebers gedeckt sei. Die Benachteiligung von Arbeitgebern, die ihre Angestellten erst für später im Jahr stattfindende Weiterbildungsveranstaltungen freistellen müssten, sei von der grundsätzlichen Zielstellung des Bildungsfreistellungsgesetzes gedeckt. Ziel sei es, die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers für anerkannte Weiterbildungsveranstaltungen zu regeln, ohne dass dieser grundsätzlich auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherren angewiesen sei. Der Freistellungsanspruch sei von den Möglichkeiten einer etwaigen Erstattung entkoppelt. Damit sei die Kompensation von entfallener Arbeitsleistung gerade nicht Zielrichtung des Gesetzes.