Beschluss
6 B 289/24 SN
VG Schwerin 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2024:0327.6B289.24SN.00
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Leitsätze
1. § 42b Abs 7 SGB VIII (juris: SGB 8) findet auch auf Bescheide der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle Anwendung, mit denen das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 42b Abs 4 Nr 4 SGB VIII festgestellt wird. (Rn.23)
2. Für die fristwahrende Durchführung des Verteilungsverfahrens i.S.d. § 42b Abs 4 Nr 4 SGB VIII (juris: SGB 8) kommt es auf den Erlass der Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) an. (Rn.27)
3. Es kann offenbleiben, ob über § 42b Abs 4 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8) das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen im Zeitraum zwischen Zuweisungsentscheidung und Übergabe zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Inobhutnahme eine Berücksichtigung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen über § 42a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) sichergestellt. (Rn.34)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 06.02.2024 (Az. …) gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 30.01.2024 (Az. …) wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 42b Abs 7 SGB VIII (juris: SGB 8) findet auch auf Bescheide der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle Anwendung, mit denen das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 42b Abs 4 Nr 4 SGB VIII festgestellt wird. (Rn.23) 2. Für die fristwahrende Durchführung des Verteilungsverfahrens i.S.d. § 42b Abs 4 Nr 4 SGB VIII (juris: SGB 8) kommt es auf den Erlass der Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs 3 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) an. (Rn.27) 3. Es kann offenbleiben, ob über § 42b Abs 4 Nr 1 SGB VIII (juris: SGB 8) das Wohl des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen im Zeitraum zwischen Zuweisungsentscheidung und Übergabe zu berücksichtigen ist. Jedenfalls ist während des gesamten Zeitraums der vorläufigen Inobhutnahme eine Berücksichtigung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen über § 42a Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) sichergestellt. (Rn.34) Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 06.02.2024 (Az. …) gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 30.01.2024 (Az. …) wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 30.01.2024. Das Jugendamt der Antragstellerin nahm den unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer …, geboren am …, am 25.09.2023 in Bremerhaven vorläufig in Obhut. Nach Feststellung der Minderjährigkeit am 23.11.2023 und Anmeldung zum Verteilungsverfahren verpflichtete das Bundesverwaltungsamt das Land … mit bestandskräftigem Bescheid vom 28.11.2023 zur Aufnahme. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2023 wies der Antragsgegner den Minderjährigen dem Beigeladenen zur Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII zu. Mit Fax vom 30.11.2023 wurde das Jugendamt der Antragstellerin davon in Kenntnis gesetzt. In der Folge gab es auf Anfragen des Beigeladenen zur Übergabe bis zum 27.01.2024 keine Reaktion seitens der Antragstellerin. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 30.01.2024, der als „Feststellungsbescheid“ betitelt sowie mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, stellte der Antragsgegner fest, dass sich der Zuweisungsbescheid vom 29.11.2023 durch Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erledigt habe. Dieser Bescheid wurde sowohl der Antragstellerin als auch dem Beigeladenen am 30.01.2024 übermittelt. In diesem Bescheid führt der Antragsgegner zusammengefasst aus, der Beigeladene habe am 30.01.2024 mitgeteilt, dass eine Übergabe des Minderjährigen nicht erfolgt sei. Dem Bundesverwaltungsamt sei durch den Antragsgegner angezeigt worden, dass nunmehr ein Verteilausschluss vorliege. Für die getroffene Feststellung sei der Antragsgegner gemäß § 20 Abs. 1 AufgZuordG M-V i.V.m. §§ 8, 9 KJHG-Org M-V und § 42b Abs. 3 SGB VIII zuständig. Die Durchführung des Verteilverfahrens sei nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII ausgeschlossen, weil die Durchführung des Verteilverfahrens nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung der Minderjährigkeit des unbegleitet eingereisten Ausländers erfolgt sei. Der Zuweisungsbescheid vom 29.11.2023 habe sich daher durch Zeitablauf erledigt. Eine Zuständigkeit des Beigeladenen für die Inobhutnahme bestehe nicht mehr. Die Feststellung der Erledigung erfolge aus Gründen der Rechtssicherheit. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 06.02.2024 Klage erhoben (Az. …) und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Verteilungsverfahren ende nicht erst mit der Übergabe der minderjährigen Person, sondern mit Erlass des Zuweisungsbescheides. Ihre Auffassung stützt sie unter anderem auf die „Punktuation des BMFSFJ“ vom 19.01.2024 zur „Sicherstellung des Kinderschutzes bei der Unterbringung, Betreuung und Versorgung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher in Krisenzeiten“. Die Handhabung des Antragsgegners führe dazu, dass innerhalb des bundesweiten Verteilungsverfahrens örtlich und temporär Überbelegungen entstünden. Aufgrund dessen bestehe die Gefahr, dass die Betroffenen möglicherweise nicht oder nicht umfassend entsprechend ihres Bedarfs versorgt werden könnten. So verzögere sich z.B. der Schulbesuch oder die Einrichtung einer Vormundschaft. Auch sei ein Zugang zu langfristiger medizinischer oder psychologischer Behandlung nicht möglich. Dem Minderjährigen sei bereits mitgeteilt worden, dass er in die Obhut des Beigeladenen überführt werden solle. Eine anders lautende Mitteilung sei nunmehr schwer vermittelbar und würde die Autorität der Antragstellerin untergraben. Sie sei auch darauf angewiesen, dass belegte Plätze kurzfristig wieder zur Verfügung stünden. Das Kindeswohl finde bei allen Entscheidungen Berücksichtigung. Bei einer Befragung am 29.02.2024 habe der Minderjährige angegeben, dass er weder in A-Stadt noch sonst in der Bundesrepublik Freunde, Bekannte oder Verwandte habe. Es gebe in der Einrichtung der vorläufigen Inobhutnahme einige lose Bekanntschaften zu anderen unbegleitet eingereisten Minderjährigen. Diese befänden sich jedoch selbst teilweise im Verteilungsverfahren, so dass es sich nicht um ein dauerhaftes, soziales Umfeld handele. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 30.01.2024, Aktenzeichen …, wiederherzustellen sowie den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, den C anzuweisen, den minderjährigen Ausländer …, geb. …, vorläufig in Obhut zu nehmen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 30.01.2024 bereits aufschiebende Wirkung habe und der Antrag daher unzulässig sei. § 42b Abs. 7 S. 2 SGB VIII greife nicht, weil es sich nicht um eine Zuweisungsentscheidung handele, sondern um eine rein deklaratorische Feststellung, um Rechtssicherheit und Klarheit darüber herzustellen, ob das abgebende Jugendamt noch berechtigt sei, den Minderjährigen zu übergeben. Der Antrag sei im Übrigen aber auch unbegründet. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wäre als unbegründet abzuweisen, weil der Feststellungsbescheid rechtmäßig sei. Für den Erlass des Feststellungsbescheids sei er schon deshalb zuständig, weil er die Zuweisungsentscheidung getroffen habe. Der Zuweisungsbescheid habe sich nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt und sei damit unwirksam geworden. Dieser sei von Gesetzes wegen aufgrund der Regelung in § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII befristet und werde mit Eintritt des Zeitablaufs unwirksam. Die Voraussetzungen des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII seien gegeben, weil die Übergabe nicht binnen der Frist erfolgt sei. Es müsse zwischen der „Verteilung“ und dem „Verteilungsverfahren“ unterschieden werden. Das Wort „Verteilungsverfahren“ werde in §§ 42a und 42b SGB VIII synonym für den Zeitraum zwischen dem ersten Kontakt eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen mit einem Jugendamt und im Falle der Verteilung mit der Übergabe an die für die reguläre Inobhutnahme zuständige Behörde verwandt. Der Wortlaut gebe keinen Hinweis darauf, dass das Verteilungsverfahren mit dem Zuweisungsbescheid beendet sei. Lediglich die „Verteilung“ werde mit der Zuweisungsentscheidung abgeschlossen. Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung der minderjährigen Person nach Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung und seine Begleitung bei der Übergabe seien Bestandteil des „Verteilungsverfahrens“. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung und dem Gesetzeszweck einer zügigen und reibungslosen Durchführung der Verteilung. In der Gesetzesbegründung werde ausgeführt, dass ein Verteilungsausschluss bestehe, wenn sich die betroffene Person länger als einen Monat in der vorläufigen Obhut des Jugendamtes am Ort seines Aufgriffs befinde. Die Vorschrift könne daher nur dahingehend verstanden werden, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliege, wenn sich die betroffene Person länger als einen Monat in der vorläufigen Obhut eines Jugendamtes befinde. Die zeitliche Limitierung der Durchführung des Verteilungsverfahrens solle dem Entstehen sozialer Bindungen am Aufenthaltsort der vorläufigen Inobhutnahme vorbeugen, die im Zuge einer Verteilung zunichte gemacht werde. Folgte man der Auffassung der Antragstellerin, wonach die Frist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII über die monatsfristgerechte Entscheidung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII hinaus keinen Anwendungsbereich habe, habe dies zur Folge, dass es für die Umsetzung der Übergabe keine gesetzliche Fristenregelung gebe und die Zuweisungsverfügung der zuständigen Landesstellen rechtliche Wirkungen ohne zeitliche Beschränkung hervorrufen würden. Dies stelle die kindeswohlgerechte Verteilung in Frage. Sowohl die Frist in § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII zur Zuweisung binnen zwei Werktagen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes als auch die weiteren in §§ 42a ff. SGB VIII genannten Fristen dienten aber dazu, dass das Verteilungsverfahren in weniger als einem Monat mit der Übergabe an das zuständige Jugendamt abgeschlossen werden könne. Die vorläufige Inobhutnahme diene ausschließlich der akuten Notversorgung und einem Erstscreening der Situation, über Folgemaßnahmen werde nicht entschieden. Die Auffassung der Antragstellerin könne dazu führen, dass der Aufenthalt im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme auf längere Dauer angelegt sein könne. Der Gesetzgeber habe zudem in der Phase der Umstellung § 42d Abs. 3 S. 2 SGB VIII geschaffen, wonach das zuständige Jugendamt im Falle einer Verlängerung der Monatsfrist verpflichtet gewesen sei, nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Diese Regelung entspreche der Aufnahmerichtlinie, nach deren Art. 24 Abs. 1 die Mitgliedstaaten „so bald wie möglich“ dafür zu sorgen hätten, dass ein Vertreter bestellt werde, der die Minderjährigen vertrete und unterstütze. Gleiches fordere auch Art. 25 Abs. 1 lit. a) der Verfahrensrichtlinie. Wolle man in der Frist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII keine Befristung bzw. keinen gesetzlichen Zeitablauf der vorläufigen Inobhutnahme sehen, könne die vorläufige Inobhutnahme nur durch eine Übergabe im Zuge der Verteilung beendet werden. Werde diese Übergabe nicht an die Ausschlussfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII geknüpft und solle sie auch über einen Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme möglich sein, müsse man sich fragen, warum der Gesetzgeber ab dem 01.01.2017 auf die Verpflichtung zur Veranlassung der Bestellung eines Vormunds oder Pflegers verzichtet habe und auch damit, ob ein solcher Verzicht mit den Vorgaben des überstaatlichen Rechts vereinbar sei. Aus der „Punktuation des BMFSFJ“, an deren Erarbeitung der Antragsgegner nicht beteiligt gewesen sei, ergebe sich keine verbindliche Feststellung der Rechtslage. Die Verwaltungspraxis in … sei seit Inkrafttreten der §§ 42a bis d SGB VIII unverändert. Das Ministerium … habe auch keine Empfehlung zur Änderung der bisherigen Verfahrenspraxis abgegeben. Der Ablauf der Monatsfrist sei hier zudem auf Versäumnisse der Antragstellerin zurückzuführen, die sich bis zum 27.01.2024 nicht gemeldet und auf Anfragen nicht reagiert habe. Aus welchen Gründen auch immer davon abzusehen, unverzüglich nach der Zuweisungsentscheidung eine Übergabe zu terminieren, gehe zu Lasten der minderjährigen Personen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch viele Wochen später eine Verteilung als kindeswohlgerecht einschätzen werde, weshalb in der Praxis durch Versäumnisse im Verantwortungsbereich des erstaufnehmenden Jugendamtes Verletzungen der Rechte der minderjährigen Personen drohten. Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, den Beigeladenen anzuweisen, den Minderjährigen vorläufig in Obhut zu nehmen, sei der Antrag bereits unzulässig. Insoweit handele es sich um einen Antrag nach § 123 VwGO, für den das erforderliche besondere qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe. Ein subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin auf Einschreiten des Antragsgegners gebe es nicht. Eine weitere vorläufige Inobhutnahme komme auch nicht in Betracht, da die vorläufige Inobhutnahme jedenfalls mit der Übergabe ende. Der mit Beschluss vom 06.02.2024 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache wird eingewandt, dass die Antragstellerin über Wochen nicht erreichbar gewesen sei. Auf Anrufe und E-Mails sei nicht reagiert worden. Erst am 27.01.2024 sei eine Rückmeldung erfolgt. Aufgrund des längeren Aufenthalts in A-Stadt sei zudem eher von einer beginnenden sozialen Verwurzelung auszugehen. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die Ausführungen der Beteiligten in den Schriftsätzen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag nach §§ 80a Abs. 3 S. 2, 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO zulässig und begründet. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft und in diesem Sinne auszulegen. Bei dem Zusatz, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Beigeladenen zur vorläufigen Inobhutnahme anzuweisen, handelt es sich nicht um einen zusätzlichen Antrag nach § 123 VwGO. Das Gericht ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO nicht an die wörtliche Fassung des Antrags gebunden, sondern lediglich an das Begehren der Antragstellerin. Dieses ist hier darauf gerichtet, der Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 29.11.2023 Geltung zu verschaffen. Dies ist mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen den Feststellungsbescheid zu erreichen. Mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entfaltet der angefochtene Feststellungsbescheid jedenfalls vorläufig keine Wirksamkeit (zu den vertretenen Theorien der Bedeutung der aufschiebenden Wirkung, die hier keiner Entscheidung bedürfen, siehe nur W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 22). Es bleibt damit bei der bestandskräftigen und weiter wirksamen Zuweisungsentscheidung für die Inobhutnahme vom 29.11.2023. Diese hat sich insbesondere nicht erledigt, weil der Ausschlussgrund nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII nach Auffassung der Kammer nicht vorliegt (dazu sogleich). Die Klage der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid hat auch keine aufschiebende Wirkung. Zwar gilt im Grundsatz gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO auch bei feststellenden Verwaltungsakten mit Doppelwirkung wie hier, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung entfällt hier jedoch gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, weil dies durch § 42b Abs. 7 S. 2 SGB VIII angeordnet ist. § 42b Abs. 7 S. 2 SGB VIII bestimmt, dass Klagen gegen Entscheidungen nach dieser Vorschrift keine aufschiebende Wirkung haben. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Zwar handelt es sich bei dem Feststellungsbescheid vom 30.01.2024 nicht um eine Entscheidung nach § 42b Abs. 1 S. 1 SGB VIII (Verteilung an ein Bundesland) oder § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII (Verteilung durch die Landesstelle), aber der Antragsgegner stützt seine Entscheidung auf den Ausschlussgrund nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII, so dass von einer „Entscheidung nach dieser Vorschrift“ auszugehen ist. § 42b Abs. 7 S. 2 SGB VIII sieht insoweit keine Einschränkung zu der Art der Entscheidung nach § 42b SGB VIII vor. Es handelt sich bei dem Feststellungsbescheid des Antragsgegners auch um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 S. 1 VwVfG. Schon aus der äußeren Form, dem Wortlaut und dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Antragsgegner nicht nur eine schlichte Feststellung, sondern eine auf verbindliche Feststellung der Rechtslage zielende Regelung treffen wollte (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 35 Rn. 92, 187). Der Antragsgegner wählt die Bezeichnung „Feststellungsbescheid“ sowie einen klassischen Aufbau als Bescheid. Nach dem Tenor mit einer Kostenentscheidung folgt eine Begründung, die sich in tatsächliche und rechtliche Erwägungen unterteilt, abschließend folgt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Übermittelt wird die Entscheidung sowohl dem Adressaten im Land als auch dem abgebenden Jugendamt. Damit will der Antragsgegner eine verbindliche Feststellung treffen, insbesondere, weil die Frage, ob der Ausschlussgrund nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII vorliegt, zwischen den Beteiligten streitig ist. Der Antrag ist begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und auf der anderen Seite das Vollziehungsinteresse, welches hier auch in der gesetzgeberischen Wertung in § 42b Abs. 7 S. 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Gericht den Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass Rechtsbehelfe gegen den angefochtenen Bescheid keinen Erfolg versprechen, tritt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung regelmäßig hinter das Vollziehungsinteresse zurück und der Antrag ist unbegründet. Erweist sich die erhobene Klage hingegen bei summarischer Prüfung als zulässig und begründet, dann besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides und dem Antrag ist stattzugeben. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht ausreichend absehbar, muss das Gericht die widerstreitenden Interessen im Einzelnen abwägen (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 30.10.2023, RN 4 S 23.1896 -, juris Rn. 23). Hier ergibt die gebotene summarische Prüfung, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird, weil sich der angefochtene Feststellungsbescheid als rechtswidrig erweisen dürfte. Auch im Übrigen sind keine das Aussetzungsinteresse überwiegenden Interessen ersichtlich. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob sich die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids schon daraus ergeben könnte, dass es an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt (zum Erfordernis auch bei feststellenden Verwaltungsakten siehe Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 35 Rn. 191) oder der Antragsgegner für diese Feststellung nicht zuständig war (str., siehe dazu Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 21.06.2023, § 42b Rn. 32 ff.: Zuständigkeit allein des Jugendamtes, bei dem sich die betroffene Person in vorläufiger Obhut befindet.). Jedenfalls erweist sich der Feststellungsbescheid voraussichtlich deshalb als rechtswidrig, weil der Ausschlussgrund des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII nicht vorliegt. Nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII ist die Durchführung eines Verteilungsverfahrens bei einem unbegleiteten ausländischen Kind oder Jugendlichen ausgeschlossen, wenn die Durchführung des Verteilungsverfahrens nicht innerhalb von einem Monat nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme erfolgt. Diese Monatsfrist ist vorliegend jedoch eingehalten, weil es für das Fristende nicht auf die Übergabe des Minderjährigen, sondern auf die Zuweisungsentscheidung ankommt. Für den Fristbeginn i.S.d. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, geklärt, dass die Monatsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Minderjährigkeit des Betreffenden feststeht (siehe BVerwG, Urt. v. 26.04.2018, 5 C 11/17 -, juris Rn. 27). Die Minderjährigkeit wurde hier am 23.11.2023 festgestellt, so dass die Frist gemäß § 26 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 24.11.2023 zu laufen begann. Die Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII ist nicht abgelaufen, weil die Durchführung des Verteilungsverfahrens am 29.11.2023 mit Erlass der Zuweisungsentscheidung und damit innerhalb eines Monats erfolgt ist. Die Frage, wann eine „Durchführung des Verteilungsverfahren“ i.S.d. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII „erfolgt“ ist, wird uneinheitlich beantwortet. Während die Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Zuweisungsentscheidung abstellt (OVG Sachsen, Urt. v. 19.12.2019, 3 A 719/18 -, juris; VG Regensburg, Beschl. v. 30.10.2023, RN 4 S 23.1896 -, juris), stellt die Literatur teilweise auf den Zeitpunkt der Übergabe ab (so Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 21.06.2023, § 42b Rn. 42; Steinbüchel in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42b Rn. 9; Trenczek in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 42b Rn. 9; anders Winkler in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, SGB VIII, 71. Ed. Stand 01.12.2023, § 42b Rn. 10 und wohl auch Bohnert in: Hauck/Noftz SGB VIII, 3. Ergänzungslieferung 2023, § 42b Rn. 20). Aus Sicht der Kammer folgt aus dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Norm, dass die Durchführung des Verteilungsverfahrens i.S.d. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erfolgt ist, wenn die Zuweisungsentscheidung erlassen wurde. Vom Wortlaut der Vorschrift legt der Ausdruck „Verteilungsverfahren“ nahe, dass damit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht der Zeitraum bis zur Übergabe der betroffenen Person gemeint ist, sondern das Verteilungsverfahren als Verwaltungsverfahren, welches mit der die Verteilung abschließenden Entscheidung zur Zuweisung der betroffenen Person an ein bestimmtes Jugendamt endet. Ein Verwaltungsverfahren ist nach § 8 SGB X die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist und schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein. Demgemäß endet das Verteilungsverfahren mit der als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Zuweisungsentscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle des aufnehmenden Bundeslandes. Denn damit ist für alle Beteiligten festgelegt, welches Jugendamt für die Inobhutnahme der betroffenen Person zuständig ist. Zweck des Verteilungsverfahrens ist es nämlich, unbegleitet minderjährige Flüchtlinge auf alle Bundesländer gleichmäßig zu verteilen. Die bundesweite Aufnahmepflicht der Länder und ihrer Jugendhilfeträger soll gewährleisten, dass Kinder und Jugendliche dort untergebracht werden, wo es Aufnahmekapazitäten gibt, und sie damit in der Regel eine dem Kindeswohl entsprechende und bedarfsgerechte Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung erhalten können (Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. Stand: 21.06.2023, § 42b Rn. 8). Nicht mehr Bestandteil eines Verwaltungsverfahrens ist indessen der Vollzug bzw. die Ausführung des Verwaltungsaktes, auf den es gerichtet ist, hier also die Übergabe und Inobhutnahme der betroffenen Person als Erfüllung der sich aus der Zuweisungsentscheidung ergebenden Zuständigkeit für die Inobhutnahme (vgl. Roller in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 8 Rn. 10; siehe auch Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl. Stand: 15.11.2023, § 8 Rn. 58). Auch aus der Gesamtschau mit anderen Vorschriften ergibt sich, dass dem Verteilungsverfahren die Übergabe und Inobhutnahme nachfolgt. So sieht § 42b Abs. 5 S. 2 SGB VIII vor, dass unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche im Rahmen der Aufnahmequote nach § 42c nach Durchführung des Verteilungsverfahrens gemeinsam nach § 42 in Obhut genommen werden sollen, wenn das Kindeswohl dies erfordert. § 42a Abs. 6 SGB VIII stellt für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach Erlass einer Zuweisungsentscheidung auf ein tatsächliches Handeln ab, nämlich die Übergabe an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung zuständige Jugendamt. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die Inobhutnahme bzw. Übergabe nach Durchführung des Verteilungsverfahrens als eigenständig ansieht. Weiter regeln die §§ 42a, 42b SGB VIII im Einzelnen wie das Verfahren zu gestalten ist. Dabei ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Formulierungen wählt. So spricht er in § 42a Abs. 2 S. 2 SGB VIII davon, dass das Jugendamt auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 über die Anmeldung der betroffenen Person zur „Verteilung“ oder den Ausschluss zur „Verteilung“ entscheidet. Gleiches gilt für § 42a Abs. 4 SGB VIII, der ein Fristenregime für das abgebende Jugendamt sowie die entsprechend nach Landesrecht zuständige Stelle vorsieht. Gleichwohl sprechen § 42b SGB VIII, aber auch § 42a SGBVIII auch vom „Verfahren zur Verteilung“ bzw. „Verteilungsverfahren“. Der Gesetzgeber verwendet dabei in § 42b Abs. 4 SGB VIII gleich mehrfach die Formulierung „Durchführung eines Verteilungsverfahrens“ bzw. „Durchführung des Verteilungsverfahrens“. So beginnt der Absatz 4 damit, festzulegen, wann die „Durchführung eines Verteilungsverfahrens“ ausgeschlossen ist. § 42b Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII bestimmt dabei, dass die Durchführung eines Verteilungsverfahrens ausgeschlossen ist, wenn der Gesundheitszustand der betroffenen minderjährigen Person die „Durchführung eines Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen“ nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme nicht zulässt. Mit der Bezugnahme auf 14 Werktage ist ersichtlich der Verlauf von der Anmeldung zur Verteilung (§ 42a Abs. 4 S. 1 SGB VIII: sieben Werktage) über die Meldung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle (§ 42a Abs. 4 S. 2 SGB VIII: drei Werktage), die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes (§ 42b Abs. 1 S. 1 SGB VIII: zwei Werktage) bis zur Zuweisungsentscheidung durch die wiederum nach Landesrecht zuständige Stelle des aufnehmenden Bundeslandes (§ 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII: zwei Werktage) gemeint. Gleiches gilt für § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB VIII. Der dortige Wortlaut nimmt auf die „Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen“ Bezug. Es erschließt sich daher nicht, warum sodann bei der Formulierung in § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII („Durchführung des Verteilungsverfahrens“), der auf den Ablauf eines Monats abstellt, etwas Anderes gemeint sein soll. § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII fängt so Verzögerungen der verschiedentlich normierten Fristen für die beteiligten Behörden auf und will diesen entgegenwirken. So können sich in der Praxis wegen der Beteiligung fünf verschiedener Behörden - Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme, Landesjugendamt des Jugendamtes der vorläufigen Inobhutnahme, Bundesverwaltungsamt, Landesjugendamt des für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamtes, für die Inobhutnahme zuständiges Jugendamt - und der Einhaltung vier verschiedener kurzer Frist durch vier verschiedene Behörden Verzögerungen ergeben, die der Gesetzgeber nur bis zu dem in § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII normierten Höchstmaß duldet. Auch aus der Gesetzesbegründung kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht geschlossen werden, dass § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII auf die Übergabe für den Fristablauf abstellt. Zwar wird insoweit formuliert: „Weiterhin besteht ein Verteilungsausschluss, wenn sich das Kind bzw. der Jugendliche länger als einen Monat in der vorläufigen Obhut des Jugendamtes am Ort seines Aufgriffs befindet.“ (BT-Drs. 18/5921, S. 26). Jedoch kann dies schon vor dem Hintergrund des Beginns der Ausschlussfrist - Feststellung der Minderjährigkeit, nicht tatsächliches Aufgreifen - nicht absolut wirken. Auch ist damit keine Aussage dazu getroffen, was mit „Verteilungsverfahren“ bzw. „Durchführung des Verteilungsverfahrens“ gemeint ist. Letztlich wird allgemein in der Begründung ausgeführt, dass sich die Regelung von Fristen am kindlichen Zeitempfinden und der spezifischen Belastungssituation orientiert (vgl. BT-Drs. 18/5921, S. 18). Damit sind nach Auffassung der Kammer die oben genannten Fristen mit einer Laufzeit von insgesamt maximal 14 Werktagen gemeint (Anmeldung bis Zuweisungsentscheidung), die einer Verfahrensbeschleunigung dienen. Hätte der Gesetzgeber auf die Übergabe abstellen wollen, hätte er dies schon aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausdrücklich klarstellen müssen. Denn es bestehen sowohl durch (Nicht)Handlungen der beteiligten Jugendämter, ggf. der betroffenen minderjährigen Personen, kurzfristige Erkrankungen der betroffenen minderjährigen Personen oder auch des Umstands des Einlegens eines Rechtsbehelfs gegen die Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 S. 1 SGB VIII nicht kalkulierbare und mitunter zufällige Umstände, die zu einer verzögerten Übergabe führen können. Mag vorliegend mitursächlich sein, dass die Antragstellerin längere Zeit untätig geblieben ist, mag in anderen Verfahren mitursächlich sein, dass die zur Aufnahme verpflichteten Jugendämter nicht sofort einen Platz frei haben bzw. weitere Vorkehrung zu treffen haben oder sich nicht zurückmelden. Voranstehen dürfte dabei immer das Bedürfnis nach einer geordneten Übergabe. Aus der Übergangsvorschrift in § 42d Abs. 3 S. 2 SGB VIII kann entgegen der Auffassung des Antragsgegners nichts Gegenteiliges geschlossen werden. § 42d Abs. 3 S. 2 SGB VIII sah für eine Übergangszeit vor, dass die Ausschlussfrist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 um einen Monat verlängert werden konnte. In diesem Fall hatte das Jugendamt nach Ablauf eines Monats nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. Durch den Verweis auf § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII kann damit jedoch keine andere Frist gemeint sein. Zudem sollte die Norm die notwendigen Umstellungen auch bei dem Ablauf des Verteilungsverfahrens (Anmeldung etc.) ermöglichen. Schließlich stehen dieser Auslegung auch nicht Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU oder Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU entgegen. Art. 24 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich dafür sorgen, dass ein Vertreter bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Art. 25 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass ein Vertreter den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus der Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Dies wird in den §§ 42 ff. SGB VIII insoweit umgesetzt, als diese Pflicht nicht dem für die vorläufige Inobhutnahme zuständigen Jugendamt obliegt, jedoch dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt. Die Richtlinie sieht nicht vor, dass unbegleiteten Minderjährigen sofort ein Vertreter zu bestellen ist. Das für die vorläufige Inobhutnahme zuständige Jugendamt ist gemäß § 42a Abs. 3 S. 1 SGB VIII daneben berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen, § 42a Abs. 3 S. 2 SGB VIII. Es dürfte daher nicht grundsätzlich zu beanstanden sein, dass bei einem auf Vorläufigkeit angelegten Zustand der vorläufigen Inobhutnahme erst dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt die Verpflichtung auferlegt wird, die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen (vgl. § 42 Abs. 3 S. 4 SGB VIII). Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach der Zuweisungsentscheidung § 42b Abs. 4 Nr. 1 SGB VIII Anwendung finden kann (so VG Regensburg, Beschl. v. 30.10.2023, RN 4 S 23.1896 -, juris Rn. 39). Insoweit müsste die Formulierung „Durchführung des Verteilungsverfahrens“ zu Beginn des Absatzes 4 anders verstanden werden als die Formulierungen in den Nummern 2 und 4, weil für das Ende des Verteilungsverfahrens abweichend auf die Übergabe abgestellt würde. Die betroffenen Minderjährigen sind jedenfalls nicht schutzlos gestellt. Kindeswohlbelange können in dem Zeitraum zwischen Zuweisungsentscheidung und Übergabe über § 42a Abs. 3 SGB VIII erfasst werden. Danach kann das abgebende Jugendamt bei einer Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen die betroffene Person - z.B. durch Rücknahme der Anmeldung zur Verteilung - aus dem Verteilungsverfahren nehmen, unabhängig davon, ob ein Ausschlussgrund nach § 42b Abs. 4 SGB VIII eingreift, mithin allein aus Kindeswohlgesichtspunkten. Gestützt wird dies durch § 88a Abs. 2 S. 3 SGB VIII, wonach aus Gründen des Kindeswohls die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme übernommen werden kann. Weitere Gesichtspunkte, die eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache abweichende Entscheidung des Gerichts rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann hier trotz des Zeitablaufs nicht angenommen werden, dass Kindeswohlbelange entgegenstehen. Insoweit sind nach den Ausführungen der Antragstellerin keine gefestigten Bindungen ersichtlich, die einer Ausführung der Zuweisungsentscheidung vom 29.11.2023 entgegenstehen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin sich erst ca. zwei Monate nach der Zuweisungsentscheidung bei dem Beigeladenen gemeldet hat, vermag die Interessenabwägung daher nicht zu beeinflussen. Nach alledem hat sich die Zuweisungsentscheidung des Antragsgegners vom 29.11.2023 nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Ablauf der Frist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII erledigt und der Beigeladene ist für die Inobhutnahme zuständig. Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den entgegenstehenden Feststellungsbescheid wird dies hinreichend klargestellt, so dass § 88a Abs. 2 S. 1 SGB VIII greift. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen konnten Kosten nicht auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Umgekehrt entsprach es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Erstattungsstreitigkeit.