Beschluss
7 B 79/11
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2011:0401.7B79.11.00
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Leitsätze
Einzelfall einer im Eilverfahren zulässig und geboten erscheinenden erweiterten Gewerbeuntersagung v. a. wegen Umsatzsteuerschulden
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer im Eilverfahren zulässig und geboten erscheinenden erweiterten Gewerbeuntersagung v. a. wegen Umsatzsteuerschulden Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Vollziehbarkeit einer Verfügung, mit der der Antragsgegner ihm gegenüber eine erweiterte Gewerbeuntersagung aussprach. Er ist als Kraftfahrzeugmechaniker tätig und Inhaber eines 1993 angezeigten Gewerbebetriebs (Karosseriebetrieb) ohne Angestellte unter der im Rubrum genannten Anschrift. Mit Schreiben vom 16. April 2004 regte das Finanzamt B-Stadt die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen den Antragsteller an, führte an, dass dieser dem Land 23.963,98 € an Abgaben (Umsatzsteuer auf seit 2001 geschätzter Grundlage zzgl. 1.754,50 € Säumniszuschläge und 89,62 € Vollstreckungskosten) schulde, und nahm auf die im wesentlichen erfolglose Vollstreckung (u. a. fruchtloser Pfändungsversuch in bewegliches Vermögen) sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 18. Februar 2004 – xxx IN 512/03 –) Bezug; der Antragsteller habe zuletzt 2002 freiwillig 358,88 € bezahlt. Der damals zuständige Landrat des Landkreises C-Stadt hörte hierzu im Sommer 2004 u. a. die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer sowie den Antragsgegner als kommunale Abgabenbehörde an; Letztere meldeten Beitrags- und Steuerrückstände. Das Finanzamt teilte im September 2004 auf Anfrage einen Rückstand an Umsatzsteuer und Nebenforderungen von 24.838,36 € und des weiteren Einkommensteuerrückstände des Antragstellers von 48.724,20 € mit. Für den ebenfalls mehrfach angehörten und um Darlegung seiner Schuldtilgungspläne gebetenen Antragsteller teilten im Oktober 2004 Steuerberater mit, jener werde seine Steuererklärungen nachreichen, um Steuerminderungen zu erreichen; zu neuen Steuerrückständen werde es nicht kommen. Auf den Vorhalt eines Ende 2005 vom Finanzamt B-Stadt berichteten Umsatzsteuerrückstands von 16.983,84 € ließ er anwaltlich vorbringen, er strebe ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren an. Zuvor hatte er angegeben, ohne Erfolg beim Finanzamt Stundungsanträge gestellt zu haben. Nach Übergang der Zuständigkeit auf den Antragsgegner teilte diesem das Finanzamt D-Stadt unter dem 12. Februar 2007 mit: Es bestehe ein aus dem Gewerbebetrieb herrührender Rückstand an Umsatzsteuern und Einkommensteuern zzgl. Nebenforderungen von zusammen 41.479,89 €. Seit 2005 seien Zahlungen hierauf nur in Höhe von 780 € geleistet worden. Ein Vollstreckungsaufschub bestehe nicht und komme nicht in Betracht; Vollstreckungsversuche seien aber erfolglos geblieben. Umsatzsteuererklärungen seien seit dem III. Quartal 2005 nicht mehr abgegeben worden. Das Amtsgericht C-Stadt teilte auf Anfrage mit, dass der Antragsteller am 9. Januar 2007 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Nach vorheriger ergebnisloser Anhörung des Antragstellers untersagte der Antragsgegner diesem mit Bescheid vom „2007-04-26“, zugestellt am 28. April 2007, wegen persönlicher Unzuverlässigkeit die weitere Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk“ und jegliche andere gewerbliche Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender, als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Betriebes beauftragte Person. Dem Widerspruch des Antragstellers vom 28. Mai 2007, mit dem dieser im wesentlichen geltend machte, seine Unzuverlässigkeit werde nur wegen aufgelaufener Steuerschulden, deren Abtrag durch Ratenzahlungen das Finanzamt abgelehnt habe, angenommen, half der Antragsgegner nicht ab und legte ihn unter dem „2007-08-20“ dem Landrat des Landkreises C-Stadt vor. Dieser hörte erneut die Handwerks- und die Industrie- und Handelskammer an, wobei erstere einen Beitragsrückstand mitteilte. Ein Inkassounternehmen berichtete von einer Warenlieferungsforderung aus dem Jahr 1998 von 88,37 €, die durch Vollstreckungskosten auf 587,10 € angewachsen sei. Das Amtsgericht C-Stadt teilte auf Anfrage mit, dass der Antragsteller am 12. Mai 2010 erneut eine eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Das Finanzamt D-Stadt berichtete auf Anfragen des Landrats unter dem 27. Oktober 2010: Die im April 2004 berichteten Steuerforderungen bestünden immer noch in Höhe von 10.685 €, zzgl. seitdem entstandener Säumniszuschläge. Die Steuerforderungen hätten sich ab 2005 durch Nichtzahlung weiter erhöht und betrügen nun 31.349 €; Zahlungen würden nicht mehr geleistet. Unter dem 15. Dezember 2010 berichtete es: Es bestünden Steuerforderungen von 31.538,10 €. Seit 2007 seien weitere Umsatzsteuerrückstände für die Jahre 2006 bis 2008 in Höhe von 2.765,98 € entstanden, hierauf seien seit Anfang 2009 nur 365,43 € gezahlt worden. Sowohl das Finanzamt als auch das private Inkassobüro gaben an, Vereinbarungen zur Schuldtilgung seien nicht getroffen worden. Nach zwischenzeitlicher schriftlicher Anhörung des Antragstellers wies der Landrat des Landkreises C-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 den Widerspruch des Antragstellers zurück und ordnete mit gesonderter Begründung die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung an. Mit seiner Klage gegen den Antragsgegner vom Montag, dem 21. Februar 2011, – 7 A 297/11 – verfolgt der Antragsteller sein Aufhebungsbegehren weiter, wobei er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Hierüber ist noch nicht entschieden. Gleichzeitig hat er sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er beantragt insoweit, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage gegen die Verfügung im Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner tritt dem Eilantrag entgegen und verteidigt die ergangenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Landrat des Landkreises C-Stadt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bleibt ohne Erfolg. Er ist wegen Vorliegens einer im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wirksam begründeten Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Widerspruchsbescheid statthaft und gleichwohl zutreffend gegen den Antragsgegner gerichtet, obgleich nicht dieser die Anordnung der sofortigen Vollziehung vornahm, sondern der Landrat des Landkreises C-Stadt als Widerspruchsbehörde; denn das Eilverfahren stellt nur ein Nebenverfahren zum Verfahren in der Hauptsache dar (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2007 – 1 M 110/07 –, juris Rdnr. 2 f. m. w. Nachw., auch zur Gegenansicht). Es hat zum Gegenstand, die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO für die übliche Zeitdauer, nämlich über die erste Gerichtsinstanz in der Hauptsache hinaus (§ 80b Abs. 1 VwGO), wiederherzustellen, wobei die erste Anfechtung im Widerspruch zu sehen ist und dieser folglich als Träger der aufschiebenden Wirkung benannt werden müsste, nicht die die Anfechtung lediglich fortführende Klage (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 27. Oktober 1987 – 1 C 19.85 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 ff.]). Der im Auslegungswege so verstandene Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung ist aber unbegründet und daher abzulehnen. Die Kammer kann ein das öffentliche Interesse am Vollzug der Gewerbeuntersagung überwiegendes schützenswertes Interesse des Antragstellers, einstweilen von deren Wirkungen verschont zu bleiben, nicht erkennen. Denn seine Anfechtung verfügt nicht über erkennbare Erfolgsaussichten, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung nicht bestehen. Der gemäß Art. 1 § 61 Nr. 5 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) zuständig gewordene Antragsgegner entschied über den in seinem Bezirk eine gewerbliche Niederlassung unterhaltenden Antragsteller (§ 35 Abs. 7 Satz 1 der Gewerbeordnung – GewO –) auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO und hielt dabei die einschlägigen Verfahrensvorschriften, insbesondere über die Anhörung des Antragstellers (§ 28 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes) sowie die für den Regelfall vor einer Gewerbeuntersagung vorgegebene Anhörung von Industrie- und Handelskammer und Handwerkskammer (§ 35 Abs. 4 GewO), ein. Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kommt auch die Kammer zu dem Ergebnis, dass durch Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers dargetan ist und dass dies die Untersagung seines Gewerbes zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich macht; hiernach war kraft zwingenden Rechts die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu verfügen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann dabei auch aus einer lang andauernden — verschuldeten oder unverschuldeten — wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass — insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes — Anzeichen für eine Besserung und damit die Verantwortbarkeit der Weiterführung des Gewerbes erkennbar sind. Demzufolge muss eine „Prognose“ darüber gestellt werden, ob der Gewerbetreibende künftig das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werde oder nicht. Dabei ist die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten. Rückstände bei öffentlichrechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. nur die Urteile des BVerwG vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 und 1 C 17.79 –, BVerwGE Bd. 65, S. 1 ff. und S. 9 ff., sowie dessen Beschlüsse etwa vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 – und vom 16. Februar 1998 – 1 B 26.98 –, bei Buchholz – Buchh. – Nr. 67 und 69 zu § 35 GewO [451.20], jeweils m. w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben fiel die Prognose im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, BVerwGE Bd. 65, S. 1 [2 f.]) zutreffend zu Ungunsten des Antragstellers aus. Ihm gelang auch während des mehrjährigen Widerspruchsverfahrens keine entscheidende Minderung der hohen Steuerschuld und keine Entwicklung eines tragfähigen Sanierungskonzepts, vielmehr entstanden weitere, durch Nichtzahlung offene Umsatzsteuerforderungen. Die nun geltend gemachte Minderung der zu Beginn des Gewerbeuntersagungsverfahrens bestehenden Steuerschuld mag zum Teil auf Neufestsetzungen der zuvor nach geschätzten Grundlagen festgesetzten Steuern aufgrund nachgeholter Steuererklärungen beruhen; dass der Antragsteller durch seine Gewerbetätigkeit oder sonstigen Finanzmittelzufluss in der Lage wäre, den nach wie vor höheren fünfstelligen Betrag mit den erforderlichen Zahlungen zu mindern (oder wenigstens den Grundbetrag der Steuerschulden, für deren Deckung er von seinen Kunden Preiszuschläge vereinnahmte, zu tilgen, um einen Erlass der Säumniszuschläge zu erreichen), ist jedoch nach wie vor nicht erkennbar, gerade nachdem er erneut eine eidesstattliche Versicherung leisten musste. Der nach Erlass des Widerspruchsbescheids — und rückwirkend — gestellte „Antrag auf Führung als Kleinunternehmer“ im Sinne von § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes ist keine berücksichtigungsfähige, sondern eine neue Tatsache; er mag im Übrigen auch, sofern mit plausiblen Umsatzerwartungen untersetzt, jedenfalls für die Zukunft eine Steuererhebung (allerdings auch den Vorsteuerabzug des Antragstellers) verhindern, ist indessen nicht geeignet, die aufgelaufenen Umsatzsteuerschulden aus vergangenen Jahren und deren Erweiterung um zusätzliche Säumniszuschläge zu verhindern. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller nach seinen Angaben „Jahreszahler“ ist; denn wenn die Steuerforderung auch später entstehen mag, so ist noch nicht erkennbar, wie dies den Antragsteller in höherem Maße als bisher zu ihrer Erfüllung befähigen soll. Stundungen erreichte der Antragsteller bereits nach eigenen Angaben und den Angaben der verbliebenen Privatgläubigerin nicht, so dass die Zahlungsrückstände in voller Höhe die Prognose belasten (vgl. hierzu den Beschluss des BVerwG vom 5. März 1997 – 1 B 56.97 –, Buchh. Nr. 66 zu § 35 GewO [451.20]). Auf die innere Haltung des Antragstellers und die Höher- oder Niederwertigkeit seiner Absichten kommt es bei jener nicht an (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 – 1 B 26.98 –, a. a. O.). Hiernach war es im Interesse der Allgemeinheit erforderlich, den Antragsteller durch Untersagung seines Gewerbes zu dessen Aufgabe zu zwingen. Angesichts des Umstands, dass seit Beginn des Untersagungsverfahrens erneut Steuerforderungen entstanden und kaum bedient wurden, sowie wegen des Fehlens jeglicher Konsolidierungsperspektive und dauerhaften Hilfestellung für den Antragsteller bestand dagegen für den Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde kein Anlass, die ursprünglichen Steuerrückstände bei der Zuverlässigkeitsprüfung „auszublenden“ und dem Antragsteller außerhalb des Anwendungsbereichs von § 12 GewO noch einmal „eine Chance zu geben“ (vgl. hierzu Forkel, Gewerbearchiv – GewArch – 2004, S. 53 f.). Auch die Erweiterung der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erscheint als rechtmäßig verfügt. Sie wurde erkennbar für alle bezeichneten Tätigkeiten lediglich bezogen auf das stehende Gewerbe (zur Problematik vgl. den Beschluss des BVerwG vom 11. Dezember 1996 – 1 B 250.96 –, Buchh. Nr. 65 zu § 35 GewO [451.20]) ausgesprochen. Die Ausführungen jedenfalls im Widerspruchsbescheid lassen erkennen, dass der Behörde auch bewusst war, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung eine Ermessensbetätigung unter besonderer Berücksichtigung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erforderte. Zutreffend schloss sie daraus, dass die Versäumnisse des Antragstellers bei der Abgabe von Steuererklärungen und bei der Bezahlung von Forderungen eine Gefahrenlage erkennen ließen, für die das bisher ausgeübte Gewerbe keine spezifische Voraussetzung ist, dass zur Verhinderung weiteren Schadenseintritts auch die Erweiterung der Gewerbeuntersagung erforderlich war, zumal weder erkennbar noch vorgetragen ist, dass der Antragsteller von sich aus zukünftig von einer weiteren gewerblichen Tätigkeit absähe, sondern vielmehr durch die Fortsetzung des bisherigen Gewerbes trotz der lang andauernden Krise das Gegenteil indiziert ist (vgl. das Urteil des BVerwG vom 2. Februar 1982 – 1 C 17.79 –, BVerwGE Bd. 61, S. 9 [11 f.] und den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2010 – 3 B 521/09 –, juris Rdnr. 8). Schließlich ist der angegriffenen Verfügung auch nicht als unverhältnismäßig entgegenzuhalten, dass der Antragsteller ohne gewerbliche Einkünfte auf öffentliche Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts angewiesen sein mag. Der Schutzzweck der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit genießt einen höheren Rang als das private und öffentliche Interesse an der Vermeidung derartiger Bedürftigkeit; letztere nahm der Gesetzgeber vielmehr hin (vgl. die Beschlüsse des BVerwG vom 25. März 1991 – 1 B 10.91 –, Buchh. Nr. 48 zu § 35 GewO [451.20], des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. August 2010 – 3 B 521/09 –, juris Rdnr. 7, und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 4. August 2006 – 2 EO 1159/05 –, GewArch 2006, S. 472 [473]). Hiernach muss die Anordnung der sofortigen Vollziehung Bestand haben. Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Antragstellers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an den Empfehlungen des „Streitwertkatalogs 2004“ (Nr. 1.5, 54.2.1. und 54.2.2). III. Dem Antragsteller ist hiernach keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da es seinem Rechtsschutzbegehren an den nach § 114 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 166 VwGO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt hat.