Beschluss
6 B 1051/23 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0815.6B1051.23SN.00
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Leitsätze
1. Schuleinzugsbereichssatzung S. ist nicht bedenklich (kürzester Fußweg als Maßstab); hier keine Zweifel an örtlicher Unzuständigkeit der Wunschschule (kein entsprechender Vortrag und Bestätigung der Einordnung durch Google-Maps-Recherche).(Rn.17)
2. Keine Kapazität, Festlegung durch Schulträger/Anwendung durch Schule unbedenklich; insbesondere keine "Reserveplätze" mehr wie in den vergangenen Jahren.(Rn.22)
3. Kein Härtefall = außergewöhnlich schwere Belastung (Geschwisterkind auf Wunschschule (selbstverursacht); Eltern mit aufwändiger, aber nicht eben prekärer Arbeit (beides Ärzte); Groß-/Eltern behindert (aber ohne konkret vorgetragene Belastung für die Familie).(Rn.23)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schuleinzugsbereichssatzung S. ist nicht bedenklich (kürzester Fußweg als Maßstab); hier keine Zweifel an örtlicher Unzuständigkeit der Wunschschule (kein entsprechender Vortrag und Bestätigung der Einordnung durch Google-Maps-Recherche).(Rn.17) 2. Keine Kapazität, Festlegung durch Schulträger/Anwendung durch Schule unbedenklich; insbesondere keine "Reserveplätze" mehr wie in den vergangenen Jahren.(Rn.22) 3. Kein Härtefall = außergewöhnlich schwere Belastung (Geschwisterkind auf Wunschschule (selbstverursacht); Eltern mit aufwändiger, aber nicht eben prekärer Arbeit (beides Ärzte); Groß-/Eltern behindert (aber ohne konkret vorgetragene Belastung für die Familie).(Rn.23) 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Aufnahme des Antragstellers zu 1 (Kind), dessen Personensorgeberechtigte die Antragsteller zu 2 und zu 3 (Eltern) sind, an der K.schule in S. (Wunschschule) in der ersten Klasse. Die Eltern meldeten das Kind an dieser Schule an. Einen Zweitwunsch gaben sie nicht an. Auf wiederholte Anhörung durch die Schulbehörde, dass wegen Kapazitätsüberschreitung an der Wunschschule eine Zuweisung an die eine oder andere andere Schule beabsichtigt sei, verwiesen die Eltern insbesondere auf Folgendes: Bereits der Bruder des Kindes gehe auf die Wunschschule, die das Kind als Geschwister bereits für dieselbe Lerngruppe vorgemerkt habe. Die gemeinsame Beschulung bringe für die vollzeitig als Ärzte arbeitenden Eltern Vorteile, anderenfalls müssten sie sich noch komplizierter organisieren. Der Schulweg zur Wunschschule sei kürzer als zu der, zu der die Zuweisung beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 6. Juni 2023 wies das Staatliche Schulamt das Kind einer anderen Schule zu. Diese sei örtlich zuständig. Ein Härtefall, der eine Aufnahme des Kindes vor anderen an der Wunschschule rechtfertige, liege nicht vor. Am 22. Juni 2023 erhoben die Antragsteller Widerspruch und beantragten die vorläufige Aufnahme des Kindes an der Wunschschule. Sämtliche Schulen in A-Stadt seien örtlich zuständig. An der Wunschschule gebe es keine Kapazitätserschöpfung, diese müsse bis an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit Schüler aufnehmen. Es liege ein Härtefall vor, weil zum Umstand, dass bereits ein Geschwisterkind an der Wunschschule beschult werde, weitere Umstände hinzuträten. In anderen Ländern und in der Rechtsprechung seien Geschwisterkinder zur Begründung von Härtefällen maßgeblich. Die Vorteilhaftigkeit einer gemeinsamen Beschulung wird ausgeführt. Hier sei die Mutter des Kindes beruflich besonders belastet. Entsprechendes wird für den Vater ausgeführt. (Groß-)elterliche Unterstützung gebe es nicht, im Gegenteil benötigten die (Groß-)Eltern der Antragsteller als gehör- und teilweise beinlos deren Unterstützung. Mit am 30. Juni 2023 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2023 wies das Staatliche Schulamt den Widerspruch zurück. Ausweislich von Mitteilungen im Verwaltungsverfahren soll vonseiten der Schule keine Aussage zur Aufnahme oder zum Vormerken des Kindes als Geschwisterkind getroffen worden sein. Am 3. Juli 2023 haben die Antragsteller vorliegendes Eilrechtsschutzgesuch angebracht; am 31. Juli 2023 haben sie zudem Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen teilweise ihre Gründe für die erstrebte Aufnahme des Kindes an der Wunschschule. Sie beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 vorläufig, bis zur Entscheidung über die Hauptsache, im Schuljahr 2023/2024 an die Jenaplanschule in A-Stadt aufzunehmen. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag und den von Antragstellerseite angeführten Gründen entgegen. Dass der Bruder nicht auf die nächstgelegene, sondern auf die Wunschschule gehe, beruhe auf der Entscheidung der Eltern (und des erkennenden Gerichts aus dem vergangenen Jahr). Nach Mitteilung der Kapazitäten durch den Schulträger würden die Anmeldungen bearbeitet. Für die Wunschschule der Antragsteller sei die Kapazität für die Eingangsklasse 1 auf 72 Schüler festgelegt worden. Dabei sei der Schulkapazitätsverordnung Rechnung getragen und die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt worden. Nähere Berechnungsgrundlagen sind angegeben unter Verweis auf Daten wie Raumzahl und -größe, einer Differenzierung der Räume nach Verwendungszwecken. Unterschieden werden Klassen und Stammgruppen bei der Nutzung der Räume. Bereits erfolgte räumliche Erweiterungen bewirkten keine Kapazitätserhöhung. Ein Härtefall werde vorliegend nicht gesehen. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Eltern bewusst nicht die nächstgelegene Schule gewählt hätten. Mit Beschluss ebenfalls vom 3. Juli 2023 ist die Schulträgerin zu dem Verfahren beigeladen worden. Auch sie erklärt sich zur Kapazitätsfestlegung sowie zum Schulkonzept. Einen Antrag stellt sie nicht. II. 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll, und der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch glaubhaft zu machen, d.h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Nach diesen Maßstäben haben die Antragsteller nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch des Antragstellers zu 1. ergibt sich nach derzeitigem Sachstand nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 5 SchulG M-V und auch sonst aus keinem Recht. Nach § 45 Abs. 1 Satz 3 SchulG M-V besteht im Primarbereich grundsätzlich nur ein Anspruch auf Aufnahme an der örtlich zuständigen Grundschule. Dies ändert sich jedoch bei Mehrfachstandorten wie der Hansestadt Rostock. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 5 SchulG M-V besteht am Mehrfachstandort im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereichs nach Wahl der Erziehungsberechtigten. Die Wunschschule ist vorliegend weder die für das Kind örtlich zuständige (dazu sogleich unter a) noch haben die Antragsteller glaubhaft gemacht, dass dort noch relevante Kapazitäten bestünden (b), schließlich liegt entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Härtefall vor (c). a) Die Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Hanse- und Universitätsstadt A-Stadt vom 10. November 2020 (Schuleinzugsbereichssatzung) bestimmt in § 2 Abs. 2 Satz 2, dass die örtlich zuständige Schule die dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nächstgelegene Schule, gemessen am kürzesten verkehrsüblichen Weg (Fußweg) ist, wobei dieser Wegbegriff noch näher definiert wird. Dies ist eine hinreichend bestimmte Regelung. Welches der kürzeste verkehrsübliche Weg ist, kann nachgemessen und hierfür in den maßgeblichen Kriterien beurteilt werden. So ergibt sich eine örtlich zuständige Schule. Dass im vorliegenden Fall die Wunschschule auf dem kürzesten verkehrsüblichen Weg zu erreichen wäre, behaupten die Antragsteller in Bezug auf die Schule auf die die Zuweisung erfolgt ist, nicht – die zunächst im Anhörungsverfahren durch das Staatliche Schulamt in den Blick genommene Schule ist nicht die, auf die letztlich zugewiesen wurde. Diese liegt entsprechend der Einordnung durch Antragsgegnerseite fußläufig am nächsten, und zwar nach einer einfachen Recherche unter www.google.com/maps mit anschaulichem, plausiblem Ergebnis mit 700-750 m zu 1,5-1,6 km so deutlich, dass auch keine Zweifel aufkommen oder andere Bemessungsweisen in Betracht rücken – unabhängig von der Frage, inwiefern dies tatsächlich und prozessual geboten sein könnte. b) Wenn Antragsgegnerin und Beigeladene eine Kapazitätserschöpfung geltend machen, bestehen hiergegen keine Bedenken. Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (siehe m. v. w. Nachw. VG Schwerin, Beschluss vom 1. September 2016 - 6 B 2385/16 SN -, Rn. 17 ff., juris; Beschluss vom 13. Juli 2021 - 6 B 1133/21 -): Gemäß § 45 Abs. 2 SchulG M-V ist die Aufnahmekapazität einer Schule so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule noch gesichert ist. Die Festsetzung der Aufnahmekapazität an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen bestimmt sich für das laufende Schuljahr noch nach der Schulkapazitätsverordnung vom 26. Januar 2010 (GVOBl. M-V, S. 122 – SchulKapVO M-V). Aus der Grundsatzregelung in § 1 Abs. 2 SchulKapVO M-V ergibt sich, dass sich die Aufnahmekapazität nach objektiven Kriterien bemisst und erst dann für eine Schule überschritten wird, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten durch die Aufnahme eines weiteren Schülers die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule nicht mehr gesichert ist. Deshalb hat die Aufnahme über die festgesetzte Kapazität hinaus zu erfolgen, solange die Funktionsfähigkeit der Schule und damit der Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schüler noch nicht beeinträchtigt wird. Nach den gesetzlichen Vorgaben geht der Aufnahmeanspruch nämlich nur bei Überschreitung der tatsächlichen, nicht aber festgesetzten Kapazität unter. Bleibt die festgesetzte Kapazität hinter der tatsächlichen Kapazität zurück, so verkürzt der Schulträger den Zugangsanspruch anderer (nicht aufgenommener) Bewerber und muss diese zusätzlich aufnehmen, und zwar bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule. Auf letztere Formulierung stellen auch die Antragsteller ausdrücklich ab. Gemessen daran ist hier nicht erkennbar, dass es eine tatsächlich höhere Aufnahmekapazität als festgelegt gibt. Im Gegenteil wird von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die hierzu alleine in der Lage sind, für das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überzeugend dargelegt, wie die Kapazität auf 72 Schüler festgelegt wurde sowie dass diese der tatsächlichen Kapazität entspricht. In den vergangenen Jahren hatte die Kammer insbesondere bemängelt, dass entgegen der Schulentwicklungsplanung erheblich weniger Plätze für Schüler vorgesehen worden waren, was als Vorhalten von „Reserveplätzen“ erschien. Die Festlegung müsse überprüfbar und hierfür nachvollziehbar sein (s. nur vorgenannten Beschluss von 2021, st. Rspr. im Folgejahr, so auch betreffend den Bruder des hier betroffenen Kindes in dem Verfahren 6 B 696/22 SN). Dass solche „Reserveplätze“ vorgehalten würden, lässt sich nunmehr jedoch nicht annehmen. Durchgreifende Widersprüche zur Schulentwicklungsplanung zeigen sich nicht. Auf tatsächlich greifbar gewordene, unüberwindliche Beschulungsprobleme muss nicht gewartet werden; die Antragsgegnerseite hat nachvollziehbar dargelegt, dass es zu Problemen bereits kommt bzw. käme, wenn nicht aufgezwungene temporäre Lösungen ergriffen worden wären. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, solchen Problemen stets weiter, letztlich durch Vergrößerung der Schule (oder bei Unmöglichkeit dessen letztlich durch Abschaffung der überbeanspruchten Schule und Errichtung entsprechend größerer andere Schulen oder der Änderung des Schulkonzepts) zu begegnen. Der gesetzliche Aufnahmeanspruch im Rahmen der Kapazität einer Schule kann nicht dahin verstanden werden, dass diese Kapazität durch die Anzahl der geltend gemachten Aufnahmeansprüche bestimmt werde. Weder die Größe der für die Beschulung zur Verfügung stehenden Fläche (und die Zahl der notwendigen Materialien) noch das Beschulungskonzept muss sich nach der Zahl der Anmeldungen richten – dies möglicherweise bezogen auf die Zahl der Schüler, die insbesondere wegen der örtlichen Zuständigkeit der Schule einen Aufnahmeanspruch haben, für diese dürfte grundsätzlich zahlenmäßig und tatsächlich Raum geschaffen zu schaffen sein. Nicht die geltend gemachten Aufnahmeansprüche bestimmen ansonsten die festzulegende Kapazität, sondern diese die berechtigten Aufnahmeansprüche. c) In Familie der Antragsteller ist auch kein Härtefall zu sehen. Dieser setzt eine außergewöhnlich schwere Belastung voraus, wobei (beispielsweise) allein ein Geschwisterkind keinen Härtefall begründet, und zwar auch nicht in Verbindung mit (weiter beispielsweise) einer Erkrankung eines Elternteils (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 2 M 501/22 OVG –, Rn. 19f., juris). Solche Umstände sind weder besonders, weil sie in dieser oder ähnlicher Art eine Mehrzahl von Familien betreffen, noch wiegen sie generell schwer. Auch die vorliegend weiter angeführten Umstände, auch in einer Gesamtbetrachtung tun dies nicht. Ein Familienleben mit zwei berufstätigen Eltern und mehreren Kindern organisieren zu müssen, ist kein derartiger Sonderfall, dass von einer besonderen oder gar schweren Belastung ausgegangen werden müsste. So gab es im Jahr 2022 rund 1,17 Millionen Familien mit drei Kindern im Haushalt (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/3051/umfrage/anzahl-der-familien-in-deutschland-nach-kinderzahl/, abgerufen am 14. August 2023). Die Antragstellerfamilie hat offenbar nur zwei Kinder. Hier kommt im Hinblick auf den Schulbesuch des Bruders an der Wunschschule noch hinzu, dass die die Einschulung des Bruders dort mit dem grundsätzlich bestehenden Risiko, an der örtlich eben nicht zuständigen Schule keinen weiteren Platz erlangen zu können, nicht eben schicksalhaft und unvermeidbar war, sondern bewusst getroffen wurde. Dass mögliche Probleme mit dem nun antragstellenden Geschwisterkind nicht erwartbar gewesen seien und wie ihnen versucht worden wäre, zu begegnen, ist nicht vorgetragen. Der Schichtdienst und die starke berufliche Belastung an sich und im vorliegend angegebenen Maß ist ebenfalls nicht geeignet, besondere Härten zu begründen. Erstens ist nicht ersichtlich, inwiefern Ansprüche auf Berücksichtigung familiärer Einbindung gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber geltend gemacht worden wären. Zweitens kann es unter den geltenden Arbeitszeitvorschriften für besondere Belastungen mit unregelmäßigen oder längeren Diensten dies ausgleichende Vorteile geben. Eine besondere berufliche Belastung in nach Art der vorliegenden oder in anderer besonderer Art können schließlich wiederum auch andere Eltern anführen. So würde der Härtefall entgegen seiner gesetzlichen Konzeption als Ausnahme zu einem regelmäßigeren Fall. Immerhin handelt es sich im vorliegenden Fall, der jeweiligen Tätigkeit beider Eltern als Arzt/Ärztin, auch nicht etwa um eine solche Tätigkeit, die finanziell oder im Hinblick auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, sollten Beruf und Familie so für die Familie nicht ausreichend in Einklang zu bringen sein, typischerweise besondere Nöte bei dem Versuch mit sich bringt, einen Einklang herbeizuführen. Die Belastung durch die Behinderungen der (Groß-)Eltern können den vorliegenden Fall bewertend schließlich ebenfalls nicht einen Härtefall begründen. Wie konkret gerade die Antragsteller den (Groß-)eltern unterstützend zur Seite stehen müssen, ist nicht vorgetragen. Inwiefern etwaige Unterstützung durch den unterschiedlichen Schulbesuch noch mehr als ohnehin durch die umfangreicheren Organisationen der Familie beeinträchtigt sein wird, ist ebenfalls nicht vorgetragen und das Hinzutreten eines weiteren Schulbesuchs erscheint auch an sich nicht als derart tiefergehend belastend als etwa alle möglichen anderen beruflichen und Freizeitumstände, wobei eben berücksichtigt werden kann, dass die Mehrbelastung bzw. das Fehlen von Synergieeffekten durch den unterschiedlichen Schulbesuch zum einen selbst herbeigeführt wurde und nicht angegeben ist, das entstehenden Problemen nicht in zumutbarer Weise entgegengewirkt werden könne, abgesehen davon, dass die Schwierigkeiten als zumutbar hinzunehmen angesehen werden können. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3 Halbs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nrn. 1.1.3, 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller unterbleibt, weil eine einheitliche Maßnahme begehrt wird, nur jeder sie aus eigenem Recht geltend macht. Eine Reduktion des Auffangstreitwerts unterbleibt wegen der teilweise und praktisch wohl weitergehend erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache.