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Beschluss

7 B 190/22 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:0224.7B190.22SN.00
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Leitsätze
1. Der Antrag ist als vorbeugender Feststellungsantrag zulässig. Er ist auf die einstweilige Feststellung gerichtet, dass der Antragsteller - wie im Genesenennachweis bescheinigt - bis einschließlich 08.05.2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14.01.2022 (juris: SchAusnahmV, Fassung: 2022-01-14) verkürzt worden ist.(Rn.3) 2. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Denn der Genesenenstatus und insbesondere seine Dauer haben erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Aktuell können nur Personen, die geimpft oder genesen sind, Ausnahmen von den in zahlreichen Bereichen geltenden Beschränkungen in Anspruch nehmen.(Rn.4) 3. Dass dem Antragsteller bereits ein Genesenennachweis ausgestellt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Denn die Ausstellung des Nachweises am 14.02.2022 entsprach nicht der damaligen Rechtslage. Daher wäre der Antragsgegner, der an Recht und Gesetz gebunden ist, - ohne eine gerichtliche Klarstellung - gehalten, den Genesenenstatus in zeitlicher Hinsicht zu verkürzen.(Rn.7) 4. Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Beibehaltung seines sechsmonatigen Genesenenstatus. Der § 2 Nr 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, weil er hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung des Genesenenstatus auf 90 Tage verfassungswidrig ist.(Rn.20)
Tenor
1. Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller - wie im Genesenennachweis vom 14.02.2022 bescheinigt - bis einschließlich 08.05.2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14.01.2022 verkürzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag ist als vorbeugender Feststellungsantrag zulässig. Er ist auf die einstweilige Feststellung gerichtet, dass der Antragsteller - wie im Genesenennachweis bescheinigt - bis einschließlich 08.05.2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14.01.2022 (juris: SchAusnahmV, Fassung: 2022-01-14) verkürzt worden ist.(Rn.3) 2. Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Denn der Genesenenstatus und insbesondere seine Dauer haben erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Aktuell können nur Personen, die geimpft oder genesen sind, Ausnahmen von den in zahlreichen Bereichen geltenden Beschränkungen in Anspruch nehmen.(Rn.4) 3. Dass dem Antragsteller bereits ein Genesenennachweis ausgestellt wurde, führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Denn die Ausstellung des Nachweises am 14.02.2022 entsprach nicht der damaligen Rechtslage. Daher wäre der Antragsgegner, der an Recht und Gesetz gebunden ist, - ohne eine gerichtliche Klarstellung - gehalten, den Genesenenstatus in zeitlicher Hinsicht zu verkürzen.(Rn.7) 4. Der Antrag ist auch begründet. Denn der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Beibehaltung seines sechsmonatigen Genesenenstatus. Der § 2 Nr 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 ist auf den Antragsteller nicht anwendbar, weil er hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung des Genesenenstatus auf 90 Tage verfassungswidrig ist.(Rn.20) 1. Es wird im Wege einer einstweiligen Anordnung festgestellt, dass der Antragsteller - wie im Genesenennachweis vom 14.02.2022 bescheinigt - bis einschließlich 08.05.2022 als genesene Person gilt und die Dauer dieses Genesenenstatus nicht durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 14.01.2022 verkürzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers in der sich aus dem Tenor ergebenen Weise aus. Dies entspricht dem Begehren des Antragstellers (§§ 122 Absatz 1, 86 Absatz 3, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Einer darüberhinausgehenden Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstellung einer Bestätigung über den Zeitraum des Genesenenstatus bedarf es nicht. Denn der Antragsteller ist schon im Besitz eines entsprechenden Genesenennachweises. Überdies kann er die Dauer seines Genesenenstatus mit der im Tenor erfolgten Feststellung nachweisen, zumal die Unsicherheit über den Zeitraum des Genesenenstatus vorrangig von der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in der Fassung vom 14.01.2022 (SchAusnahmV) ausgeht. Diese Unsicherheit würde eine Bestätigung des Antragsgegners nicht ausräumen. II. Der so verstandene Antrag hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Denn in der Hauptsache kann der Antragsteller sein Begehren mit einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Absatz 1 Variante 1 VwGO verfolgen. Diese bietet die Möglichkeit eines Rechtsschutzes gegen rechtswidrige Normen dergestalt, dass das Fortbestehen des Rechts geltend gemacht werden kann, auf dessen Aufhebung oder Einschränkung die nach seiner Auffassung rechtswidrige Norm gerichtet ist. Eine solche Interessenlage ist hier gegeben. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht in der Feststellung auf das Fortbestehen der durch die Genesenenbescheinigung vom 14.02.2022 vermittelten und durch § 2 Nummer 5 SchAusnahmV infrage gestellten begünstigenden Rechtsposition als genesene Person. Der Antragsteller kann sein Feststellungsbegehren nicht mittels einer gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage vorrangigen Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Denn er ist bereits in Besitz eines Genesenennachweises. Um einem auf eine inzidente Normenkontrolle gerichteten Feststellungsbegehren - wie hier - auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, kann das Gericht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) auch einstweilige Feststellungen treffen (vgl. VG Halle (Saale), B. v. 16.02.2022 - 1 B 41/22 HAL -, juris Rn. 7). Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die sechsmonatige Geltungsdauer des Genesenennachweises nicht durch § 2 Nummer 5 SchAusnahmV verkürzt wird. Denn der Genesenenstatus - und damit auch seine Dauer - haben erhebliche Auswirkungen auf seine Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben. Nach derzeit geltender Rechtslage können nur Personen, die als geimpft oder genesen gelten, Ausnahmen von den in zahlreichen Bereichen des sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens geltenden Beschränkungen der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) in Anspruch nehmen. Verstöße hiergegen werden gemäß § 11 Corona-LVO M-V als Ordnungswidrigkeiten geahndet. Da der Genesenenstatus des Antragstellers nach der aktuellen Rechtslage bereits mit Ablauf des 08.02.2022 geendet hat, ist ihm seitdem eine Teilnahme am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen nicht mehr möglich. Dass das RKI inzwischen auf seiner Internetseite bekanntgegeben hat, dass die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nach der positiven Testung nur für ungeimpfte Personen gilt und geimpfte Personen bis 180 Tage nach der positiven Testung als genesen gelten, ändert daran nichts. Denn nach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Fragebogen vom 10.11.2021 ist der Antragsteller ungeimpft. Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vortragen lässt, dass er im Mai eine „Auffrischungsimpfung/Boosterimpfung“ geplant hat, dürfte damit nicht gemeint sein, dass der Antragsteller bereits doppelt geimpft ist. Vielmehr dürfte damit die im Genesenennachweis vom 14.02.2022 angesprochene einmalige Impfung zur Verlängerung des Immunschutzes gemeint sein. Der Umstand, dass der Antragsgegner den Genesenennachweis vom 14.02.2022 bisher nicht aufgehoben beziehungsweise den Genesenenstatus in zeitlicher Hinsicht nicht auf die nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV geltenden 90 Tage reduziert hat, lässt das Feststellungsinteresse nicht entfallen. Denn von dem Genesenennachweis kann der Antragsteller im täglichen Rechtsverkehr nicht effektiv Gebrauch machen, solange eine grundsätzlich auch auf ihn anwendbare Rechtsverordnung des Bundes für ungeimpfte Personen eine kürzere Gültigkeitsdauer regelt (vgl. VG Halle (Saale), B. v. 16.02.2022 - 1 B 41/22 HAL -, juris Rn. 9). Insoweit ist der Antragsgegner auch richtiger Antragsgegner des vorbeugenden Feststellungsantrages. Denn - ohne gerichtliche Klarstellung - droht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Abänderung des ausgestellten Genesenennachweises auf 90 Tage nach der positiven Testung, wofür der Antragsgegner vorrangig zuständig wäre. Der Antragsgegner ist mit Blick auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Er kann die Vorgabe des § 2 Nummer 5 SchAusnahmV und die Vorgabe durch das RKI nicht ohne Weiteres übergehen. Der Genesenennachweis vom 14.02.2022 entsprach im Zeitpunkt seiner Ausstellung zudem nicht der aktuellen Rechtslage, weil bereits zu diesem Zeitpunkt § 2 Nummer 5 SchAusnahmV mit der Vorgabe eines verkürzten Genesenenstatus galt. Übergangsvorschriften dergestalt, dass die Dauer des Genesenenstatus bei bereits vor dem Inkrafttreten der geänderten SchAusnahmV erfolgten Infektionen noch nach der alten Rechtslage zu beurteilen ist, sieht die Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14.01.2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) nicht vor. Das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen ein förmliches Gesetz, sondern gegen § 2 Nummer 5 SchAusnahmV. Untergesetzliche Normen - sowohl des Landes- als auch des Bundesrechts - sind von einer Überprüfung im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens im Sinne des Artikel 100 GG jedoch ausgeschlossen (vgl. VG Hamburg, B. v. 14.02.2022 - 14 E 414/22 -, juris Rn. 6). Selbst wenn der Antragsteller den Antragsgegner vor dem Eilantrag nicht befasst hat (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, B. v. 11.04.2018 - 6 VR 1/18 -, juris Rn. 10), fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn einer behördlichen Vorbefassung bedurfte es hier nicht. Die Unsicherheit über den Zeitraum des Genesenenstatus geht vorrangig von der SchAusnahmV aus. Diese allgemein in der Öffentlichkeit bestehende Unsicherheit kann der Antragsgegner, der Rechtsvorschriften grundsätzlich anzuwenden hat, nicht beseitigen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Gem. § 123 Absatz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung hat der Antragsteller sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Genesenennachweis ist derzeit als einziges Surrogat zum Impfnachweis Voraussetzung für die Teilnahme des Einzelnen am gesellschaftlichen und sozialen Leben in vielen Bereichen. Dem Antragsteller drohen ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare und irreversible Nachteile, da er sein Rechtsschutzbegehren ohne die begehrte einstweilige Regelung im Hauptsacheverfahren nicht mehr effektiv in dem Sinne des Artikel 19 Absatz 4 GG durchsetzen könnte. Der Ausschluss von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben hat für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 GG verankerte körperliche Unversehrtheit unter dem Gesichtspunkt der psychischen Gesundheit und auf die Berufsausübungsfreiheit des Artikel 12 Absatz 1 GG (vgl. VG Osnabrück, B. v. 04.02.2022 - 3 B 4/22 -, juris Rn. 11). Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn er hat einen Anspruch auf Beibehaltung seines Genesenenstatus für die Zeit bis zum 08.05.2022. Der Antragsteller hat nicht nur einen Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises, sondern auch darauf, dass dieser den rechtlichen Vorgaben entspricht. Dies ist nur der Fall, wenn der Nachweis auch den konkreten Zeitraum des Genesenenstatus, hier: 6 Monate, enthält. Denn nach § 1c Absatz 2 Nummer 2 der Corona-LVO M-V ist eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist. Gemäß § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der vom 12.12.2021 bis zum 14.01.2022 gültigen Fassung (SchAusnahmV a. F.) ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Die Rechtsauffassung, dass es an einer Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Genesenennachweises mit dem konkreten Zeitraum des Genesenenstatus fehlt (so etwa VG Dresden, B. v. 11.02.2022 - 6 L 97/22 -, juris; VG Berlin, B. v. 20.09.2021 - 14 L 512/21 -, juris), teilt die Kammer nicht. Es mag zutreffen, dass es keine Vorschrift gibt, in der ausdrücklich geregelt ist, dass ein Genesenennachweis durch die Gesundheitsämter auszustellen ist. Allerdings ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem Zusammenspiel von § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 5 SchAusnahmV a. F. in Verbindung mit § 1c Absatz 2 Nummer 2 Corona-LVO M-V. Denn danach sind genesene Personen von bestimmten Ge- und Verboten ausgenommen, wenn sie einen Genesenennachweis vorlegen. Gäbe es keinen Anspruch auf einen Genesenennachweis, würden die Ausnahmen von den Coronaschutzmaßnahmen ins Leere gehen. Die Betroffenen unterfielen sodann ausnahmslos den Coronaschutzmaßnahmen. Ob Letztere dann insgesamt noch verhältnismäßig wären, wäre höchst zweifelhaft. Wie Betroffene dann ohne einen Anspruch auf einen Genesenennachweis belegen sollen, dass bestimmte Ge- und Verbote im Zusammenhang mit dem Coronavirus für sie nicht gelten, weil sie genesen sind, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Corona-LVO M-V ausdrücklich die Vorlage eines Genesenennachweises vorsieht. Ohne die Angabe des Zeitraums, in dem der Betroffene als genesen gilt, wären zudem Rechtsunsicherheiten in der Praxis vorprogrammiert. Denn dann müssten die Einrichtungen, die Ge- und Verboten nach dem Infektionsschutzgesetz und der Corona-Landesverordnung unterliegen, beurteilen, ob der Betroffene als genesen gilt oder nicht. Dass der Antragsgegner als zuständige Gesundheitsbehörde für das Ausstellen des Genesenennachweises zuständig ist, ergibt sich aus § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzausführungsgesetzes. Danach nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz wahr, soweit - wie hier - nichts Anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 22 Absatz 4a IfSG vermag an der Zuständigkeit des Antragsgegners nichts zu ändern. Danach hat die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person zwar die Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren. Allerdings enthält diese sogenannte Genesenendokumentation nur folgende zwingende Angaben: Datum der Testung, personenbezogene Daten des Betroffenen und der zur Testung befugten Person sowie Angaben zur Testung (§ 22 Absatz 4b IfSG). Angaben dazu, wie lange der Betroffene als genesene Person gilt, enthält die Genesenendokumentation nicht. Das Gleiche gilt für das COVID-19-Zertifikat nach § 22 Absatz 6 IfSG. Ungeachtet dessen ergibt sich ein Anspruch auf Ausstellung eines tauglichen Genesenennachweises jedenfalls aus dem in Artikel 3 Absatz 1 GG verankerten Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Denn in der Praxis stellt der Antragsgegner entsprechende Genesenennachweise aus. Indem der Antragsgegner generell Genesenennachweise ausstellt, kann er den Antragsteller hiervon nicht ausnehmen, ohne willkürlich zu handeln. Eine nachträgliche Änderung des Genesenennachweises vom 14.02.2022 durch den Antragsgegner ist genauso unzulässig wie eine Reduzierung des Genesenennachweises in zeitlicher Hinsicht auf 90 Tage. Für Beides fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Insbesondere ist § 2 Nummer 5 SchAusnahmV in der aktuellen Fassung keine geeignete Rechtsgrundlage. Danach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom RKI im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich bestimmter Kriterien entspricht: a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion, b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung, c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf. Mit Blick auf die derzeitige Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) beträgt der Zeitraum nach § 2 Nummer 5 Buchstabe c) für geimpfte Personen 180 Tage nach dem Datum der Abnahme des positiven Tests und für ungeimpfte Personen 90 Tage. Der § 2 Nummer 5 SchAusnahmV, mit dem die Gültigkeit des Genesenennachweises für ungeimpfte Personen auf 90 Tage begrenzt wird, ist auf den Antragsteller nicht anzuwenden, weil er verfassungswidrig ist (vgl. VG Halle (Saale), B. v. 16.02.2022 - 1 B 41/22 HAL -, juris Rn. 18 ff.; VG Hamburg, B. v. 14.02.2022 - 14 E 414/22 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, B. v. 11.02.2022 - AN 18 S 22.00234 -, juris Rn. 39; VG Osnabrück, B. v. 04.02.2022 - 3 B 4/22 -, juris). Das VG Osnabrück hat in seinem Beschluss vom 04.02.2022 (3 B 4/22) dazu Folgendes ausgeführt: „(bb) § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022, mit dem die Gültigkeit des Genesenennachweises auf 90 Tage begrenzt wird, ist nach Ansicht der Kammer aus mehreren, im Folgenden dargelegten Gesichtspunkten verfassungswidrig, daher unwirksam und entfaltet mithin keine Bindungswirkung, soweit dort die Dauer des Genesenenstatus mittelbar durch einen Verweis auf die vom RKI im Internet veröffentlichen Vorgaben auf - aktuell - 90 Tage nach festgestellter Infektion beschränkt wird. Mit dem wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages („Ausarbeitung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Genesenennachweises durch Rechtsverordnung“ vom 28. Januar 2022, Az. WD 3 - 3000 - 006/22 -, abrufbar unter https://www.bundestag.de/resource/blob/879942/99eedf2b3492882053bd1 6491ec42a7c/WD-3-006-22-pdf-data.pdf) geht die Kammer von einer Verfassungswidrigkeit des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14. Januar 2022 aus, da · § 28c IfSG und die auf ihn gestützte SchAusnahmV, insbesondere der hier streitgegenständliche § 2 Nr. 5, gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG insoweit verstoßen, als hier im Verordnungswege Sachverhalte geregelt werden, die zumindest mittelbar in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, da ein Genesenennachweis im Rahmen der sogenannten 2G - Regelung für die Teilhabe am öffentlichen Leben neben einer Impfung essenziell ist und diese Regelungen aufgrund des Verweises auf die entsprechenden Vorgaben des RKI nicht durch den Verordnungsgeber selbst, sondern durch die Exekutive getroffen werden. § 2 Nr. 5 selbst gibt keine Kriterien dazu vor, wann eine Immunisierung vorliegt, durch wen diese festgestellt wird, wie lange sie gilt und welche Ausnahmen möglich sind. Ob insoweit sogar – weitergehend – ein Parlamentsvorbehalt besteht, lässt die Kammer ausdrücklich offen; · die dynamische Verweisung auf die Internetseite des RKI gegen das Verkündungsgebot verstößt. Eine schlichte Verweisung auf eine Internetseite genügt den Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 GG insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Inhalt dieser Seite quasi sekündlich ändern kann, nicht.“ Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich für dieses Verfahren zu eigen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer solchen dynamischen Verweisung äußert auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10.02.2022 (1 BvR 2649/21) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Insoweit enthält § 20a IfSG ebenfalls eine doppelte dynamische Verweisung, indem zunächst der Gesetzgeber auf die SchAusnahmV verweist, die ihrerseits zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des RKI verweist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen nach dem Bundesverfassungsgericht dahingehend, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet. Ungeachtet dessen hält das VG Osnabrück in seinem oben genannten Beschluss den § 2 Nummer 5 SchAusnahmV hinsichtlich der Begrenzung des Genesenennachweises auf 90 Tage auch deshalb für verfassungswidrig, weil „· es sich bei dem Verweis auf die Vorgaben des RKI um eine verdeckte Subdelegation handelt, die mangels Ermächtigung seitens des Gesetzgebers unzulässig ist. § 28c IfSG enthält lediglich eine Verordnungsermächtigung in Bezug auf die Landesregierungen. Indem der Verordnungsgeber in § 2 Nr. 5 SchAusnahmV die konkrete Ausgestaltung der Norm vollständig dem RKI überlässt, nimmt er gleichsam eine Unterermächtigung der Behörde vor, die nicht von der Verordnungsermächtigung gedeckt ist. Mit dieser Regelung hat die Bundesregierung als Verordnungsgeber eigene Aufgaben an das RKI weitergegeben, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein. Dieses Vorgehen verstößt gegen die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. · die Regelung durch den Verweis auf die Internetseite des RKI gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, da der Inhalt dieser Internetseite - wie bereits ausgeführt - ohne großen Aufwand und viel schneller als ein Rechtsetzungsverfahren möglich ist. Der Rechtsanwender muss somit ständig überprüfen, ob die Internetseite weiterhin denselben Inhalt hat, um über die Rechtslage informiert zu bleiben. Zutreffend stellt der Wissenschaftliche Dienst auch darauf ab, dass fraglich ist, ob im Fall einer Änderung der Internetseite der frühere Inhalt archiviert abrufbar bleibt, um es sowohl für Bürger als auch Behörden und Gerichte nachvollziehbar zu machen, welche Regelung zu einem bestimmten Zeitpunkt gegolten hat. Dieser Aspekt hat insbesondere im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens erhebliche Bedeutung. Schließlich könnte es auch einen technischen Ausfall der Seite geben, die zur Folge hätte, dass die Regelungen nicht abgerufen werden könnten. Ein zeitlicher Regelungsdruck, der ein solches Vorgehen rechtfertigen könnte, ist auch für die Kammer nicht ersichtlich. Auch der parlamentarische Gesetzgeber scheint von einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht auszugehen, da er die Bundesregierung in § 28c Satz 3 IfSG nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Erlass und zur Änderung der Ausnahmeverordnung ermächtigt.“ Auch diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an und macht sie sich für dieses Verfahren zu eigen. Ob die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage materiell rechtmäßig ist, bedarf daher keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Gerichtskostengesetzes. Eine Reduzierung des Streitwertes auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache erscheint dem Gericht mit Blick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht sachgerecht.