OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 419/23 SN

VG Schwerin 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0516.7B419.23SN.00
6Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist mit dem Wortlaut der Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 BrSchG (juris: Brand/TechHLG MV 2015) vereinbar und entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass der „die Rechte und Pflichten der Mitglieder“ einer Freiwilligen Feuerwehr betreffende Regelungsauftrag auch Fragen der Voraussetzungen für und der Verfahrensweise zu Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft umfasst, d. h. über die Zeitdauer des Bestehens der Rechte und Pflichten im Einzelfall. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung ist daher die Gemeindevertretung für den Ausschluss eines einfachen aktiven Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde nicht zuständig, sondern nur die Freiwillige Feuerwehr selbst.(Rn.18) (Rn.21) 2. Zweifel an einer hinreichenden demokratischen Legitimation der Entscheidung über Mitgliedschaften durch die Freiwillige Feuerwehr selbst sind unberechtigt, jedenfalls weil die Gemeindevertretung die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr, ggf. bei gleichzeitiger Neugründung, auflösen kann und damit über hinreichenden Einfluss verfügt, um Unzuträglichkeiten in der Feuerwehr entgegenwirken zu können.(Rn.24)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2023, mit dem der Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt ausgeschlossen und eine Sperrfrist für die Neuaufnahme festgelegt wird, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist mit dem Wortlaut der Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 BrSchG (juris: Brand/TechHLG MV 2015) vereinbar und entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, dass der „die Rechte und Pflichten der Mitglieder“ einer Freiwilligen Feuerwehr betreffende Regelungsauftrag auch Fragen der Voraussetzungen für und der Verfahrensweise zu Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft umfasst, d. h. über die Zeitdauer des Bestehens der Rechte und Pflichten im Einzelfall. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung ist daher die Gemeindevertretung für den Ausschluss eines einfachen aktiven Mitglieds aus der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde nicht zuständig, sondern nur die Freiwillige Feuerwehr selbst.(Rn.18) (Rn.21) 2. Zweifel an einer hinreichenden demokratischen Legitimation der Entscheidung über Mitgliedschaften durch die Freiwillige Feuerwehr selbst sind unberechtigt, jedenfalls weil die Gemeindevertretung die gemeindliche Einrichtung Freiwillige Feuerwehr, ggf. bei gleichzeitiger Neugründung, auflösen kann und damit über hinreichenden Einfluss verfügt, um Unzuträglichkeiten in der Feuerwehr entgegenwirken zu können.(Rn.24) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2023, mit dem der Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt ausgeschlossen und eine Sperrfrist für die Neuaufnahme festgelegt wird, wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit des Ausschlusses des Antragstellers aus einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Der Antragsteller ist seit 1999 Mitglied der Gemeindefeuerwehr der amtsangehörigen Gemeinde C-Stadt mit der satzungsgemäßen Bezeichnung Freiwillige Feuerwehr C-Stadt und wurde 2018 als deren ehrenamtlicher Wehrführer gewählt und ernannt. Die Freiwillige Feuerwehr gab sich mit Bezugnahme auf § 9 Abs. 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V – BrSchG – durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine am 25. Januar 2020 vom Bürgermeister und vom Antragsteller ausgefertigte neue Satzung – FFwS C-Stadt –. Deren § 8 regelt den Verlust der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, § 17 die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen durch den Vorstand bis hin zum Ausschluss extremistischer Mitglieder. Ferner besteht eine Dienstanweisung von 2012. Seit ca. zwei Jahren bestehen z. T. emotional und öffentlichkeitswirksam, zuletzt auch mit wechselseitigen Strafanzeigen, ausgetragene Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gemeindebürgermeister und seinem Stellvertreter sowie der Gemeindevertretung einer- und der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere deren ehrenamtlicher Wehrführung, anderseits, ausgehend von Vorwürfen von Verstößen gegen die Dienstanweisung und von Thematiken wie der Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für die Feuerwehr und der Anlage einer Löschwasserentnahmestelle und der Nutzung gemeindlicher oder zu erwerbender Flächen hierfür. Nachdem der Bürgermeister den Ausschluss seines Stellvertreters aus der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr beanstandet hatte, kam es zu deren Beschlussfassung über seinen eigenen Ausschluss aus der Feuerwehr. Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 17. Oktober 2022 wurden dem Antragsteller und seinem Stellvertreter mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte, das Betreten der Feuerwehrgerätehäuser, das Führen der Einsatzfahrzeuge, das Tragen von Dienstkleidung und -ausrüstung sowie der Aufenthalt in dienstlichen Räumen verboten. Hiergegen richteten sich Rechtsbehelfe der Betroffenen und gerichtliche Eilanträge; der Antragsteller nahm nach dem Erfolg eines Eilantrags kurzzeitig seine Leitungsfunktion in der Freiwilligen Feuerwehr wieder wahr. Ihm wird vorgeworfen, nach einer Versammlung der Feuerwehr teilnehmende Mitglieder der Gemeindevertretung durch bedrohliches Ansteuern mit einem Pkw gefährdet und bei einer nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung geäußert zu haben, er wisse nicht, ob er beim nächsten Mal noch rechtzeitig werde bremsen können. Über diese Vorfälle, über den Umgang mit dem Antragsteller und über die Vorgeschichte ist ein weit über die Kreise von Gemeindeverwaltung und Feuerwehr hinausgehender, vielfach öffentlich ausgetragener Streit ausgebrochen. Nach einer Anhörung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zur Abberufung des Wehrführers und seines Stellvertreters mit Schreiben des Bürgermeisters vom 12. Dezember 2022, die die Mitgliederversammlung mit Beschluss vom 29. Dezember 2022 einstimmig ablehnte, beschloss die Gemeindevertretung am 16. Januar 2023 die Abberufung der Genannten; nach deren Bestätigung durch den Landrat am 25. Januar 2023 stellte der Antragsgegner mit hier nicht streitgegenständlichen Bescheiden vom 9. Februar 2023 die Beendigung der Ehrenbeamtenverhältnisse der Betroffenen fest, die am 7. März 2023 jeweils Widerspruch hiergegen einlegten. Ferner beschloss die Gemeindevertretung am 16. Januar 2023 auf der Grundlage einer Beschlussvorlage vom 3. Januar 2023 mehrheitlich, den Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus der Feuerwehr auszuschließen und ihn für die Aufnahme als Mitglied für zwei Jahre zu sperren. Die Entscheidung wurde zunächst mit Schreiben der Amtsverwaltung vom Folgetag gegenüber dem Antragsteller verlautbart. Am 9. Februar 2023 erging an den Antragsteller der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners mit den Bestimmungen, dass 1. hiermit der Antragsteller als Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werde und 2. eine Neuaufnahme als Mitglied nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheids in Betracht komme. Im Tenorpunkt 3. wurde die sofortige Vollziehung der Regelung zu 1. angeordnet; die Bescheidsbegründung verhält sich hierzu und zu den Maßnahmen als solchen jeweils ausführlich. Am 7. März 2023 erhob der Antragsteller hiergegen unter Ankündigung einer ausführlichen Begründung anwaltlich Widerspruch. Hierüber ist noch nicht entschieden. Mit dem vorliegenden Eilantrag vom 10. März 2023 erstrebt er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Er meint, sein Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr sei formell und materiell rechtswidrig, u. a. schon weil die Gemeindevertretung hierzu nicht befugt sei. Er beantragt in der Antragsschrift, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 7. März 2023 gegen den Bescheid vom 9. Februar 2023 (ohne Aktenzeichen) wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen, und verteidigt die Personalmaßnahme sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Ausschluss einzelner Mitglieder aus der Freiwilligen Feuerwehr stehe der Gemeindevertretung zu, da sie ja sogar über die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr insgesamt entscheiden dürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die in elektronischer Form vorgelegten Verwaltungsvorgänge, sowie auf die zu den Verfahren 7 B 1561/22 SN und 7 B 1830/22 SN hierher übermittelten elektronischen Dokumente verwiesen. II. Der Eilantrag ist zulässig und begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, die aufschiebende Wirkung eines Anfechtungsrechtsbehelfs des Bescheidsbetroffenen wiederherstellen, wenn sie, wie hier, durch eine besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfiel. Träger der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 1 VwGO ist dann der am 7. März 2023 fristgemäß und statthaft vom beschwerten Antragsteller gemäß §§ 68 ff. VwGO erhobene Widerspruch gegen die streitgegenständliche Verfügung des Antragsgegners. Da der Antragsgegner seinen Bescheid vom 9. Februar 2023 mit einer ausführlichen und einzelfallbezogenen, den verfahrensrechtlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden gesonderten Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung versah, ist Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung in der Sache eine Abwägung zwischen den Interessen des bescheidsbetroffenen Antragstellers, für die Dauer des Verfahrens über seinen Rechtsbehelf den Rechtswirkungen des Bescheids nicht ausgesetzt zu sein und sie nicht berücksichtigen zu müssen, gegen die vom Antragsgegner für die Vollziehung des Bescheids angeführten öffentlichen Interessen. Die allgemein für die Ermessensentscheidung der Kammer über den Fortbestand einer behördlich angeordneten sofortigen Vollziehung maßgebliche Interessenabwägung leitet bei aus Rechtsgründen überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich der Gedanke, dass ein anerkennenswertes öffentliches Interesse an der einstweiligen Durchsetzung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts nicht gegenüber dem Aufschubsinteresse des Bescheidsbetroffenen überwiegen kann, weshalb dem Eilantrag stattzugeben ist. Dagegen wird das Individualinteresse bei einer erkennbaren Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs gegen einen rechtmäßigen Verwaltungsakt in der Regel zurückstehen. Bei einer unklaren Rechtslage ergeht die Entscheidung nach einzelfallbezogener Abwägung der Folgen eines zu Unrecht beschleunigten gegen die eines zu Unrecht aufgeschobenen Vollzugs. Hier liegt ein Fall der ersterwähnten Art vor, da der Widerspruch des Antragstellers sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, der sich der Kammer bei der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als jedenfalls gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig darstellt. Denn es bestehen ernsthafte Zweifel bereits daran, dass die Entscheidung über den Ausschluss des Antragstellers aus der Freiwilligen Feuerwehr durch das gesetzlich zuständige Organ getroffen wurde. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 9. Februar 2023 führt in seiner Begründung den Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. Januar 2023 als Entscheidung über die Maßnahme an. Eine Rechtsgrundlage für diesen benennt er ebenso wenig wie die der Gemeindevertretung am 16. Januar 2023 vorliegende Beschlussvorlage vom 3. Januar 2023; es werden nur parallel die Grundlagen der hier nicht streitgegenständlichen Abberufung des Antragstellers aus seinem Amt als Wehrführers im Sinne von § 12 BrSchG beleuchtet. Nach Auffassung der Kammer steht der Gemeindevertretung jedoch über die in § 12 Abs. 5 BrSchG gesetzlich geregelte Abberufung von ihr nach § 12 Abs. 1 Satz 3 BrSchG konsentierter Ehrenbeamter aus ihren Leitungsfunktionen hinaus kein ersichtliches Recht zu Eingriffen in den Bestand des Personalkörpers der Freiwilligen Feuerwehr zu. Allgemein ist der statusrechtliche Rahmen der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne von § 10 BrSchG, um die es hier auch bezogen auf den Antragsteller nur geht, außer in §§ 10 und 11 BrSchG in der Satzung gestaltet, die sich die Freiwillige Feuerwehr nach § 9 Abs. 2 BrSchG geben musste, um darin „die Rechte und Pflichten der Mitglieder [zu] regeln“. Die Freiwillige Feuerwehr C-Stadt tat dies zuletzt mit der FFwS C-Stadt; diese wiederum entspricht in ihrer Gestaltung im Wesentlichen der Mustersatzung für eine Gemeindefeuerwehr ohne Ortsfeuerwehren gemäß der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des seinerzeitigen Ministeriums für Inneres und Sport vom 16. März 2012 – II 450 – (AmtsBl. M-V S. 318), die dem „Musternormsetzungsauftrag“ nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG nachkam. § 8 FFwS C-Stadt („Verlust der Mitgliedschaft“) ist — mit der Ausnahme des Fehlens eines ausdrücklichen „Unberührtbleibens“-Vorbehalts bezogen auf § 17 und der Bezeichnung der Stelle, wo eine Beschwerde gegen den Ausschluss angebracht werden kann — gleichlautend mit dem gleich betitelten § 8 der Mustersatzung, wobei allerdings die acht Absätze in leicht abweichender Reihenfolge angeordnet sind. In der Vorschrift ist wie in dem Muster geregelt, dass die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitglieds ende. Während die Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr nach § 18 FFwS C-Stadt durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann (§ 18 der Mustersatzung sah nur einen Beschluss der Mitgliederversammlung vor), ist, ebenso wie die (endgültige) Aufnahme neuer aktiver Mitglieder nach § 3, der Ausschluss nach § 8 Abs. 3 – 5 FFwS C-Stadt (§ 8 Abs. 5 – 7 der Mustersatzung) Sache der Mitgliederversammlung, d. h. der stimmberechtigten aktiven Mitglieder (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FFwS C-Stadt bzw. der Mustersatzung), von denen für die Beschlussfähigkeit die Hälfte anwesend sein muss (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FFwS C-Stadt bzw. der Mustersatzung). Für den Ausschluss eines Mitglieds bedarf es eines Antrags des Vorstands (§ 11) und einer Zweidrittelmehrheit in der Mitgliederversammlung, wobei das auszuschließende Mitglied vorher zu hören ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 FFwS C-Stadt bzw. § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2 der Mustersatzung). Der Ausschluss ist gemäß den folgenden Absätzen des § 8 dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben und kann binnen zweier Wochen mit einer an ein übergeordnetes Organ (nach der FFwS C-Stadt den Kreisfeuerwehrverband, nach der Mustersatzung den Träger des Brandschutzes) zu richtenden Beschwerde ohne aufschiebende Wirkung angefochten werden. Für den „allgemeinen“ Ausschluss aus dem Kreis der „einfachen“ aktiven Mitglieder, wie er dem Antragsteller widerfuhr (der Ausschluss wegen Extremismus nach § 17 ist hier ebenso wenig einschlägig wie der thematisch verwandte „Verlustgrund“ nach § 8 Abs. 7 FFwS C-Stadt), besteht hiernach eine vollständige Regelung zu Ausschließungsgründen, Entscheidungszuständigkeit, Verfahren und Rechtsbehelf in der FFwS C-Stadt, die eine Befassung der Gemeindevertretung nicht vorsieht. Auch Vorschriften des BrSchG selbst ist deren Notwendigkeit oder Zulässigkeit nicht zu entnehmen. Dies ist entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung mit dem Wortlaut der Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 BrSchG vereinbar und entspricht dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Dass gemäß § 9 Abs. 2 BrSchG die Freiwilligen Feuerwehren in einer sich selbst zu gebenden Satzung „die Rechte und Pflichten der Mitglieder“ regeln müssen, umfasst auch einen Normsetzungsauftrag zu den im BrSchG weitgehend nicht behandelten Fragen der Voraussetzungen für und der Verfahrensweise zu Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft, d. h. über die Zeitdauer des Bestehens der Rechte und Pflichten im Einzelfall. § 9 Abs. 2 BrSchG entspricht („sprachlich verbessert“, s. den Regierungsentwurf zum Ersten Änderungsgesetz zum BrSchG, Landtags-Drucksache 3/2115, S. 21) inhaltlich § 9 Abs. 6 BrSchG in der Ursprungsfassung von 1991, eingeführt in der Absicht, „[dadurch, dass] die Rechte und Pflichten der Mitglieder durch Satzung geregelt werden [sollen]“, zu ermöglichen, dass „dadurch ihr Eigenleben, insbesondere ihr Bestand als Freiwillige Feuerwehr besser gefördert werde[…]“ (Landtags-Drucksache 1/714, Begründung S. 7). Der Gesetzgeber orientierte sich v. a. „im wesentlichen [am] geltenden und […] seit Jahren bewährten Brandschutzrecht des Landes Schleswig-Holstein“ (a. a. O., S. 1; s. auch von Brevern, BrSchG, 2002, S. 9, und Schäfer, Kommunaljurist 2013, S. 128 [129]). Bereits seit 1997 sah eine Mustersatzung, wie in Schleswig-Holstein, die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr durch die Mitgliederversammlung vor (s. § 8 der Mustersatzung gemäß Anlage 1 zum Erlass des Innenministeriums vom 26. Februar 1997 – II 750 c –, AmtsBl. M-V S. 186, 187), wobei nach der Ursprungsfassung von § 32 BrSchG eine Abweichung von der Mustersatzung genehmigungspflichtig war. In der Spruchpraxis des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (etwa Beschluss vom 12. Dezember 1997 – 6 B 295/97 –, Beck’sche Rechtsprechungssammlung 1997, 126861, Rdnr. 6 f.) und Oberverwaltungsgerichts (der vom Antragsteller zitierte Beschluss vom 14. März 2022 – 4 MB 71/21 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland 2022, S. 250 [251 m. w. Nachw.]) ist auf der Grundlage vergleichbaren Gesetzes- und Satzungsrechts die alleinige Zuständigkeit der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr in dieser Frage, ebenso zur Frage der statthaften Rechtsbehelfe, geklärt, während die Kammer die Frage in ihrem Urteil vom 19. Juni 2019 – 7 A 1091/18 SN – (V. n. b.) noch offenlassen konnte (und es wegen Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung 1 LZ 854/19 OVG zu keiner obergerichtlichen Klärung kam). Die Kammer führte in dem genannten Urteil u. a. aus (S. 12 d. Abdr.): „Ohne dass es damit für den vorliegenden Fall darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass dabei die von der Beklagtenseite in diesem Verfahren vertretene Rechtsauffassung des Bestehens einer gesetzlichen Regelungslücke Bedenken begegnet, denn die Übertragung der Satzungshoheit durch den Gesetzgeber lässt den Freiwilligen Feuerwehren den Freiraum für Regelungen zum (weitergehenden) Anforderungsprofil und für die Entlassungsmöglichkeiten der „einfachen“ Feuerwehrleute. Sollte es hier zu Unzuträglichkeiten kommen, bleibt den zuständigen Gemeindeorganen als Möglichkeit die Einflussnahme durch dienstliche Anweisungen gegenüber der Wehrführung bzw. — als ultima ratio — auch die Auflösung der gemeindlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr, ggf. bei gleichzeitiger Neugründung. Dieses könnte eine hinreichende Einflussmöglichkeit[…] darstellen, um weiterreichenden Unzuträglichkeiten in den Wehren entgegenwirken zu können, so dass sich insoweit Zweifel am von der Beklagtenseite ausgemachten demokratischen Legitimationsdefizit ergeben.“ Hieran hält sie im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest, auch angesichts des Umstands, dass bei Feuerwehreinsätzen von Betroffenen auch Anordnungen und Maßnahmen „einfacher“ Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren als hoheitliche Brandschutztätigkeit zu dulden sind. Auch der weitere Hinweis im genannten Verfahren auf § 19 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung, wonach die Bestellung von Bürgern in eine ehrenamtliche Tätigkeit bei Fehlen anderer gesetzlicher Bestimmung durch die Gemeindevertretung erfolgt, in Verbindung mit der Regelung der Zuständigkeit des Bestellungsorgans zur Abberufung ehrenamtlich Tätiger in § 86 der Kommunalverfassung erscheint nicht tragfähig, da das BrSchG — außerhalb von Berufsfeuerwehren — Vorschriften über eine Bestellung und Abberufung durch unmittelbare Gemeindeorgane neben der zu der als Ehrenbeamte zu ernennenden (aber durch die Mitglieder der Feuerwehr zu wählenden) Wehrführung nur zu in der Freiwilligen Feuerwehr hauptberuflich Beschäftigten und zur Pflichtfeuerwehr nach § 13 BrSchG enthält und der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber den letztgenannten Fällen ausdrücklich in eigenen Angelegenheiten eine große Autonomie einräumt; dies zeigt gerade der Gegensatz zur Pflichtfeuerwehr (s. auch Schäfer, Landes- und Kommunalverwaltung 2007, S. 15, zur vereinsähnlichen Struktur der auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhenden Freiwilligen Feuerwehr). Auch aufsichtsrechtlich könnte die Gemeindevertretung mangels entsprechender Zuständigkeit den Einzelfall des Ausschlusses eines Mitglieds nicht „an sich ziehen“. Entsprechend ist der Hinweis des Antragsgegners auf die — durch § 18 FFwS C-Stadt auch ausdrücklich der Gemeindevertretung „eingeräumte“ — Möglichkeit der Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr insgesamt für die vorliegende Frage des Umgangs mit einzelnen Mitgliedern nicht richtungweisend. Die Regelungen in Nr. 5 der vom Antragsgegner noch vorgelegten Dienstanweisung von 2012 schließlich stehen teilweise im Gegensatz zur FFwS C-Stadt. Bereits wegen dieses grundsätzlichen offenbaren rechtlichen Mangels der angegriffenen Entscheidung kann deren Vollziehbarkeit einstweilen keinen Bestand haben. Offenbleiben können für die vorliegende Entscheidung die strittigen Problematiken der Anhörung des Antragstellers im Ausschließungsverfahren und zur Zulässigkeit der Mitwirkung einzelner Mitglieder der Gemeindevertretung an deren Beschluss, ferner die Richtigkeit des vom Antragsgegner unterschiedlich bestimmten Zeitpunkts der Wirksamkeit des Ausschlusses sowie schließlich die Gebotenheit der Personalmaßnahme in der Sache, gerade vor dem Hintergrund eines in nahezu allen Einzelheiten streitigen Sachverhalts, der die Vorwürfe an den Antragsteller tragen soll. Es ist zudem nicht recht ersichtlich, dass durch die Mitwirkung des Antragstellers bei der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr als („einfaches“) aktives Mitglied die Einsatz-, Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt in einem derartigen Maße gefährdet wäre, wie es Gemeindevertretung und Amtsvorsteher für den Fall seiner fortgesetzten Leitungstätigkeit als Wehrführer befürchten. Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Antragsgegners ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 8 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –; sie orientiert sich am sog. Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG und beläuft sich wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung im Sinne von Nr. 1.5 Satz 1 des sog. Streitwertkatalogs 2013 auf die Hälfte hiervon.