Urteil
6 A 1128/21 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0824.6A1128.21SN.00
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Leitsätze
1. Wird nicht die nachträgliche Unwirksamkeit eines Vergleichs geltend gemacht, sondern bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob ein Beteiligter darin übernommene Verpflichtungen erfüllt hat, ist ein neues (Klage-)Verfahren nach den allgemeinen Regelungen durchzuführen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 106 Rn. 37).(Rn.39)
2. Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grund-sätzen, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2013 - 3 K 260.12-, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - OVG 10 S 34.12-, juris Rn.15; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 918).(Rn.45)
3. Auch die Abänderung eines abgeschlossenen Vergleichsvertrages unterliegt aufgrund dessen Doppelnatur dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG M-V, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Das Schriftformerfordernis hat eine Warnfunktion in dem Sinne, dass die Vertragsparteien vor einem übereilten Vertragsabschluss geschützt werden, sowie Beweisfunktion und wirkt damit Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten entgegen. Es dient auch der Abschlussklarheit, um bloße Vertragsverhandlungen vom Vertragsschluss abzugrenzen (vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Auflage 2020, § 57 Rn. 1).(Rn.48)
4. Im Prüfungsrecht führt die unrichtige Besetzung der Prüfungskommission mit einem anderen als dem ordnungsgemäß bestellten Mitglied der Prüfungskommission zu einem für das Prüfungsergebnis erheblichen Verfahrensfehler. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12).(Rn.55)
5. Grundsätzlich muss der Prüfling zwar Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich rügen. Zum einen soll verhindert werden, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt, das Prüfungsergebnis abwartet und sich sodann mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26). Eine solche Mitwirkung kann vom Prüfling allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit besteht damit nur, wenn der Prüfling der Mitwirkung hätte nachkommen können und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13).(Rn.57)
Tenor
Der Prüfungsbescheid vom 25. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin erneut zur Wiederholungsprüfung zuzulassen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird nicht die nachträgliche Unwirksamkeit eines Vergleichs geltend gemacht, sondern bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob ein Beteiligter darin übernommene Verpflichtungen erfüllt hat, ist ein neues (Klage-)Verfahren nach den allgemeinen Regelungen durchzuführen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 106 Rn. 37).(Rn.39) 2. Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grund-sätzen, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2013 - 3 K 260.12-, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - OVG 10 S 34.12-, juris Rn.15; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 918).(Rn.45) 3. Auch die Abänderung eines abgeschlossenen Vergleichsvertrages unterliegt aufgrund dessen Doppelnatur dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG M-V, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Das Schriftformerfordernis hat eine Warnfunktion in dem Sinne, dass die Vertragsparteien vor einem übereilten Vertragsabschluss geschützt werden, sowie Beweisfunktion und wirkt damit Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten entgegen. Es dient auch der Abschlussklarheit, um bloße Vertragsverhandlungen vom Vertragsschluss abzugrenzen (vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Auflage 2020, § 57 Rn. 1).(Rn.48) 4. Im Prüfungsrecht führt die unrichtige Besetzung der Prüfungskommission mit einem anderen als dem ordnungsgemäß bestellten Mitglied der Prüfungskommission zu einem für das Prüfungsergebnis erheblichen Verfahrensfehler. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12).(Rn.55) 5. Grundsätzlich muss der Prüfling zwar Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich rügen. Zum einen soll verhindert werden, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt, das Prüfungsergebnis abwartet und sich sodann mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26). Eine solche Mitwirkung kann vom Prüfling allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit besteht damit nur, wenn der Prüfling der Mitwirkung hätte nachkommen können und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13).(Rn.57) Der Prüfungsbescheid vom 25. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021 wird aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin erneut zur Wiederholungsprüfung zuzulassen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahren. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Antrag der Klägerin ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2021, sowie auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, die Klägerin zu einer erneuten Wiederholung des praktischen Prüfungsteils zuzulassen. Mit diesem Begehren wendet sich die Klägerin nicht gegen die Wirksamkeit der ursprünglichen Prozessvergleiche (Az.: 4 B 1158/20 SN, 4 B 1159/20 SN, 4 A 1508/20 SN, 4 A 1754/20 SN), sondern gegen die auf diesen beruhende Umsetzung durch die Wiederholungsprüfung vom 18. Februar 2021. Sie war mit der Art und Weise der Durchführung der praktischen Wiederholungsprüfung, den zugewiesenen Patienten und den gestellten Aufgaben nicht einverstanden. Ist ein gerichtlicher Vergleich von Anfang an unwirksam, tritt die prozessbeendende Wirkung nicht ein; der Rechtsstreit bleibt vielmehr anhängig. Die Beteiligten können das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen, indem sie die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 - 6 C 15.09 -, juris Rn. 11). Wird nicht die nachträgliche Unwirksamkeit eines Vergleichs geltend gemacht, sondern bestehen Meinungsverschiedenheiten, ob ein Beteiligter darin übernommene Verpflichtungen erfüllt hat, ist ein neues Verfahren nach den allgemeinen Regelungen durchzuführen (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 106 Rn. 37). Vorliegend ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Wirksamkeit der geschlossenen Vergleiche, sondern die auf der Grundlage dieser durchgeführte Wiederholungsprüfung. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat einen Anspruch auf Wiederholung des praktischen Prüfungsteils im Rahmen der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Ausbildung und Prüfung der Klägerin zur Gesundheits- und Krankenpflegerin richtet sich noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) in der bis 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (KrPflAPrV). Deren Vorschriften sind gemäß § 61 Abs. 1 der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) bis zum 31. Dezember 2024 auf Ausbildungen weiterhin anzuwenden, die nach dem Krankenpflegegesetz vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurden (zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Februar 2020 - 9 S 3359/19 -, juris Rn. 9). Nach § 8 KrPflAPrV ist die staatliche Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Die praktische Prüfung kann gemäß § 8 Abs. 3 KrPflAPrV einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Daraus folgt, dass der Prüfling bei Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung in einem der drei Prüfungsteile die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Dies ist hier der Fall, weil die Klägerin den praktischen Teil der staatlichen Prüfung im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege hält für die Klägerin grundsätzlich keinen weiteren Prüfungsversuch bereit, da sie sich bereits zweimal erfolglos der vorgeschriebenen praktischen Prüfung unterzogen hat und auch im dritten - auf gerichtlichen Vergleichen beruhenden - und der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Versuch die Prüfung nicht bestanden hat. 2. Die streitgegenständliche Prüfung war aufgrund des Einsatzes der Prüferin A. verfahrensfehlerhaft. Dieser entsprach nicht dem in den gerichtlich geschlossenen Vergleichen vom 16. November 2020 Vereinbarten. Zwar hielt sich der Beklagte an die vergleichsweise vereinbarte Vorbereitungszeit, den Prüfungsort und die Prüfungszeit. Die Prüferin Le. war aber im Zeitpunkt der Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung am 18. Februar 2021 entgegen den gemäß § 106 Satz 2 VwGO abgeschlossenen Vergleichen krankheitsbedingt nicht als Prüferin tätig, sondern ersatzweise die Prüferin A. (a.). Der zugrundeliegende gerichtliche Vergleich ist im Vorfeld der praktischen Wiederholungsprüfung am 18. Februar 2021 durch die Beteiligten nicht formwirksam abgeändert worden (b.). Hierbei handelt es sich um einen für das Verfahren erheblichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, da sich nicht ausschließen lässt, dass die fehlerhafte Prüferbesetzung auf das Prüfungsergebnis Einfluss hatte (c.). Die Klägerin muss sich den rügelosen Prüfungsantritt nicht entgegenhalten lassen. Dieser kann die formnichtige Vertragsänderung nicht beseitigen (d.). Der Klägerin steht ein weiterer Prüfungsversuch des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu (e). Nach § 106 Satz 1 VwGO können die Beteiligten zur Erledigung eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann gemäß § 106 Satz 2 VwGO - wie vorliegend - auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grund-sätzen, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. April 2013 - 3 K 260.12-, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - OVG 10 S 34.12-, juris Rn.15; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 918). Trifft die Prüfungsbehörde mit dem Prüfling im Zusammenhang mit einem Prüfungsverfahren eine Vereinbarung, stellt dies eine vertragliche Regelung dar, die sich nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) beurteilt. Der Inhalt öffentlich-rechtlicher Vergleichsverträge ist nach den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB über die Auslegung von Willenserklärungen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 B 86.07 -, juris Rn. 5). a. Im Rahmen der Wiederholungsprüfung war entgegen den gerichtlichen Vergleichsbeschlüssen unter Ziffer 2 die Prüferin A. und nicht die Prüferin Le. als 2. Fachprüferin tätig. In den geschlossenen Vergleichen ist der Krankheitsfall einer Prüferin nicht geregelt. b. Eine formwirksame Anpassung der geschlossenen Vergleiche ist im Vorfeld der Wiederholungsprüfung weder im Protokoll zum Vorgespräch zur Prüfung vom 15. Februar 2021 (aa.) noch im Prüfungsprotokoll vom 18. Februar 2021 (bb.) erfolgt, die in § 4 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV geregelte Stellvertreterregelung kommt vorliegend nicht zur Anwendung (cc). Die für die Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erforderliche Schriftform nach § 57 VwVfG M-V ist nicht eingehalten. Dies führt nach § 125 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 59 Abs. 1, 62 Satz 2 VwVfG M-V zur Nichtigkeit der Änderung des Vertrages. aa. Das Protokoll zum Vorgespräch zur Prüfung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Änderung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Auch die Abänderung eines abgeschlossenen Vergleichsvertrages unterliegt aufgrund dessen Doppelnatur dem Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG M-V, wonach ein öffentlich-rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen ist, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Das Schriftformerfordernis hat eine Warnfunktion in dem Sinne, dass die Vertragsparteien vor einem übereilten Vertragsabschluss geschützt werden, sowie Beweisfunktion und wirkt damit Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten entgegen. Es dient auch der Abschlussklarheit, um bloße Vertragsverhandlungen vom Vertragsschluss abzugrenzen (vgl. Ziekow, VwVfG, 4. Auflage 2020, § 57 Rn. 1 ff.). Die Vorschrift des § 57 VwVfG M-V enthält selbst keine Definition, was unter „schriftlich“ zu verstehen ist. Die Zulassung der mündlichen Abänderung bereits abgeschlossener öffentlich-rechtlicher Verträge führte zur Formlosigkeit, da dann keine Form vorgeschrieben wäre, § 57 Hs. 2 VwVfG M-V lässt daher nur Verschärfungen des Schriftformerfordernisses zu (vgl. Ziekow, a.a.O, § 57 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 62 Satz 2 VwVfG M-V i.V.m.§ 126 Abs. 1 BGB muss, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Das gesetzliche Schriftformerfordernis verlangt zudem grundsätzlich die Herstellung einer Urkunde, d. h. die Unterzeichnung einer schriftlich verkörperten Willenserklärung (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ihrem Umfang nach bezieht sich die Schriftform grundsätzlich auf alle Vertragserklärungen der Vertragspartner. Zudem muss die Urkunde die Vertragsparteien bezeichnen; auf Verwaltungsseite muss die vertragschließende Behörde bezeichnet sein (Rozek, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2.EL April 2022, § 57 Rn. 12). Bei dem Protokoll zum Vorgespräch vom 15. Februar 2021 handelt es sich schon nicht um eine den vorstehenden Angaben entsprechende Urkunde, auf der die Abänderung des Vergleiches - Wechsel von Prüferin Le. zu Prüferin A. - festgehalten und die jeweiligen Vertragsparteien manifestiert sind. Zwar ist dieses Protokoll von der Klägerin und von der zentralen Praxisanleiterin Frau H. unterschrieben. Im Protokoll zum Vorgespräch wurde aber nicht der Name der neuen Prüferin „Frau A.“ genannt, sondern lediglich die Reaktion der Klägerin auf die geänderte 2. Prüferin protokolliert: „Fr. AS. äußerte Unmut über 2. Prüfer aus Waldeck“. Zudem sind die Vertragsbeteiligten nicht erkennbar. bb. Auch das Prüfungsprotokoll vom 18. Februar 2021 entspricht nicht den vorgenannten Anforderungen. Zwar wird dort der Prüferwechsel festgehalten. Die Klägerin hat das Protokoll jedoch nicht unterzeichnet. Zwar kann - bezogen auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag - die Schriftform auch durch die Aufnahme des Vertragstextes zur Niederschrift der Behörde erfüllt werden (vgl. unter welchen Voraussetzungen das Schriftformerfordernis bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches durch eine behördliche Niederschrift erfüllt werden kann BSG, Urteil vom 26. Mai 2021 - B 6 KA 7/20 R -, juris Rn. 31). Vorliegend wurde jedoch die Änderung der Prüferin nicht als Niederschrift in einem formalisierten Verfahren durch die vertragschließende Behörde aufgenommen (vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluss vom 24. April 1990 - 1 R 77/89 - juris Rn. 13 ff; OVG Bautzen, Urteil vom 4. Mai 2011 - 5 A 719/08 -, juris Rn. 34). Da das Prüfungsprotokoll vom 18. Februar 2021 eine Änderung des Vergleiches enthält, hätte es der Klägerin vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden müssen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zudem hätte nach § 162 Abs. 1 Satz 3 ZPO in dem Protokoll auch vermerkt werden müssen, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind. Der Klägerin ist das Protokoll aber weder vorgelesen noch zur Durchsicht vorgelegt wurden. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Zeugenaussage der Prüfungsausschussvorsitzenden Frau K. im Termin der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2022, die dazu vom Gericht befragt worden ist und die Kenntnisnahme der Klägerin verneint hat. cc. Die in der Wiederholungsprüfung tätigen Prüferinnen sind nach den Grundsätzen des § 133, 157 BGB allein den abgeschlossenen Vergleichen zu entnehmen. Nach dem Willen der Beteiligten sollten allein die Prüferinnen L. und Le. in der Wiederholungsprüfung tätig werden. Dagegen, die Regelungen über den Vertretungsfall - § 4 Abs. 2 Satz 2 KrPflAPrV „Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen“ - vorliegend zur Anwendung kommen zu lassen, spricht, dass die Festlegung der Prüferinnen für die Klägerin von entscheidender Bedeutung für die Vergleichsabschlüsse waren. In den ersten Vergleichsfassungen vom 29. Oktober 2020 waren die Prüferin A. als 2. Fachprüferin und die Prüferin Le. als deren Stellvertreterin festgelegt. Die Klägerin nahm - was sie auch in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2022 bestätigt hat - unter anderem aufgrund dieser Prüferkonstellation die vorgeschlagenen Vergleichsbeschlüsse nicht an, so dass das Gericht einen weiteren Vorschlag bezogen auf die jeweiligen Verfahren unterbreitete, wobei nunmehr die Prüferin Le. als 2. Fachprüferin festgelegt und keine Stellvertreter benannt worden waren. c. Änderungen an einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unterliegen dem Schriftformgebot aus § 57 VwVfG M-V. Eine Vertragsänderung, die diesem Erfordernis nicht genügt, ist grundsätzlich nichtig (§ 125 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 59 Abs. 1, 62 Satz 2 VwVfG M-V). Der Einsatz der 2. Fachprüferin A. war nicht von den ursprünglich geschlossenen Vergleichen umfasst. Diese sind auch nicht wirksam durch die Beteiligten abgeändert worden. Hierbei handelt es sich um einen für das Verfahren erheblichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, da sich nicht ausschließen lässt, dass die fehlerhafte Prüferbesetzung auf das Prüfungsergebnis Einfluss hatte. Im Prüfungsrecht führt die unrichtige Besetzung der Prüfungskommission mit einem anderen als dem ordnungsgemäß bestellten Mitglied der Prüfungskommission zu einem für das Prüfungsergebnis erheblichen Verfahrensfehler. Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung kommt nicht in Betracht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Verfahrensfehler für die Prüfungsentscheidung kausal gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, juris Rn. 12). Die unrichtige Besetzung der Prüfungskommission durch Beteiligung eines unzuständigen Prüfers ist zumeist ein erheblicher Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Beteiligung des zuständigen Prüfers ein besseres Prüfungsergebnis erreicht worden wäre (vgl. VGH München, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 7 CE 15.2806 -, juris Rn. 22; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 373). Die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers hängen von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus ab (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2019 - 9 S 1209/18 -, juris Rn. 41; OVG Bautzen, Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 310/13 -, juris Rn. 18; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 362). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Beteiligung der anderen, zuständigen Prüferin Frau Le. diese in der streitgegenständlichen Prüfung andere Fragen gestellt und ihren Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Leistungen der Klägerin anders ausgeübt hätte und damit ein anderes Ergebnis erzielt worden wäre. d. Der rügelose Prüfungsantritt zum praktischen Teil der Wiederholungsprüfung am Morgen des 18. Februar 2021 kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden. Um eine Umgehung der Warn- und Beweisfunktion des § 57 VwVfG M-V zu verhindern, bedarf es stets eines gravierenden Verstoßes gegen diese Grundsätze, der ein schlechthin untragbares Ergebnis hervorrufen würde (Thiele in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Auflage 2021, § 57 Rn. 76; Ziekow, a.a.O., § 57 Rn. 8). Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist vorliegend allein auf die Formnichtigkeit der Vertragsänderung abzustellen. Grundsätzlich muss der Prüfling zwar Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich rügen. Zum einen soll verhindert werden, dass der Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels die Prüfung zunächst fortsetzt, das Prüfungsergebnis abwartet und sich sodann mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation eines festgestellten Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30.98 -, juris Rn. 26). Eine solche Mitwirkung kann vom Prüfling allerdings nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit besteht damit nur, wenn der Prüfling der Mitwirkung hätte nachkommen können und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 13). Ob die Klägerin vorliegend unmittelbar aufgrund des (auch) das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben gehalten gewesen ist, eine ihrer Meinung nach fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission aufgrund formnichtiger Vertragsänderung unverzüglich zu rügen, ist jedoch zweifelhaft. Eine solche Rüge(-pflicht) würde einen Mangel betreffen, der nicht in die (Risiko-)Sphäre der Klägerin fällt, dessen Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis auch nicht ausschließlich oder doch entscheidend nur von ihr abgeschätzt werden können. Zudem würde dadurch die Schutzfunktion, die der Schriftformanforderung auch bei Abänderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen zukommt, faktisch ausgehöhlt. Selbst bei Annahme einer derart weit gefassten Rügepflicht fände diese ihre Grenze jedoch am Maßstab des Zumutbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1983 - 7 B 165.82 -, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1987 - 7 B 107.87 -, juris Rn. 8; OVG Münster, Urteil vom 9. März 1989 - 22 A 688/88 -, juris Rn. 27). Eine Rüge der geänderten Prüferkonstellation und ein Nichtantritt zur streitgegenständlichen Prüfung war der Klägerin am Prüfungsmorgen des 18. Februar 2021 - insbesondere aufgrund der fehlenden Belehrung zu den Folgen des Nichtantritts - nicht zumutbar. Am Morgen des Prüfungsantritts befragte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Frau K. die Klägerin zwar ausdrücklich, inwiefern sie die Prüfung trotz der veränderten Prüferkonstellation antreten will. Die Konsequenzen eines Nichtantritts - Zulassung zur Wiederholungsprüfung im Sommer des Jahres 2021 - erwähnte sie jedoch - ausweislich ihres Zeugnisses in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2022 - nicht. Es ist daher für das Gericht nachvollziehbar und verständlich, dass die Klägerin glaubte, keine andere Wahl als den Prüfungsantritt auch bei veränderter Prüferkonstellation zu haben. Im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2022 führte die Klägerin aus, davon ausgegangen zu sein, am Morgen des 18. Februar 2021 zur Wiederholungsprüfung antreten zu müssen. Da die Klägerin in Folge der veränderten Prüferkonstellation nicht auf eine mögliche, zeitlich später liegende Prüfungsalternative - beispielsweise im Sommer 2021 - von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hingewiesen worden ist, sondern allein nach dem Prüfungsantritt gefragt wurde, ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Klägerin keine andere Alternative als den Prüfungsantritt sah und rügelos antrat. e. Der Klägerin steht ein weiterer Prüfungsversuch des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu, wobei Grundlage des Wiederholungsversuchs im Hinblick auf Zeit, Ort und Abnahme der Prüfung grundsätzlich weiterhin die geschlossenen Vergleiche sind. Insoweit sich die Festlegungen in den Vergleichen (teilweise) aufgrund Zeitablaufs erledigt haben, sollten nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende - ergänzende und einvernehmliche - schriftliche Anpassungen der Vergleiche durch die Beteiligten erfolgen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die erneute Wiederholung des praktischen Prüfungsteils im Rahmen der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege und wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, wonach sie die staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege endgültig nicht bestanden habe. Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Mit Bescheid vom 26. November 2019 teilte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege mit, weil die schriftliche Prüfung mit der Note „mangelhaft“ (5), der praktische Teil mit der Note „ungenügend“ (6), der mündliche Teil mit der Note „ausreichend“ (4) bewertet wurde. Mit dem Nichtbestehen der Prüfung im schriftlichen und praktischen Teil wurde die Erstprüfung insgesamt nicht bestanden. Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Dezember 2019 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2020 zurückwies. Die Wiederholungsprüfung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung am 31. Januar 2020 bestand die Klägerin mit der Note „mangelhaft“ (5) nicht, den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung am 6. Februar 2020 bestand die Klägerin hingegen mit der Note „ausreichend“ (4). Der Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 27. Februar 2020 mit, dass sie die staatliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Den dagegen von der Klägerin am 1. März 2020 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2020 zurück. Die Klägerin stellte am 1. Juli 2020 sowohl einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Erst- als auch die Zweitprüfung und erhob Klage im Hinblick auf beide Prüfungen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 unterbreitete das Gericht den Beteiligten bezogen auf das jeweilige Verfahren Vergleichsvorschläge, in denen neben einer Aufhebung der Bescheide und einer Wiederholung der Prüfung am 18. Februar 2021 unter anderem in Ziffer 2 die Besetzung der Prüfungskommission folgendermaßen geregelt war: „Die Prüfungskommission für die Wiederholung der praktischen Prüfung besteht aus Frau K. als Vorsitzender (vertreten durch Herrn D. im Verhinderungsfall der Vorsitzenden), dem 1. Fachprüfer Herrn R. (vertreten im Verhinderungsfall des 1. Fachprüfers durch Frau L.) und der 2. Fachprüferin Frau A. (vertreten im Verhinderungsfall der 2. Fachprüferin durch F. Le.).“ Mit Schreiben vom 13. November 2020 teilte die Klägerin mit, dass sie den Vergleich so nicht annehmen werde. Mit Beschluss vom 16. November 2020 unterbreitete das Gericht den Beteiligten bezogen auf das jeweilige Verfahren neuerliche Vergleichsvorschläge, die die Klägerin mit Schreiben vom 20. November 2020 und der Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2020 annahmen, diese sahen unter Ziffer 1 bezogen auf das jeweilige Verfahren die Aufhebung des Ausgangsbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vor und verpflichteten den Beklagten, der Klägerin einen Wiederholungsversuch des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu ermöglichen, wobei die Erstprüfung als nicht bestanden galt. Im Hinblick auf Ziffer 2 bis 6 des Vergleiches lauteten die jeweiligen Vergleichsvorschläge folgendermaßen: „2. Die praktische Prüfung findet am 18. Februar 2021 statt. Die Prüfungskommission für die Wiederholung der praktischen Prüfung besteht aus Frau K. als Vorsitzender, der 1. Fachprüferin Frau L. und der 2. Fachprüferin Frau Le. 3. Bei coronabedingtem Ausfall der praktischen Prüfung nimmt die Antragstellerin den regulären Prüfungstermin im Juni/Juli 2021 wahr. 4. Die Prüfung wird in der Fachklinik W. Station 1 durchgeführt. Die Antragstellerin kann sich vom Nichterscheinen zur praktischen Prüfung nur durch amtsärztliches Attest entschuldigen. Die Benotung der praktischen Prüfung ist von jedem Fachprüfer einzeln vorzunehmen, sind sich die Fachprüfer bei der Beurteilung der Prüfungsleistung einig, so können sie auf dem Niederschriftsvordruck eine gemeinsame Begründung abgeben, bei abweichender Benotung muss jeder Fachprüfer seine eigene Begründung abgeben. Aus den Noten der Fachprüfer bildet die Prüfungsausschussvorsitzende im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote. 5. Eine Ausbildungsverlängerung im Rahmen der Wiederholungsprüfung findet im Einverständnis der Beteiligten nicht statt, da die Antragstellerin diese bereits absolviert hat. Der Antragstellerin wird allerdings an drei Tagen im Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis zum 17. Februar 2021 Gelegenheit gegeben sich in der Fachklinik W. auf Station 1 in die Gegebenheiten der Station einzuarbeiten. 6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“ Am 19. Januar 2021 bestellte der Beklagte die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Frau L. als 1. Fachprüferin und Frau Le. als 2. Fachprüferin für den praktischen Teil der Wiederholungsprüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege, als Stellvertreter bestellte er Frau A. und Herrn R. Mit Bescheid vom 28. Januar 2021 ließ der Beklagte die Klägerin zum praktischen Teil der Prüfung am 18. Februar 2021 zu. Am 10. Februar 2021 teilte die zentrale Praxisanleitung der Fachklinik W., Frau H., dem Beklagten mit, dass die praktische Prüferin Frau Le. durch eine Knieverletzung und anstehende Operation für die nächsten Wochen nicht arbeitsfähig sein werde. Die Vertretung, Frau A., sei informiert worden. Sie bereite sich auf die anstehende Prüfung vor und halte sich zum Termin bereit. Am 15. Februar 2021 fand ein Vorgespräch zur Prüfung mit der Klägerin (AS.) in Anwesenheit der 1. Fachprüferin Frau L. und Frau H. statt. In einem von allen Anwesenden und der Klägerin unterzeichneten Protokoll zum Vorgespräch zur Prüfung am 15. Februar 2021 heißt es zum Inhalt des Gesprächs: „- Prüfungsablauf wurde nochmal genannt - Keine Fragen diesbezüglich von Fr. AS. - Fr. AS. äußerte Unmut über 2. Prüfer W. (…) - Keine Fragen zur Prüfung an die Lehrkraft - Frau AS. wünscht auch die Anwesenheit des Juristen D., sagte noch keine Rückmeldung - Prüfungsablauf nochmal erfragt, laut Fr. AS. „alles klar“ - Patienten werden auf Wunsch von Lehrkraft ausgewählt am Mittwoch“ Am 18. Februar 2021 fand im Zeitraum von 6.00 Uhr bis 12.30 Uhr - mit einer Pause von 10.45 Uhr bis 11.15 Uhr - die praktische Wiederholungsprüfung der Klägerin unter Teilnahme der 1. Fachprüferin Frau L. und der 2. Fachprüferin Frau A. statt. Durchgehend anwesend war darüber hinaus die Vorsitzende des Prüfungsausschusses Frau K. In dem von den beiden Fachprüferinnen unterzeichnetem Protokoll der Prüfung wird unter Bemerkungen zu besonderen Vorkommnissen während der Prüfung aufgeführt: „Frau AS. wurde befragt, ob sie unter den gegebenen Umständen: Frau A. als Fachprüfer Praxis und der gesundheitlichen Eignung (Impfung am 17.2.21) an der Prüfung teilnehmen will. Frau AS. hat ausdrücklich zugestimmt.“ Zur Anwesenheit von Sachverständigen/Beobachtern, die durch das Landesprüfungsamt für Heilberufe entsandt wurden, heißt es im Protokoll: „ab 9.30 Uhr Herr D. als Beobachter“. Die 1. Fachprüferin bewertete die praktische Prüfung der Klägerin mit der Note „mangelhaft“ (5), die 2. Fachprüferin bewertete die praktische Prüfung der Klägerin ebenfalls mit der Note „mangelhaft“ (5). Die Prüfungsausschussvorsitzende bildete aus den Noten der beiden Fachprüferinnen die Note „mangelhaft“ (5). Mit Bescheid vom 25. Februar 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe die staatliche Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege endgültig nicht bestanden, da sie im praktischen Teil der Prüfung die Note „mangelhaft“ (5) erreicht habe. Mit Schreiben vom 17. März 2021 erhob die Klägerin Widerspruch und wendete sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Prüfung. Am 22. März 2021 erhob die Klägerin Klage (6 A 709/21 SN) und äußerte die im Widerspruchsverfahren erhobenen Bedenken. Im Rahmen des von der Beklagten durchgeführten Überdenkungsverfahrens erhielten beide Fachprüferinnen die Gelegenheit zur Stellungnahme und blieben bei der Bewertung der Prüfung mit der Note „mangelhaft“ (5). Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Fachprüfer zurück. Formale und inhaltliche Fehler bei der Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege seien nicht ersichtlich, auch seien in den Niederschriften keine Unregelmäßigkeiten dokumentiert worden. Die formellen Voraussetzungen, die im gerichtlichen Vergleich vom 16. November 2020 gemeinsam vereinbart worden seien, seien eingehalten worden. Über Änderungen sei die Klägerin informiert und stets nach ihrer Zustimmung gefragt worden. Die Protokolle der Prüfung hielten ausdrücklich ihre Zustimmung zur Prüfung fest. Am 13. Juni 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und wendet sich gegen die Art und Weise der Durchführung der Prüfung. Insbesondere die fehlende durchgehende Teilnahme des Herrn D. an der Prüfung, die Auswahl der ihr zugewiesenen Patienten und die zahlreichen zeitlichen Vorgaben werden von ihr gerügt. Zudem sei sie nicht ausreichend auf die Prüfung vorbereitet worden. Die Klägerin beantragt, den Prüfungsbescheid vom 25. Februar 2021 sowie den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine erneute Wiederholungsprüfung zu ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Prüfungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, das Verfahren lasse keine fehlerhafte Bewertung erkennen. Die praktische Prüfung habe - wie unter Ziffer 2 des Vergleichs vereinbart - am 18. Februar 2021 stattgefunden. Auch sei die Prüfungskommission, wie unter Ziffer 2 verabredet, bestellt worden. Für jeden Fachprüfer müsse nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden, vorliegend Frau A. und Herr R. Da die Prüferin Frau Le. am Prüfungstag aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Prüfung habe teilnehmen können, sei die Vertretung Frau A. tätig geworden. Dieser Umstand sei ihr - der Klägerin - vor Prüfungsbeginn mitgeteilt worden. Frau K. sei langjährig Prüfungsausschussvorsitzende beim Beklagten. Auch der vereinbarte Prüfungsort sei eingehalten und mit Zulassung zur Wiederholungsprüfung vom 28. Januar 2021 nochmals mitgeteilt worden. Im Hinblick auf den von ihr gerügten Mangel der fehlenden Einarbeitung sei anzuführen, dass sie - wie im Vergleich unter Ziffer 5 vereinbart - an drei Tagen im Zeitraum vom 15. Februar 2021 bis zum 17. Februar 2021 Gelegenheit hatte, sich in der Fachklinik W. in die Gegebenheiten der Station 1 einzuarbeiten. Eine Ausbildungsverlängerung sei unter Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs ausdrücklich nicht festgelegt worden. Sie - die Klägerin - habe vor Beginn der eigentlichen Prüfung auch nichts angezeigt, sondern sich der Prüfung gestellt. Sie könne angebliche Ausbildungsmängel nicht mehr im Nachhinein nach nicht zufriedenstellenden Ergebnissen geltend machen. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden. Am 24. August 2022 hat die Einzelrichterin mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.