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Beschluss

7 B 1397/19 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2019:0808.7B1397.19SN.00
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Leitsätze
1. Bei dem Anliegen, gerade mit Blick auf sonst entstehende Gleichbehandlungsansprüche schon im Ansatz einen permanenten unterschwelligen Wahlkampf der politischen Parteien im öffentlichen Stra-ßenraum zu unterbinden, handelt es sich ebenso wie bei dem Bestreben, allgemein die Wirkung der Beleuchtungsanlagen zu erhalten, Verschmutzungen durch herabgefallene oder -gerissene Plakate zu vermeiden und Verkehrsteilnehmer vor Ablenkungen zu bewahren, um einen legitimen straßenbezogenen Belang.(Rn.39) 2. Weder die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung noch der verfassungsmäßige Rang der politischen Parteien zwingen eine Behörde dazu, in Abweichung von ihrer sonst geübten Ermessenspraxis einer Partei auch außerhalb der Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung zahlreicher parteieigener Werbemittel im innerstädtischen Verkehrsraum zu erteilen. Eine Ermessensreduktion aus den bezeichneten Gründen tritt lediglich in Zeiträumen der sog. heißen Wahlkampfphase ein.(Rn.40)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Anliegen, gerade mit Blick auf sonst entstehende Gleichbehandlungsansprüche schon im Ansatz einen permanenten unterschwelligen Wahlkampf der politischen Parteien im öffentlichen Stra-ßenraum zu unterbinden, handelt es sich ebenso wie bei dem Bestreben, allgemein die Wirkung der Beleuchtungsanlagen zu erhalten, Verschmutzungen durch herabgefallene oder -gerissene Plakate zu vermeiden und Verkehrsteilnehmer vor Ablenkungen zu bewahren, um einen legitimen straßenbezogenen Belang.(Rn.39) 2. Weder die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung noch der verfassungsmäßige Rang der politischen Parteien zwingen eine Behörde dazu, in Abweichung von ihrer sonst geübten Ermessenspraxis einer Partei auch außerhalb der Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung zahlreicher parteieigener Werbemittel im innerstädtischen Verkehrsraum zu erteilen. Eine Ermessensreduktion aus den bezeichneten Gründen tritt lediglich in Zeiträumen der sog. heißen Wahlkampfphase ein.(Rn.40) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, Kreisverband einer politischen Partei, erstrebt die Erlaubnis zum Aufhängen von Plakaten an Straßenlaternen nahe Schulen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Es handelt sich um vom Landesverband der Partei verantwortete Plakate im „Standard-Kleinflächen(Wahl)plakat“-Format DIN A 1 mit der stilisierten zeichnerischen Darstellung zweier Schulkinder auf dem Schulweg sowie von Schulutensilien im unteren Bereich unter dem oben in großer Schrift angebrachten Aufruf „Fahrt vorsichtig! Schulanfang“; in der rechten unteren Ecke befindet sich die Angabe „A-Partei Landesverband MV“, und zu den Schulutensilien gehört eine Schreibtafel mit der Beschriftung „ZUKUNFT“ unter der durchgestrichenen Variante „CUKUNFT“. Das Vorstandsmitglied A1 des Antragstellers stellte am Nachmittag des 29. Juli 2019 per E-Mail und unter Übermittlung einer Liste von Schulstandorten und der Abbildung eines Musters des Plakats den im vorliegenden Eilverfahren weiterverfolgten Antrag auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die Aufhängung von Plakaten im Nahbereich von 19 Schulen, die in einem ebenfalls in Abbildung übermittelten ausgefüllten Antragsformular aufgezählt sind, laut Formular in der „Stückzahl gesamt: 80 Einzelplakate“ und zur Werbung für die Veranstaltung „Schulstart 2019 am 12. August 2019“. Eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin erwiderte am Folgetag per E-Mail, zum Schulbeginn sei nur die Anbringung von Bannern der Verkehrswacht geplant, in Kooperation mit der Polizei und der Stadt; weitere Plakatierungen von Parteien seien nicht bekannt. Nach dem von der Stadt geschlossenen Werbevertrag sei die Fa. B. der richtige Ansprechpartner. Der Antragsteller sicherte mit E-Mail vom 1. August 2019 zu, die Plakate ordnungsgemäß wie im Zuge von Wahlen zu hängen, und beharrte auf einer Entscheidung der zuständigen Stadtverwaltung. Deren Mitarbeiterin erwiderte, die Antragsgegnerin genehmige aus städtebaulichen Gründen keinerlei Plakatierungen an Laternen; die einzige Ausnahme stellten Wahlen dar. Aus Gründen der Gleichbehandlung gebe es keine weiteren Ausnahmen, weshalb nur die Werbeflächen der Fa. B. genutzt werden könnten. Mit E-Mail vom 5. August 2019 erklärte der Antragsteller, vorsorglich gegen eine Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnis Widerspruch einzulegen. Mit dem am 7. August 2019 bei Gericht eingegangenen vorliegenden Eilantrag erstrebt der Antragsteller die Durchsetzung seines Erlaubnisantragsbegehrens. Es gehe ihm nicht primär um Wahlwerbung, sondern darum, im Rahmen seiner Parteienarbeit gesellschaftliche Missstände aufzuzeigen; ob auch andere Parteien dies in gleicher Weise täten, sei belanglos. Wie das Vorstandsmitglied A1 eidesstattlich versichere, habe die Fa. B. auf einen Anruf hin mitgeteilt, dass die begehrten Plakatierungsstandorte nicht in ihren Tätigkeitsbereich fielen. Er beantragt schriftsätzlich: Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, im Zeitraum vom 10. August 2019 bis 19. August 2019 für die Plakate: 1. 4 Stück, Nähe „C-Schule“, Bereich C-Str. 1, 2. 4 Stück, Nähe D. Förderzentrum, Bereich D-Str. #, 3. 4 Stück, Nähe Förderzentrum E., Bereich E-Straße #, 4. 4 Stück, Nähe Grundschule „F.“, Bereich F-Str. 2, 5. 4 Stück, Nähe G-Schule, Bereich G-Str. 75, 6. 4 Stück, Nähe „H-Schule“, Bereich H-Str. 9, 7. 4 Stück, Nähe Grundschule „I“, Bereich I. Str. 2, 8. 4 Stück, Nähe Grundschule „J“, Bereich J-Str. 17, 9. 4 Stück, Nähe Grundschule „K“, Bereich K-Str. 35, 10. 4 Stück, Nähe „L.“ Grundschule, Bereich L-Str. 3, 11. 4 Stück, Nähe „M.“ Grundschule, Bereich M-Str. 14, 12. 4 Stück, Nähe Grundschule „N.“, Bereich N-Str. 3, 13. 4 Stück, Nähe „O“ Schule, Bereich O-Str. 68, 14. 4 Stück, Nähe Grundschule „P“, P-Str. 4 und 6, 15. 4 Stück, Nähe „Q. Schule“, Q-Str. 44, 16. 4 Stück, Nähe R-Schule, Bereich R-Straße, 17. 4 Stück, Nähe „S“-Grundschule, S-Straße 25, 18. 4 Stück, Nähe „T“, T-Str. 25, 19. 4 Stück, Nähe Schule „U“, U-Straße 1 die Sondernutzungserlaubnis zu erteilen, Plakate an Laternen anzubringen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie bezweifelt die Unzumutbarkeit der rechtlichen Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen stünden Interessen des Gemeingebrauchs entgegen. Aus Gleichbehandlungsgründen wäre die Antragsgegnerin gehalten, allen Parteien an den — anderen Zwecken gewidmeten — Beleuchtungseinrichtungen einen ständigen unterschwelligen Wahlkampf zu ermöglichen, wie ihn der Antragsteller unternehme. Soweit der Antragsteller dagegen lediglich das Anliegen der Verkehrsunfallprävention verfolge, träten die von ihm beanspruchten verfassungsrechtlichen Privilegierungen politischer Parteien bei der Förderung des demokratischen Willensbildungsprozesses in den Hintergrund. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet und daher abzulehnen. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, u. a. wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden; zu den Gründen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Satz 1 der Vorschrift gehört die Gefahr der Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (bei einer Veränderung des bestehenden Zustands). Vor diesem Hintergrund ist es als wesentlicher Nachteil anzusehen und damit der Erlass einer Regelungsanordnung im Sinne des Satzes 2 statthaft, wenn gerade ohne eine Veränderung des bestehenden Zustands die Vereitelung eines Rechts des Antragstellers droht, wie es auch im Streitfall geltend gemacht wird. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört, dass ein kurzfristiger gerichtlicher Eingriff in das Rechtsverhältnis der Beteiligten dringlich ist (sog. Anordnungsgrund) und dass der Antragstellerseite mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Sache ein Anspruch auf die begehrte Leistung oder Gestaltung zusteht (sog. Anordnungsanspruch). In gesteigertem Maße ist beides zu fordern, soweit, wie vorliegend, mit der erstrebten gerichtlichen Entscheidung das mögliche Ergebnis einer in gleicher Sache zu erhebenden Klage vorweggenommen würde; aus Gründen der verfassungsrechtlichen Garantie eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist dies nur in Ausnahmefällen zulässig, in denen ein Ausbleiben der Gerichtsentscheidung zu besonders schwerwiegenden, nicht ausgleichsfähigen Nachteilen auf Antragstellerseite führte. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar beruft sich der Antragsteller nachvollziehbar auf eine Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung, da er ohne die begehrten Sondernutzungserlaubnisse die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes – StrWG M-V – als Zubehör zu den öffentlichen Straßen gehörenden Laternenmasten nicht zur Anbringung seiner Plakate benutzen dürfte; es handelt sich hierbei nämlich, wovon beide Seiten zutreffend ausgehen, um eine Sondernutzung im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V, die die Antragsgegnerin als zuständige Straßenbaulastträgerin in ihrer Straßen- und Grünflächensatzung (vom 21. Oktober 2016, zuletzt geändert aufgrund Beschlusses vom 8. April 2019) nicht erlaubnisfrei stellte (vgl. § 4 der genannten Satzung). Die begehrten Erlaubnisse sind wegen der Beschriftung der Plakate mit „Schulanfang“ auf einen wegen des bevorstehenden Endes der Sommerferien nach dem kommenden Wochenende beginnenden, festen Zeitraum orientiert (vgl. zu einem ähnlichen Fall, in dem es um die Werbung für ein kurz bevorstehendes Zirkusgastspiel geht, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 29. September 2016 – 1 M 435/16 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2017, S. 42 [44]); denn die Verwendung der Plakate an künftigen anderen Schulbeginnsterminen, etwa nach Ferien im Verlauf des kommenden Schuljahrs, dürfte nicht in Betracht kommen. Ob hiernach ein Anordnungsgrund vorliegt, mag indessen offenbleiben. Denn die Kammer kann keinen Anordnungsanspruch erkennen. Dabei spielt der Vertrag der Antragsgegnerin mit der Fa. B. (s. auch dazu den genannten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, a. a. O. S. 43) keine erhebliche Rolle. Nach dessen § 3 Nr. 3 Satz 1 (von der Antragsgegnerin vorgelegt in dem der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorangehenden Eilverfahren 7 B 2677/16 SN) behält sich nämlich die Stadt vor, „politischen Parteien, Wählergemeinschaften, Gewerkschaften und Bürgerinitiativen den Plakatanschlag an besonderen Stellen vorübergehend zu gestatten“. Außerdem geht es dem Antragsteller nicht um die Benutzung der von der Fa. B. gemäß dem Vertrag vorgehaltenen Werbeeinrichtungen. Gut nachvollziehbar — und damit die notwendige Gewissheit über das Bestehen eines Anordnungsanspruchs hindernd — macht die Antragsgegnerin jedoch geltend, dass ein Grund, die begehrte Sondernutzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu versagen, im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 der Straßen- und Grünflächensatzung vorliege. Nach der Vorschrift kann die Erlaubnis versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs der Vorrang vor den Interessen des Antragstellers gebührt. Dass es sich vorliegend so verhält, hat die Antragsgegnerin ohne erkennbaren Rechtsfehler dargelegt. Dies steht jedenfalls einer Reduktion des der Antragsgegnerin bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen grundsätzlich eröffneten Ermessens entgegen, wie sie für die Bejahung eines Anspruchs des Antragstellers notwendig wäre. Bei dem Anliegen, gerade mit Blick auf sonst entstehende Gleichbehandlungsansprüche schon im Ansatz einen permanenten unterschwelligen Wahlkampf der politischen Parteien im öffentlichen Straßenraum zu unterbinden, handelt es sich ebenso wie bei dem Bestreben, allgemein die Wirkung der Beleuchtungsanlagen zu erhalten, Verschmutzungen durch herabgefallene oder -gerissene Plakate zu vermeiden und Verkehrsteilnehmer vor Ablenkungen zu bewahren, um legitime straßenbezogene Belange. Zutreffend weist die Antragsgegnerin dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 – 7 C 6.78 – (amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 56, S. 56 ff.) hin, wonach weder die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung noch der verfassungsmäßige Rang der politischen Parteien eine Behörde dazu zwingen, in Abweichung von ihrer sonst geübten Ermessenspraxis einer Partei auch außerhalb der Zeiten unmittelbarer Wahlvorbereitung die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung zahlreicher parteieigener Werbemittel im innerstädtischen Verkehrsraum zu erteilen. Eine Ermessensreduktion aus den bezeichneten Gründen tritt lediglich in Zeiträumen der sog. heißen Wahlkampfphase ein, was behördlich im Lande auch durch Sammelerlaubnisse bzw. hierzu anhaltende Richtlinien berücksichtigt wird (vgl. etwa den Beschluss der Kammer vom 26. August 2013 – 7 B 441/13 –, juris Rdnr. 17 ff.), soweit der neu eingeführte § 21a des Landes- und Kommunalwahlgesetzes noch Ermessensspielräume offen lässt (s. den Beschluss der Kammer vom 14. Juni 2016 – 7 B 1410/16 SN –, Der Überblick [hrsg. vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V.] 2016, S. 379 [381 f.]). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin jemals außerhalb von Wahlkampfzeiten das Anbringen politischer Plakate zur Wahlwerbung im öffentlichen Straßenraum gestattet hätte; ihr Versagungsermessen ist daher insoweit nicht geschmälert. Zutreffend qualifiziert die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Plakate als Wahlkampfmittel, schon weil der Antragsteller sie („nicht primär“) als solche betrachtet. Zwar ist die Farbgestaltung der Plakate der Kammer nicht bekannt, aber der auffällige Schriftzug mit dem Kürzel der Partei lässt klar erkennen, wer sich „vorbildhaft“ für den öffentlichen Belang der Sicherheit im Straßenverkehr einsetzen will. Zudem spielt die Beschriftung der dargestellten Schreibtafel erkennbar auf die von interessierter Seite mit viel Häme bedachte „schräge“ Wahlkampf-Losung „C wie Zukunft“ der C-Partei, einer politischen Konkurrentin der A-Partei, im Landtagswahlkampf von 2011 an. Soweit es um die Durchführung einer Kampagne zur Sensibilisierung von Autofahrern für die kleinen Kindern im Straßenverkehr drohenden Gefahren geht, stellt die Antragsgegnerin zum einen zutreffend dar, dass insoweit ein „Parteienprivileg“ erst recht nicht in Betracht kommt, und macht zum anderen nachvollziehbar geltend, dass städtischerseits in Abstimmung mit Verkehrswacht und Polizei schon die notwendigen Maßnahmen getroffen seien; der Belang der Freihaltung des öffentlichen Verkehrsraums von weiteren Werbe- und Kampagnenträgern kann daher ermessensgerecht zur Ablehnung der hierfür begehrten Sondernutzungserlaubnisse führen. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterliegenden Antragstellers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.