OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 1360/21 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0220.7A1360.21SN.00
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann grundsätzlich aus einer lang andauernden - verschuldeten oder unverschuldeten - wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung und damit die Verantwortbarkeit der Weiterführung des Gewerbes erkennbar sind. Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende etwa steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung.(Rn.23) 2. Im Verfahren nach § 35 Abs. 6 GewO muss zwar die Initiative zur Wiederzulassung vom Gewerbetreibenden ausgehen, die Behörde also nur tätig werden, wenn ihr ein entsprechender Antrag vorliegt. Hierdurch wird dem Antragsteller jedoch nicht die Beweislast auferlegt, d. h. die Behörde hat bei einer Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung zu beweisen, dass der Antragsteller weiterhin unzuverlässig ist. Tragen die feststellbaren Tatsachen eine für den die Wiedergestattung erstrebenden Antragsteller negative Prognose nicht, ist aufgrund der behördlichen Feststellungslast mithin zu Lasten der die Wiedergestattung versagenden Behörde zu entscheiden. Dies bedeutet die Bejahung der aktuellen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.(Rn.24) 3. Die Höhe der Verschuldung eines Gewerbetreibenden als Grund für ein ordnungsrechtliches Eingreifen entfällt dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet; ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt dabei grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird. Ein, etwa durch familiäre Verbundenheit begründetes, besonderes Wohlwollen von Zuschuss- oder Kreditgebern gegenüber dem Gewerbetreibenden ist dabei von Vorteil, ohne dass dieser bei der Beurteilung seiner ordnungsgemäßen Unternehmensführung negativ berücksichtigt werden könnte.(Rn.27)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 7. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrates des Landkreises E. vom 11. Januar 2022 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Ausübung des Gewerbes Autowerkstatt, Autoreinigung innen und außen, Blecharbeiten, Lackarbeiten, Autotransport, Handel mit Fahrzeugen wieder zu gestatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann grundsätzlich aus einer lang andauernden - verschuldeten oder unverschuldeten - wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes - Anzeichen für eine Besserung und damit die Verantwortbarkeit der Weiterführung des Gewerbes erkennbar sind. Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende etwa steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung.(Rn.23) 2. Im Verfahren nach § 35 Abs. 6 GewO muss zwar die Initiative zur Wiederzulassung vom Gewerbetreibenden ausgehen, die Behörde also nur tätig werden, wenn ihr ein entsprechender Antrag vorliegt. Hierdurch wird dem Antragsteller jedoch nicht die Beweislast auferlegt, d. h. die Behörde hat bei einer Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung zu beweisen, dass der Antragsteller weiterhin unzuverlässig ist. Tragen die feststellbaren Tatsachen eine für den die Wiedergestattung erstrebenden Antragsteller negative Prognose nicht, ist aufgrund der behördlichen Feststellungslast mithin zu Lasten der die Wiedergestattung versagenden Behörde zu entscheiden. Dies bedeutet die Bejahung der aktuellen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.(Rn.24) 3. Die Höhe der Verschuldung eines Gewerbetreibenden als Grund für ein ordnungsrechtliches Eingreifen entfällt dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet; ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt dabei grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird. Ein, etwa durch familiäre Verbundenheit begründetes, besonderes Wohlwollen von Zuschuss- oder Kreditgebern gegenüber dem Gewerbetreibenden ist dabei von Vorteil, ohne dass dieser bei der Beurteilung seiner ordnungsgemäßen Unternehmensführung negativ berücksichtigt werden könnte.(Rn.27) Unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 7. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrates des Landkreises E. vom 11. Januar 2022 wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Ausübung des Gewerbes Autowerkstatt, Autoreinigung innen und außen, Blecharbeiten, Lackarbeiten, Autotransport, Handel mit Fahrzeugen wieder zu gestatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger in der Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – antragsgemäß zur Wiedergestattung der klägerischen gewerblichen Tätigkeit im tenorierten Umfang zu verpflichten, da deren Ablehnung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat nämlich jedenfalls in dem tenorierten Umfang einen Anspruch auf Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des ihm untersagten Gewerbes aus § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO. Nach dieser Vorschrift ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde aufgrund eines an sie zu richtenden schriftlichen Antrags die persönliche Ausübung des untersagten Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt; dies kann nach § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO außer bei Vorliegen besonderer Gründe nur geschehen, wenn ein Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung verstrichen ist. Der im Wege der Verpflichtungsklage eingeklagte Anspruch auf Wiedergestattung richtet sich gegen den Beklagten als die nach § 35 Abs. 7 Satz 1 GewO zuständige Behörde, da der Kläger den ihm untersagten Betrieb am bisherigen Ort selbständig wiederaufnehmen will. Die Jahresfrist des § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO war bereits bei der verfahrenseinleitenden schriftlichen Antragstellung verstrichen; sie war ab der Bestandskraft der Untersagungsverfügung zu berechnen, mit der der Kläger seine eigene unternehmerische Tätigkeit beendet hatte, was auch zum Anlass für die Abmeldung seines Betriebs genommen worden war. Auch die strengrechtlichen, vom Gericht uneingeschränkt prüfbaren Voraussetzungen dafür, dass dem Kläger wegen nicht mehr anzunehmender gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit die persönliche Gewerbstätigkeit wieder zu gestatten ist, liegen vor. Auf die in Klageantrag und Tenor umgesetzte klägerische Auswahl der ihm wieder zu gestattenden Gewerbstätigkeiten — im Übrigen bleibt es nach dem klägerischen Willen bei der Gewerbeuntersagung vom 4. Februar 2019 — kommt es für die gerichtliche Entscheidung nicht an. Denn der vorliegend einzig in Betracht zu ziehende Grund für eine Unzuverlässigkeit des Klägers, d. h. eine auf Tatsachen beruhende Prognose, dass er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, künftig seinen gewerbebezogenen Verpflichtungen in ordnungsgemäßer Weise nachzukommen, könnte seine — unabhängig von der Art des ausgeübten Gewerbes beachtliche — recht hohe Verschuldung sein, auf die sich der Beklagte beruft. Wie dagegen zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist der Umstand, dass der Kläger von einer Mitarbeiterin des Beklagten am 3. April 2020, also kurz nach der angezeigten Aufgabe des Betriebs durch seine Mutter, in der Werkstatt beim „Zeitvertreib“ mit einem Kfz angetroffen wurde, für die Einschätzung, ob der Kläger die gesetzlichen Grenzen für eine gewerbliche Tätigkeit einhalten werde, irrelevant; ein Verstoß des Klägers gegen das im fraglichen Zeitraum geltende Verbot selbständiger gewerblicher Tätigkeit ist, wovon auch der Beklagte ausgeht, nicht festzustellen. Die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kann grundsätzlich aus einer lang andauernden — verschuldeten oder unverschuldeten — wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass — insbesondere durch Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes — Anzeichen für eine Besserung und damit die Verantwortbarkeit der Weiterführung des Gewerbes erkennbar sind. Dabei ist die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten. Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten, insbesondere Steuerrückstände, sind dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende etwa steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 und 1 C 17.79 –, amtliche Sammlung BVerwGE Bd. 65, S. 1 ff. und S. 9 ff., sowie dessen Beschlüsse vom 9. April 1997 – 1 B 81.97 – und vom 16. Februar 1998 – 1 B 26.98 –, bei Buchholz Nr. 67 und 69 zu § 35 GewO [451.20], jeweils m. w. Nachw.). Diese Grundsätze mögen insgesamt bezogen auf öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen gelten, mit deren Verletzung oft eine Schwächung auf Kostendeckung hin konzipierter öffentlicher Haushalte und eine Schädigung von Solidargemeinschaften einhergeht (vgl. zur Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen allgemein die bei Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Werkstand August 2022, Rdnr. 55 ff. zu § 35, nachgewiesene Rechtsprechung). Da der freiwillige Versicherungsschutz des Klägers bei der IKK öffentlich-rechtlich gestaltet ist, mag man mit dem Beklagten auch die klägerischen Zahlungsrückstände dort zu der bezeichneten Fallgruppe zählen, obwohl sich der Fall des Klägers von den „klassischen“ und verbreiteten Fällen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, die auf fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit Selbständiger beruht, durch seine geringe „Gemeinschädlichkeit“ unterscheidet, indem nämlich die ausgebliebenen oder verspäteten Zahlungen nicht auch eine Verletzung von Verpflichtungen des Arbeitgebers zur treuhänderischen Abführung von „Sozialabgaben“ zugunsten angestellter Mitarbeiter darstellten, sondern ihretwegen hauptsächlich — etwa wegen der Möglichkeit zu einer Beendigung der Versicherungsverhältnisse durch die IKK — eine Beeinträchtigung allein des Versicherungsschutzes des Klägers selbst in Betracht kommt. Wenn hiermit gleichwohl die Gewerbeuntersagung vom 4. Februar 2019 auf die hohe Verschuldung des Klägers bei der IKK und seinerzeit zusätzlich auf die weiteren im Tatbestand aufgeführten, deutlich gegen eine hinreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sprechenden Tatsachen gestützt werden konnte (auch wenn der wesentliche Teil seiner Schulden bei der IKK auf — auch in der erst kürzlich beendeten „Niedrigzinsphase“ des letzten Jahrzehnts — angefallenen hohen Säumniszuschlägen beruht), so ist aber jedenfalls gegenwärtig eine Prognose, die aus ähnlichen Gründen weiterhin eine Fernhaltung des Klägers von selbständiger Gewerbstätigkeit geböte, nicht mehr zu rechtfertigen. Hinsichtlich dieser, wie gesagt, in vollem Umfang seiner rechtlichen Kontrolle unterliegenden Frage kann das Gericht der Bewertung des Beklagten nicht folgen. Es ist in dem Zusammenhang zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Verfahren nach § 35 Abs. 6 VwGO zwar die Initiative zur Wiederzulassung vom Gewerbetreibenden ausgehen muss, die Behörde also nur tätig werden muss, wenn ihr ein entsprechender Antrag vorliegt, dass dem Antragsteller hierdurch jedoch nicht die Beweislast auferlegt wird, d. h. die Behörde also bei einer Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung zu beweisen hat, dass der Antragsteller weiterhin unzuverlässig ist (vgl. die Begründung im Regierungsentwurf zu § 36 Abs. 6 Satz 1 GewO in Bundestags-Drucksache 7/111, S. 6; hierauf weist etwa Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, Rdnr. 203 zu § 35, hin). Tragen die feststellbaren Tatsachen eine für den die Wiedergestattung erstrebenden Antragsteller negative Prognose nicht, ist aufgrund der behördlichen Feststellungslast mithin zu Lasten der die Wiedergestattung versagenden Behörde zu entscheiden. So liegt es hier. Bei der vorliegenden Entscheidung spielt die der nach Angabe des Klägers im Verhandlungstermin noch immer nicht abschließend geklärte Problematik einer nach seiner Auffassung überhöhten Telekommunikationsrechnung, die mit anwaltlicher Hilfe streitig ausgetragen werde, keine relevante Rolle; denn nach den Angaben des Klägers bei seiner Vorsprache beim Beklagten am 3. März 2020 soll es sich ursprünglich um die Differenz zwischen einer Monats-Flatrate von 80 € und einer Rechnung über 250 € gehandelt haben, also um einen im vorliegenden Zusammenhang selbst beim Hinzutreten von Rechtsverfolgungskosten beider Seiten zu vernachlässigenden Betrag. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen ansonsten die Verschuldung bei der IKK die einzige beim Kläger bestehende finanzielle Belastung von Belang darstellt, die anderen Gläubiger mit jeweils z. T. beachtlichen Forderungen dagegen befriedigt wurden. Die festzustellenden Rahmenbedingungen der verbliebenden Belastung rechtfertigen bei Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit behördlichen Eingreifens in die Gewerbefreiheit, wie sie im letzten Nebensatz von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO deklaratorisch gesondert angesprochen werden und auch im Rahmen von § 35 Abs. 6 GewO gelten (vgl. Marcks, a. a. O. Rdnr. 174 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung, a. a. O. S. 5), mangels Gefährdung der durch § 35 GewO geschützten Belange aktuell eine Bejahung der klägerischen Zuverlässigkeit (nicht nur der Unzulässigkeit eines Fortbestands der Gewerbeuntersagung; gegen eine Unterscheidung zwischen festzustellender gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit und der Notwendigkeit einer Gewerbeuntersagung etwa Ennuschat, a. a. O. Rdnr. 204). Denn die Schulden des Klägers bei der IKK sind zwar nach wie vor recht hoch (vgl. auch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2011 – 22 ZB 11.579 –, juris Rdnr. 5). Indessen ist nicht erkennbar, dass sie Einfluss auf die ordnungsgemäße Unternehmensführung durch den Kläger haben könnten. Denn die Höhe der Verschuldung eines Gewerbetreibenden als Grund für ein ordnungsrechtliches Eingreifen entfällt dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet; ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt dabei grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und ein Tilgungsplan auch effektiv eingehalten wird (vgl. etwa das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, vom 31. August 2020 – M 16 K 19.6469 –, juris Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Dies kann im Streitfall beim Kläger bejaht werden. Sein Sanierungskonzept ist fallbezogen denkbar einfach, weil in der Ratenzahlungsvereinbarung mit der IKK als seiner einzigen Gläubigerin manifestiert; diese wurde und wird trotz der strengen Regelung zu einem Fortfall der Stundungen bei einem einzigen Zahlungsausfall offenbar, wie auch die IKK bestätigt hat, verlässlich praktiziert und erweist sich damit als bei der hohen Gesamtverschuldung herausfordernd, aber in dem bestehenden Schuldverhältnis hinreichend. Immerhin ist im Widerspruchsverfahren beim Landkreis ein Schuldenstand von 37.654,45 € nach Angabe der IKK Ende 2021 innerhalb von weniger als zwei Monaten auf 37.277,95 € gesunken; die in der Klageerwiderung vom 12. August 2022 berichteten weit höheren Schuldstände aus Mitte 2021 waren somit zwischenzeitlich deutlich überholt. Dass dem Kläger bei seinen Bemühungen zur Schuldentilgung und -bedienung in offenbar beträchtlichem Maße auch Hilfe durch seine Angehörigen zuteil wurde, hat keinen Einfluss auf die hier maßgebliche Prognose. Die „Sanierung“ gewerblicher Unternehmen und die Wiedererlangung der finanziellen Handlungsfähigkeit von Unternehmern beruht in einer Vielzahl von Fällen auf Zuschüssen oder Krediten Dritter, die das Unternehmen erst in die Lage versetzen, im Markt die notwendigen finanziellen Dispositionen zu treffen, um eine Krise zu überwinden; ein, etwa durch familiäre Verbundenheit begründetes, besonderes Wohlwollen von Zuschuss- oder Kreditgebern gegenüber dem Gewerbetreibenden ist dabei selbstredend von Vorteil, ohne dass ihm dieser bei der Beurteilung seiner ordnungsgemäßen Unternehmensführung besonders angelastet werden könnte. Auch die vom Kläger im Termin dargestellte Belastung mit dem Unterhalt für eines seiner beiden Kinder — das andere wird nach seinen insgesamt glaubhaften Darstellungen durch seine frühere Partnerin unterhalten — begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Tragfähigkeit seines zwar fordernden und gewagten, aber bei hinreichender Disziplin wohl zu meisternden Sanierungsprojekts. Hinzuweisen ist auf die klägerischen Absichten zur öffentlich geförderten Erlangung des Meistertitels nebst möglichst baldiger Erlaubnis zur selbständigen Betriebsführung, die die Beschäftigung eines angestellten Kfz-Meisters im Familienbetrieb entbehrlich machen und dem Unternehmen vielleicht erhebliche weitere Gewinnchancen eröffnen kann. Vor diesem Hintergrund gibt auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15. Februar 2023 keinen Grund für Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwecks Erforschung weiterer Prognosegrundlagen. Der späte Termin zur Verkündung der vorliegenden Entscheidung hatte zwar eigentlich Raum für eine Kontaktaufnahme der Beteiligten zur unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits geben sollen (wenn dies auch im Wege der erwogenen Erteilung von Auflagen zur Wiedergestattung der persönlichen Ausübung des Gewerbes eher rechtlich fragwürdig ist; vgl. Scheidler, Gewerbearchiv 2007, S. 135 ff.), was, wie der Beklagte ausführt, mangels klägerischer Kontaktaufnahmen gescheitert ist. Soweit indessen in dem Schriftsatz aus Gesprächen mit zuständigen Mitarbeitern von einer auf unzureichenden Mitwirkungshandlungen des Klägers beruhenden Einstufung seiner Beitragspflicht bei der IKK in der gesetzlichen Höchststufe sowie der nach wie vor fehlenden Klärung der Beitragsschuld in der Vergangenheit berichtet wird, die zur folgenreichen hohen Veranlagung führte, ist eine wesentliche Änderung oder Erweiterung der bereits im Verhandlungstermin erörterten Prognosegrundlagen nicht ersichtlich; vielmehr deuten die berichteten, sehr hohen klägerischen Krankenkassenbeiträge von monatlich 800,93 €, die aufgrund fehlender Angaben berechnet würden, sowie der erneute Hinweis auf eine fehlende klägerische Mitwirkung zur Frage der Beitragspflicht in der Vergangenheit auch auf ein Potential für weitere Minderungen der Gesamtforderung der IKK und der für die Versicherung des Klägers dort notwendigen laufenden Belastung hin. Das klägerische „Sanierungskonzept“ in der Gestalt der Ratenzahlungsvereinbarung wird jedenfalls nicht in Frage gestellt. Der Kläger muss wissen, dass eine wesentliche, ihm nachteilige Änderung der aktuellen Prognosegrundlagen den Beklagten zur erneuten Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens zwingen würde. Dem Kläger ist hiernach aufgrund des aktuellen Sachstands die begehrte Wiedergestattung zu erteilen. Die entgegenstehenden angegriffenen Bescheide sind aufzuheben. Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Beklagten ergeht damit gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes bei Orientierung an Nr. 54.1 und 54.2.1 des sog. Streitwertkatalogs 2013 — denn der Kläger erstrebt nicht die Wiedergestattung aller ihm durch eine sog. erweiterte Gewerbeuntersagung zusätzlich untersagten Gewerbstätigkeit — auf 15.000 Euro festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Wiedergestattung der Ausübung ihm untersagter Gewerbstätigkeit. Sein 2018 verstorbener Vater J. A. führte auf dem im Amt B-Stadt-Land belegenen Anwesen mit der im Rubrum angegebenen Anschrift den 1996 angemeldeten Betrieb Kfz-Reparatur J. A.. Der 1982 geborene Kläger leitete den Familienbetrieb als geschäftsführender Gesellschafter ab 2015. Für ihn war zunächst die Tätigkeit Kraftfahrzeugtechniker angemeldet, nachfolgend auch Autoreinigung innen und außen, Blecharbeiten, Lackarbeiten, Autotransporte und Handel mit Fahrzeugen. Auf einen Antrag der Innungskrankenkasse … – IKK – vom 19. September 2018 hin untersagte der Beklagte, dessen Stadt die Verwaltungstätigkeit für das Amt übertragen ist, dem Kläger mit Bescheid vom 4. Februar 2019 gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung – GewO – die weitere Ausführung des Gewerbes „Autoreinigung innen und außen, Blecharbeiten, Lackarbeiten, Autotransporte, Handel mit Fahrzeugen“. Nach dem Bescheid erstreckte sich die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auch auf alle anderen Gewerbe, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes und die Leitung eines Gewerbebetriebes. Der Beklagte hatte im Untersagungsverfahren, in dem sich der Kläger auf seine förmliche Anhörung hin nicht äußerte, seine Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auf die Angaben der IKK über, einschließlich Säumniszuschläge, 32.702,22 € bzw., im Oktober 2018, 32.967,77 € Zahlungsrückstände des Klägers auf seine eigene bei der IKK bestehende freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung verwertet sowie die Angabe der IKK, dass er seit Monaten keine Zahlungen geleistet habe, ferner die Angabe der Berufsgenossenschaft V. – BG V. – über Zahlungsrückstände von 767,54 € sowie den Umstand, dass sich im Schuldnerverzeichnis für die Jahre 2015 – 2018 fünf Eintragungen befanden, wobei nach einem Vermerk des Beklagten eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Das klägerische Gewerbe wurde von Amts wegen zum 6. März 2019 abgemeldet. In der Folgezeit wurde der Betrieb, bei zeitlichen Unterbrechungen, ausweislich weiterer Gewerbeanzeigen von der Mutter und später bis in die Gegenwart von seiner Schwester fortgeführt; der Kläger war und ist dort angestellt. Ab März 2020 sprach der Kläger beim Beklagten mehrfach wegen der Wiedergestattung des Gewerbes vor und gab u. a. an, seine Mutter habe einen Teil seiner Schulden getilgt und neben der Schuldentilgung bei der IKK werde ein Rechtsstreit über die Forderung eines Telefonanbieters über einen niedrigen dreistelligen Betrag geführt. Er reichte Negativatteste zu Schulden bzw. Bedenken von Gemeindeverwaltung, BG V., Finanzamt und Amtsgericht F-Stadt, Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister ein, ferner eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der IKK vom 19. März 2020, wonach das dortige Beitragskonto einen Rückstand von 39.118,40 € aufweise und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 400 € nebst einer Schlussrate zzgl. angefallener Säumniszuschläge zu erfolgen habe, wobei bei mehr als siebentägigem Verzug mit einer Rate die Vereinbarung gegenstandslos werde. Schließlich stellte der Kläger nach behördlichen Hinweisen unter dem 5. Januar 2021 einen schriftlichen Antrag auf die Wiedergestattung seines Gewerbes, der Kfz-Werkstatt. Der Beklagte forderte ihn zur Einreichung von Unterlagen auf, die die Annahme rechtfertigten, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliege. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht genommen hatte und ihm gegenüber verlautbart worden war, ohne weitere Unterlagen könne nach Aktenlage der Antrag nur abgelehnt werden, erließ der Beklagte am 7. Mai 2021 den angegriffenen Bescheid, mit dem er den Antrag vom 5. Januar 2021 ablehnte und dafür Verwaltungsgebühren von 30 € erhob. Der anwaltliche Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, es bedürfe nicht der Vorlage weiterer Unterlagen durch den Kläger, blieb gemäß Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. Juni 2021 erfolglos. Mit der Klage vom 27. Juli 2021 erstrebt der Kläger die Wiedergestattung der Gewerbstätigkeit im tenorierten Umfang. Der Beklagte hat seinen Widerspruchsbescheid aufgehoben, und mit Beschluss vom 31. August 2021 ist das gerichtliche Verfahren bis zur Verbescheidung des klägerischen Widerspruchs durch den zuständigen Landrat des Landkreises E. ausgesetzt gewesen. Dieser hat nach eigenen Ermittlungen den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022 zurückgewiesen, den der Kläger am 19. Januar 2022 in das Klageverfahren eingeführt hat; dabei hat er die Erhebung von Verwaltungskosten durch einen hier nicht angegriffenen Kostenbescheid angekündigt. Der Kläger macht geltend, eine Unzuverlässigkeit liege bei ihm jedenfalls aktuell nicht vor, und beantragt, wie erkannt. Der Beklagte beantragt Klageabweisung und verteidigt die ergangenen Bescheide. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 30. September 2022 dem erkennenden Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die vom Beklagten und von der Widerspruchsbehörde jeweils in elektronischer Form übermittelten Verwaltungsvorgänge (hier auch zwei Teil-Heftungen und ein Ordner mit den ausgedruckten Dateien) Bezug genommen.