Beschluss
1 S 204/16
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2017:0526.1S204.16.0A
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Leitsätze
Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2015 - 10 K 2102/14 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Dezember 2015 - 10 K 2102/14 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. I. Die beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit Schreiben vom 17.04.2013 eine Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG beantragt. Diese wurde ihr mit dem streitigen Bescheid der Beklagten vom 29.04.2013 mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen in Höhe von 30.449,81 EUR für die 2012 und 2013 durchgeführte Fassadensanierung nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, erteilt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, die Bescheinigung zurückzunehmen, hilfsweise die Feststellung, dass die Feststellung der Erforderlichkeit der Erhaltungsmaßnahmen im Bescheid vom 29.04.2013 rechtswidrig gewesen sei. Er macht geltend, eine fachgerechte Fassadensanierung sei nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 04.12.2015 die Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen. Eine Abwehrposition aus seinem Sondereigentum könne er nicht geltend machen, da die Bescheinigung sich auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehe. Der Wohnungseigentümergemeinschaft sei die Bescheinigung erteilt worden. Eine Klagebefugnis des Klägers, dem es im Kern um die Rückgängigmachung der vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragten Vorgänge das Gemeinschaftseigentum betreffend gehe, sei nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte und die im Zulassungsverfahren beigeladene Wohnungseigentümergemeinschaft entgegengetreten sind. II. Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Kläger ist postulationsfähig nach § 67 Abs. 4 Satz 7, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 Satz 7, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO in Abgabenangelegenheiten als Bevollmächtigte zugelassen. Der Begriff der Abgabenangelegenheit ist nicht eng auszulegen. Gesetzeszweck ist die Sicherstellung der sachgerechten Vertretung der Parteien im gerichtlichen Verfahren. Entscheidende Bedeutung hat dabei die Befähigung zum sach- und interessengerechten Sachvortrag im Prozess. Diese besteht bei Steuerberatern im Hinblick auf ihre forensische Erfahrung, die Voraussetzungen zur Zulassung zur Steuerberaterprüfung und das hohe fachliche Niveau der Steuerberaterprüfung nicht nur für Abgabengelegenheiten im engen Sinne (BVerwG, Urt. v. 20.01.2016 - 10 C 17/14 - juris Rn. 20-22). Nach diesem Maßstab liegt hier eine Abgabenangelegenheit vor. Der streitige Bescheid ist auf der Grundlage steuerrechtlicher Vorschriften (§§ 7i, 10f, 11b EStG) ergangen und Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in den genannten Vorschriften geregelten steuerlichen Vergünstigungen im Einkommensteuerverfahren gegenüber dem Finanzamt. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. a) Die Rechtssache weist nicht die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers, der Verwaltungsakt sei zwar an die Wohnungseigentümergemeinschaft adressiert, von ihm betroffen seien jedoch weder die Wohnungseigentümergemeinschaft noch der Verwalter, da die Wohnungseigentümergemeinschaft kein steuerliches Subjekt sei, das Sonderausgaben oder Abschreibungen im Sinne der §§ 7i, 10f, 11b EStG geltend machen könnte, zeigt keine Komplexität der Sache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, die über das in vergleichbaren verwaltungsgerichtlichen Verfahren Übliche hinaus geht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen in keiner Weise, aus welchen Gründen entgegen dem angefochtenen Urteil eine Klagebefugnis des Klägers bestehen soll. Insoweit fehlt es auch an ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, auf den sich der Kläger nicht ausdrücklich beruft: Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung ist die Verletzung eigener Rechte und nicht lediglich die Beeinträchtigung von ideellen, wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn nach dem Vortrag des Klägers eine Verletzung seines geschützten Rechtskreises bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zumindest als möglich angesehen werden muss. Für die Anfechtung eines lediglich begünstigenden Verwaltungsakts besteht daher regelmäßig keine Klagebefugnis (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.01.1992 - 5 S 383/91 - BWGZ 1992, 704; BayVGH, Urt. v. 06.10.1993 - 3 B 93.1148 - juris Rn. 29 f.; Urt. v. 05.02.2015 - 2 BV 14.1202 - NVwZ-RR 2015, 526; OVG NRW, Urt. v. 15.12.2015 - 1 A 4733/03 - juris Rn. 97 ff.; OVG Berl.-Bdbg., Beschl. v. 08.01.2010 - 10 M 56.09 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 42 Rn. 76). Anderes gilt jedoch, wenn mit dem begünstigenden Verwaltungsakt gleichzeitig belastende Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 LVwVfG oder in rechtlicher Hinsicht belastende Feststellungen verbunden sind (OVG NRW, Urt. v. 13.06.2006 - 13 A 1532/04 - juris Rn. 23 f.; Kopp/Schenke, a.a.O.). Für eine Klagebefugnis reicht es jedoch nicht aus, wenn ein Verwaltungsakt lediglich begünstigende Rechtsfolgen hat, er aber in tatsächlicher Hinsicht durch seine Umsetzung negative Folgen - ggfs. für einen Dritten, z.B. für ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der ein begünstigender Verwaltungsakt erteilt wurde - hat (BVerwG, Beschl. v. 27.04.1988 - 4 B 67/88 - NVwZ 1988, 824 [Teilungsgenehmigung für WEG]; Beschl. v. 28.02.1990 - 4 B 32/90 - juris [Baugenehmigung für WEG]). Daher fehlt es hier an einer Klagebefugnis des Klägers. Der streitige Bescheid ist allein an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet. Für diese ist er ausschließlich begünstigend, da er den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglicht, die steuerlichen Vergünstigungen der §§ 7i, 10f, 11b EStG in Anspruch zu nehmen. Der Kläger ist auch nicht als Nicht-Adressat des streitigen Bescheids i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt. Eine Verletzung in eigenen Rechten des Klägers könnte nur eintreten, wenn die Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG für die jeweilige Eigentumswohnung auszustellen wäre, so dass eine Bescheinigung, die sich lediglich auf das Gesamtgebäude bezieht, nicht genügen würde (vgl. BFH, Urt. v. 16.09.2014 - X R 29/12 - juris) und das Finanzamt dem Kläger gegenüber die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen nach §§ 7i, 10f, 11b EStG aufgrund des Fehlens einer Einzelbescheinigung verweigern würde oder das Finanzamt diese steuerlichen Vergünstigungen dem Kläger zwar gewährt, dieser aber das rechtliche Risiko tragen müsste, dass der vom Finanzamt erteilte Bescheid später zurückgenommen würde, da er lediglich auf einer auf das Gesamtgebäude bezogenen Bescheinigung beruhte. Keine dieser Konstellationen ist hier jedoch gegeben. Dass das Finanzamt die steuerlichen Möglichkeiten der §§ 7i, 10f, 11b EStG den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gewährt, ist offensichtlich nicht der Fall und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Ein erhöhtes Risiko eines fehlerhaften Steuerbescheids hat der Kläger ebenfalls nicht. Anders als in anderen Fällen (so z.B. für Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche Nr. 1.1 der Bescheinigungsrichtlinie der OFD Niedersachsen zu §§ 7h, 10f, 11a EStG, Az. S 2198a-8-St 233 vom 31.03.2016 - juris) ist, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, hier durch die Erteilung einer Gesamtbescheinigung die Erteilung von Einzelbescheinigungen für die einzelnen Wohnungseigentümer nicht durch eine Bescheinigungsrichtlinie oder durch Rechtsvorschrift ausgeschlossen. Die Beklagte hat auch nach Hinweis des Senats auf das Urteil des BFH vom 16.09.2014 den anderen Mitgliedern der beigeladenen Wohnungseigentümergemeinschaft Einzelbescheinigungen ausgestellt und erklärt, auch dem Kläger auf Antrag eine solche auszustellen. b) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Eine solche ist anzunehmen, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Daran fehlt es hier. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Rechtsfragen, „wer von dem Verwaltungsakt betroffen ist, mithin eine Klagebefugnis hat“ und „ob der Verwaltungsakt eine der WEG oder den einzelnen Miteigentümern erteilte Bescheinigung ist“, sind nicht im dargestellten Sinn rechtsgrundsätzlich. Es ist in der Rechtsprechung, wie oben dargelegt, geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Klagebefugnis gegen einen lediglich begünstigenden Verwaltungsakt bestehen kann. Wer Adressat eines Bescheids ist, ergibt sich durch Auslegung des Bescheids und folgt aus § 41 LVwVfG. c) Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Es sind auch die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist die materiell-rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrundezulegen. Der Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn der gerügte Verfahrensfehler auch tatsächlich vorliegt. Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat das Berufungsgericht im Zulassungsverfahren im Wege des Freibeweises festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 124 Rn. 197, 217 f., m.w.N.). Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Erlass eines Zwischenurteils nach § 109 VwGO übergangen. Der Erlass eines Zwischenurteils liegt im Ermessen des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es von der Möglichkeit des § 109 VwGO nicht Gebrauch machen werde. Aus welchen Gründen diese Ermessensausübung zu beanstanden sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Unbegründet ist das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe angenommen, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei ein Steuerrechtssubjekt, ohne zu ermitteln, ob diese einen Beschluss zur Fassadensanierung gefasst habe. Das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Steuerrechtssubjekt ist, sondern nur zutreffend ausgeführt, dass diese Adressat des streitigen Bescheids ist. Die in der Sache geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht ist bereits nicht dargetan. Es ist nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sich aus dem vorgetragenen Umstand, dass ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Fassadensanierung fehle, eine Klagebefugnis des Klägers ergeben soll. Fehl geht die Rüge der unterlassenen Beiladung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch das Verwaltungsgericht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein eigenes Rechtssubjekt (§ 10 Abs. 6 WEG). Ihre unterlassene Beiladung berührt Rechte des Klägers nicht und kann ihn folglich nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.04.2000 - 7 B 190/99 - VIZ 2000, 661; Kopp/Schenke, a.a.O., § 65 Rn. 42). Unbegründet ist schließlich das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seinen Vortrag übergangen, der streitige Bescheid beruhe auf einer strafbaren Steuerhinterziehung und sei daher nichtig, worauf sich jeder berufen könne. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106; Kammerbeschl. v. 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 - NVwZ 2001, Beil. Nr. 3 S. 28; v. 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3; v. 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2179/13 - juris). Hier bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, auf dieses Vorbringen gesondert einzugehen, da es die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verneinte und eine solche auch für einen (etwaigen) Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts vorliegen muss (BVerwG, Beschl. v. 09.12.1981 - 7 B 46/81 - NJW 1982, 2205; Beschl. v. 30.07.1990 - 7 B 71/90 - BayVBl. 1990, 728). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).