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Urteil

7 A 861/18 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2020:0326.7A861.18.00
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Leitsätze
Bevor die zuständige Behörde die Tötung eines dem Halter weggenommenen Tieres nach § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 Halbs 3 TierSchG veranlasst, hat sie sie ihm gegenüber anzuordnen (Anschluss an VG München, Urteil vom 16. Juni 2010 - M 18 K 08.0479 -). Sonst kann sie die Kosten der Tötung nicht vom Halter verlangen. (Rn.22)
Tenor
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 wird aufgehoben, soweit damit ein Betrag von mehr als 284,32 Euro erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Beteiligte in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bevor die zuständige Behörde die Tötung eines dem Halter weggenommenen Tieres nach § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 Halbs 3 TierSchG veranlasst, hat sie sie ihm gegenüber anzuordnen (Anschluss an VG München, Urteil vom 16. Juni 2010 - M 18 K 08.0479 -). Sonst kann sie die Kosten der Tötung nicht vom Halter verlangen. (Rn.22) Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 wird aufgehoben, soweit damit ein Betrag von mehr als 284,32 Euro erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Kläger und Beklagter können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des gegen sie aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweils andere Beteiligte in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Soweit vom Kläger 284,32 € erhoben wurden, ist die Klage abzuweisen. Der Leistungsbescheid vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des ihn aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheids unterliegt nämlich insoweit nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, denn die Auslagenerhebung ist in dieser Höhe rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der bestandskräftigen Anordnung über die Fortnahme des Hunds und dessen Unterbringung auf Kosten des Halters steht die Pflicht des Klägers, die Kosten der anderweitigen pfleglichen Unterbringung zu tragen, dem Grunde nach fest (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2008 – 7 C 7.08 – amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 131, S. 346 [351]). Diese Pflicht ist vollziehbar und wird von der zuständigen Veterinärbehörde durch ebenfalls auf der Grundlage von § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu erlassende Kostenbescheide nur noch der Höhe nach konkretisiert (s. etwa den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2005 – 25 CS 05.295 –, NVwZ-RechtsprechungsReport 2006, S. 605, und das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 19. Juni 2006 – 10 E 720/06 –, juris Rdnr. 19 f.), was in dem Bescheid vom 1. Februar 2017 auch ausdrücklich vorbehalten wurde. Seiner Pflicht, die auch die Tragung der notwendigen Aufwendungen für eine tierärztliche Behandlung einschließt, kam der Kläger durch Erstattung der mit den Bescheiden des als zuständige Veterinärbehörde handelnden Beklagten vom 6. März 2017, 27. März 2017, 13. April 2017, 11. Mai 2017 und 15. Juni 2017 eingeforderten Rechnungsbeträge nach, wobei es ihm offenkundig keine Mühe bereitete, die in den Unterlagen von Tierpension und Beklagtem mit einem „Kuno“ genannten Tier verbundenen Aufwendungen dem von ihm als „Arko“ bezeichneten fortgenommenen Schäferhund zuzuordnen. Im vorliegenden Auslagenerhebungsverfahren ist die Situation nicht anders zu beurteilen, soweit es sich um einen Betrag von 284,32 € handelt. Hierzu gehört in voller Höhe der von der Tierpension mit Rechnung vom 7. Juli 2017 letztmals für eine Unterbringung des Hunds, und zwar im Zeitraum 1. – 30. Juni 2017, geforderte Betrag von 270 €. Berechnet wurden 9 € pro Tag, wie bereits mit der Rechnung vom 9. Juni 2017 für die letzten dreizehn Tage des Monats Mai 2017, da wegen Zufütterung eines Spezialfutters von dem üblichen Tagessatz von 10 € ein Abzug von 1 € erfolgen konnte. Gegen die Höhe der u. a. unter Einbeziehung von Futterkosten berechneten Tagessätze ist nichts zu erinnern (s. auch das Urteil der Kammer vom 15. Juni 2017 – 7 A 1900/14 –, juris Rdnr. 34, zu Tagessätzen in Höhe von 5 € für die tierschutzgerechte Unterbringung von Katzen im Jahre 2014). Auch die Kosten für die tierärztliche Untersuchung des Hunds und die Beratung der ihn einliefernden Besitzer am 30. Juni 2017 in Höhe von brutto 14,32 € (12,03 € [nicht 12,93 €] nach Tarifstelle 20 Buchst. f des Gebührenverzeichnisses für tierärztliche Leistungen der bis zum 26. Juli 2017 geltenden Fassung der Tierärztegebührenordnung zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 2,29 €) sind der klägerischen Kostentragungspflicht unproblematisch zuzuordnen. Nicht unter die klägerische Auslagenerstattungspflicht fällt dagegen der Restbetrag der tierärztlichen Rechnung von 158,88 €. Neben den wegen der Untersuchung und Beratung fehlerhaft berechneten 0,90 € handelt es sich um die der Euthanasie und der Abholung des Tierkörpers zuzuordnenden Teilbeträge. Insoweit ist der Leistungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben. Dies beruht nicht darauf, dass die Aufwendungen für die Euthanasie und Tierkörperbeseitigung nicht materiell gerechtfertigt gewesen wären. Überzeugend dokumentierte die Amtstierärztin des Beklagten im Vermerk vom 29.05.2018 (gemeint: 29. Juni 2018) die durch zwei Telefonate mit Tierpension und Tierärztin am 29. Juni 2018 erlangten Erkenntnisse über die trotz allem Bemühen eingetretene weitere Verschlimmerung des internistischen Gesundheitszustands des Tiers, die zu einer schlechten Überlebensprognose führte. Der Kläger ist der Beurteilung, dass der Hund am besten durch eine Euthanasie von seinen Leiden erlöst werden konnte, auch nicht entgegengetreten. Indessen erfolgte die Maßnahme ohne die notwendige Anordnung der Tötung des Hundes gegenüber dem Kläger. Nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 Teilsatz 3 TierSchG kann die Behörde das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann; hierfür bedarf es jedoch in beiden Fällen einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung gegenüber dem Halter durch vollziehbaren Verwaltungsakt (s. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Juni 2010 – M 18 K 08.4719 –, juris Rdnr. 36, und Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 42 zu § 16a). Daran fehlte es vorliegend. Der Bescheid vom 1. Februar 2017 ermöglichte neben der pfleglichen anderweitigen Unterbringung lediglich die Veräußerung des Hundes (mit deren etwaigem Erlös die Unterbringungskosten teilweise zu decken gewesen wären), verhielt sich zur Frage der Euthanasie jedoch nicht. Auch eine anderweitige Einbeziehung des Klägers in die zu irreversiblen Folgen führende Entscheidung der Amtstierärztin ist weder den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Deshalb kann der Kläger wegen der damit verbundenen Kosten nicht in Anspruch genommen werden. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, indem sie die jeweiligen Quoten des Unterliegens der Beteiligten zueinander in ein ungefähres Verhältnis setzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes auf 443,20 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Auslagen durch den Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Beklagten. Mit bestandskräftig gewordenem, an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 1. Februar 2017 verfügte der Beklagte, gestützt auf § 16a [Abs.] 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes – TierSchG –, u. a.: Der vom Kläger am Standort D-Straße in A-Dorf gehaltene Deutsche Schäferhund werde fortgenommen und anderweitig art- und verhaltensgerecht untergebracht. Die Kosten der Fortnahme, der Unterbringung des Tieres sowie etwaige tierärztliche Versorgungen seien vom Kläger zu tragen. Beginnend mit Ablauf einer Frist bis zum 10. Februar 2017 werde, sofern der Kläger bis dahin nicht die tierschutzgerechte Haltung und Betreuung des Tieres sicherstelle, dessen Verwertung durch Veräußerung angeordnet. Die Kostenentscheidung bleibe einem diesbezüglichen Bescheid vorbehalten. Den Hund, der laut amtstierärztlichem Gutachten vom 3. Februar 2017 als auch im Winter unter unhygienischen Umständen im Freien gehaltener „Kettenhund“ einen schlechten Pflegezustand und einen mittelmäßigen bis schlechten Ernährungszustand aufwies, brachte der Beklagte ab dem 1. Februar 2017 in der Tierpension „K.“ D. S., E-Dorf, unter; notwendige tierärztliche Untersuchungen sowie Vorsorge- und Therapiemaßnahmen führte die Tierarztpraxis F. GbR, G-Dorf, durch. Die Rechnungen leitete der Beklagte jeweils mit der Aufforderung zur Erstattung mit Bescheiden vom 6. März 2017 (Gesamtbetrag 400,37 €), 27. März 2017 (37,64 €), 13. April 2017 (Gesamtbetrag 431,30 €), 11. Mai 2017 (Gesamtbetrag 331,41 €) und 15. Juni 2017 (Gesamtbetrag 502,91 €) dem Kläger zu. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Februar 2018 forderte der Beklagte den Kläger zur Erstattung weiterer Rechnungsbeträge in Gesamthöhe von 443,20 € bis zum 19. Februar 2018 auf. Diese Summe setzte sich aus dem Betrag einer Rechnung der Tierarztpraxis vom 30. Juni 2017 in Höhe von 173,20 € für eine von der Tierpension veranlasste Untersuchung und Beratung sowie Euthanasie und Abholung des Tierkörpers an jenem Tag sowie dem einer Rechnung der Tierpension vom 7. Juli 2017 über 270 € für eine Unterbringung des Hunds im Zeitraum 1. – 30. Juni 2017 zusammen. Den Widerspruch hiergegen, mit dem der Kläger vorbrachte, „jegliche Rechnungen“ seien bezahlt, wies der Beklagte auf Kosten des Klägers bei Ankündigung gesonderter Gebührenerhebung mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2018, zugestellt am Folgetag, zurück. Mit der Klage vom 27. April 2018 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Er macht geltend, die verursachten Kosten lägen nicht in seinem Interesse und seien zusammen mit den anderen von ihm erstatteten Kosten unangemessen hoch. Er beantragt in der Klageschrift, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich Klageabweisung und verteidigt seine Bescheide. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.