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Urteil

7 A 927/20 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1021.7A927.20SN.00
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Leitsätze
1. Für die Reduzierung des Mindestbeitrages zur Rechtsanwaltsversorgung im Wege der Härtefallentscheidung bedarf es Umstände, wonach die Erhebung des Mindestbeitrages im Einzelfall eine unzumutbare Belastung darstellt und sich als unbillig erweist.(Rn.31) 2. Allein eine Einkommenslosigkeit genügt hierfür nicht. Das Gleiche gilt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2). Insbesondere besteht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums.(Rn.31) 3. Weitere Umstände für einen Härtefall hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil § 24 Absatz 5 Satz 2 der Satzung des Beklagten weitere Umstände voraussetzt. Dessen Auslegung ergibt, dass die Härtefallregelung eng auszulegen ist.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Reduzierung des Mindestbeitrages zur Rechtsanwaltsversorgung im Wege der Härtefallentscheidung bedarf es Umstände, wonach die Erhebung des Mindestbeitrages im Einzelfall eine unzumutbare Belastung darstellt und sich als unbillig erweist.(Rn.31) 2. Allein eine Einkommenslosigkeit genügt hierfür nicht. Das Gleiche gilt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II (juris: SGB 2). Insbesondere besteht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums.(Rn.31) 3. Weitere Umstände für einen Härtefall hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil § 24 Absatz 5 Satz 2 der Satzung des Beklagten weitere Umstände voraussetzt. Dessen Auslegung ergibt, dass die Härtefallregelung eng auszulegen ist.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren (§ 101 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dabei ist es dem Gericht verwehrt, die Beitragsfestsetzung für 2017 bis 2019 dem Grunde nach zu überprüfen. Denn auf die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge einkommensbezogen festzusetzen und sich mit der Regelung des Mindestbeitrages in Widerspruch zu höherrangigem Recht begibt, kommt es nicht mehr an. Der Beklagte hat den (Mindest-)Beitrag für die Jahre 2017 bis 2019 bereits bestandskräftig festgesetzt. Gegen die Bescheide vom 24.01.2017, 15.01. und 27.03.2018, die Beitragsjahre 2017 und 2018 betreffend, hat die Klägerin zwar Widerspruch und Klage erhoben. Das Gericht hat die Klage jedoch rechtskräftig mit Urteil vom 03.07.2019 (C) abgewiesen. Den (Mindest-)Beitrag für 2019 hat der Beklagte mit Bescheiden vom 24.01. und 26.02.2019 festgesetzt. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2020 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage. Die hier einzig zu beurteilende Ablehnung der Beitragsreduzierung mit Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Reduzierung des Pflichtbeitrages im Wege der Härtefallregelung. Auch hat sie keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Härtefallantrag (§ 113 Absatz 5 VwGO). Eine Rechtsgrundlage für eine vollständige Befreiung vom Mindestbeitrag ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Klägerin eine solche nicht dargetan. Allenfalls kommt eine Reduzierung auf bis zu 1/20 der allgemeinen Versorgungsabgabe im Wege eines Härtefalles gemäß § 24 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Satzung in Betracht. Danach kann auf Antrag die zu leistende Versorgungsabgabe im Einzelfall auf bis zu 1/20 der allgemeinen Versorgungsabgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ermäßigt werden. Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 2 trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der vom Mitglied vorgebrachten Gründe. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es liegt kein Einzelfall vor, bei dem der Beklagte verpflichtet ist, den Mindestbeitrag auf bis zu 1/20 zu reduzieren. Allein der Umstand, dass die Klägerin keine Einkünfte aus ihrer anwaltlichen Tätigkeit bezieht, rechtfertigt nicht die Annahme eines Härtefalles. Hierfür bedarf es vielmehr weiterer Umstände des Einzelfalles, die es geboten erscheinen lassen, den Beitrag - abweichend vom Mindestbeitrag - auf bis zur Hälfte zu reduzieren. Solche Umstände liegen vor, wenn die Erhebung des Mindestbeitrages im Einzelfall eine unzumutbare Belastung darstellt und sich als unbillig erweist. Solche Umstände sind allein im Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht zu sehen. Dass in anderen Rechtsgebieten der Bezug von SGB II-Leistungen als Härtefall angesehen wird, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn dort ist die Bewilligung der Leistung - wie zum Beispiel bei der Prozesskostenhilfe in § 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) - gerade von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen abhängig. Das ist bei der hier in Rede stehenden Härtefallregelung nicht der Fall. Auch Verfassungsrecht, insbesondere der aus Artikel 1 Satz 1, Artikel 20 Absatz 3 GG abgeleitete Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums, gebietet es jedenfalls nicht generell, den Mindestbeitrag für Bezieher von SGB II-Leistungen von vornherein auf Null - oder hier auf bis zu 1/20 der allgemeinen Versorgungsabgabe - festzusetzen. Insoweit besteht kein Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums gegenüber dem Beklagten (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.2013 - 8 B 14/13 -, juris Rn. 10 und 12; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 29.09.2015 - 7 K 262/15 -, juris Rn. 22). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Aufwendungen für eine berufsständische Altersabsicherung keinen bei der Bemessung der Regelsätze nach dem SGB II berücksichtigungsfähigen Bedarf darstellen. Denn es fehlt an einer Kausalität der Beitragserhebung für die gerügte Beeinträchtigung des existenznotwendigen Bedarfs. Entscheidend für die behauptete Beeinträchtigung ist nicht die Beitragserhebung, sondern der über einen langen Zeitraum ausbleibende wirtschaftliche Erfolg der von der Klägerin gewählten beruflichen Tätigkeit einer selbständigen Rechtsanwältin. Nicht die Beitragserhebung, sondern die ausbleibenden Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit sind für die geltend gemachte Beeinträchtigung entscheidend (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 18.09.2012 - 4 A 282/11 -, juris Rn. 40). Weitere Umstände, die die Annahme eines Härtefalles rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Das Vorliegen solcher besonderen Umstände des Einzelfalles war jedoch erforderlich. Denn die Härtefallregelung des § 24 Absatz 5 Satz 2 der Satzung ist eng auszulegen. Die Satzung des Beklagten enthält zwar keine näheren Bestimmungen dazu, was unter einem Einzelfall im Sinne des § 24 Absatz 5 Satz 2 zu verstehen ist. Das macht die Härtefallregelung allerdings nicht unbestimmt. Denn eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich im Wege der Auslegung, die zu einem engen Verständnis der Härtefallregelung führt. Eine enge Auslegung ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut. Denn in § 24 Absatz 5 Satz 2 der Satzung ist eine Reduzierung des Mindestbeitrages nur im Einzelfall zulässig. Unter welchen Umständen und in welchem Maß die Härtefallregelung anzuwenden ist, ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wobei das Mitglied die Gründe nach § 24 Absatz 5 Satz 3 der Satzung vorzutragen hat. Auch die Systematik spricht für eine enge Auslegung. So ergeben sich aus den in der Satzung berücksichtigten Sonderbeitragssituationen Anhaltspunkte für die Auslegung der Härtefallregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2000 - 1 C 11/00 -, juris Rn. 19). Einen vom Beitrag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der Satzung reduzierten Beitrag sieht die Satzung nur vereinzelnd vor, zum Beispiel für Berufsanfänger (§ 24 Absatz 1 Satz 2 ff.), für Mitglieder, deren Bruttoarbeitseinkommen/-arbeitsentgelt aus Rechtsanwaltstätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte nicht erreicht (§ 24 Absatz 3 Satz 1), in Einzelfällen nach § 24 Absatz 5 Satz 2 und in besonderen Konstellationen nach § 25. Bei Letzterem haben Mitglieder eine besondere - zum Teil geringere - Versorgungsabgabe zu leisten. Wann dies der Fall ist, hat der Beklagte detailliert in § 25 der Satzung geregelt. Bei den dort speziell geregelten Ausnahmefällen ging der Beklagte ersichtlich davon aus, dass die Sonderabgabe nur einen überschaubaren Zeitraum betreffe. Denn den genannten Fällen liegt mehrheitlich ein nur vorübergehender Zustand zu Grunde. Dies spricht dagegen, dass der Beklagte mit der Härtefallregelung in § 24 Absatz 5 Satz 2 der Satzung eine weite Ausnahmeregelung habe treffen wollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte auch bei der Härtefallregelung von einem zeitlich überschaubaren Zustand hat leiten lassen. Ein solcher fehlt bei der Klägerin. Die fehlenden (positiven) Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit und der Bezug von Leistungen nach dem SGB II halten inzwischen viele Jahre an. Seit ihrem Beitritt zum Beklagten 2003 hat die Klägerin kaum Beiträge gezahlt. Vielfach wurde sie wegen fehlender Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit von der Beitragspflicht befreit. Das Ergebnis entspricht auch dem Willen des Satzungsgebers. Nach der Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung vom 26.09.2016 sollte der Mindestbeitrag die Verwaltungsarbeit ausgleichen, die bei der Verwaltung von Mitgliedskonten entstehen, Mitglieder aber keinen Beitrag leisteten. Diese Kosten hat bislang die Solidargemeinschaft der Mitglieder getragen. Die bereits vorhandene Härtefallregelung sollte beibehalten bleiben, um besonderen Härtegründen Rechnung tragen zu können. Dabei hat das Mitglied die besonderen Härtegründe nachzuweisen. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck für eine enge Auslegung. Denn die Mitgliedschaft beim Beklagten bezweckt die Versorgung der Rechtsanwälte und dient durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltstandes. Die kollektive Versicherung ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn ihr grundsätzlich alle Rechtsanwälte angehören. Maßnahmen wie Mindestbeitragsregelungen, die der finanziellen Stabilität des Versorgungsträgers dienen, sind erforderlich, wobei es der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers unterliegt, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht. Ist die Höhe des Mindestbeitrags - wie hier mit 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe - maßvoll, so bedarf es keiner Erwägungen dahin, ob unter den von der Mindestbeitragsregelung Betroffenen nicht nur einzelne durch Härteregelungen zu erfassende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden. Denn bei typisierender Betrachtung kann ein derartiger Mindestbeitrag die Berufsausübung generell nicht unangemessen behindern (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.2013 - 8 B 14/13 -, juris Rn. 10). Ein Ausgleich für einen etwaigen Verstoß gegen höherrangiges Recht ist vorliegend nicht vorzunehmen. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liegt nicht vor (vgl. BVerwG, B. v. 14.08.2013 - 8 B 14/13 -, juris Rn. 10; Urt. v. 05.12.2000 - 1 C 11/00 -, juris Rn. 15). Die Festlegung eines Mindestbeitrages verstößt auch nicht gegen § 7 Absatz 1 des Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern - RAVG M-V - (vgl. Urt. der Kammer vom 03.07.2019 - 7 A 617/18 SN -). Danach sind die Mitglieder des Versorgungswerkes bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zur Entrichtung eines einkommensbezogenen Beitrages verpflichtet. Der Pflichtbeitrag darf den jeweiligen Höchstsatz in der Angestelltenversicherung nicht übersteigen. Soweit die Klägerin hierin ein Verbot zur Festsetzung eines einkommensunabhängigen Mindestbeitrages sieht, vermag ihr die Einzelrichterin nicht zu folgen. Denn nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 RAVG M-V kann die Satzung vorsehen, dass ein Mindestbeitrag zu zahlen ist. Hiervon hat der Beklagte in § 24 Absatz 5 Satz 1 seiner Satzung Gebrauch gemacht. Inwieweit ein solcher Mindestbeitrag nicht gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 RAVG M-V verstoßen darf und der vom Beklagten geregelte Mindestbeitrag dagegen verstößt, legt die Klägerin nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Denn der Begriff „Mindestbeitrag“ eröffnet es dem Satzungsgeber, einen Grundbetrag zu bestimmen, den grundsätzlich alle Mitglieder zu erbringen haben. Auch die Festlegung, dass bis zu einem gewissen Einkommen ein Mindestbeitrag zu zahlen ist und darüber hinaus nach dem jeweiligen Einkommen ein entsprechender (Mehr-)Beitrag bis hin zum Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte zu zahlen ist, stellt eine einkommensabhängige Beitragsbemessung dar, die den Vorgaben entspricht. So ergibt sich aus § 7 Absatz 1 Satz 1 RAVG M-V, dass das Gesetz von einer grundsätzlichen Beitragspflicht ausgeht. Auch die Höhe des Mindestbeitrags von 1/10 des Regelpflichtbeitrages liegt innerhalb der weiten Grenzen, die dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei Regelungen in diesem Rechtsbereich gesetzt sind (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 18.09.2012 - 4 A 282/11 -, juris Rn. 37; OVG Münster, Urt. v. 22.12.1992 - 5 A 216/89 -, juris). Ein Anspruch auf eine Beitragsreduzierung im Wege der Härtefallregelung ergibt sich auch nicht aus einer Zusicherung des Beklagten gemäß § 38 Absatz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V). Es ist nicht feststellbar, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren C erklärt hat, dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II einen Härtefall darstelle und eine Antragstellung reine Formsache sei. Insbesondere lassen sich dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung derartige Äußerungen nicht entnehmen. Zudem fehlt es an der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 VwVfG M-V erforderlichen Schriftform der Zusicherung. Ungeachtet dessen, dass sich aus dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung nichts Derartiges ergibt, wäre auch eine etwaige Äußerung der Kammer für dieses Verfahren ohne Bedeutung. Denn Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Entscheidung des Beklagten über den Härtefallantrag der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Absatz 2 Nummer 3, 4 in Verbindung mit § 124a Absatz 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt eine Reduzierung ihres Beitrages für die Jahre 2017 bis 2019. Der Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Aufgabe besteht darin, seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen eine Versorgung nach Maßgabe seiner Satzung zu gewähren. Dafür entrichten die Mitglieder Versorgungsabgaben. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und seit dem 02.08.2003 Mitglied des Beklagten. Auf ihren Antrag befreite der Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 02.08.2003 bis zum 31.12.2003 sowie vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008 von der Beitragspflicht und führte sie als beitragsfreies Mitglied. Seit Dezember 2006 bezieht die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für Januar 2007 leistete die Klägerin einen freiwilligen Beitrag von 49,40 Euro, ab Februar 2007 monatlich 39,98 Euro. Für Juni 2007 übernahm das Jobcenter einen Beitrag von 24,48 Euro, ab dem 01.07.2007 von monatlich 40,80 Euro. In 2008 erhielt die Klägerin keine Leistungen nach dem SGB II. Für 2009 bis Dezember 2010 zahlte das Jobcenter neben Leistungen nach dem SGB II monatlich 40,80 Euro an den Beklagten. Von 2011 bis 2016 war die Klägerin wegen fehlender Einkünfte ebenfalls von der Beitragspflicht befreit. Auf Antrag der Klägerin bewilligte ihr das Jobcenter für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bereits in der Mitgliederversammlung am 26.09.2016 beschloss der Beklagte, einen Mindestbeitrag zu erheben. In § 24 Absatz 5 Satz 1 bis 3 der Satzung des Beklagten vom 08.12.1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2016, heißt es: „Mitglieder sind verpflichtet, mindestens eine Versorgungsabgabe in Höhe von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe im Sinne des Absatzes 1 zu entrichten. Im Einzelfall kann auf Antrag die zu leistende Versorgungsabgabe auf bis zu 1/20 der allgemeinen Versorgungsabgabe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ermäßigt werden. Die Entscheidung über den Antrag nach Satz 2 trifft der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der vom Mitglied vorgebrachten Gründe.“ Mit Bescheiden vom 24.01.2017, 15.01. und 27.03.2018 setzte der Beklagte für 2017 und 2018 den Mindestbeitrag fest; monatlich 106,59 Euro für 2017 und monatlich 107,88 Euro für 2018. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Widersprüche wies der Beklagte zurück. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 03.07.2019 (7 A 617/18 SN) ab. Mit Bescheid vom 26.02.2019 setzte der Beklagte zudem den Beitrag für 2019 auf monatlich 114,39 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte am 14.02.2020 zurückwies. Klage erhob die Klägerin nicht. Der Aufforderung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides 2017 kam die Klägerin am 12.02.2019 dahingehend nach, dass sie die 1. Seite des Bescheides übermittelte. Daraus ergaben sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 0,00 Euro. Unter dem 02.01.2020 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Anwendung der Härtefallregelung hinsichtlich der Beiträge für 2017 bis 2019. Zur Begründung verwies sie auf ihre Einkommenslosigkeit. Der Beklagte teilte der Klägerin mit, dass allein eine Einkommenslosigkeit nicht ausreiche. Aus dem Antrag ergebe sich nicht, welche Gründe zur Einkommenslosigkeit geführt hätten. Der Beklagte gab ihr Gelegenheit, dies nachzuholen. Hiervon machte die Klägerin keinen Gebrauch. Sodann lehnte der Vorstand des Beklagten den Antrag der Klägerin in seiner Sitzung am 11.02.2020 ab. Daraufhin lehnte der Beklagte ihren Antrag mit Bescheid vom 14.02.2020 ab. Der Bescheid wurde am 18.02.2020 in den Briefkasten der Klägerin eingelegt. Den hiergegen von der Klägerin am 15.03.2020 erhobenen Widerspruch lehnte der Widerspruchsausschuss des Beklagten in seiner Sitzung vom 29.04.2020 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Härtefallregelung sei für solche Situationen geschaffen worden, die für ein Mitglied nicht steuerbar gewesen seien. Hierunter fielen insbesondere gesundheitliche Einschränkungen oder auch Unfälle. Allein eine Einkommenslosigkeit reiche nicht aus. Am 04.06.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass sie außerstande sei, vom Arbeitslosengeld II den vollen Mindestbeitrag zu zahlen. Der Beklagte sei verpflichtet, die Beiträge einkommensbezogen festzusetzen. Dies ergebe sich aus § 7 Absatz 1 Satz 1 RAVG M-V. Indem der Beklagte einen einkommensunabhängigen Mindestbetrag festsetze, verstoße er gegen höherrangiges Recht. Da die Härtefallklausel zu unbestimmt sei, bedürfe sie einer gesetzeskonformen Auslegung in Gestalt einer weiten Auslegung. Sie dürfe nicht zu einem subjektiven Gnadenakt des Beklagten verkommen. Daher habe der Beklagte nur die Mittellosigkeit zu bewerten. Soweit er weitere Umstände fordere, handele er willkürlich. Eine enge Auslegung der Härtefallklausel finde keine Stütze im RAVG M-V. Der Satzungstext biete keine Auslegungshilfe. Da die Satzung einkommensunabhängige Beiträge ermögliche, stelle die Einkommenshöhe den Härtefall dar. Die Ursache der Einkommenslosigkeit sei unbeachtlich. Der Bezug von Arbeitslosengeld II stelle auf jedem anderen Rechtsgebiet einen Härtefall dar. Die Kammer und der Beklagtenvertreter hätten in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 7 A 617/18 SN die Auffassung vertreten, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II einen Härtefall darstelle. Eine entsprechende Antragstellung sei lediglich Formsache. Die Einkommensteuerbescheide für 2017 bis 2019 beruhten auf ihren Steuererklärungen. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin die vollständigen Einkommensteuerbescheide für 2017 und 2018 vorgelegt. Die SGB II-Bescheide seien vom Beklagten nicht angefordert worden. Dieser habe sie im behördlichen Verfahren auch nicht darauf hingewiesen, dass die Einkommenslosigkeit noch nachzuweisen sei. Er habe nur die Darlegung der Ursachen für die Einkommenslosigkeit verlangt. Die Klägerin beantragt schriftlich, den Bescheid des Beklagten vom 14.02.2020 Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten der Klägerin für 2017-2019 die Härtefallregelung gemäß § 24 Absatz 5 der Satzung des Beklagten anzuwenden. Der Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem behördlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bei den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2017 und 2018 um Schätzungen handele. Solche seien für die Beitragsermittlung des Beklagten irrelevant. Sie seien nur auszugsweise vorgelegt worden. Dass in 2017 und 2018 exakt Einkünfte von 0,00 Euro erzielt worden seien, sei lebensfremd. Die Klägerin habe keine Belege vorgelegt, die den Bezug von Arbeitslosengeld II belegten. Zudem habe sie weitere Gründe vortragen müssen, was sie ebenfalls nicht getan habe. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Denn Gegenstand der Klage sei ein Anspruch für einen bestimmten Zeitraum. Daher sei ein jetziger Vortrag der Klägerin verspätet. Außerdem sei die Klägerin im behördlichen Verfahren mehrfach aufgefordert worden, ihren Antrag näher zu begründen, und darauf hingewiesen worden, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten. Aus dem RAVG M-V ergebe sich keine Verpflichtung, eine Altersversorgung analog zur gesetzlichen Rentenversicherung vorzuhalten. Der Gesetzgeber habe nur einige wenige Regelungen getroffen. So dürfe der Pflichtbeitrag den jeweiligen Höchstsatz in Angestelltenversicherung nicht übersteigen. Dagegen sei nicht ausgeschlossen, dass ein Mehrbetrag erbracht werden könne. Ein einkommensunabhängiger Mindestbeitrag sei mit höherem Recht vereinbar. Der Gesetzgeber habe diese Möglichkeit selbst vorgesehen. Auch die konkrete Härtefallklausel sei nicht zu beanstanden. Welche Voraussetzungen hierfür vorliegen müssten, sei eine Frage des Einzelfalles. Verfassungsrecht gebiete es nicht generell, den Mindestbeitrag etwa für Bezieher von SGB II-Leistungen von vornherein auf 0 zu setzen. In dem früheren Verfahren sei schließlich nicht geäußert worden, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II per se einen Härtefall darstelle und ein Antrag reine Formsache sei. Vielmehr sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Härtefallvoraussetzungen mit entsprechenden Belegen zu begründen seien. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25.08. und 23.10.2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Mit Beschluss vom 12.08.2021 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.