Beschluss
1 S 2422/13
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2014:0311.1S2422.13.0A
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Leitsätze
1. Die Frist von sechs Monaten nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG (juris: PolG BW 1992), über die hinaus die polizeiliche Beschlagnahme einer Sache nach § 33 Abs. 1 PolG (juris: PolG BW 1992) nicht aufrechterhalten werden darf, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Polizeibehörde die beschlagnahmte Sache in amtliche Verwahrung nimmt.(Rn.8)
2. Die polizeiliche Beschlagnahme einer Sache nach § 33 Abs. 1 PolG (juris: PolG BW 1992) tritt, wenn nicht zuvor eine Einziehung nach § 34 Abs. 1 PolG (juris: PolG BW 1992) erfolgt ist, mit Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG (juris: PolG BW 1992) kraft Gesetzes außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme bedarf.(Rn.7)
3. Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG (juris: PolG BW 1992) setzt voraus, dass eine noch wirksame Beschlagnahme der Sache vorliegt. Daran fehlt es, wenn die Einziehung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG (juris: PolG BW 1992) erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschlagnahmeanordnung bestandskräftig geworden ist.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 - 1 K 2604/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 wird auch insoweit wiederhergestellt, als die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frist von sechs Monaten nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG (juris: PolG BW 1992), über die hinaus die polizeiliche Beschlagnahme einer Sache nach § 33 Abs. 1 PolG (juris: PolG BW 1992) nicht aufrechterhalten werden darf, beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Polizeibehörde die beschlagnahmte Sache in amtliche Verwahrung nimmt.(Rn.8) 2. Die polizeiliche Beschlagnahme einer Sache nach § 33 Abs. 1 PolG (juris: PolG BW 1992) tritt, wenn nicht zuvor eine Einziehung nach § 34 Abs. 1 PolG (juris: PolG BW 1992) erfolgt ist, mit Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG (juris: PolG BW 1992) kraft Gesetzes außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme bedarf.(Rn.7) 3. Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG (juris: PolG BW 1992) setzt voraus, dass eine noch wirksame Beschlagnahme der Sache vorliegt. Daran fehlt es, wenn die Einziehung nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG (juris: PolG BW 1992) erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschlagnahmeanordnung bestandskräftig geworden ist.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 - 1 K 2604/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 wird auch insoweit wiederhergestellt, als die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt. I. Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 18.04.2012 sind die Mischlingshunde der Beigeladenen „Jo...“, „Sa...“ und „St...“ beschlagnahmt und die Antragstellerin zur Herausgabe der Hunde an die Polizei verpflichtet worden. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Beigeladenen gegen diese Verfügung blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.05.2012 - 1 K 1352/12 - und Senatsbeschluss vom 11.07.2012 - 1 S 1209/12 -). Am 17.04.2013 sind der Beigeladenen von der Polizei drei in ihrem Haus befindliche Hunde weggenommen worden. Ihr hiergegen gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihr zwei der von der Polizei am 17.04.2013 weggenommenen Mischlingshunde, deren Namen sie mit "Ta..." und "Bo..." angab, zurückzugeben, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.06.2013 - 1 K 1557/13 - abgelehnt. Die Beschwerde der Beigeladenen hiergegen wies der Senat mit Beschluss vom 09.09.2013 - 1 S 1381/13 - zurück, da die von der Polizei am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen Hunde - unabhängig von den Namen - mit hoher Wahrscheinlichkeit die mit Verfügung vom 18.04.2012 beschlagnahmten Tiere sind. Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber der Antragsgegnerin geltend, einer der am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen Hunde, nämlich der Hund „La... Tr...“ gehöre ihr. Dieser habe sich bei der Beigeladenen in Pflege befunden. Sie lege gegen die Beschlagnahme Widerspruch ein. Der Hund sei umgehend an sie herauszugeben. Mit an die Beigeladene gerichteter, auch an den Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin übersandter Verfügung vom 27.05.2003 stufte die Antragsgegnerin den Hund „La... Tr..." als Kampfhund gemäß § 1 Abs. 1, 2 PolVOgH ein (Ziffer 1), ordnete die Beschlagnahme des Hundes (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung der Verfügung (Ziffer 3) an. Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.05.2013 Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 12.11.2013 auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Verfügung insoweit wieder her, als der Hund „La... Tr..." als Kampfhund eingestuft wird, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, die Einstufung des Hundes als Kampfhund dürfte rechtswidrig sein, da der Hund nach der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchung kein reinrassiger Kampfhund der in § 1 Abs. 2, 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen und auch kein Kampfhundmischling sei. Die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ dürfte nicht zu beanstanden sein. Diese dürfte die wiederholende Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.04.2012 erfolgten Beschlagnahme des Hundes „St...“ sein, da es sich bei dem Hund „La... Tr...“ mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Hund „St...“ handele. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie bringt vor, es handele sich um unterschiedliche Hunde. Spätestens Ende November 2013 sei die Frist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG abgelaufen. Im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sei der Hund an sie herauszugeben. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie habe mit der Beschlagnahmeverfügung vom 27.05.2013 lediglich nochmals verdeutlichen wollen, dass die Verfügung auch gegen die Antragstellerin Wirkung haben solle. Die Hunde aus der Beschlagnahme vom 17.04.2013 seien zwischenzeitlich durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2014 eingezogen worden. Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, die Einziehungsverfügung sei bereits Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes am Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Beigeladene hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, ausgeführt, die Hunde „La... Tr...“ und „St...“ seien nicht identisch. Sie, die Beigeladene, sei nie Eigentümerin des Hundes „La... Tr...“ gewesen und auch nicht Halterin dieses Hundes. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 auch insoweit wiederherzustellen, als in dieser die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch insoweit nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig sowie begründet (1). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ an sich anzuordnen, wird die Beschwerde zurückgewiesen (2). 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hat auch bezüglich Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 Erfolg. Zwar geht auch der Senat weiterhin davon aus, dass überwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es sich bei dem Hund „La... Tr...“ um den Hund „St...“ handelt, der Gegenstand der Beschlagnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 18.04.2012 war. Die Beschlagnahme dieses Hundes ist jedoch rechtswidrig geworden, da sie länger als sechs Monate aufrechterhalten worden ist. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung - an der es im vorliegenden Fall fehlt - darf die Beschlagnahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Die Beschlagnahme ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Ortspolizeibehörde, die eine Beschlagnahme angeordnet und vollzogen hat, hat während dieser Zeit die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ständig zu überprüfen. Hat sie eine Befristung der Beschlagnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen, so ist die Dauer der Beschlagnahme kraft Gesetzes auf sechs Monate begrenzt. Diese gesetzlich bestimmte Höchstdauer der Beschlagnahme von sechs Monaten ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz setzt damit der Dauer der Beschlagnahme eine absolute Grenze (vgl. Senat, Beschl. v. 22.02.1990 - 1 S 151/90 - VBlBW 1990, 351; Urt. v. 02.12.1996 - 1 S 1520/96 - VBlBW 1997, 187; Beschl. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - VBlBW 2001, 100). Die Höchstdauer der zulässigen Beschlagname und die Pflicht der Behörde, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ständig zu überprüfen, dienen dem Schutz des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die Sache, der während der Zeit der Beschlagnahme die Sache nicht nutzen kann und zudem gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 DVO PolG zum Ersatz der Aufwendungen für die Verwahrung der beschlagnahmten Sache verpflichtet ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 06.09.2005 - 1 S 1043/05 -). Mit Ablauf der Sechsmonatsfrist tritt die Beschlagnahme automatisch außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme bedarf (ebenso Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 33 Rn. 16; Ruder/Schmitt, PolR BW, 7. Aufl., Rn. 629). Die Polizeibehörde darf die Beschlagnahme auch nicht über sechs Monate hinaus erneuern oder aus dem gleichen Grund erneut verfügen (vgl. bereits Senat, Urt. v. 02.12.1996, a.a.O.). Anderenfalls könnte die Polizeibehörde durch eine solche Verfügung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Beschlagnahme umgehen. Die Frist beginnt mit dem Vollzug der Beschlagnahme, also mit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die beschlagnahmte Sache in amtliche Verwahrung nimmt (ebenso Belz/Mußmann sowie Ruder/Schmitt, je a.a.O.). Denn mit dem Vollzug der Beschlagnahme realisiert sich für den Betroffenen - gerade im Hinblick auf Nutzungsmöglichkeit und Verwahrkosten - die belastende Wirkung einer Beschlagnahmeanordnung. Nach diesen Maßstäben ist die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ mit Ablauf des 17.10.2013 rechtswidrig geworden. Denn der Hund ist am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommen und in amtliche Verwahrung genommen worden. Der tatsächliche Vollzug der bereits mit Verfügung vom 18.04.2012 angeordneten Beschlagnahme erfolgte mithin am 17.04.2013, an diesem Tag wurde die Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG in Lauf gesetzt. Der Beginn der Sechsmonatsfrist am 17.04.2013 bleibt hier auch unberührt von der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin dieser Verfügung keine selbständige Regelungswirkung beimisst. Die Antragsgegnerin sieht in der Verfügung vom 27.05.2013 lediglich eine Klarstellung, dass die Beschlagnahmeanordnung vom 18.04.2012 auch für die Antragstellerin gelte. Die Verfügung vom 27.05.2013 war an die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts gerichtet und lediglich ergänzend auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt worden. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf ihre Einziehungsverfügung vom 31.01.2014. Diese führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über sechs Monate hinaus. Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG setzt voraus, dass eine noch wirksame Beschlagnahme der Sache vorliegt (ebenso Belz/Mußmann, a.a.O., § 34 Rn. 3; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rn. 638). Die Einziehung erfolgte hier nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG. An einer wirksamen Beschlagnahme fehlt es daher im Moment der Einziehung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine bestandskräftige Beschlagnahmeanordnung vorliegt (vgl. zu deren Bedeutung: Senat, Urt. v. 20.07.1987 - 1 S 117/87 - DÖV 1988, 81; Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 - VBlBW 2007, 351). Denn wegen der gesetzlichen Begrenzung der Beschlagnahme auf die Höchstdauer von sechs Monaten durch § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG kann die Tatbestandswirkung einer bestandskräftigen Beschlagnahmeanordnung nicht über die Sechsmonatsfrist hinaus reichen. 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ an sich anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist, da die Beschlagnahme rechtwidrig geworden und die Einziehungsverfügung ebenfalls nicht rechtmäßig ist, dem Grunde nach zur Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ verpflichtet. Es stehen auch keine Gründe einer Herausgabe gerade an die Antragstellerin entgegen, da die Beigeladene, der der Hund am 17.04.2013 weggenommen wurde, der Herausgabe an die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, vielmehr im Verfahren vorgetragen hat, sie sei nicht Halterin und die Antragstellerin Eigentümerin des Hundes. Jedoch kann die Antragsgegnerin die Herausgabe des Hundes an den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Sätze 3 und 4 DVO PolG von der Zahlung der zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen abhängig machen. Über welchen Zeitraum die Beschlagnahme rechtmäßig war und in welcher Höhe erstattungspflichtige Verwahrkosten entstanden sind, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder bekannt noch mit zumutbarem Aufwand zu klären. Daher macht der Senat von seinem Ermessen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 176) dahingehend Gebrauch, von einer Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung abzusehen. Die Herausgabepflicht der Antragsgegnerin dem Grunde nach besteht gleichwohl. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die erstinstanzlichen Kosten zu tragen, da die Beschlagnahme bereits im Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2013 wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG rechtswidrig geworden war. Die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO führt zu einem nur geringfügigen Unterliegen der Antragstellerin i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, so dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es ist angemessen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden, da diese keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).