Urteil
7 A 1141/12
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2013:0904.7A1141.12.0A
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Leitsätze
1. Kann sowohl die ordnungsgemäße Aufstellung als auch das dieser entsprechende Vorhandensein einer Beschilderung im Straßenverkehr zur Zeit der Einleitung ordnungsbehördlicher Durchsetzungsmaßnahmen festgestellt werden, so besteht ein Beweis des ersten Anscheins für das Vorhandensein und die Wahrnehmbarkeit dieser Beschilderung auch in der Zwischenzeit.(Rn.23)
2. Dieser Anscheinsbeweis kann durch erweisliche, die durchgehende Wahrnehmbarkeit der Beschilderung in Frage stellende tatsächliche Veränderungen in der Zwischenzeit erschüttert werden.(Rn.23)
3. Die Feststellungslast dahingehend, dass die Voraussetzungen der Kostenerhebung für eine Abschleppmaßnahme vorliegen, trägt die Behörde. Zu diesen Voraussetzungen gehört wegen der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Kostenerhebung, dass für den Fahrzeugführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Beschilderung wahrnehmbar war, deren Gebote mit der Abschleppmaßnahme durchgesetzt wurden.(Rn.26)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Der Kostenbescheid vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2012 nebst Kostenfestsetzung wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten der streitigen Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kann sowohl die ordnungsgemäße Aufstellung als auch das dieser entsprechende Vorhandensein einer Beschilderung im Straßenverkehr zur Zeit der Einleitung ordnungsbehördlicher Durchsetzungsmaßnahmen festgestellt werden, so besteht ein Beweis des ersten Anscheins für das Vorhandensein und die Wahrnehmbarkeit dieser Beschilderung auch in der Zwischenzeit.(Rn.23) 2. Dieser Anscheinsbeweis kann durch erweisliche, die durchgehende Wahrnehmbarkeit der Beschilderung in Frage stellende tatsächliche Veränderungen in der Zwischenzeit erschüttert werden.(Rn.23) 3. Die Feststellungslast dahingehend, dass die Voraussetzungen der Kostenerhebung für eine Abschleppmaßnahme vorliegen, trägt die Behörde. Zu diesen Voraussetzungen gehört wegen der gebotenen Verhältnismäßigkeit der Kostenerhebung, dass für den Fahrzeugführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Beschilderung wahrnehmbar war, deren Gebote mit der Abschleppmaßnahme durchgesetzt wurden.(Rn.26) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Der Kostenbescheid vom 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2012 nebst Kostenfestsetzung wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten der streitigen Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – das Verfahren einzustellen. Die Klage im Übrigen ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Gericht hat gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 115 VwGO die angegriffenen Bescheide aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die streitige Kostenerhebung liegen nämlich nicht vor. Zwar erscheint die kostenpflichtige Amtshandlung rechtmäßig. Das vom Kläger abgestellte Fahrzeug dürfte am Nachmittag des 6. September 2011 in rechtmäßiger Weise auf Veranlassung einer Mitarbeiterin der hierfür zuständigen Beklagten von dem Abstellort entfernt und zum Parkplatz bei der S-Halle verbracht worden sein. Denn hierdurch wurde das Wegfahrgebot vollzogen, das für alle Nichtinhaber von Berechtigungsausweisen gilt, die ihr Fahrzeug auf einen Behindertenparkplatz gelenkt haben; ein solcher war zu jenem Zeitpunkt, als das klägerische Fahrzeug abgestellt vorgefunden wurde, von der Beklagten durch das Verkehrszeichen 314 mit einschränkendem Zusatzzeichen für die vom Fahrzeug eingenommene Fläche eindeutig angeordnet. Allein diese bezeichnete Beschilderung ist auf dem Foto der Ordnungsamts-Mitarbeiterin klar erkennbar und im Übrigen auch für den Abschleppzeitpunkt zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Bergung und Verbringung durch einen Abschleppwagen stellt sich dann als Ersatzvornahme dar, die im Sinne von § 89 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – die (sofort) vollziehbare verkehrsrechtliche Anordnung vollstreckte, welche das Verkehrszeichen verlautbarte (vgl. das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2005 – 3 L 114/03 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2005, S. 328 [329 ff.]). Dafür genügte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Anordnung jedenfalls zu der Zeit bestand, als die Abschleppmaßnahme veranlasst und durchgeführt wurde; denn der Kläger war, unabhängig von seinem seinerzeitigen Aufenthaltsort, Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das geparkte Fahrzeug und schon damit Verkehrsteilnehmer und auch Adressat der dem Parken entgegenstehenden verkehrsrechtlichen Anordnung (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15.95 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 102, S. 316 [319]). Die Anforderungen an die notwendige Gefahrenintensität für das zügige behördliche Eingreifen und an dessen Verhältnismäßigkeit durften die Mitarbeiterinnen der Beklagten beim Parken auf einem nur für Schwerbehinderte vorgesehenen Sonderstellplatz, das zur Behinderung Berechtigter führen konnte, als erfüllt ansehen (s. die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 – 4 L 118/01 –, NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2003, S. 647 [648], des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Februar 2003 – 1 S 1248/02 –, NVwZ-RR 2003, S. 558, und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2005 – 7 K 11726/04 –, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2005, S. 551 f.). Zu vermeiden war die Abschleppmaßnahme ebenfalls nicht; denn eine zur Entfernung des klägerischen Fahrzeug vom Abstellort bereite Person war unstreitig nicht in Reichweite erkennbar und wäre üblicherweise auch nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln gewesen, denn das Fahrzeug hatte ein „auswärtiges Kennzeichen“ (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 319 f.). Angesichts der auch von Klägerseite berichteten Enge und Überfüllung der näheren Umgebung kam es ferner nicht in Betracht, das Fahrzeug auf einen näher gelegenen Abstellort „umzusetzen“. Auch sonst sind Verstöße gegen das Gebot der Wahrung der Verhältnismäßigkeit nicht erkennbar; ob das behördliche Tätigwerden zur Gefahrenabwehr zulässig war, konnte insbesondere nicht von dem — bei Veranlassung des Abschleppens auch nicht aufklärbaren — Umstand abhängen, ob dem das Fahrzeug abstellenden Fahrzeugführer die Verkehrsregelung bekannt war, die das Verbleiben des Fahrzeugs am Abstellort verbot. Die Beklagte darf gleichwohl nicht, wie geschehen, gemäß § 14 des Landesverwaltungskostengesetzes – VwKostG M-V – in Verbindung mit § 114 und § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V für die Amtshandlung Abschleppen nach der VwVKVO M-V die Kosten vom Kläger als Pflichtigen einfordern. Denn mindestens in diesem Zusammenhang kommt es dann doch auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob das Verkehrszeichen 314 nebst Zusatzzeichen für den Kläger erkennbar war, als er die Schwerbehindertenparkplätze anfuhr, das Fahrzeug dort abstellte und sich danach bis zu seinem Aufbruch zum Stadtbummel am Abstellort aufhielt, und zwar nach objektiven Maßstäben und bei Aufbringung der gesteigerten Sorgfalt, die einem Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in größeren Städten abzuverlangen ist (vgl. etwa die Nachweise einer dies für die wirksame Verlautbarung einer verkehrsrechtlichen Anordnung fordernden Rechtsprechung im Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. August 2009 – 5 K 3876/08 –, juris Rdnr. 20). Wenn dies nicht der Fall war, ist es nämlich unverhältnismäßig, ihn zu den Kosten der Maßnahme der Beklagten heranzuziehen. So ist nach der erfolgten Beweisaufnahme die Lage im Streitfall zu beurteilen. Die von der Beklagten behauptete Sichtbarkeit des Verkehrszeichens 314 nebst Zusatzzeichen hat sich nicht erweisen lassen. Da keine weiteren Ermittlungsansätze erkennbar sind, können die Voraussetzungen jedenfalls für die Kostenpflichtigkeit des Abschleppens für den Kläger nicht festgestellt werden; die Folgen trägt die Beklagte, deren Bescheid hierauf zu stützen wäre (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 20. Mai 2003 – 3 B 37/03 –, juris Rdnr. 17, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. März 2008 – 20 K 2070/06 –, juris Rdnr. 16, die allerdings beide bereits die Rechtmäßigkeit des Abschleppens als Voraussetzung für die Kostenerhebung hierfür in Frage stellen; wie hier unter Bezugnahme auf eine polizeirechtliche Billigkeitsvorschrift das Urteil vom 2. November 2006 – AN 5 K 06.01310 –, juris Rdnr. 13 ff., des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, das dagegen im Urteil vom 12. Juli 2001 – AN 5 K 01.00419 –, juris Rdnr. 16, in diesem Zusammenhang die Frage nach der Störereigenschaft der für das abgeschleppte Fahrzeug verantwortlichen Personen aufwarf). Wegen der hiernach anzunehmenden Unverhältnismäßigkeit der Kostenerhebung liegen im Streitfall die Voraussetzungen für einen nach pflichtgemäßem Ermessen gebotenen Erlass der Gebühren nach der VwVKVO M-V gemäß der Härtefallregelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik in Verbindung mit § 19 Abs. 2 VwKostG M-V und § 114 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor; dies macht die Durchsetzung der Gebührenforderung mittels des angegriffenen Bescheids rechtswidrig. Allerdings ist, wie gerichtsbekannt ist, die Ausschilderung der Fahrbahnfläche, auf der das klägerische Fahrzeug stand, als Behindertenparkplatz seit einigen Jahren ständig dauerhaft installiert gewesen. Der erkennende Einzelrichter konnte die Erkennbarkeit im hier maßgeblichen Zeitpunkt, als der Kläger das Fahrzeug parkte und den Abstellort noch überwachen konnte, zwar nicht selbst beobachten, jedoch ist üblicherweise ein Anscheinsbeweis für die durchgehende Wahrnehmbarkeit eines den ruhenden Verkehr regelnden Verkehrszeichens für die betroffenen Verkehrsteilnehmer anzuerkennen, wenn dieses, wie im Streitfall, bei der Feststellung verbotswidrigen Parkens erkennbar ist und — was im Streitfall zu unterstellen ist — seine Anbringung die ordnungsgemäße Umsetzung einer verkehrsrechtlichen Anordnung darstellt (vgl., zu sogar nur vorübergehenden oder „mobilen“ Beschilderungen, etwa die Urteile der Verwaltungsgerichte Potsdam vom 14. März 2012 – 10 K 59/08 –, juris Rdnr. 18, Köln vom 20. Dezember 2010 – 20 K 4677/ 10 –, juris Rdnr. 18 ff., Bremen vom 13. August 2009 – 5 K 3876/08 –, juris Rdnr. 18, Leipzig vom 14. November 2007 – 1 K 483/06 –, juris Rdnr. 34, sowie Ansbach vom 12. Juli 2001, a. a. O. Rdnr. 15 ff.). Dieser Anscheinsbeweis kommt der Beklagten indessen nicht zugute. Denn, wie unstreitig und bei der Beweisaufnahme durch die Zeugen bestätigt worden ist, wurde die Beschilderung an dem Behindertenparkplatz durch Anbringung des Verkehrszeichens über ein zukünftig geltendes absolutes Halteverbot geändert. Dieses Halteverbotsschild wurde zwar, wie der Zeuge C. von der hiermit betrauten Fachfirma glaubhaft bekundet hat, gemäß der sich zum Behindertenparkplatz nicht verhaltenden verkehrsrechtlichen Anordnung, jedenfalls aber ohne ein Verdecken von dessen Parkplatzschild nebst Zusatzzeichen rechts neben diesen in einem mobilen Fuß aufgestellt, denn seit der 2009 verkündeten Änderung (Verordnung vom 5. August 2009, BGBl. I S. 2631, „Schilderwald-Novelle“) der StVO von 1970 war vorgesehen, dass u. a. die Regelung eines vorübergehend angeordneten Halteverbots durch Zeichen 283 andere Verkehrszeichen aufhebt, die „das Parken erlauben“ (Erläuterung Nr. 3 in Abschnitt 8 der neuen Anlage 2 zur StVO). Dass diese Modifikation der Parkplatzbeschilderung bis zur Anordnung des Abschleppens in ungeänderter Weise Bestand gehabt hätte, kann allerdings wiederum auch nicht Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein, schon weil das Halteverbotsschild auf dem von der Ordnungsamts-Mitarbeiterin gefertigten Foto (Bl. 4, vergrößert Bl. 24 des Ordnungswidrigkeiten-Vorgangs) nicht erkennbar ist und auch in dem Einsatzprotokoll nicht erwähnt wird. Die Änderung der Parkplatzbeschilderung könnte zur Folge gehabt haben, dass, wie der Kläger geltend macht, das Zeichen 314 nebst Zusatzzeichen vorübergehend, nämlich u. a. in der entscheidenden Phase des Abstellvorgangs, nicht zu sehen war. Dies haben jedenfalls der Kläger und die Zeugin B. unter detailreicher Schilderung der Parkplatzsuche und des Parkvorgangs lebensnah und widerspruchsfrei bekundet; auf die nicht unerhebliche Abweichung des von ihnen angegebenen Inkrafttretenszeitpunkts für die nur wahrgenommene befristete Halteverbotsregelung (am Abend des 6. September 2012 statt, wie vom Zeugen C. glaubhaft bekundet und von der verkehrsrechtlichen Anordnung nebst Beschilderungsplan gestützt, am Morgen des 7. September 2012) kommt es dabei nicht an, denn für sie maßgeblich war allein, dass das Halteverbot noch nicht gelten würde, wenn sie vom Stadtbummel zurückgekehrt sein würden. Hierdurch und durch den auf dem genannten Foto erkennbaren Befund ist ein etwaiger die Behauptung der Beklagten stützender Anscheinsbeweis erschüttert. Denn dort ist erkennbar, dass ein rundes Verkehrsschild von links hinter einem direkt an der Straße stehenden Abfallbehälter dicht hinter dem Parkpatzschild schräg aufragte, offenbar von hinten an dieses angelehnt war, so dass es hiervon verdeckt wurde. Der Zeuge C. hat es anhand der Markierung der Stange als ein von seiner Firma aufgestelltes Zeichen identifiziert; es liegt, wie er ebenfalls bestätigte, nahe, dass es sich um das aus dem Fuß gezogene Halteverbotszeichen handelte, das ursprünglich rechts neben dem Parkplatzzeichen aufgestellt worden war. War folglich die Position des Halteverbotsschilds von unbekannt gebliebenen Personen verändert worden, könnte es daher auch — umgekehrt — zuvor die Behindertenparkplatz-Ausschilderung verdeckt haben, wie es von Anfang an der Kläger und die Zeugin B. im Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungskostenverfahren geltend machten. Der Hinweis der Beklagtenvertreterin auf das Gefälle der im streitgegenständlichen Bereich zur Fahrbahn abgeböschten Gehwegfläche steht dem nicht entgegen; der Zeuge C. hatte das Halteverbotsschild in einem mobilen Fuß (wohl auch wegen der Böschung) rechts vom Parkpatzschild aufgestellt, nun aber ragte der Stiel des verdeckten runden Schilds von links nach oben, und das Schild stürzte wohl nicht um, weil es an das Parkplatzschild gelehnt war. Eine weitere Position, in der es das Behindertenparkplatz-Schild verdeckte, ist ebenfalls gut denkbar. Den hiernach fälligen Beweis für die Wahrnehmbarkeit der Behindertenparkplatz-Ausschilderung konnte das Gericht nicht finden und hat die Beklagte nicht geführt. Dass sowohl die Zeugin D. von einer eigenen Begehung wie auch der Zeuge C. von Kontrollgängen seiner Kollegen berichteten, die im streitgegenständlichen jeweils keine Beanstandung erbracht hätten, und dass solche auch nicht in den Akten der Unteren Verkehrsbehörde dokumentiert sind, genügt allein nicht; ein lose gestecktes mobiles Halteverbotsschild kann in sehr kurzer Zeit umgesteckt oder angelehnt und auch wieder zurückgesteckt werden, und von einer zeitlich lückenlosen Kontrolle ist in den Aussagen nicht die Rede gewesen. Im Übrigen hatten beide genannten Zeugen wegen der häufigen Wiederkehr ähnlicher Veranstaltungen und Verkehrsregelungen teilweise keine konkreten Erinnerungen mehr an die getroffenen Verkehrsregelungen und beabsichtigten Beschilderungen, etwa die Zeugin D., als sie von einer völligen Sperrung des betroffenen Straßenabschnitts ausging, die laut der hierzu veröffentlichten Pressemitteilung und dem Beschilderungsantrag und -plan nicht beabsichtigt war. Ist somit bereits hiernach aufgrund der fehlenden Feststellbarkeit der von Beklagtenseite behaupteten Beschilderung zu Lasten der Beklagten zu entscheiden, so kann offenbleiben, welche rechtlichen Konsequenzen eine solche Beschilderung — sowohl aufschiebend befristetes mobiles Halteverbot als auch Behindertenparkplatz — für die vom klägerischen Fahrzeug eingenommene Straßenfläche gehabt hätte. Denn die im Jahre 2009 verkündete „Schilderwald-Novelle“ zur StVO, die erstmals den Vorrang des „mobilen“ Halteverbots vor „stationären“ Parkbeschilderungen einführte, war nach Auffassung des Verordnungsgebers Wirksamkeitsbedenken ausgesetzt, da sie gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot verstoßen habe; dies hat zum Erlass einer vollständig neuen StVO vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367) mit dem zwischenzeitlich angefallenen Regelungsbestand geführt. Unter der Geltung der StVO von 1970 waren aber durch mobile Verkehrszeichen aufzuhebende Schilder zu entfernen oder abzudecken, um zu geltungsfähigen, widerspruchsfreien Verkehrsregelungen zu gelangen (vgl. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Dezember 2005 – 5 A 5109/04 –, juris Rdnr. 9 ff. m. w. Nachw.); widersprachen sich gleichzeitig sichtbare Verkehrsschilder zur Regelung des ruhenden Verkehrs, so konnte ihr Sinn vom Adressaten nicht erfasst werden und blieb unklar und damit unverbindlich (vgl. den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2010 – 14 K 8083/09 –, juris Rdnr. 24, auch für die Zeit nach der Einführung der neuen Anlage 2 zur StVO). Ferner kann offenbleiben, inwieweit vielleicht auch die aufschiebend befristete vorübergehende Ausschilderung eines Halteverbots das vor Ort montierte „Bestands-Schild“ zur Regelung des ruhenden Verkehrs bereits außer Kraft setzte, solange durch seine Anbringung nur seine „äußere“, mangels Eintritts des ausgeschilderten Fristbeginns jedoch noch nicht seine „innere Wirksamkeit“ eingetreten war. Dies problematisierte übrigens auch der Kläger bei seiner schriftlichen Einlassung im Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bl. 2 der Ordnungswidrigkeiten-Vorgänge) — wie anzunehmen ist, als hilfsweise vorgebrachtes Rechtsargument und ohne seine Bekundungen über eine fehlende Sichtbarkeit der Behindertenparkplatz-Ausschilderung zu widerrufen. Da die Praxis der mobilen Halteverbots-Beschilderung wesentlich durch die Frage der Kostenüberbürdung für Abschleppvorgänge und der notwendigen mehrtägigen „Vorwarnzeiten“ (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 1996, a. a. O., S. 320, und etwa den Überblick im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 1996 – 11 UE 284/96 –, amtliche Sammlung ESVGH Bd. 47, S. 14 [15 ff.]) geprägt ist, spricht zwar wenig für eine Außerkraftsetzung „konkurrierender“ Beschilderungen zum ruhenden Verkehr sogleich mit der Aufstellung der Halteverbotsschilder; im Verordnungsgebungsverfahren 2009 fand die Problematik aber offenbar keine Erwähnung (vgl. die amtliche Begründung in der Bundesrats-Drucksache 153/09, S. 34 f. und 112). Die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid (unter nicht weiter erläuterter Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 15 Abs. 4 VwKostG M-V) festgesetzte Widerspruchsgebühr nebst Auslagen ist nach Allem schon wegen Rechtswidrigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs nicht vom Kläger zu erheben; für die Aufhebung ist gemäß § 22 Abs. 1 VwKostG M-V auch das erkennende Gericht zuständig, dessen Anrufung auch insoweit dem Kläger zudem die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids nahelegte. Die Kostenentscheidung ergeht — mit Blick auf die im Vergleich zum klägerischen Obsiegen geringfügige Teilrücknahme der Klage — gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der streitigen Entscheidung beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung auf bis zu 300 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich noch gegen die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Entfernung des von ihm abgestellten Kraftfahrzeugs von einem Behindertenparkplatz und von Kosten aus dem diesbezüglichen Widerspruchsverfahren. Am 6. September 2011 nachmittags stellte er auf einer touristischen Besuchsfahrt den von ihm gelenkten Pkw Volvo S 60 mit dem Kennzeichen „XXX YY nn“, besetzt mit ihm, seiner Lebensgefährtin, der Zeugin B., sowie deren Schwester und Schwager, am Fahrbahnrand in einem mit Pflasternagelreihen umgrenzten Bereich gegenüber dem A-Gebäude am südlichen Beginn der B-Straße in C-Stadt ab. Dies geschah zur Zeit der Aufbauarbeiten für ein von der Fa. C-Städter Veranstaltungsgesellschaft mbH durchzuführendes „Altstadtfest“, das am 8. September 2011 beginnen sollte. Deshalb befand sich dort ein mobiles Verkehrszeichen „absolutes Haltverbot“ (Zeichen 283 der Straßenverkehrsordnung – StVO –), dessen Geltung durch ein Zusatzzeichen aufgeschoben war. Als allerdings die Fahrzeuginsassen nach einem kurzen Stadtbummel zum Abstellort zurückkehrten, war das Fahrzeug dort nicht mehr vorzufinden. Zwischenzeitlich hatten es nämlich Mitarbeiterinnen der Beklagten gegen 15.45 Uhr auf einer Fahrbahnfläche, die durch die besagten Pflasternägel sowie Zeichen 314 der StVO und Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild und Textzusatz „3 ד als mittlerer von drei Parkplätzen für Schwerbehinderte und Blinde gekennzeichnet war, ohne sichtbaren Berechtigungsausweis abgestellt vorgefunden und um 15.55 Uhr ein Abschleppfahrzeug angefordert; dieses hatte das klägerische Fahrzeug ab 16.26 Uhr verladen und anschließend auf den Parkplatz bei der S-Halle am Stadtrand verbracht. Auf die von den Mitarbeiterinnen aufgenommenen Photos zum festgestellten ordnungswidrigen Parken bei den Verwaltungsvorgängen wird Bezug genommen. Die Beklagte erließ, nachdem sie den Kläger schriftlich und per E-Mail angehört hatte, u. a. den hier angegriffenen Kostenbescheid, datiert „2012-01-26“. Hiermit zog sie den Kläger zur Zahlung von Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs „XXX YY nn“ in Höhe von 192 € heran, nämlich von Gebühren in Höhe von 30 € für den Einsatz einer Bediensteten gemäß § 4 Abs. 1 der seinerzeitigen Verwaltungsvollzugskostenverordnung – VwVKVO M-V – vom 9. Oktober 2002 (GVOBl. M-V S. 726) und von weiteren 162 € für den Einsatz des Abschleppfahrzeugs nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 [Buchst. b] VwVKVO M-V. Den klägerischen Widerspruch hiergegen vom 7. Februar 2012 wies sie mit Widerspruchsbescheid, datiert „2012-06-07“, zurück, und erhob vom Kläger Widerspruchsgebühren von 19,20 € sowie Auslagen für die Postzustellung am 16. Juni 2012 von 2,63 €. Mit der Klage vom 16. Juli 2012 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter und wendet sich auch gegen die Widerspruchskosten. Er behauptet, wie schon bei seiner Anhörung und mit seinem Widerspruch: Zur Zeit, als er das Fahrzeug abgestellt habe, sei am Abstellort lediglich ein mobiles Haltverbotszeichen angebracht gewesen, dessen Geltung aber erst am Abend des 6. September 2012 habe beginnen sollen, so dass man schon zuvor, nach dem beabsichtigten Stadtbummel, den Abstellort wieder habe verlassen wollen; eine Kennzeichnung als Behindertenparkplatz dagegen sei nicht ersichtlich gewesen. Dies könnten seine Mitfahrer bezeugen. Ferner weist er auf seinen zwischenzeitlichen Freispruch im Ordnungswidrigkeitenverfahren durch das Amtsgericht (Urteil vom 29. August 2012 – … OWi 415/12 –) hin. Nach Teilrücknahme der Klage im vorbereitenden Verfahren, was die ursprünglich auch eingeklagte Erstattung von 15,20 € für die Taxifahrt zum Verbringungsort des Fahrzeugs betrifft, beantragt der Kläger noch, den Kostenbescheid vom 6. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2012 nebst Kostenfestsetzung aufzuheben. Die Beklagte beantragt Klageabweisung und verteidigt die ergangenen Bescheide. Sie behauptet, die Ausschilderung der Fahrbahnfläche als Parkplätze für Schwerbehinderte und Blinde sei auch sichtbar und daher bei Aufbringen der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen gewesen, als der Kläger das Fahrzeug parkte. Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 ist der Rechtsstreit dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger informatorisch angehört und zur Aufklärung der Beschilderung des Orts, an dem Kläger das Fahrzeug abstellte, Herrn C., Frau D. und Frau B. als Zeugen vernommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Vermerke des Einzelrichters zu Ferngesprächen mit Mitarbeitern des L. e. V., auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge über den Abschleppvorgang nebst Kostenerhebung sowie über die verkehrsbehördliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Altstadtfest“ im Jahr 2011 (jeweils eine Heftung), schließlich auf die Akten des Ordnungswidrigkeitenverfahrens (ein Band).