Beschluss
1 S 1246/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:0429.1S1246.20.00
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Leitsätze
Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO nicht entfallen.(Rn.1)
Tenor
Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... vom 24.04.2020 wird Frau ...,
...
gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 22 Nr. 3 VwGO von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgericht ... entbunden, da sie im öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts ... vom 24.04.2020 wird Frau ..., ... gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO in Verb. mit § 22 Nr. 3 VwGO von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgericht ... entbunden, da sie im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Zum öffentlichen Dienst i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO gehören auch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 22 Rn. 2, m.w.n.), mithin auch die Kreissparkasse ..., bei der Frau ... Angestellte ist. Trotz ihrer bis zum Oktober 2021 dauernden Elternzeit ist Frau ... i.S.v. § 22 Nr. 3 VwGO bei der Sparkasse beschäftigt. Zweck des § 22 Nr. 3 VwGO ist, das Verwaltungsgericht, vor dem typischerweise ein Bürger Rechtsschutz gegenüber staatlichen oder kommunalen Institutionen begehrt, schon vor dem bloßen Verdacht einer personellen Nähe zur Verwaltung zu schützen. Es soll vermieden werden, dass der Rechtssuchende auf ehrenamtliche Richter trifft, die ihrerseits der Verwaltung als Beamte oder Angestellte angehören (Ruthig, a.a.o.). Eine nur vorübergehende Freistellung oder Beurlaubung eines Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes lässt den Hinderungsgrund des § 22 Nr. 3 VwGO daher nicht entfallen (ebenso HmbOVG, Beschl. v. 12.12.2018 - 3 AS 14/18 - NVwZ-RR 2019, 440, m.w.N.). Denn die - wie hier - in absehbarer Zeit mögliche Rückkehr in eine aktive Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann bereits den bloßen Verdacht einer Nähe zur Verwaltung begründen. Der Beschluss ist unanfechtbar.