Urteil
7 A 2271/20 SN
VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0125.7A2271.20SN.00
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Leitsätze
Einzelfall einer rechtmäßig kurzfristig erteilten Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot wegen zu befürchtender Erzeugung sowie anschließend nicht zu verhindernden Wurfs mit weiterer Verbreitung von Wolf-Hund-Hybriden.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtmäßig kurzfristig erteilten Ausnahmezulassung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot wegen zu befürchtender Erzeugung sowie anschließend nicht zu verhindernden Wurfs mit weiterer Verbreitung von Wolf-Hund-Hybriden.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings, wie der Kläger zutreffend geltend macht, als Fortsetzungsfeststellungsklage, eine spezielle Feststellungsklage gemäß entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, zulässig, da sie sich gegen die angegriffene Ausnahmezulassung und deren Änderung richtet, zwei bereits vor Klageerhebung durch nicht wiederholbare und nicht rückgängig zu machende Handlungen in vollständiger Ausnutzung des erteilten Zulassungsstatus erledigte Verwaltungsakte (vgl. zur gebotenen Analogie die Nachweise bei Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand August 2022, Rdnr. 107 zu § 113 VwGO). Insbesondere ist der Kläger im erforderlichen Umfange zu gerichtlichen Rechtsbehelfen zur Rechtsverteidigung befugt, wie es entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendig ist. Als (vom Bund) anerkannte Naturschutzvereinigung (§ 63 Abs. 1 BNatSchG) wendet sich der Kläger in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, auf den sich seine Anerkennung bezieht (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), zwar nicht gegen eine rechtsbehelfsfähige Maßnahme im Sinne von § 64 Abs. 1 a. E. und Nr. 3 in Verbindung mit Einzelvorschriften des § 63 BNatSchG. Der Kläger ist jedoch als nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG befugt, gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Rechtsbehelfe einzulegen, wenn er geltend macht, dass die Entscheidung Rechtsvorschriften, die für sie von Bedeutung sein können, widerspricht, und geltend macht, durch die Entscheidung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein; dabei muss er nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG zusätzlich geltend machen, dass umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt seien. Der Kläger kommt diesen Obliegenheiten durch Hinweis auf seine Satzung und seine Rüge eines Verstoßes gegen den vom Beklagten angewandten § 45 Abs. 7 sowie gegen § 45a Abs. 3 BNatSchG und ferner gegen höherrangige europarechtliche Vorschriften nach, die sämtlich umweltbezogen sind; Gegenstand seines Rechtsbehelfs sind im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Verwaltungsakte, durch die mit der letalen Entnahme einer Wölfin und der nachträglichen Erweiterung des Abschussbereichs hierfür andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen wurden (vgl. etwa die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2020 – 4 ME 97/20 und 4 ME 116/20 –, jeweils juris Rdnr. 12 – 14). Der Kläger hat sich auch innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG gegen die weder öffentlich bekanntgemachten noch ihm bekanntgegebenen Zulassungsentscheidungen gewandt; überdies hat er nach Abschluss des (wegen Erledigung der Verwaltungsakte ohne rechtliche Notwendigkeit) durchgeführten Widerspruchsverfahrens vor Ablauf eines Monats geklagt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 9. Februar 1967 – I C 49.64 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 26, S. 161 [167 f.]). Entgegen der (im Widerspruchsverfahren noch nicht manifestierten) Auffassung des Beklagten liegt auch ein sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, d. h. es besteht trotz Erledigung des geänderten Verwaltungsakts vor der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten (nachträglichen) gerichtlichen Feststellung seiner Rechtswidrigkeit. Denn zum einen griff die genehmigte letale Entnahme intensiv in das Schutzgut der Vorschriften ein, deren Einhaltung der Kläger einfordert, und sie tat dies durch ihren kurzfristigen und weitgehend vor der Öffentlichkeit abgeschirmten Vollzug vor der Möglichkeit zur Befassung eines Gerichts, die daher, um dem Verfassungsgebot effektiven Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt Genüge zu tun, hiermit nachträglich zu erfolgen hat. Ferner ist mit dem Kläger zu befürchten, dass bei einer vergleichbaren Konstellation (zu erwartende Erzeugung von Wolf-Hund-Hybriden) in seinem Zuständigkeitsbereich der Beklagte eine vergleichbare Abschussgenehmigung erteilen wird. Dies hat im Verhandlungstermin auch der mit den streitgegenständlichen Vorgängen befasste zuständige leitende Mitarbeiter des Beklagten bestätigt. Im Wolfsmanagementplan 2021 des Landes ist überdies davon die Rede, dass Wolf-Hund-Hybriden schnellstmöglich aus der Natur zu entnehmen seien (s. auch die Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage in Landtags-Drucksache 8/1239, S. 2). Der Beklagte qualifizierte seine Maßnahme in Übereinstimmung mit dem Ministerium und weiteren Fachaufsichtsbehörden als eine solche zur Entnahme zur Verhinderung einer Hybridisierung und hält an deren Rechtmäßigkeit fest, weshalb eine gerichtliche Sachentscheidung geboten ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründenden hinreichend bestimmten Wiederholungsgefahr auch die im Beschluss des BVerwG vom 23. November 2022 – 6 B 22.22 –, juris Rdnr. 13, nachgewiesene Rechtsprechung). Schließlich erfüllt eine solche Sachentscheidung auch die Anforderungen eines Zugangs nichtstaatlicher Organisationen von Mitgliedern der in Umweltbelangen betroffenen Öffentlichkeit zu einem Überprüfungsverfahren vor Gericht, wie sie das sog. Aarhus-Abkommen fordert. Die Klage ist jedoch unbegründet und daher abzuweisen. Denn die angegriffenen Bescheide unterliegen nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 UmwRG, weil sie rechtmäßig sind und (daher auch) keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften verletzen. Der Beklagte als nach den allgemeinen Vorschriften der § 6 Satz 1 und § 1 Abs. 3 Nr. 5 des Naturschutzausführungsgesetzes – NatSchAG M-V – hierfür zuständige untere Naturschutzbehörde ließ für die durch das Ministerium als federführend engagierten „Vorhabenträger“ beabsichtigte letale Entnahme antragsgemäß und unter Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG eine Ausnahme von dem artenschutzrechtlichen Zugriffsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu und änderte nachfolgend eine Nebenbestimmung dieser Zulassung antragsgemäß sachgerecht ab. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nimmt der Beklagte dagegen nicht in Anspruch, auf der Grundlage von § 45a Abs. 3 BNatSchG vorgegangen zu sein, und erkennt, dass die betroffene Wölfin als mögliches Elterntier (Angehörige der sog. Parentalgeneration P) kein Hybrid im Sinne der Vorschrift gewesen wäre. Eine spezielle oder sonst vorrangige Zuständigkeit anderer Behörden als des Beklagten für die erfolgte Zulassungsentscheidung bestand entgegen klägerischer Annahme nicht. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NatSchAG M-V überantwortete gemäß ihrem zweiten Halbsatz der für den Vollzug von §§ 37 – 41 und 44 – 55 BNatSchG durch Landesbehörden zuständigen oberen Naturschutzbehörde, dem LUNG M-V (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 NatSchAG M-V), keine Zuständigkeit, soweit es um den Vollzug von § 44 Abs. 1 BNatSchG ging; dies entsprach einer gesetzgeberisch gewollten umfassenden Zuständigkeitsänderung zur Befassung allein der unteren Naturschutzbehörden im Aufgabenbereich des Artenschutzes (vgl. den Regierungsentwurf einer Änderung von § 54 des seinerzeitigen Landesnaturschutzgesetzes in Landtags-Drucksache 5/2684, S. 37 [Art. 15 Nr. 2 des Gesetzentwurfs] und 83 f. [Begründung hierzu], später schließlich umgesetzt in § 3 des zwischenzeitlich eingeführten NatSchAG M-V, s. die Beschlussempfehlung zu Art. 14 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuordnung von Aufgaben im Rahmen der Landkreisneuordnung vom 12. Juli 2010, GVOBl. M-V S. 383, 395, in Landtags-Drucksache 5/3600, S. 180). Die Verordnungsermächtigung in § 3 Abs. 1 Satz 2 NatSchAG M-V, die — aus Effektivitätsgründen oder wegen der Bedeutsamkeit der betroffenen Art — eine (Rück-)Übertragung von Zuständigkeiten für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf das LUNG M-V ermöglichen soll, wurde von der ermächtigten obersten Naturschutzbehörde, dem Ministerium (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 NatSchAG M-V), bisher nicht genutzt. Die angegriffene Zulassungsentscheidung durfte vom Beklagten auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG getroffen werden, wonach die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG zum Schutze der natürlich vorkommenden Tierwelt zulassen kann. Eine Zulassung des Zugriffs auf das Leben der Wolfsfähe nach anderen Ausnahmeermächtigungen, etwa wegen der Nutztierrisse im Oktober 2019, ist vorliegend nicht zu untersuchen, u. a. da dem Beklagten bei seiner Entscheidung nicht bekannt war, dass es sich bei der Fähe um das in diesem Zusammenhang erfasste Exemplar GW …f handelte, und er diesen Umstand bereits deshalb nicht seiner Ermessensentscheidung zugrunde legen konnte. Die wahrgenommene Ausnahmeermächtigung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG dient auch der Bewältigung artenschutzinterner Konfliktlagen (Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Werkstand September 2022, Rdnr. 24 zu § 45 BNatSchG, Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, Rdnr. 19 zu § 45); ihre Anwendung darf daher auch zur Bevorzugung durch § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützter Fauna-Exemplare gegenüber anderen ebenfalls dem Schutz nach der Vorschrift unterfallenden Exemplaren führen, indem ein Zugriff auf letztere zugunsten der ersteren zugelassen wird. So geschah es im Streitfall. Wie nämlich der Beklagte zutreffend im angegriffenen Zulassungsbescheid vom 13. März 2020 und bestätigend im Widerspruchsbescheid ausführte, sollte die Tötung der Wolfsfähe dem Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt in Gestalt der vorhandenen Wolfspopulation vor dem Eintrag wolfsfremder Gene dienen. Diesen Schutzbedarf nahm der Beklagte aufgrund der ihm zur Zeit seiner Entscheidung vorliegenden Informa-tionen an: Hiernach war die betroffene wildlebende Wolfsfähe, die der Art canis lupus angehörte, welche im Sinne von § 7 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG in Deutschland besonders geschützt ist, weil deren zentraleuropäisches Vorkommen als Schutzgut des sog. Washingtoner Abkommens (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen – CITES –, s. dort Anhänge I und II) in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels – EG-ArtSchVO – aufgenommen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Haushund der domestizierten Unterart canis lupus familiaris gedeckt worden; dies würde ohne einen Zugriff im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu Erzeugung, Wurf und Verbreitung von Wolf-Hund-Hybriden mit einem erheblich verringerten Genomanteil der „reinerbigen“ geschützten wildlebenden Art führen. Wegen der Fruchtbarkeit dieser Hybriden könnte deren und ihrer Abkömmlinge weitere Verpaarung mit Hunden oder Wölfen über wenige Generationen die Population der geschützten Art mit einer exponentiell anwachsenden, durch eine breite Varianz der möglichen Anteile genetischer Informationen aus den beiden Unterarten Hund und Wolf geprägten Nachkommenschaft (vgl. Wüstenberg, Thüringer Verwaltungsblätter 2019, S. 55 [57 f.]) durchsetzen und damit letztendlich den erstrebten Erhalt der besonders geschützten Art in ihrer schützenswerten, ursprünglich „reinerbigen“ genetischen Ausstattung gefährden. Entgegen klägerischer Auffassung hält die Kammer die Anwendung der vom Beklagten herangezogenen Ausnahmeermächtigung nicht deshalb für unzulässig, weil die möglichen Nachkommen der mit dem Haushund verpaarten Wölfin selbst einem Schutz nach der EG-ArtSchVO unterlegen hätten. Der Kläger nimmt deswegen auf die durch die Verordnung (EU) 2017/160 vom 20. Januar 2017 erneuerte Fassung der Anhänge zur EG-ArtSchVO nebst den Erläuterungen zu deren Auslegung Bezug, seit der dort hybride Tiere neu behandelt werden, und zwar in einer Erläuterung Nr. 11 mit dem Wortlaut: „Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.“ Dass nach dem zweiten Satz der Erläuterung der Schutz nach dieser Verordnung und, durch den Verweis in § 7 Nr. 13 Buchst. a (und Abs. 3 Nr. 1) BNatSchG, damit auch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG neben der Wölfin und deren „reinerbigen“ Artgenossen auch mit Hunden gezeugte Abkömmlinge jedenfalls der nächsten vier Generationen (F 1 bis F 4) erfassen würde, steht, wie der Beklagte zutreffend annimmt, der Zulässigkeit einer Zugriffsermächtigung auf der Grundlage von § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG zugunsten der „reinerbigen“ Artgenossen nicht entgegen. Es ist auf die sogar strengrechtliche, Wolf-Hund-Hybriden betreffende Entnahmeverpflichtung nach § 45a Abs. 3 BNatSchG hinzuweisen, die ausdrücklich auch die Hybrid-Generationen F 1 bis F 4 erfasst, nach der amtlichen Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/10899, S. 10 f.) in Umsetzung der Empfehlung Nr. 173 (2014) des Ständigen Vertragskomitees des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. Diese Empfehlung vom 5. Dezember 2014 ist u. a. auf Schritte zur Sicherung einer amtlich kontrollierten Entfernung entdeckter Wolf-Hund-Hybriden aus wilden Wolfspopulationen gerichtet (Nr. 2) sowie auf angemessene Maßnahmen zur Beobachtung, Verhinderung und „Linderung“ der Hybridisierung zwischen wildlebenden Wölfen und Hunden (Nr. 1). Sie reagierte auf die wissenschaftlich unterlegten Befürchtungen, dass Hybridsierungen den Artenschutz beeinträchtigen und, u. a. wegen der auch außerhalb der Ranzzeit bestehenden Paarungsbereitschaft der Hybriden, zur Verdrängung der „reinerbigen“ Wölfe bis hin zum Erlöschen einzelner Populationen führen können, ferner dass Wolf-Hund-Hybriden wegen der weniger ausgeprägten wolfstypischen Vorsicht häufiger in Konflikte mit Menschen geraten können (vgl. etwa den Leitfaden „Leben mit Wölfen“ von Reinhart/Kluth, BfN-Skript 2001 von 2007, S. 104 ff., sowie S. 21 ff. in den vom Ministerium dem Beklagten vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens übermittelten „Hinweisen zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beim Wolf“ der Länder-Arbeitsgemeinschaft Natur- und Artenschutz von 2018). Die streitgegenständliche Ausnahmezulassung diente der danach wünschenswerten Verhinderung eines konkret befürchteten Falls einer solchen Hybridisierung. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass in dem Umstand, dass der Zugriff nach der Sachlage primär nur das „reinrassige“ befürchtete Elterntier erfassen konnte, eine Umgehung von § 45a Abs. 3 BNatSchG läge. Weiter hat die Kammer nicht die vom Kläger dargestellten Zweifel an der Vereinbarkeit der vom Beklagten praktizierten Normanwendung mit grundsätzlich einen Anwendungsvorrang genießenden europarechtlichen Vorschriften, da jedenfalls der von Klägerseite betonte, in der EG-ArtSchVO aufscheinende Schutzstatus nicht erkennbar absolut und ausnahmslos wirkt. Gerade auch das vom Kläger propagierte „Abwarten“ der ersten vier Hybridgenerationen vor einem Zugriff würde, zumal weil beim Einkreuzen eines „reinerbigen“ Wolfs die Zählung der Nachkommen-Generationen F1 – F4 wieder von vorn begänne (vgl. Wüstenberg, Sächsische Verwaltungsblätter 2021, S. 317 [319]), das auf fachwissenschaftlicher Grundlage vom Gesetzgeber vorgesehene Einschreiten letztendlich konterkarieren. Es kann dahinstehen, ob darüber hinaus, wie der Beklagte auch ausgeführt hat, der vom Kläger zitierten Erläuterungsanmerkung zur EG-ArtSchVO nicht hauptsächlich im Zusammenhang mit der Überwachung des grenzüberschreitenden Handels und der Anwendung des CITES eine Bedeutung zukommt (vgl. zur Vier-Generationen-Regel als „guideline“ zur Definition des „recent lineage (of a hybrid animal)“ etwa die mehrfach überarbeitete Resolution Conf. 10.17 der Konferenz der CITES-Vertragsparteien, mit der primär auf in der jahrelangen Vertragspraxis erkannte Schwierigkeiten bei der Abgrenzung geschützter Arten und der Erkennbarkeit der Exemplare reagiert wurde, insbesondere soweit sie nicht zu den Säugetieren gehören). Den hohen Anforderungen an die Ermittlung und Bewertung der Voraussetzungen für die erteilte Zulassung einer Ausnahme vom besonderen und strengen Artenschutz (wegen der Aufführung sowohl im Anhang A der EG-ArtSchVO als auch im Anhang IV der Richtlinie 92/43 EWG – FFH-Richtlinie – war die Wölfin gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. a und b BNatSchG auch streng geschützt und durfte daher nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ergänzend u. a. während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit nicht erheblich gestört werden) kam der Beklagte im geforderten Umfang und mit zutreffenden Ergebnissen nach. Dass nach dem tierärztlichen Untersuchungsbericht vom Mai 2020 (Anlagenkonvolut B 1) eine Zeugung von Hybriden unwahrscheinlich und eine Trächtigkeit der Wölfin wohl nicht, auch nicht mit anschließender Frühresorption der Welpenembryonen, eingetreten war (vgl. die Pressemitteilung des Ministeriums vom 25. Juni 2020), konnte der Beklagte nicht wissen. Er durfte aber einen gegenteiligen, ein zügiges Vorgehen gegen eine zu befürchtende Hybridisierung nahelegenden „Gefahrenverdacht“ hegen, nachdem ihm auf amtlichem Wege die aktenkundigen, teilweise im Tatbestand bezeichneten Informationen über mehrfache Deckakte und Verpaarungsversuche zwischen einem Hofhund und der immer wieder in der Nähe des Hofgrundstücks auftauchenden Wölfin zugegangen waren. Die Kammer hat keine Zweifel, dass die mit Trägern hohen naturschutzfachlichen Sachverstands besetzte „überbehördliche Arbeitsgruppe“ nach bestem Wissen und Gewissen die notwendigen Informationen sammelte und an den Beklagten als für Ausnahmezulassungen zuständige untere Naturschutzbehörde weitergab; dass etwa die lange andauernden Deckakte nicht in vollständigen Videos oder Einzelbilddokumentationen durch Wildkameras mit vollständigen Uhrzeit-Angaben dem Beklagten zu den Akten gereicht wurden, stellt angesichts der berichteten Beobachtungen keinen erkennbaren Aufklärungsmangel dar. Gründe für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Berichte und deren Verwendbarkeit bei einer ermessensgerechten Entscheidung sind nicht ersichtlich; die maßgebliche Beteiligung etwa von Herrn Dr. Stier bei der naturschutzfachlichen Beurteilung des Falls wird, anders, als der Kläger wohl meint, durch dessen Rolle bei dem anfänglichen „Alternativ-Vorhaben“ Fang und Besenderung der Wölfin nicht in Frage gestellt. Mit dem Beklagten kann auch bei rückschauender Betrachtung der ihm seinerzeit zugegangenen Informationen von einer Zuspitzung der Situation ausgegangen werden, die bis zum zu befürchtenden „Untertauchen“ der Wolfsfähe, das dem Wurf in einer an unbekanntem Ort zu grabenden Wurfhöhle vorausgehen würde, nur ein kleines Zeitfenster für „zumutbare Alternativen“ im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG bzw. die Erprobung „anderweitiger zufriedenstellender Lösungen“ im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ließ, war doch insbesondere angesichts der bereits für den Januar 2020 berichteten Begegnungen von Hund und Wölfin von einem möglicherweise recht frühen Wurfzeitpunkt auszugehen. Dem Beklagten bzw. der vor Ort agierenden „Arbeitsgruppe“ kann nicht zur Last gelegt werden, nicht das situationsgebunden jeweils geboten Erscheinende zur Milderung des erforderlichen Zugriffs (Besenderung der Wölfin nach vorheriger Betäubung zum Zweck ihrer weiteren Verfolgung und Entdeckung und Beobachtung des Orts, an dem der Wurf der Hybriden zu erwarten war) bzw. zur Vermeidung von dessen Notwendigkeit (insbesondere durch Verhinderung weiterer Verpaarungen von Hund und Wölfin) unternommen zu haben; die Kammer nimmt gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen unter II. d. des Bescheids vom 13. März 2020 und den zweiten Absatz auf der dritten Seite des in dieser Sache ergangenen Widerspruchsbescheids Bezug und hält auch die im Gedächtnisprotokoll von Frau F. (Anlage B 2 zur Duplik des Beklagten vom 16. Februar 2021) ergänzend dargestellten Maßnahmen zur Trennung der Tiere beim Grundstück des Hundehalters für aus seinerzeitiger Perspektive sachgerecht und hinreichend. Da es für die Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten auf dessen Informationsstand ankommt, bedarf es der von Klägerseite angeregten Vernehmung vor Ort beteiligter Zeugen nicht. Entgegen der klägerischen Auffassung waren, als die angegriffene Zulassungsentscheidung und die Entscheidung zu ihrer Änderung ergingen, die „alternativen“ Möglichkeiten zur Verhinderung der Freisetzung von Hybriden jedoch verbraucht; ein Abwarten des voraussichtlichen Wurftermins und nachfolgend einer zufälligen Begegnung mit dem jungen, als hybrid kaum zu identifizierenden Kleinrudel kam nicht in Betracht. Auch ist nicht ersichtlich, nach welcher Rechtsgrundlage dem Hundehalter eine Abschaffung seines Rüden oder seine vorübergehende Ersetzung durch eine Hündin hätte aufgegeben werden können, wie es der Kläger verlangt. Als sog. Zustandsstörer oder gar Zweckveranlasser im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts etwa kam er im artenschutzrechtlichen Zusammenhang nicht in Betracht, konnte aber jedenfalls nicht weitergehend verpflichtet werden als Halter von auf Privatgrundstücken gehaltenen Hunden allgemein, die lediglich die Grundstücke gegen ein Entweichen der Hunde zu sichern haben — was vorliegend versucht wurde. Auch die Voraussetzungen von § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG und Art. 16 der FFH-Richtlinie, betreffend den Erhaltungszustand der Wolfspopulation im natürlichen Verbreitungsgebiet, waren bei der angegriffenen Ausnahmezulassung ebenfalls eingehalten. Gemäß § 117 Abs. 5 VwGO wird auf Abschnitt II. f. des angegriffenen Bescheids Bezug genommen, wonach ein Aufwärtstrend bei der durchaus namhaften Populationsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern besteht; die aus aktuellen Monitoring-Ergebnissen (veröffentlicht etwa im Internet unter https://www.wolf-mv.de) für die Zeit des gerichtlichen Verfahrens ableitbaren Tendenzen bekräftigen diese Einschätzung als zutreffend. Die Frage der Erweiterung des Abschuss-Bereichs von einem Radius von 300 m auf einen solchen von 600 m wird von Klägerseite, ebenso wie die einzelnen „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ des Zulassungsbescheids vom 13. März 2020, nachvollziehbar nicht gesondert problematisiert. Dem Kläger geht es vor allem über die Zulässigkeit der erteilten Ausnahmezulassung, die, wie ausgeführt, zu bejahen ist. Für die Kammer ist, wie gegen die Grundentscheidung, auch gegen den Änderungsbescheid vom 6. April 2020, der sich als zur Umsetzung des zugelassenen Vorhabens innerhalb des sich schließenden Zeitfensters erforderlich darstellte, weder formell noch materiell etwas zu erinnern. Die Kostenentscheidung zum Nachteil des folglich unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Die Berufung wird im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 45 Abs. 7 BNatSchG in Konstellationen wie der vorliegenden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung an Nr. 1.2 des sog. Streitwertkatalogs 2013 auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Kläger erstrebt die nachträgliche Feststellung der letalen Entnahme, d. h. Tötung einer freilebenden Wölfin im Jahr 2020 im Zuständigkeitsbereich des Beklagten als rechtswidrig. Er ist ein im Jahr 2018 vom Umwelt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – zur Einlegung von Rechtsbehelfen bundesweit anerkannte, über die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkennten Umwelt- und Naturschutzvereinigung verfügender, im Schwerpunkt Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördernder gemeinnütziger Verein mit dem satzungsgemäßen Zweck u. a. des Schutzes der Wölfe in Deutschland, vorrangig der wildlebenden Population, und betont, damit auch eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Sinne von §§ 63 f. des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – zu sein. Der Beklagte als untere Naturschutzbehörde erhielt am 17. Februar 2020 vom seinerzeitigen Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern – Ministerium – die Nachricht, dass sich seit dem 10. Februar 2020 jeden Abend eine Wölfin bei einem Bauernhof bei D-Stadt aufhalte und es außerhalb der Umzäunung zu mehreren Deckakten mit dem Hofhund gekommen sei. Man habe den Hofbesitzer gebeten, seine dies erfassende Fotofalle weiter zu betreiben und seinen Hund so zu halten, dass es zu keinen weiteren Deckakten komme. Die Wölfin sei wohl ein Jungtier, eine Welpenfähe. Die Angelegenheit war vom Leiter einer Jagdschule in D-Stadt unter Beifügung von Fotos per E-Mail über eine Umweltplanungsfirma an das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie – LUNG M-V – und von dort an das Ministerium gemeldet worden. Laut einem Telefonvermerk vom 18. Februar 2020 bestätigte der Hofbesitzer und Hundehalter eine tatsächliche Paarung zwischen den Tieren. Es wurden weitere Kameras installiert, und es sollte ein stromdurchflossener Zaun auf der Innenseite der Hofumzäunung errichtet werden, da die Fähe mit dem Hofhund schon derart vertraut sei, dass sie versuche, sich unter dem Zaun durchzugraben. Im Ministerium wurde das weitere Vorgehen geprüft, von einer Besenderung bis hin zur Tötung der Wölfin. Die Besenderung sei vorzuziehen, da von dem Tier keine Gefahr ausgehe; die Fähe sei auf Vorbereitungen für einen Wurf (Anlegen einer Höhle) zu beobachten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sie bereits von einem Wolfsrüden gedeckt worden sei. Der Beklagte regte an, dass die obere oder oberste Naturschutzbehörde bei ihm einen Antrag auf Ausnahmeerteilung stelle. Am 19. Februar 2020 fand ein Ortstermin am Grundstück statt. Der Eigentümer teilte mit, seit Anfang Januar 2020 besuche die Fähe sein Grundstück. Der Wachhund, ein Boxer-Mischling, habe sie zunächst verbissen, verbellt und vertrieben, was auch Nachbarn belästigt habe; zur Ermittlung der Lärm-Ursachen habe er die Kamera aufgestellt. Diese habe ab Mitte Januar Deckversuche dokumentiert. Die Wölfin sei auch aktuell abends vor Ort; der Hund buddele sich immer zu ihr hinaus. Man zog Herrn Dr. Stier von der Professur für Forst-zoologie der Technischen Universität Dresden, Koordinator Wolfsmonitoring im Lande, hinzu, der beim Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Einfangen und Besendern der Wölfin beantragte, die ihm unter dem 21. Februar 2020 erteilt wurde. Am 4. März 2020 teilte das Ministerium mit und bestätigte Herr Dr. Stier, dass die Fangversuche mit einer Falle bisher erfolglos gewesen seien und es dem Hund zweimal gelungen sei, das Grundstück zu verlassen, wobei es zu Verpaarungsversuchen gekommen sei. Der Hundehalter sei nicht bereit, weitere Maßnahmen zu dulden, weshalb man zwecks Besenderung die Wölfin mit einem Narkosegewehr betäuben wolle, zu bedienen vom Tierpfleger eines Zoos. Mit Bescheid vom 5. März 2020 ließ der Beklagte das Fangen der Wölfin mittels Narkosegewehr zu, wobei er sich für den Fall der Erfolglosigkeit die Anordnung der Tötung des Wolfs vorbehielt, da die zur Verfügung stehenden Mittel, den Wolf ohne eine Tötung zu fangen, dann ausgeschöpft wären. Am 9. März 2020 unterrichtete das Ministerium den Beklagten, dass am 7. und 8. März 2020 jeweils ein vergeblicher Ansitz des Narkoseschützen auf die Wölfin erfolgte; diese habe ihn am ersten Abend wahrgenommen und Abstand gehalten und sei am zweiten Tag nicht erschienen. Am 11. März 2020 beantragte das Ministerium beim Beklagten die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Entnahme der Wölfin zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt. Es werde davon ausgegangen, dass eine Verpaarung mit einem Wachhund stattgefunden habe, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Empfängnis und damit zu einer Hybridisierung führen werde. Maßnahmen zur Besenderung der Wölfin seien fehlgeschlagen. Mit einer Geburt der Hybriden sei Ende April bis Anfang Mai zu rechnen. Nach Einschätzung von Herrn Dr. Stier würden bis dahin die Kontakte der Wölfin zum Hund wegen der Anlage der Wurfhöhle stetig abnehmen, so dass eine Entnahme nicht mehr aufgeschoben werden könne. Ein Zuwarten komme nicht in Betracht, da der Standort der Wurfhöhle unbekannt sei und es voraussichtlich bleibe. Aktuell sei ein Abschuss noch zielgerichtet und ohne Verwechslungsgefahr möglich, da die Wölfin aufgrund der Anwesenheit des Hundes regelmäßig am Grundstück erscheine. Das Ministerium übermittelte dem Beklagten weitere Fotos und eine tabellarische Falldatei über Sichtungen der Wölfin oder Ausbrüche des Hundes, ferner eine Pressemitteilung vom 13. November 2019 u. a. über aktuelle Wolfsvorkommen im Lande. Am 13. März 2020 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er dem Ministerium als Adressaten die Tötung der Wolfsfähe, die sich bei D-Stadt aufhalte und dort mit einem Haushund verpaart habe, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gestattete. Nebenbestimmungen regelten u. a., dass der Abschuss nur durch vom Ministerium autorisierte und im Übrigen berechtigte und geeignete Personen, insbesondere drei benannte Jagdausübungsberechtigte im örtlichen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, erfolgen dürfe, und zwar in einem Umkreis von 300 m um das Flurstück des Hofbesitzers. Am 18. März 2020 teilten die drei Jagdausübungsberechtigten mit, mangels verfügbarer Nachtsichttechnik die Genehmigung nicht umsetzen zu können. Mit ihrer Duldung erhielt eine andere Person vom Beklagten eine Erlaubnis zum Schießen mit Schusswaffen außerhalb von Schießstätten in ihrem Jagdbezirk sowie eine erforderliche Verlängerung ihres Jagdscheins. Da die misstrauische Wölfin sich dem Grundstück nicht hinreichend näherte, änderte der Beklagte auf fernmündlichen Antrag des Ministeriums hin die Nebenbestimmung Nr. 3 zur Genehmigung vom 13. März 2020 mit Bescheid vom 6. April 2020 dahingehend, dass der Abschuss in einem Umkreis von 600 m um das betroffene Flurstück und damit auch von einem nahen Hochsitz aus durchzuführen sei. Die Wölfin wurde in der Nacht vom 10. auf den 11. April 2020 erlegt und in der Folgezeit im Berliner Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung obduziert und genetisch untersucht. Es ergab sich, dass es sich bei der Wölfin um das Tier GW …f handelte, das im Oktober 2019 bei E-Dorf Nutztiere gerissen hatte. In ihrem Uterus befanden sich keine Föten. Noch vor der Untersuchung des Kadavers hatte das Ministerium am 11. April 2020 mit einer Pressemitteilung erstmals die Öffentlichkeit über den Abschuss informiert. Der Kläger erhielt nach seinen Angaben über einen Naturschützer am 19. August 2020 Kenntnis vom Sachverhalt. Er legte am 20. August 2020 gegen die Abschussgenehmigung und gegen die Änderung ihrer Nebenbestimmung Widerspruch ein und begründete ihn damit, dass es für den Erlass der Bescheide an einer gesetzlichen Grundlage fehle und dass überdies zur Maßnahme eine zumutbare Alternative bestanden habe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2020 als unbegründet zurück. Mit der vorliegenden Klage vom 16. Oktober 2020 verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Er beantragt, festzustellen, dass die Ausnahmegenehmigung des Beklagten vom 13. März 2020, Gz. ……………, in Verbindung mit der Nebenbestimmungsänderung vom 6. April 2020, Gz. ……………, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Er hält die Klage mangels eines klägerischen Fortsetzungsfeststellungsinteresses für unzulässig. Jedenfalls aber sei sie unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die teil-anonymisierten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (eine Heftung) Bezug genommen.