OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1561/22 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1207.7B1561.22SN.00
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Jedenfalls soweit eine amtsangehörige Gemeinde eine Selbstverwaltungsaufgabe nicht mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde selbst durchführt, ist für die Ausführung von Beschlüssen ihres Gemeinderats gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V (juris: KV MV 2011) das Amt zuständig.(Rn.20) 2. Ein Verwaltungsakt des Bürgermeisters der amtsangehörigen Gemeinde in diesem Zusammenhang ist wirksam, aber wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit formell rechtswidrig.(Rn.20)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls soweit eine amtsangehörige Gemeinde eine Selbstverwaltungsaufgabe nicht mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde selbst durchführt, ist für die Ausführung von Beschlüssen ihres Gemeinderats gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V (juris: KV MV 2011) das Amt zuständig.(Rn.20) 2. Ein Verwaltungsakt des Bürgermeisters der amtsangehörigen Gemeinde in diesem Zusammenhang ist wirksam, aber wegen Fehlens der sachlichen Zuständigkeit formell rechtswidrig.(Rn.20) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2022 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit eines gegenüber dem Antragsteller vom ehrenamtlichen Bürgermeister der Antragsgegnerin verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als Wehrführer der gemeindlichen freiwilligen Feuerwehr. Der Antragsteller ist seit 2018 als ehrenamtlicher Wehrführer der über 51 aktive Mitglieder verfügenden Gemeindefeuerwehr der amtsangehörigen Gemeinde A-Stadt mit der satzungsgemäßen Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr A-Stadt gewählt und ernannt. Seit ca. 1½ Jahren bestehen z. T. emotional und öffentlichkeitswirksam, zuletzt auch mit wechselseitigen Strafanzeigen, ausgetragene Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gemeindebürgermeister und seinem Stellvertreter sowie der Gemeindevertretung einer- und der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere deren ehrenamtlicher Wehrführung, anderseits, ausgehend von Thematiken wie der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr und der Anlage einer Löschwasserentnahmestelle und der Nutzung gemeindlicher oder zu erwerbender Flächen hierfür. Nachdem der Bürgermeister den Ausschluss seines Stellvertreters aus der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr beanstandet hatte, kam es zur Beschlussfassung über seinen eigenen Ausschluss aus der Feuerwehr. In einer nichtöffentlichen Dringlichkeitssitzung am 17. Oktober 2022 beschloss die Gemeindevertretung, dem Antragsteller und seinem Stellvertreter gemäß § 39 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes – LBG M-V – mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, das Betreten der Feuerwehrgerätehäuser, das Führen der Einsatzfahrzeuge, das Tragen von Dienstkleidung und -ausrüstung sowie den Aufenthalt in dienstlichen Räumen zu verbieten. In der Begründung der Beschlussvorlage ist sinngemäß u. a. ausgeführt: Zwischen dem Wehrführer und seinem Stellvertreter einer- sowie dem Bürgermeister und der Gemeindevertretung andererseits herrschten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Freiwillige Feuerwehr, die zur Schädigung von deren Ansehen, zu Rufschädigungen durch persönliche Angriffe in der Presse, zur Gefährdung des Brandschutzes durch die Beschädigung der Einrichtung der Feuerwehr durch wiederholte Pressekampagnen, zur Beeinträchtigung der Bemühungen zu Zusammenarbeit und kameradschaftlichem Umgang in den Feuerwehreinheiten und zur Verletzung von Dienstpflichten geführt hätten; der Wehrführer und sein Stellvertreter kämen Weisungen des Bürgermeisters als Chefs der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr nicht nach und zögen dessen fachliche Kompetenz in der Öffentlichkeit in Zweifel. Die unmittelbare Durchführung dieser Personalmaßnahme sei von besonderem öffentlichem Interesse. Durch dem Antragsteller übersandten Bescheid vom 18. Oktober 2022 mit der Betreffsangabe „Verfügung über das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte […] und Anordnung der sofortigen Vollziehung […]“, abgefasst unter dem Gemeindewappen und dem Schriftkopf „Gemeinde A-Stadt | – Der Bürgermeister –“ und unterfertigt vom Bürgermeister E., setzte dieser den Antragsteller von dem Beschluss und den Verboten in Kenntnis und forderte ihn auf, bei ihm sofort die Schlüssel für die Feuerwehrgerätehäuser abzugeben. Ein gesonderter Absatz unter der Überschrift „Begründung der sofortigen Vollziehung“ stützte „die Anordnung der sofortigen Vollziehung“ auf § 80 Abs. 2 [Satz 1] Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Wegen der Einzelheiten der Begründung hierfür und für die Verbotsverfügung sowie für die Gestaltung des Bescheids wird auf die Anlage Ast 3 zur Antragsschrift Bezug genommen. Der Antragsteller legte hiergegen unter dem 20. Oktober 2022 unter Ankündigung einer ausführlichen Begründung bei der Amtsverwaltung anwaltlich Widerspruch ein. Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 25. Oktober 2022 erstrebt er dessen aufschiebende Wirkung, da die Verfügung sowie die Anordnung von deren sofortiger Vollziehung formell und materiell rechtswidrig seien. Er beantragt in der Antragsschrift, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. Oktober 2022 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2022 (ohne Aktenzeichen) wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Antrag abzulehnen, verteidigt ausführlich die Personalmaßnahme und macht geltend, ihr Vorbringen sei auch die zulässige Erweiterung der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die für die Antragsgegnerin übermittelten drei Vorgänge mit Verwaltungsunterlagen, Satzungen und Dienstanweisungen sowie Presseberichterstattung verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 und Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs des Bescheidsbetroffenen wiederherstellen, wenn sie durch eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfiel. Träger der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO ist dann der fristgemäß und statthaft vom beschwerten Antragsteller gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG in Verbindung mit §§ 68 ff. VwGO erhobene Widerspruch gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2022. Denn bei dieser handelt es sich wegen der Auswirkungen ihrer nach § 39 Satz 1 BeamtStG und § 49 Abs. 2 LBG M-V getroffenen Regelungen auf die individuelle Rechtsstellung des Antragstellers um einen Verwaltungsakt (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, Rdnr. 2 zu § 39 m. w. Nachw.), der nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (s. § 102 LBG M-V). Eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Regelungen traf bei sachgerechter Auslegung des streitgegenständlichen Bescheids vom 18. Oktober 2022 der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der für die Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand Februar 2022, Rdnr. 243 zu § 80 VwGO) schriftlichen Form, da der Bescheid ausweislich der Betreffsangabe eine solche Anordnung enthält oder darstellt und da hierfür auch eine gesonderte Begründung verlautbart wurde; schließlich wurde auch auf die von der Gemeindevertretung erstrebte sofortige Wirkung der Maßnahme Bezug genommen. Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Bescheidsbetroffenen, für die Dauer des Verfahrens über seinen Rechtsbehelf den Rechtswirkungen des Bescheids nicht ausgesetzt zu sein und ihn nicht befolgen zu müssen, gegen die von der Behörde für die Vollziehung des Bescheids angeführten öffentlichen Interessen. Im Streitfall kann offenbleiben, ob im Sinne des Vorbringens des Antragstellers ein Fall vorliegt, in dem es ausnahmsweise keiner solchen Interessenabwägung bedarf, weil schon die im Bescheid enthaltene gesonderte schriftliche Begründung für die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung den notwendigen Anforderungen an eine einzelfallbezogene Darlegung des besonderen Vollzugsinteresses nicht entspricht und diese damit an einem formellen Mangel leidet, der ihrem Fortbestand entgegensteht (s. etwa den Beschluss der 2. Kammer des Gerichts vom 17. September 2014 – 2 B 615/14 –, juris Rdnr. 5 ff. m. w. Nachw.; zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO s. die Nachweise bei Schoch, a. a. O., Fußnote 2430 in Rdnr. 442 zu § 80 VwGO, und zuletzt etwa den Beschluss der Kammer vom 5. Januar 2022 – 7 B 1939/21 SN –, V. n. b.), ferner inwieweit dieser formelle Mangel durch die Nachholung einer Begründung hat geheilt werden können, wie es die Antragsgegnerin offenbar sinngemäß auf Seite 9 ihrer Antragserwiderung unter stillschweigender Bezugnahme auf die dortigen weiteren Ausführungen geltend macht (dagegen etwa: Schoch, a. a. O., Rdnr. 249 m. umf. Nachw. auch zur Gegenauffassung, etwa dem von der Antragsgegnerin angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – vom 20. November 1998 – 3 M 67/98 –, NVwZ Rechtsprechungs-Report 1999, S. 409 f.). Denn selbst der Erlass einer völlig neuen Anordnung der sofortigen Vollziehung mit gesetzeskonformer Begründung (Schoch, a. a. O. Rdnr. 251) hülfe der Antragsgegnerin für die einstweilige Durchsetzung der streitgegenständlichen Verfügung nicht weiter. Bei überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache leitet die Ermessensentscheidung der Kammer über den Fortbestand einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung nämlich der Gedanke, dass ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an der einstweiligen Durchsetzung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht gegenüber dem Aufschubsinteresse des Bescheidsbetroffenen überwiegen kann, weshalb dem Eilantrag stattzugeben ist; das Individualinteresse könnte lediglich bei einer erkennbaren Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen einen rechtmäßigen Verwaltungsakt und allenfalls noch bei einer unklaren Rechtslage aufgrund einer Abwägung der Folgen eines zu Unrecht beschleunigten gegen die eines zu Unrecht aufgeschobenen Vollzugs zurückstehen. Ein Fall der ersterwähnten Art liegt hier vor. Der Bescheid des Bürgermeisters leidet nämlich auch selbst jedenfalls an einem formellen Rechtsmangel, der einen Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers aus Rechtsgründen nahelegt. Für die Entscheidung über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ist gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LBG M-V die oberste Dienstbehörde sachlich zuständig. Für den Gemeindewehrführer als Ehrenbeamten der Gemeinde (§ 12 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V – BrSchG –) ist dies nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a LBG M-V die Gemeindevertretung, die im Streitfall auch — einstimmig — entschied. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts – SH OVG – (Beschluss vom 14. März 2022 – 4 MB 71/21 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2022, S. 250 ff.) enthält keine in der Sache auf die streitgegenständliche Entscheidung übertragbare Aussage, da es nicht um eine Angelegenheit der „einfache“ Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr betreffenden Mitgliederverwaltung auf der Grundlage einer Satzung nach § 9 Abs. 2 BrSchG geht (weshalb es auch für die vorliegende Entscheidung nicht der von Antragstellerseite für erforderlich gehaltenen Beiladung der Freiwilligen Feuerwehr, überdies einer gemeindlichen Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit, bedarf). Eine Übertragung der genannten sachlichen Zuständigkeit im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V auf den Bürgermeister der Antragsgegnerin als Dienstvorgesetzten des Antragstellers (§ 39 Abs. 2 Satz 3 der Kommunalverfassung – KV M-V – in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b LBG M-V) ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Indessen bedurfte der Beschluss des Kollegialorgans Gemeindevertretung, eines im beamtenrechtlichen Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – intern wirkenden Ausschusses im Sinne von § 88 VwVfG M-V, zur Erlangung von Außenwirkung der Umsetzung durch einen nicht von ihm selbst zu erlassenden Verwaltungsakt, der dann auch Gegenstand der gerichtlichen Rechtskontrolle ist (vgl. insoweit das SH OVG, a. a. O. S. 252 m. w. Nachw., ferner die Beschlüsse des OVG M-V vom 30. Juli 1997 – 1 M 55/97 –, Landes- und Kommunalverwaltung 1998, S. 112 [113], und vom 17. September 1996 – 2 M 87/96 –, V. n. b., S. 3 d. Abdr., und dessen Urteil vom 13. September 1994 – 2 L 21/93 –, V. n. b., S. 9 d. Abdr.). Für diese Ausführung des Gemeinderatsbeschlusses, der im eigenen Wirkungsbereich erging, da hierzu nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BrSchG und § 2 Abs. 2 KV M-V der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung im Gemeindegebiet gehören, ist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V das Amt D. zuständig, gemäß § 138 Abs. 1 KV M-V handelnd durch den Amtsvorsteher als dessen Behörde im Sinne von § 1 Abs. 3 und § 35 VwVfG M-V (vgl. Darsow, in: ders./Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der KV M-V, 4. Aufl. 2014, Rdnr. 2 zu § 138 und Rdnr. 5 zu § 127; s. auch die zitierten Beschlüsse des OVG M-V vom 30. Juli 1997, a. a. O., und vom 17. September 1996, S. 3 f., ferner, für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, das Urteil der 3. Kammer des beschließenden Gerichts vom 14. Juli 2005 – 3 A 851/02 –, Der Überblick [hrsg. vom Städte- und Gemeindetag M-V] 2005, S. 670 [671 f.]). Ein Verwaltungsakt des Bürgermeisters der amtsangehörigen Gemeinde in diesem Zusammenhang ist wirksam, aber formell rechtswidrig (s. das letztgenannte Urteil, a. a. O. S. 671). Um einen derartigen Verwaltungsakt handelt es sich bei der angegriffenen Verfügung vom 18. Oktober 2022 jedoch. Er lässt nicht den Amtsvorsteher, sondern den Gemeindebürgermeister im Sinne von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG M-V als erlassende Behörde und handelnden Behördenleiter erkennen und ist trotz Nennung der Postanschrift der Amtsverwaltung durch die Verwendung des Gemeindewappens — das Amt führt kein Wappen —, den Briefkopf und die Unterschriftenzeile nicht dem Amt als Träger der Verwaltung im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 3 K-V MV zuschreibbar. Mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung lässt der Bescheid auch sonst nicht eine andere „Behörde“ als den Gemeindebürgermeister als Urheber des Verwaltungsakts erkennen. Hierfür ist eine Befugnis der Antragsgegnerin, etwa im Rahmen von § 127 Abs. 1 Satz 5 KV M-V, nicht ersichtlich. Die bei Zustellung des Eilantrags vom Gericht erbetene Stellungnahme zur angenommenen Zuständigkeit des Gemeindebürgermeisters hat die Antragsgegnerin auch nicht abgegeben. Eine Außerachtlassung des Verstoßes gegen die sachliche Zuständigkeit nach § 46 VwVfG M-V kommt nicht in Betracht, da diese Möglichkeit dort nur für Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit eröffnet wird. Auf eine Würdigung des umfangreichen Tatsachenvortrags der Beteiligten kommt es für die Entscheidung über den Widerspruch mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht an. Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterliegenden Antragsgegnerin ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –; sie orientiert sich am sog. Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und beläuft sich wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung im Sinne von Nr. 1.5 Satz 1 des sog. Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte hiervon.