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Beschluss

7 B 1671/22 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2022:1214.7B1671.22SN.00
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Leitsätze
1. Der Empfehlung in Nr. 35.4 des sog. Streitwertkatalogs 2013 ist nicht zu folgen. Denn Verfahren, auch solche des vorläufigen Rechtsschutzes, wegen polizeilicher Verfügungen zur Wegweisung aus der eigenen Wohnung und zu Betretungsverboten sind vorrangig von der Abwehr intensiv wirkender Grundrechtseingriffe (in Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Freizügigkeit, Eigentum, Elternrechte, ggf. auch Unverletzlichkeit der Wohnung und persönliche Freiheit) der Rechtsschutzsuchenden geprägt (s. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2021 4 O 6/21 , juris Rdnr. 5 f.).(Rn.3) 2. Bereits wegen der die Hauptsache vorwegnehmenden Wirkung eines Erfolgs in derartigen Eilverfahren ist auch eine Wertabsenkung wegen der Eigenart des Eilverfahrens als solchen nicht in Erwägung zu ziehen.(Rn.3)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 5.000 Euro je zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Empfehlung in Nr. 35.4 des sog. Streitwertkatalogs 2013 ist nicht zu folgen. Denn Verfahren, auch solche des vorläufigen Rechtsschutzes, wegen polizeilicher Verfügungen zur Wegweisung aus der eigenen Wohnung und zu Betretungsverboten sind vorrangig von der Abwehr intensiv wirkender Grundrechtseingriffe (in Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Freizügigkeit, Eigentum, Elternrechte, ggf. auch Unverletzlichkeit der Wohnung und persönliche Freiheit) der Rechtsschutzsuchenden geprägt (s. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2021 4 O 6/21 , juris Rdnr. 5 f.).(Rn.3) 2. Bereits wegen der die Hauptsache vorwegnehmenden Wirkung eines Erfolgs in derartigen Eilverfahren ist auch eine Wertabsenkung wegen der Eigenart des Eilverfahrens als solchen nicht in Erwägung zu ziehen.(Rn.3) Das Verfahren wird eingestellt. Antragsteller und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens aus einem Streitwert von 5.000 Euro je zur Hälfte. Das Verfahren über den Eilantrag vom 17. November 2022 ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einzustellen. Denn der Eilrechtsstreit ist gemäß § 161 Satz 2 VwGO in der Hauptsache erledigt, nachdem die Erledigungserklärung des Antragstellers dem Antragsgegner am 29. November 2022 mit einem Hinweis auf diese Rechtsfolge zugestellt worden ist und der Antragsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen seitdem widersprochen hat. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Da allein der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, folgt die Kostenentscheidung maßgeblich dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO, um die Kostenbelastung der Beteiligten gleichmäßig zu verteilen (s. etwa W. Neumann/N. Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rdnr. 90 zu § 161). Denn die Aussichten des Eilverfahrens sind, wie dem Berichterstatter eine für seine Kostenentscheidung allein gebotene und vertretbare summarische Prüfung gezeigt hat, bis zur Erledigung der Hauptsache durch Aufhebung des angegriffenen Bescheids mit Wirkung ab dem 18. November 2022, 15 Uhr, offen gewesen; auch der Vortrag im zwischenzeitlich angestrengten Klageverfahren 7 A 1780/22 SN hat hieran nichts geändert. Dies betrifft vorrangig die Glaubhaftigkeit des aktenkundigen Vorbringens der Schutzperson der Polizeimaßnahme, der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers. Dieser hat seine Darstellung der Vorgänge am 12. November 2022 zwar eidesstattlich versichert und sich damit eines gesetzlich vorgegebenen Mittels der Glaubhaftmachung bedient; die Schutzperson, die wegen der späten Antragstellung im Eilverfahren vom Gericht nicht vor der absehbaren Erledigung der befristeten Polizeimaßnahme hat erreicht werden können und damit keine Gelegenheit erhalten hat, als Beigeladene im Gerichtsverfahren Stellung zu nehmen, gab allerdings schon vorgerichtlich ebenfalls nicht ohne Strafbarkeitsrisiko ihre Version des Ereignisablaufs zu Protokoll, nämlich bei Erstattung ihrer Strafanzeige gegen den Antragsteller. Die vom Antragsteller — und, ihm folgend, seinen Bevollmächtigten — betonten Ungereimtheiten beziehen sich hauptsächlich auf ein angezeigtes Geschehen am 12. November 2022, während tatsächlicher Hauptgegenstand der Strafanzeige eine angebliche Körperverletzung zum Nachteil der Schutzperson bereits am 2. November 2022 war, als deren leiblicher Sohn durchaus hätte zugegen gewesen sein können und worauf sich durchaus auch zwischenzeitlich ärztlich begutachtete Hämatome hätten gebildet haben können. Es mag aber auch sein, dass der Antragsteller am Nachmittag des 12. November 2022 erstmals von ihm völlig neuen Vorwürfen eigenen Fehlverhaltens erfuhr und, in seinem geschilderten Überrumpelungszustand, nicht wahrnahm, dass es um ein angebliches Geschehen bereits zehn Tage zuvor und nicht am selben Tag gehen sollte; auch der polizeiliche Bescheid stellte dies nicht näher dar. Auch hat im Verlauf des Eilverfahrens und bisher nicht aufgeklärt werden können, ob die Polizeivollzugsbeamten das ihnen vorgetragene Geschehen im Hinblick auf die Voraussetzungen der Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes angemessen würdigten, d. h. das anzunehmende Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Schutzperson. Hierfür sprächen etwa deren Vortrag zu ständigen Trennungsauseinandersetzungen sowie die Vorwürfe einer Körperverletzung am 2. November und einer Bedrohung am Morgen des 12. November 2022, dagegen etwa die protokollierten Zweifel der Schutzperson an der Ernstlichkeit der Bedrohung und deren protokolliertes (Neben-)Ziel, den Antragsteller als Tatverdächtigen aus der Wohnung entfernen zu lassen, um „in Ruhe die weiteren Schritte zur räumlichen Trennung einleiten“ zu können, ferner die polizeiliche „Risikoanalyse nach ODARA“. Der Widerruf der Maßnahme für die Zukunft am 18. November 2022 schließlich mag durch die Einschätzung begründet sein, dass die erzwungene sechstägige Abwesenheit des Antragstellers aus seiner Wohnung auf diesen hinreichend spezialpräventiv gewirkt habe, so dass eine neue Gefahrenlage anzunehmen und die Maßnahme vorzeitig zu beenden sei. Der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren liegen § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 und 8 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – zugrunde. Der Berichterstatter folgt weiterhin nicht der Empfehlung in Nr. 35.4 des sog. Streitwertkatalogs 2013, für die Angelegenheit — nach § 52 Abs. 1 GKG — einen Wert lediglich in Höhe von „½ Auffangwert“ anzunehmen; denn die Vorschrift ist auf die Streitsache nicht anzuwenden, die vorrangig von der Abwehr intensiv ideell wirkender Grundrechtseingriffe (in Handlungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Freizügigkeit, Eigentum, Elternrechte, ggf. auch Unverletzlichkeit der Wohnung und persönliche Freiheit des Antragstellers) geprägt gewesen ist (s. den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. März 2021 – 4 O 6/21 –, juris Rdnr. 5 f. m. w. Nachw.; s. auch die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 des GKG von 1878 durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Beschluss vom 11. Februar 2004 – 3 M 33/04 –, juris pr. und Rdnr. 20). Bereits wegen der die Hauptsache vorwegnehmenden Wirkung eines Erfolgs im Eilverfahren ist auch eine Wertabsenkung wegen der Eigenart des Eilverfahrens als solchen nicht in Erwägung zu ziehen (s. im Übrigen bereits die geringere Gebührenhöhe nach Nr. 5210 der Anlage 1 zum GKG im Vergleich zur Nr. 5110).